Briefwechsel vom 4. Februar/12. März 1970 zwischen der Regierung des Fürstentums Liechtenstein und dem Eidgenössischen Veterinäramt über die Sömmerung von Vieh im Fürstentum Liechtenstein, in der Schweiz und in Österreich (Vorarlberg)

Typ Norm
Veröffentlichung 1973-01-01
Status In Kraft
Quelle Lilex
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Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 12. März 1970

Originaltext Regierung des Fürstentums Liechtenstein Vaduz, den 12. März 1970 Eidg. Veterinäramt Bern Sömmerung im Fürstentum Liechtenstein und in Vorarlberg Ihr Schreiben vom 4. Februar 1970 Sehr geehrter Herr Direktor, Wir beziehen uns auf obiges Schreiben und können Ihnen mitteilen, dass die Regierung in ihrer Sitzung vom 17. Februar 1970 die Vereinbarung über Schadenshaftung genehmigt hat. Hiernach gilt folgende Regelung:

Nach den gleichen Bestimmungen werden auch Tierverluste, die liechtensteinische Tierhalter in der Schweiz und umgekehrt erleiden, sofern sie sich aus dem ganzjährigen gegenseitigen Tierverkehr ergeben, entschädigt.

Gleichzeitig hat die Regierung den Eigentumsbegriff bei "Aufzuchtsverträgen" wie folgt umschrieben:

"Tiere schweizerischer Besitzer, welche mittels Aufzuchtsverträgen von liechtensteinischen Tierhaltern aufgezogen werden, sind im Sinne der Verfügung wie liechtensteinisches Vieh zu behandeln. Dabei muss in einem solchen Aufzuchtsvertrag mindestens eine ganze Winterung eingeschlossen sein".

Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr Direktor, die Versicherung unserer ausgezeichneten Hochachtung.

Regierung des Fürstentums Liechtenstein: Dr. Hilbe

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