Verordnung vom 3. Dezember 1974 betreffend das Naturschutzgebiet "Birka" in Mauren

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1974-12-19
Status In Kraft
Quelle Lilex
Änderungshistorie JSON API PDF

Aufgrund von Art. 19 Abs. 3 und Art. 53 Bst. c des Gesetzes vom 23. Mai 1996 zum Schutz von Natur und Landschaft, LGBl. 1996 Nr. 117, in der geltenden Fassung, verordnet die Regierung:[^1]

Art. 1[^2]

Unterschutzstellung

Das Gebiet "Birka" in Mauren, Parzelle Nr. 2793, wird als schutzwürdig erklärt und unter Naturschutz gestellt.

Art. 2[^3]

Umfang des Naturschutzgebietes

Das Schutzgebiet hat ein Flächenausmass von 0.60 ha. Der Perimeter des Naturschutzgebietes ist als Situationsplan im Anhang dieser Verordnung dargestellt. Der Umfang des Naturschutzgebietes ist vor Ort zu beschildern.

Art. 3

Verbote[^4]

1) Im Bereiche des Naturschutzgebietes sind sämtliche Massnahmen verboten, die zu einer Beeinträchtigung, Veränderung oder Zerstörung des Schutzgebietes und seines Landschaftshaushaltes führen oder die Natur in anderer Weise beeinträchtigen.

2) Im Bereiche des Naturschutzgebietes sind insbesonders verboten:

Art. 4[^5]

Pflegemassnahmen

Die anfallende Streue ist alljährlich frühestens ab dem 15. September und spätestens bis 15. März des folgenden Jahres zu schneiden und zu entfernen. Allfällige notwendige Änderungen der Pflegemassnahmen zur Erhaltung des Lebensraumes bedürfen einer Bewilligung des Amts für Umwelt.

Art. 5[^6]

Aufsichtsorgane

Die Aufsicht über das Naturschutzgebiet "Birka" obliegt der Liechtensteinischen Naturwacht. Im Weiteren sind die Forst-, Gewässer- und Jagdschutzorgane verpflichtet, die Einhaltung dieser Verordnung zu überwachen und Übertretungen der Regierung zur Anzeige zu bringen.

Art. 6[^7]

Aufgehoben

Art. 7[^8]

Verstösse

Verstösse gegen Art. 3 und 4 dieser Verordnung werden, sofern nicht eine strafbare Handlung nach Art. 49 des Gesetzes vorliegt, nach Art. 50 des Gesetzes bestraft.

Art. 8

Inkrafttreten[^9]

Diese Verordnung tritt am Tage ihrer Kundmachung in Kraft.

Anhang[^10]

Begrenzung des Naturschutzgebietes "Birka"

Fürstliche Regierung: gez. Dr. Walter Kieber Fürstlicher Regierungschef

(Art. 2)

[^1]: Ingress abgeändert durch LGBl. 2014 Nr. 42.

[^2]: Art. 1 abgeändert durch LGBl. 2014 Nr. 42.

[^3]: Art. 2 abgeändert durch LGBl. 2014 Nr. 42.

[^4]: Art. 3 Sachüberschrift eingefügt durch LGBl. 2014 Nr. 42.

[^5]: Art. 4 abgeändert durch LGBl. 2014 Nr. 42.

[^6]: Art. 5 abgeändert durch LGBl. 2014 Nr. 42.

[^7]: Art. 6 aufgehoben durch LGBl. 2014 Nr. 42.

[^8]: Art. 7 abgeändert durch LGBl. 2014 Nr. 42.

[^9]: Art. 8 Sachüberschrift eingefügt durch LGBl. 2014 Nr. 42.

[^10]: Anhang eingefügt durch LGBl. 2014 Nr. 42.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.