Gesetz vom 17. Juli 1973 über die Ausübung der politischen Volksrechte in Landesangelegenheiten (Volksrechtegesetz, VRG)
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
I. Titel
Allgemeine Bestimmungen
I. Abschnitt
Stimmrecht
Art. 1
Grundsatz
1) In Landesangelegenheiten sind aktiv und passiv wahl- und stimmberechtigt alle Landesangehörigen, die das 18. Lebensjahr vollendet und seit einem Monat vor der Wahl oder Abstimmung im Lande ordentlichen Wohnsitz (Art. 32 ff. PGR) haben.[^2]
2) Personen, die sich zum Besuch einer Lehranstalt oder zu zeitweiliger Arbeit wie Saisonarbeit im Ausland aufhalten oder vorübergehend in einer ausländischen Heilanstalt untergebracht sind, behalten, wenn sie die übrigen Voraussetzungen erfüllen, ihr Stimmrecht bei.
Art. 2[^3]
Ausschluss vom Stimmrecht
1) Vom Stimmrecht ist ausgeschlossen, wer:
- a) kraft Gesetzes im Stimmrecht eingestellt ist;
- b) in Bezug auf Wahlen und Abstimmungen urteilsunfähig ist, soweit der Ausschluss vom Stimmrecht gerichtlich angeordnet ist (Art. 131a ff. AussStrG);
- c) durch ein inländisches Gericht unter Zugrundelegung der Umstände des Einzelfalls rechtskräftig verurteilt wird:
-
- zu einer nicht bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr wegen einer strafbaren Handlung:
- aa) nach dem 14., 15., 16., 17., 18., 24. oder 25. Abschnitt des Besonderen Teils des Strafgesetzbuches;
- bb) nach den §§ 278a bis 278d des Strafgesetzbuches;
- cc) in Zusammenhang mit einer Wahl oder Abstimmung nach dem 22. Abschnitt des Besonderen Teils des Strafgesetzbuches; oder
-
- zu einer nicht bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren wegen einer sonstigen mit Vorsatz begangenen strafbaren Handlung.
2) Der Ausschluss vom Stimmrecht nach Abs. 1 Bst. c beginnt mit der Rechtskraft des Urteils und endet, sobald die Strafe vollstreckt ist und die mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Massnahmen vollzogen oder weggefallen sind; ist die Strafe nur durch Anrechnung einer Vorhaft verbüsst worden, so endet der Ausschluss mit Rechtskraft des Urteils. Fällt das Ende des Ausschlusses vom Stimmrecht in die Zeit nach dem Stichtag, so kann bis zum Ende der Auflagefrist des Stimmregisters (Art. 11) die Aufnahme in das Stimmregister begehrt werden.
3) Der Ausschluss vom Stimmrecht bewirkt den Verlust des Rechtes, zu stimmen und zu wählen (aktives Wahlrecht) und den Ausschluss von der Wahlfähigkeit (passives Wahlrecht) in allen Landesangelegenheiten.
Art. 2a[^4]
Bezeichnungen
Unter den in diesem Gesetz verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen sind Angehörige des weiblichen und männlichen Geschlechts zu verstehen.
II. Abschnitt
Stimmpflicht
Art. 3
Grundsatz
Die Teilnahme an Wahlen und Abstimmungen ist Bürgerpflicht.
Art. 4[^5]
Aufgehoben
III. Abschnitt
Stimmabgabe
Art. 5[^6]
Ausübung des Stimmrechts
Der Stimmberechtigte übt sein Stimmrecht in der Gemeinde seines Wohnsitzes persönlich an der Urne oder durch briefliche Stimmabgabe aus. Vorbehalten bleibt Art. 8b.
Art. 6[^7]
Abstimmungen und Wahlen
Abstimmungen und Wahlen finden an einem Sonntag statt.
Art. 7
Persönliche Stimmabgabe an der Urne[^8]
1) Der Stimmberechtigte gibt seine Stimme während der festgesetzten Abstimmungszeit ab.[^9]
2) Aufgehoben[^10]
Art. 8
a) Stimmabgabe[^12]
1) Der Stimmberechtigte kann seine Stimme von jedem Ort im In- und Ausland brieflich abgeben.[^13]
2) Stimmkuvert und Stimmkarte sind vom Stimmberechtigten im amtlich vorgedruckten und eigens für die Wahl oder Abstimmung gekennzeichneten Zustellkuvert zu verschliessen. Der Stimmberechtigte bestätigt mit der Unterschrift unter eine auf der Stimmkarte vorgedruckte Erklärung, dass die Stimmabgabe seinem Willen entspricht.[^14]
3) Das Zustellkuvert kann im Inland und in der Schweiz der Post unfrankiert oder bei der Gemeinde persönlich oder durch einen Stellvertreter übergeben werden.[^15]
4) Die briefliche Stimmabgabe ist ab Zustellung des amtlichen Stimmmaterials (Art. 29) zulässig. Die Zustellkuverts müssen spätestens bis 17.00 Uhr des dem Wahl- oder Abstimmungssonntag vorangehenden Freitags bei der Gemeinde eintreffen bzw. abgegeben werden.[^16]
Art. 8a
b) Prüfung[^17]
1) Die brieflich abgegebenen Stimmen werden in den Zustellkuverts belassen und bis zur Öffnung durch die Wahl- oder Abstimmungskommission an einem sicheren Ort unter Verschluss gehalten.[^18]
2) Die Wahl- oder Abstimmungskommission öffnet die Zustellkuverts frühestens um 17.00 Uhr des dem Wahl- oder Abstimmungssonntag vorangehenden Freitags und prüft, ob die briefliche Stimmabgabe gültig ist.[^19]
3) Sie ist gültig, wenn:
- a) das amtlich vorgedruckte und eigens für die Wahl oder Abstimmung gekennzeichnete Zustellkuvert für die briefliche Stimmabgabe verwendet wurde und dieses verschlossen ist;
- b) der Stimmende vorbehaltlich von Art. 30 Abs. 3 im Stimmregister eingetragen ist;
- c) die Stimmkarte beiliegt und die auf der Stimmkarte vorgedruckte Erklärung für die briefliche Stimmabgabe persönlich unterzeichnet ist; und
- d) die Stimme spätestens an dem in Art. 8 Abs. 4 genannten Zeitpunkt eingegangen ist.[^20]
4) Die Prüfung der brieflichen Stimmabgaben ist im Protokoll (Art. 34) gesondert zu vermerken.[^21]
5) Die Wahl- oder Abstimmungskommission legt die Stimmkuverts der als gültig anerkannten brieflichen Stimmabgaben ungeöffnet in die Urne. Die Stimmabgabe ist im Stimmregister anzumerken.[^22]
6) Als ungültig erklärte briefliche Stimmabgaben sind wie ungültige Stimmen zu behandeln; die Stimmzettel dürfen aber nicht aus dem Stimmkuvert herausgenommen werden.[^23]
7) Brieflich abgegebene Stimmen, die nach der in Art. 8 Abs. 4 genannten Frist bei der Gemeinde eintreffen, sind ungeöffnet zu vernichten.[^24]
Art. 8b[^25]
Elektronische Stimmabgabe
1) Die Regierung kann im Einvernehmen mit interessierten Gemeinden örtlich, zeitlich und sachlich begrenzte Versuche zur elektronischen Stimmabgabe genehmigen.
2) Die Kontrolle der Stimmberechtigung, das Stimm- und Wahlgeheimnis sowie die Erfassung aller Stimmen müssen gewährleistet und Missbräuche ausgeschlossen bleiben.
3) Die Regierung regelt die Voraussetzungen für die elektronische Stimmabgabe, insbesondere die Voraussetzungen gültiger Stimmabgabe und die Ungültigkeitsgründe, mit Verordnung.
Art. 8c bis 8e[^26]
Aufgehoben
IV. Abschnitt
Stimmregister
Art. 9
a) Führung
Jede Gemeinde führt ein Verzeichnis der Stimmberechtigten (Stimmregister).
Art. 10[^27]
b) Bereinigung und Nachführung
Die Gemeindevorstehung hat sich vor einer Wahl oder Abstimmung zu vergewissern, dass das Stimmregister bereinigt und nachgeführt ist.
Art. 11
c) Öffentliche Auflage, Einsprachen[^28]
1) Das Stimmregister ist spätestens vier Wochen vor der Wahl oder Abstimmung während drei Tagen öffentlich zur Einsicht aufzulegen.[^29]
2) Innerhalb der Auflagefrist kann wegen Nichtaufnahme vermeintlich Stimmberechtigter oder wegen Aufnahme von vermeintlich Nicht-Stimmberechtigten bei der Gemeindevorstehung schriftlich oder mündlich Einsprache erhoben werden. Die Gemeindevorstehung entscheidet unverzüglich.[^30]
3) Die Wahl- oder Abstimmungskommission hat bis zum Beginn der Stimmabgabe für Stimmberechtigte, deren Eintragung offensichtlich übersehen wurde, die Aufnahme in das Stimmregister anzuordnen.[^31]
Art. 12[^32]
d) Einsprachen
Entscheidungen der Gemeindevorstehung, die auf Streichung eines im Stimmregister Eingetragenen lauten oder ein Begehren um Aufnahme in das Stimmregister abweisen, können von den Betroffenen binnen drei Tagen ab Zustellung bei der Regierung angefochten werden. Die Regierung entscheidet unverzüglich.
Art. 13
Rechtsmittel
1) Entscheidungen der Regierung, die auf Streichung eines im Stimmregister Eingetragenen lauten oder ein Begehren um Aufnahme in das Stimmregister abweisen, können von den Betroffenen binnen drei Tagen ab Zustellung mit Verwaltungsbeschwerde angefochten werden.
2) Der Verwaltungsgerichtshof hat seine Entscheidung noch vor Beginn der Stimmabgabe zu fällen. Die Entscheidung ist der Wahl- oder Abstimmungskommission der zuständigen Gemeinde unverzüglich zuzustellen.[^33]
Art. 14
Stimmberechtigung der Eingetragenen
Zur Teilnahme an Wahlen und Abstimmungen ist vorbehaltlich Art. 30 Abs. 3 nur berechtigt, wer rechtskräftig im Stimmregister eingetragen ist.
V. Abschnitt
Stimmkarten
Art. 15
Grundsatz[^34]
1) Die Ausübung des Stimmrechtes ist vorbehaltlich Art. 30 Abs. 3 nur gegen Abgabe der Stimmkarte gestattet.[^35]
2) Die Stimmkarte wird von der Gemeindevorstehung ausgestellt.[^36]
3) Aufgehoben[^37]
Art. 16[^38]
Aufgehoben
Art. 17
Stimmkarte[^39]
1) Die Stimmkarte hat zu enthalten:[^40]
- a) die Bezeichnung "Stimmkarte";[^41]
- b) den Namen, die Adresse und das Geburtsdatum des Stimmberechtigten;[^42]
- c) den Namen der Gemeinde, für die sie gültig ist;[^43]
- d) die Nummer, mit der der Stimmberechtigte eingetragen ist;[^44]
- e) die Bezeichnung der Wahl oder Abstimmung, für welche die Stimmkarte Gültigkeit hat;[^45]
- f) den Amtsstempel.[^46]
- g) Erklärung für die briefliche Stimmabgabe.[^47]
2) Aufgehoben[^48]
3) Die Stimmkarte ist jeweils für einen Wahl- oder Abstimmungstag gültig.[^49]
Art. 18[^50]
Zustellung
1) Die Gemeinde hat den Stimmberechtigten die Stimmkarte und das amtliche Stimmmaterial spätestens zwei Wochen vor dem Wahl- oder Abstimmungstag zuzustellen.
2) Die Gemeinde kann Stimmberechtigten die Stimmkarte und das amtliche Stimmmaterial auch ins Ausland zustellen. Voraussetzung dafür ist ein schriftliches Gesuch an die Gemeinde bis spätestens drei Wochen vor dem Wahl- oder Abstimmungstag.
VI. Abschnitt
Wahl- oder Abstimmungskommissionen
Art. 19
a) Wahl
1) Der Gemeinderat jeder Gemeinde hat nach erfolgter Wahl für die Dauer seiner Amtszeit eine Wahl- oder Abstimmungskommission zu wählen. Diese besteht aus dem Gemeindevorsteher als Vorsitzenden, höchstens sechs weiteren Mitgliedern und höchstens drei Ersatzmitgliedern für den Verhinderungsfall. Die Bestimmungen des Gemeindegesetzes über Ausschluss und Amtspflicht finden sinngemäss Anwendung.[^51]
2) Jeder Wahl- oder Abstimmungskommission ist eine entsprechende Anzahl Stimmenzähler beizugeben.
3) Kandidaten dürfen der Wahlkommission nicht angehören. Ist der Gemeindevorsteher Kandidat, so führt der Vizevorsteher den Vorsitz.
Art. 20
b) Paritätische Besetzung
Bei Wahlen haben die an der Wahl beteiligten Wählergruppen Anspruch auf eine paritätische Besetzung der Wahlkommissionen der Gemeinden. Es ist ihnen Gelegenheit zur Nomination ihrer Vertreter zu geben.
Art. 21
c) Einberufung
Der Vorsitzende hat alle Mitglieder der Wahl- oder Abstimmungskommission einzuberufen. Bei Verhinderung einzelner Mitglieder sind Ersatzmitglieder einzuladen.
Art. 22
d) Beschlussfassung
Die Wahl- oder Abstimmungskommissionen der Gemeinden sind beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend sind. Sie fassen ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
Art. 23
Hauptwahl- oder Hauptabstimmungskommissionen[^52]
1) Die Regierung hat nach erfolgter Landtagswahl für das Oberland (Sitz Vaduz) und das Unterland (Sitz Mauren) je eine Hauptwahl- oder Hauptabstimmungskommission zu wählen. Ihre Mandatsdauer fällt mit der des Landtages zusammen. Sie besteht aus höchstens elf Mitgliedern und sechs Ersatzmitgliedern für den Verhinderungsfall. Die Regierung bestimmt den Vorsitz.[^53]
2) Die Art. 19 Abs. 3, Art. 20, 21 und 22 finden Anwendung.[^54]
Art. 24
Instruktion
Die Regierung instruiert die Wahl- oder Abstimmungskommissionen, soweit nötig, über ihre Obliegenheiten.
VII. Abschnitt
Vorbereitung der Wahlen und Abstimmungen
Art. 25
Anordnung
1) Die Regierung bestimmt den Tag für die Vornahme der Wahlen und Abstimmungen und setzt die Abstimmungszeit fest.
2) Die öffentliche Kundmachung der Anordnung nach Abs. 1 hat wenigstens vier Wochen vor der betreffenden Wahl oder Abstimmung zu erfolgen. Die Gemeinden haben in ortsüblicher Weise anzukündigen, wo und wann die Urnen zur Benützung durch die Stimmberechtigten aufgestellt werden.[^55]
Art. 26[^56]
Drucksachen
Die Regierung beschafft den Gemeinden für die von ihr angeordneten Wahlen und Abstimmungen alle erforderlichen Drucksachen, insbesondere Vorlagen, Kuverts, Stimmzettel, Zustellkuverts für die briefliche Stimmabgabe und Protokolle, kostenlos.
Art. 27
Wahl- und Abstimmungslokal; Wahlkabinen[^57]
1) Wahlen und Abstimmungen sind in einem öffentlichen Lokal durchzuführen, das ungehindert betreten werden kann. Der Stimmende darf sich nur so lange als für die Stimmabgabe nötig im Abstimmungslokal aufhalten.
2) Für Wahlen und Abstimmungen sind im Wahllokal Wahlkabinen aufzustellen. Diese sind so einzurichten, dass die Stimmberechtigten ihre Stimmabgabe frei von jeder Beobachtung vorbereiten können.[^58]
Art. 28
Urnen
1) Für die von der Regierung angeordneten Abstimmungen und Wahlen sind Urnen zu verwenden. Die Gemeinde hat diese in genügender Zahl zur Verfügung zu stellen.
2) Die Urnen müssen verschliessbar sein; Einwurfschlitz und Verschluss müssen ausserdem versiegelt oder plombiert werden können.
Art. 29
Zustellung des amtlichen Stimmaterials
Mit der Zustellung der Stimmkarten (Art. 18) ist jeder Stimmberechtigte mit dem amtlichen Stimmaterial zu versehen.
II. Titel
Das Verfahren bei Abstimmungen und Wahlen
Art. 30
Wahl- und Abstimmungshandlung
1) Die Mitglieder der Wahl- oder Abstimmungskommission geben ihren Stimmzettel zuerst, die übrigen Stimmberechtigten in der Reihenfolge ihres Erscheinens ab.
2) Die Stimmabgabe ist im Stimmregister anzumerken.
3) Im Stimmregister nicht aufgeführte Personen dürfen von der Wahl- oder Abstimmungskommission zur Stimmabgabe zugelassen werden, wenn sich herausstellt, dass der Betreffende offensichtlich nur aus Versehen nicht ins Register aufgenommen worden ist. Gegen einen ablehnenden Entscheid der Kommission ist kein Rechtsmittel zulässig.
Art. 31
Beendigung der Wahl- und Abstimmungshandlung
Die Wahl- und Abstimmungslokale sind zur festgesetzten Zeit zu schliessen; die noch anwesenden Stimmberechtigten können ihr Stimmrecht noch ausüben.
Art. 32
Sicherungsmassnahmen[^59]
1) Die Gemeinden sind für die sichere Verwahrung der Wahl- und Abstimmungsunterlagen zuständig. Dies gilt insbesondere für:[^60]
- a) die per Post zugestellten oder persönlich oder durch einen Stellvertreter bei der Gemeinde abgegebenen Zustellkuverts für die briefliche Stimmabgabe;[^61]
- b) die von der Wahl- oder Abstimmungskommission geprüften und in die Urne eingelegten brieflichen Stimmabgaben, falls diese Prüfung vorzeitig erfolgt ist;[^62]
- c) die im Anschluss an die vorzeitige Stimmabgabe von der Wahl- oder Abstimmungskommission versiegelten oder plombierten Urnen, samt Stimmregister und Stimmkarten.[^63]
2) Die Regierung kann nach Rücksprache mit den Gemeinden mittels Weisung ergänzende Sicherungsmassnahmen anordnen.[^64]
Art. 33[^65]
Ermittlung der Resultate
1) Die Wahl- oder Abstimmungskommission hat sofort nach Schluss der Wahl oder Abstimmung und nachdem die Gültigkeit der brieflichen Stimmabgaben gemäss Art. 8a geprüft wurde, die Urnen zu öffnen und das Resultat zu ermitteln.
2) Beim Auszählen der Stimmen ist die Verwendung technischer Hilfsmittel, welche die Zählarbeit beschleunigen, gestattet.
Art. 34
Protokoll
1) Über das Ergebnis der Auszählung ist ein Protokoll zu erstellen. Es hat zu enthalten:
- a) Ort und Zeit der Wahl beziehungsweise Abstimmung und Zusammensetzung der Wahl- oder Abstimmungskommission;
- b) Zahl der Stimmberechtigten der Gemeinde;
- c) Zahl der brieflich abgegebenen Stimmkarten; davon gültige und ungültige Stimmabgaben sowie nicht beigelegte Stimmkuverts;[^66]
- d) Zahl der persönlich an der Urne abgegebenen Stimmkarten; davon nicht eingelegte Stimmkuverts;[^67]
- e) Zahl der brieflich und persönlich an der Urne abgegebenen Stimmkarten;[^68]
- f) Zahl der eingelegten Stimmkuverts; davon gültige und ungültige Stimmen sowie leere Stimmkuverts (Stimmen);[^69]
- g) bei Wahlen die in Art. 50 verlangten Angaben;[^70]
- h) bei Abstimmungen das Abstimmungsergebnis;[^71]
- i) die in Wahl- oder Abstimmungskommissionen getroffenen Entscheidungen sowie allfällige Erklärungen, deren Aufnahme ins Protokoll verlangt wird.[^72]
2) Das Protokoll ist von sämtlichen Mitgliedern der Wahl- oder Abstimmungskommission sowie von den Stimmenzählern zu unterschreiben und den Wahl- bzw. Abstimmungsakten beizulegen.[^73]
Art. 35
Übermittlung des Ergebnisses
Das Ergebnis der Wahl oder Abstimmung ist durch Mitglieder der Wahl- oder Abstimmungskommissionen unverzüglich der Hauptwahl- oder -abstimmungskommission der betreffenden Landschaft durch Übermittlung aller Wahl- und Abstimmungsakten zur Kenntnis zu bringen.
III. Titel
Die Landtagswahlen
I. Abschnitt
Das Verfahren vor der Wahl und Wahlvorgang
Art. 36
a) Aufforderung
1) Gleichzeitig mit der Festsetzung des Wahltermins hat die Regierung durch öffentliche Kundmachung zur Einreichung von Wahlvorschlägen für den bezüglichen Wahlkreis aufzufordern.[^74]
2) Sie hat dabei die einschlägigen Gesetzesbestimmungen auszugsweise bekanntzugeben.
Art. 37
b) Frist, Form und Inhalt
1) Die Einreichung der Wahlvorschläge hat binnen 14 Tagen schriftlich zu erfolgen.
2) Jeder Wahlvorschlag darf nur Kandidaten eines Wahlkreises enthalten und muss von wenigstens 30 Stimmberechtigten desselben Wahlkreises eigenhändig unterschrieben sein. Die Echtheit der Unterschriften muss von einem Gemeindevorsteher oder von einer Urkundsperson (Art. 81 RSO) amtlich beglaubigt werden.[^75]
3) Die Unterschrift muss so erfolgen, dass über die Person des Unterzeichners keine Zweifel bestehen können. Es sind daher nötigenfalls nähere Angaben über Wohnort, Hausnummer, Beruf usw. beizufügen.
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