Gesetz vom 2. Juli 1974 über das Strafregister und die Tilgung gerichtlicher Verurteilungen

Typ Gesetz
Veröffentlichung 1974-08-06
Status In Kraft
Quelle Lilex
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Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:

Art. 1

Registerbehörde

1) Zum Zwecke der Evidenthaltung strafgerichtlicher Verurteilungen wird ein Strafregister geführt.

2) Die Führung des Strafregisters obliegt dem Landgericht durch einen Einzelrichter.

3) Das Strafregister kann elektronisch geführt werden.[^1]

Art. 2

Gegenstand der Aufnahme in das Strafregister[^2]

1) In das Strafregister sind aufzunehmen:[^3]

2) Als Verurteilung im Sinne des Abs. 1 Ziff. 1 ist jedes Erkenntnis anzusehen, mit dem wegen einer nach dem inländischen Recht von den Gerichten nach der Strafprozessordnung abzuurteilenden Handlung in einem den Grundsätzen des Art. 6 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, LGBl. 1982 Nr. 60, entsprechenden Verfahren über eine Person, eine Strafe oder eine mit Freiheitsentziehung verbundene vorbeugende Massnahme verhängt wird oder doch ein Schuldspruch ergeht. Dasselbe gilt sinngemäss auch für eine ausländische Verurteilung gemäss Abs. 1 Ziff. 2 und 3.[^24]

Art. 3

Inhalt der Eintragung

Einzutragen sind:

Art. 4

Mitteilungen an das Strafregister

Der Strafregisterbehörde sind zum Zwecke der Eintragung alle Entscheidungen, Feststellungen und Tatsachen schriftlich mitzuteilen, die nach diesem Gesetze zu einer Eintragung sowie zur Berichtigung, Ergänzung, Abänderung oder Löschung einer Eintragung führen.

Art. 5

Mitteilungen der Strafregisterbehörde

1) Erlangt die Strafregisterbehörde von einer Entscheidung, Feststellung oder Tatsache Kenntnis, die zu einer behördlichen Tätigkeit Anlass geben kann, so ist der Behörde, die für diese Tätigkeit zuständig ist, insbesondere der Staatsanwaltschaft, hievon schriftlich Mitteilung zu machen.

2) Insbesondere sind neuerliche, wenn auch gemäss Art. 2 nicht einzutragende Verurteilungen einer Person, bezüglich deren eine Verurteilung mit bedingtem Strafaufschub oder Absehen von der Verhängung einer Strafe eingetragen ist oder deren Strafe bedingt nachgesehen wurde, im Sinne des Abs. 1 mitzuteilen.

3) Der Ausschluss vom Stimmrecht nach Art. 2 Abs. 1 Ziff. 4 Bst. n ist von der Strafregisterbehörde der zuständigen Gemeinde zu melden. Ebenso ist die Wiederherstellung des Stimmrechts von der Strafregisterbehörde der zuständigen Gemeinde zu melden.[^25]

4) Die Strafregisterbehörde übermittelt der Regierung auf Verlangen eine Aufstellung aller Personen, die vom Stimmrecht ausgeschlossen sind.[^26]

Art. 6

Rechtsschutz gegen Aufnahme in das Strafregister

1) Jede Person, auf die sich eine Eintragung im Strafregister bezieht, kann die Feststellung beantragen, dass die Aufnahme in das Strafregister unrichtig erfolgte oder unzulässig war.

2) Der Antrag ist beim Landgericht einzubringen, das hierüber zu entscheiden hat.

3) Wird einem Antrag gemäss Abs. 1 ganz oder teilweise Folge gegeben, so ist das Strafregister zu berichtigen.

Art. 7

Strafregisterauskunft

1) Die Strafregisterbehörde hat, vorbehaltlich der Bestimmung des Art. 9 Abs. 4, allen inländischen Behörden und Dienststellen auf Verlangen Auskunft aus dem Strafregister zu erteilen.

2) Gleiches gilt für Auskünfte an ausländische Behörden und Dienststellen aufgrund internationaler Übereinkommen.

3) Durch ein Abrufverfahren Einsicht in das Strafregister zu nehmen sind berechtigt:

4) Bei der Einsichtnahme in Daten des Strafregisters im Rahmen eines Abrufverfahrens durch die Landespolizei ist eine Verknüpfung im Sinne von Art. 34b Abs. 5 des Polizeigesetzes nicht zulässig.[^28]

Art. 8

Strafregisterbescheinigung

1) Jeder Person, die das 14. Lebensjahr vollendet hat, ist auf ihren Antrag oder Antrag des gesetzlichen Vertreters eine Bescheinigung über die im Strafregister enthaltenen, ihre Person betreffenden und unter Bedachtnahme auf Art. 9 Abs. 4 mitzuteilenden Eintragungen, oder darüber auszustellen, dass das Strafregister keine Eintragung über sie enthält (Strafregisterbescheinigung).

2) Der Antrag ist abzuweisen, wenn sich der Antragsteller über seine Person nicht auszuweisen vermag. Ebenso ist der Antrag abzuweisen, wenn nach dem Antragsteller zur Verhaftung, Festnahme oder Aufenthaltsermittlung gefahndet wird.

3) Die Zustellung der Strafregisterbescheinigung an eine andere Person als den Antragsteller oder dessen gesetzlichen Vertreter ist ohne dessen schriftliche Zustimmung nicht zulässig.

4) Wo in gesetzlichen Vorschriften von Leumunds-, Sitten- oder Führungszeugnissen die Rede ist, treten an deren Stelle die in Abs. 1 genannten Strafregisterbescheinigungen.

Art. 9

Beschränkte Strafregistermitteilung

1) Schon vor der Tilgung darf über Verurteilungen aus dem Strafregister bei Vorliegen der in Abs. 2 und 3 genannten Voraussetzungen lediglich uneingeschränkt Mitteilung gemacht werden:

2) Die Beschränkung nach Abs. 1 tritt sofort mit Rechtskraft des Urteils ein,[^32]

3) Die Beschränkung nach Abs. 1 tritt erst ein, wenn von der Tilgungsfrist (Art. 10 und 11) bereits zwei Jahre verstrichen sind und

4) Sind Verurteilungen nur beschränkt mitzuteilen, so dürfen sie ausser für die in Abs. 1 bezeichneten Zwecke weder in eine Strafregisterauskunft (Art. 7) noch in eine Strafregisterbescheinigung (Art. 8) aufgenommen, noch sonst in irgendeiner Art ersichtlich gemacht werden.

5) Der Verurteilte ist ausserhalb der in Abs. 1 genannten Verfahren nicht verpflichtet, die Verurteilungen anzugeben.

6) Ist jemand mehrmals verurteilt worden, so sind die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 nur anzuwenden, wenn für jede der Verurteilungen die Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erfüllt sind.

7) Urteile, in denen auf Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs. 1 des Strafgesetzbuches erkannt worden ist, unterliegen der Beschränkung der Auskunft auch dann, wenn über andere Verurteilungen unbeschränkt Auskunft zu erteilen ist.[^34]

Art. 10

Tilgung von Verurteilungen[^35]

1) Die Tilgung gerichtlicher Verurteilungen tritt, sofern sie nicht ausgeschlossen ist (Art. 12), mit Ablauf der Tilgungsfrist kraft Gesetzes ein.[^36]

2) Mit der Tilgung einer Verurteilung erlöschen alle nachteiligen Folgen, die kraft Gesetzes mit der Verurteilung verbunden sind, soweit sie nicht in dem Verlust besonderer, auf Wahl, Verleihung oder Ernennung beruhender Rechte bestehen.

3) Rechte dritter Personen, die sich auf die Verurteilung gründen, werden durch die Tilgung nicht berührt.

4) Eine kraft Gesetzes getilgte Verurteilung darf weder in eine Strafregisterauskunft (Art. 7) noch in eine Strafregisterbescheinigung (Art. 8) aufgenommen, noch sonst auf irgendeine Art ersichtlich gemacht werden.

Art. 11

Tilgungsfristen

1) Ist jemand nur einmal verurteilt worden, so beträgt die Tilgungsfrist:

2) Wird jemand rechtskräftig verurteilt, bevor eine oder mehrere Verurteilungen getilgt sind, so tritt die Tilgung aller Verurteilungen nur gemeinsam ein. Die Tilgungsfrist ist in diesem Falle unter Zugrundelegung der Summe der in allen noch nicht getilgten Verurteilungen verhängten Strafen nach Abs. 1 zu bestimmen. Sie muss mindestens die nach Abs. 1 bestimmte Einzelfrist, die am spätesten enden würde, um so viele Jahre übersteigen, als rechtskräftige und noch nicht getilgte Verurteilungen vorliegen. Die zuletzt rechtskräftig gewordene Verurteilung ist mitzuzählen.

3) Verurteilungen, die zueinander im Verhältnis des § 31 des Strafgesetzbuches stehen, gelten für die Tilgung nicht als gesonderte Verurteilungen. Die Tilgungsfrist ist unter Zugrundelegung der Summe der verhängten Strafen nach Abs. 1 zu bestimmen. Das gleiche gilt für Verurteilungen, die wegen derselben Tat im Inland und im Ausland erfolgt sind.

4) Die Tilgungsfrist beginnt, sobald alle Freiheits- oder Geldstrafen und die mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Massnahmen vollzogen sind, als vollzogen gelten, nachgesehen worden sind oder nicht mehr vollzogen werden dürfen. Ist keine Freiheits- oder Geldstrafe verhängt worden oder sind die verhängten Freiheits- oder Geldstrafen durch Anrechnung einer Vorhaft zur Gänze verbüsst und ist auch keine mit Freiheitsentziehung verbundene vorbeugende Massnahme angeordnet worden, so beginnt die Frist mit Rechtskraft der Verurteilung.[^39]

5) Entfällt durch Anrechnung einer Vorhaft oder wegen Absehen von Strafe der Strafvollzug, so beginnt die Tilgungsfrist mit Rechtskraft der Verurteilung.

6) Vorbeugende Massnahmen und andere Strafen als Freiheits- oder Geldstrafen haben auf das Ausmass der Tilgungsfristen keinen Einfluss. Die Tilgung der Anordnung der Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs. 1 des Strafgesetzbuches tritt unabhängig davon ein, ob andere Verurteilungen vorliegen.[^40]

Art. 11a[^41]

Tilgung von Verurteilungen wegen Sexualstraftaten

1) Im Fall einer Verurteilung wegen einer strafbaren Handlung nach den §§ 200, 201, 204, 205, 206, 208 und 219 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe oder im Fall einer Anordnung einer Unterbringung gemäss § 21 Abs. 1 StGB wegen einer solchen Tat verlängert sich die Tilgungsfrist (Art. 11) um das Einfache.

2) Im Fall einer Verurteilung wegen einer sonstigen im 10. Abschnitt des Besonderen Teils des StGB bezeichneten strafbaren Handlung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe oder im Fall einer Anordnung einer Unterbringung gemäss § 21 Abs. 1 StGB wegen einer solchen Tat verlängert sich die Tilgungsfrist (Art. 11) um die Hälfte.

3) Das erkennende Gericht hat auf Antrag des Verurteilten zu prüfen, ob unter Berücksichtigung der gesamten Umstände, insbesondere der Persönlichkeit des Täters und seiner Entwicklung die Verlängerung der Tilgung gemäss Abs. 1 oder 2 zu beenden ist. Ein solcher Antrag ist frühestens nach Ablauf der Tilgungsfrist nach Art. 11 zulässig. Wird der Antrag abgewiesen, so ist eine erneute Antragstellung erst nach Ablauf von fünf Jahren ab Rechtskraft der Entscheidung zulässig.

Art. 12

Untilgbare Verurteilungen[^42]

1) Verurteilungen zu lebenslanger Freiheitsstrafe werden nicht getilgt und schliessen auch die Tilgung aller anderen Verurteilungen aus.[^43]

2) Verurteilungen wegen einer im 10. Abschnitt des Besonderen Teils des StGB bezeichneten strafbaren Handlung zu einer Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren werden nicht getilgt. Das erkennende Gericht hat auf Antrag des Verurteilten zu prüfen, ob unter Berücksichtigung der gesamten Umstände, insbesondere der Persönlichkeit des Täters und seiner Entwicklung die Tilgbarkeit auszusprechen ist. Ein solcher Antrag ist frühestens fünfzehn Jahre nach dem Beginn der Tilgungsfrist (Art. 11) zulässig. Wird der Antrag abgewiesen, so ist eine erneute Antragstellung erst nach Ablauf von fünf Jahren ab Rechtskraft der Entscheidung zulässig.[^44]

Art. 13

Anordnung der Löschung getilgter Verurteilungen

1) Das Landgericht hat die Löschung der kraft Gesetzes eingetretenen Tilgung einer Verurteilung (Art. 10) durch einen Einzelrichter mit Beschluss im Strafregister anzuordnen und die Staatsanwaltschaft hievon zu verständigen.

2) Jede Person, welche die kraft Gesetzes eingetretene Tilgung ihrer Verurteilung behauptet, kann die Anordnung im Sinne des Abs. 1 beantragen. Über diesen Antrag hat der Einzelrichter des Landgerichtes mit Beschluss zu entscheiden.

3) Die nach den Abs. 1 und 2 ergehenden Beschlüsse können mittels Beschwerde beim Obergericht wegen Gesetzeswidrigkeit angefochten werden.

Art. 14

Schlussbestimmungen

1) Dieses Gesetz wird als nicht dringlich erklärt und tritt am 1. September 1974 in Kraft.

2) Mit diesem Zeitpunkt verlieren alle mit diesem Gesetze in Widerspruch stehenden Rechtsvorschriften ihre Wirksamkeit.

3) Insbesondere werden die Art. 9, 15 bis 18 und 31 Ziff. 4 des Gesetzes vom 1. Juni 1922 betreffend Abänderung des Strafrechtes, der Strafprozessordnung und ihrer Nachtrags- und Nebengesetze, LGBl. 1922 Nr. 21, aufgehoben.

4) Der Art. 33 Abs. 2 des Gesetzes über den Schutz und die Wohlfahrt der Jugend vom 23. Dezember 1958, LGBl. 1959 Nr. 8, erhält folgende Fassung:

2) Die Berichterstattung in der Presse sowie die Bekanntgabe von Namen und Urteil sind nicht gestattet.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.