Briefwechsel vom 4. Februar/12. März 1970 zwischen der Regierung des Fürstentums Liechtenstein und dem Eidgenössischen Veterinäramt über die Sömmerung von Vieh im Fürstentum Liechtenstein, in der Schweiz und in Österreich (Vorarlberg)
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 12. März 1970
Originaltext Regierung des Fürstentums Liechtenstein Vaduz, den 12. März 1970 Eidg. Veterinäramt Bern Sömmerung im Fürstentum Liechtenstein und in Vorarlberg Ihr Schreiben vom 4. Februar 1970 Sehr geehrter Herr Direktor, Wir beziehen uns auf obiges Schreiben und können Ihnen mitteilen, dass die Regierung in ihrer Sitzung vom 17. Februar 1970 die Vereinbarung über Schadenshaftung genehmigt hat. Hiernach gilt folgende Regelung:
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- Gemäss Ziffer II Abs. 2 des Schlussprotokolls vom 29. März 1923 (BS 11 171) zum schweizerisch-liechtensteinischen Zollanschlussvertrag sowie Art. 6.3 der Verfügung des Eidgenössischen Veterinäramtes betreffend die Sömmerung von schweizerischen Tieren im Fürstentum Liechtenstein und umgekehrt, die Sömmerung von schweizerischen und liechtensteinischen Tieren auf liechtensteinischen Eigenalpen in Vorarlberg sowie von liechtensteinischen Tieren auf Vorarlberger Fremdalpen, unterliegen Klauentiere, die auf Fremdalpen in Vorarlberg gesömmert wurden, bei ihrer Rückkehr ins Fürstentum einer Quarantäne.
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- Das Eidgenössische Veterinäramt erklärt sich mit dem Verzicht der Durchführung einer Quarantäne unter folgenden Bedingungen einverstanden:
- 2.1. Das Fürstentum Liechtenstein entschädigt Tierverluste, die während der Sömmerung von Tieren schweizerischer Herkunft im Fürstentum Liechtenstein oder auf liechtensteinischen Eigenalpen in Vorarlberg eintreten, nach den Grundsätzen des Art. 32 Abs. 1 und 2 des Tierseuchengesetzes.
Nach den gleichen Bestimmungen werden auch Tierverluste, die liechtensteinische Tierhalter in der Schweiz und umgekehrt erleiden, sofern sie sich aus dem ganzjährigen gegenseitigen Tierverkehr ergeben, entschädigt.
- 2.2. Das Fürstentum Liechtenstein übernimmt ferner die Haftung für Schäden (Entschädigungen für Tierverluste und Kosten für Seuchenbekämpfung), die Klauentiere, welche nach der Sömmerung auf Fremdalpen in Vorarlberg in die Schweiz verkauft werden und die nachweisbar im Zeitpunkt des Verkaufes bereits angesteckt waren, verursachen.
- 2.3. Allfällige Streitigkeiten, die sich aus dieser Vereinbarung ergeben könnten, werden von einem Schiedsgericht beurteilt, in das jede Partei einen Schiedsrichter abordnet. Der Obmann wird vom Präsidenten des Schweizerischen Bundesgerichtes ernannt.
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- Diese Vereinbarung kann jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten je auf das Ende eines Kalenderjahres aufgehoben werden.
Gleichzeitig hat die Regierung den Eigentumsbegriff bei "Aufzuchtsverträgen" wie folgt umschrieben:
"Tiere schweizerischer Besitzer, welche mittels Aufzuchtsverträgen von liechtensteinischen Tierhaltern aufgezogen werden, sind im Sinne der Verfügung wie liechtensteinisches Vieh zu behandeln. Dabei muss in einem solchen Aufzuchtsvertrag mindestens eine ganze Winterung eingeschlossen sein".
Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr Direktor, die Versicherung unserer ausgezeichneten Hochachtung.
Regierung des Fürstentums Liechtenstein: Dr. Hilbe
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