Verordnung vom 7. November 1972 betreffend das Naturschutzgebiet "Wisanels" in Mauren

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1972-11-22
Status In Kraft
Quelle Lilex
Änderungshistorie JSON API PDF

Aufgrund von Art. 19 Abs. 3 und Art. 53 Bst. c des Gesetzes vom 23. Mai 1996 zum Schutz von Natur und Landschaft, LGBl. 1996 Nr. 117, in der geltenden Fassung, verordnet die Regierung:[^1]

Art. 1[^2]

Unterschutzstellung

Ein Teilstück des Gebietes "Wisanels" in Mauren wird als schutzwürdig erklärt und unter Naturschutz gestellt.

Art. 2[^3]

Umfang des Naturschutzgebietes

Das Schutzgebiet hat ein Flächenausmass von 1.05 ha. Der Perimeter des Naturschutzgebietes ist als Situationsplan im Anhang dieser Verordnung dargestellt. Der Umfang des Naturschutzgebietes ist vor Ort zu beschildern.

Art. 3

Verbote[^4]

Es ist verboten, das Schutzgebiet zu zerstören, zu beschädigen oder in sonstiger Weise zu beeinträchtigen. Im Bereiche des Schutzgebietes ist insbesondere verboten:

Art. 4[^5]

Pflegemassnahmen

Die anfallende Streue ist alljährlich ab dem 15. September bis zum 15. März des folgenden Jahres zu schneiden und zu entfernen.

Art. 5[^6]

Aufsichtsorgane

Die Aufsicht über das Naturschutzgebiet "Wisanels" obliegt der Liechtensteinischen Naturwacht. Im Weiteren sind die Forst-, Gewässer- und Jagdschutzorgane verpflichtet, die Einhaltung dieser Verordnung zu überwachen und Übertretungen der Regierung zur Anzeige zu bringen.

Art. 6[^7]

Verstösse

Verstösse gegen Art. 3 und 4 dieser Verordnung werden, sofern nicht eine strafbare Handlung nach Art. 49 des Gesetzes vorliegt, nach Art. 50 des Gesetzes bestraft.

Art. 7

Inkrafttreten[^8]

Diese Verordnung tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.

Anhang[^9]

Begrenzung des Naturschutzgebietes "Wisanels"

Fürstliche Regierung: gez. Dr. Alfred Hilbe Fürstlicher Regierungschef

(Art. 2)

[^1]: Ingress abgeändert durch LGBl. 2014 Nr. 48.

[^2]: Art. 1 abgeändert durch LGBl. 2014 Nr. 48.

[^3]: Art. 2 abgeändert durch LGBl. 2014 Nr. 48.

[^4]: Art. 3 Sachüberschrift eingefügt durch LGBl. 2014 Nr. 48.

[^5]: Art. 4 abgeändert durch LGBl. 2014 Nr. 48.

[^6]: Art. 5 abgeändert durch LGBl. 2014 Nr. 48.

[^7]: Art. 6 abgeändert durch LGBl. 2014 Nr. 48.

[^8]: Art. 7 Sachüberschrift eingefügt durch LGBl. 2014 Nr. 48.

[^9]: Anhang eingefügt durch LGBl. 2014 Nr. 48.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.