Brandschutzgesetz vom 18. Dezember 1974

Typ Gesetz
Veröffentlichung 1975-01-01
Status In Kraft
Quelle Lilex
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Dem nachfolgenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Geltungsbereich

Die Bestimmungen dieses Gesetzes finden Anwendung auf sämtliche Bauten, technische Einrichtungen, Lager, Anlagen und so weiter sowie Tätigkeiten, die Massnahmen zum Brandschutz erforderlich machen.

Art. 2

Zuständigkeit

1) Für das Brandverhütungswesen sind die Regierung, das Amt für Hochbau und Raumplanung sowie die Gemeinden nach Massgabe der in diesem Gesetz aufgeführten Bestimmungen zuständig.[^1]

2) Das Amt für Hochbau und Raumplanung ist Bewilligungs- und Aufsichtsorgan.[^2]

3) Den Gemeinden und ihren Organen obliegt der Vollzug der Brandschutzvorschriften.

Art. 3

Rechtsmittel[^3]

1) Gegen Verfügungen oder Entscheidungen des Amtes für Hochbau und Raumplanung oder Beschlüsse des Gemeinderates kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde an die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten ergriffen werden.[^4]

2) Gegen Entscheidungen und Verfügungen der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.[^5]

II. Organisation des Brandschutzes

Art. 4[^6]

Auflagen, Aufsicht

Das Amt für Hochbau und Raumplanung erlässt im Rahmen des Bewilligungsverfahrens die Auflagen hinsichtlich Brandschutz und überwacht den Vollzug derselben und die übrigen Kontrolltätigkeiten der Gemeinden. In diesem Rahmen kann es Weisungen erteilen und eigene Kontrollen durchführen.

Art. 5

Organe

Für den Vollzug der Brandschutzvorschriften sind in den einzelnen Gemeinden folgende Organe zuständig: - der Gemeinderat; - die Brandschutzkommission; - das Kontrollorgan; - die Kaminfeger; - die Feuerwehr.

Art. 6

Gemeinderat

Der Gemeinderat ist für die Handhabung der Feuerpolizei unmittelbar verantwortlich.

Art. 7

Brandschutzkommission

1) Der Gemeinderat bestellt eine Brandschutzkommission, bestehend aus drei bis fünf Mitgliedern. Dieser gehört von Amts wegen mindestens ein Mitglied des Gemeinderates sowie der Kommandant der Gemeindefeuerwehr an. Die Zusammensetzung kann mit der der Feuerwehrkommission identisch sein.

2) Die Brandschutzkommission hat darüber zu wachen, dass die Brandschutzauflagen ausgeführt und die Unterhaltsvorschriften beachtet werden. Sie überwacht auch die Tätigkeit des Kontrollorganes und der Kaminfeger.

3) Kaminfeger können zu den Sitzungen der Brandschutzkommission eingeladen werden.

Art. 8

Kontrollorgan

1) Dem Kontrollorgan obliegt der Vollzug der Brandschutzvorschriften, unter Aufsicht und Weisung der Brandschutzkommission.

2) Das Kontrollorgan nimmt an den Sitzungen der Brandschutzkommission mit beratender Stimme teil.

Art. 9

Besondere Organe

Für die Beurteilung und die Abnahme von Objekten, die in besonderem Masse brandgefährdet sind oder eine erhöhte Gefährdung von Personen und Sachen aufweisen, können andere Amtsstellen oder Fachorgane beigezogen werden.

Art. 10

Zusammenarbeit

Zur besseren Gewährleistung des Vollzugs der Brandschutzvorschriften können die Gemeinden Vereinbarungen über die gemeinsame Stellung von Organen treffen.

III. Brandverhütung

1. Allgemeine Brandverhütungsgebote

Art. 11

a) allgemein

Jedermann hat mit Feuer, Wärme, Licht und anderen Energiequellen, mit feuer- und explosionsgefährlichen Stoffen und Waren sowie mit entsprechenden Geräten und Einrichtungen vorsichtig umzugehen, damit Brände und Explosionen nach Möglichkeit vermieden werden.

Art. 12

b) Bauten und Einrichtungen

1) Bauten und technische Einrichtungen wie Feuerungen, Energieerzeugungsanlagen und dergleichen sind so zu erstellen und Änderungen daran so auszuführen, dass sie möglichst feuer- und explosionssicher sind.

2) Für die Einhaltung der feuerpolizeilichen Bau- und Konstruktionsvorschriften sind Bauherr, Projektverfasser, Bauleiter und Unternehmer verantwortlich.

Art. 13

c) Stoffe und Waren

Feuer- und explosionsgefährliche Stoffe und Waren sind so herzustellen, zu lagern und zu behandeln, dass nach Möglichkeit keine Brände und Explosionen entstehen.

Art. 14

d) Betrieb, Benützung

Eigentümer eines Gebäudes sowie die für den Betrieb oder die Benützung einer Liegenschaft oder von Teilen einer solchen zuständigen Leiter, Pächter und Mieter sind für die Einhaltung der feuerpolizeilichen Betriebs- und Benützungsvorschriften verantwortlich.

Art. 15

Angemessenheit

Die Sicherheitsanforderungen müssen den Verhältnissen angemessen sein.

Art. 16

Verbote

Verboten sind alle Handlungen und Unterlassungen, welche die Gefahr von Feuer- und Explosionsschäden herbeiführen, namentlich:

Art. 17

Feuern im Freien

1) Beim Feuern im Freien sind alle Vorkehrungen zu treffen, damit an Gebäuden und Fahrhabe kein Schaden entsteht. In gras- oder waldbrandgefährdeten Bereichen ist das Rauchen und Feuern verboten.

2) Für das Abbrennen von Funken kann die Gemeinde besondere Vorschriften erlassen.

Art. 18

Gefährdung durch den Föhn

Die Regierung kann besondere Schutzvorschriften für das Verhalten bei Föhn erlassen.

Art. 19

Anzeigepflicht

Jedermann ist verpflichtet, Übertretungen von Brandschutzvorschriften, die offensichtlich die Gefahr von Feuer- oder Explosionsschäden herbeiführen können, den zuständigen Brandschutzorganen anzuzeigen.

Art. 20

Aufklärung von Jugendlichen

Die Jugendlichen sind in den Schulen über die Brand- und Explosionsgefahren aufzuklären.

2. Bewilligungspflicht

Art. 21

Pflicht zur Einholung einer Bewilligung

1) Der feuerpolizeilichen Bewilligung bedürfen:

2) Die Regierung kann die feuerpolizeiliche Bewilligungspflicht erweitern, wenn dies nach den Erfahrungen und dem jeweiligen Stand der Technik geboten erscheint.

Art. 22[^7]

Bewilligungsinstanz

1) Bewilligungsinstanz ist das Amt für Hochbau und Raumplanung.

2) Das Amt für Hochbau und Raumplanung kann für die Beurteilung und Überwachung von Objekten im Sinne von Art. 21 Abs. 1 Bst. b Fachorgane beiziehen. Die auflaufenden Kosten für diese Arbeiten werden dem Bauherrn weiterverrechnet.

Art. 23

Bewilligungsverfahren

1) Für bewilligungspflichtige Neu- und Umbauten im Sinne des Baugesetzes werden die feuerpolizeilichen Vorschreibungen mit der Baubewilligung erfasst. Sofern im Baugesuch die nötigen Angaben enthalten sind, ist kein spezielles Gesuch mehr notwendig.

2) In den übrigen Fällen ist durch den Bauherrn vor Bau- bzw. Installationsbeginn beim Amt für Hochbau und Raumplanung die Bewilligung einzuholen (amtliches Gesuchsformular).[^8]

3) Bauleitung, Ersteller und Lieferanten der bewilligungspflichtigen Bauten und Anlagen dürfen ihre Aufträge erst ausführen, nachdem sie sich über das Vorliegen der Bewilligung vergewissert haben. Bei Abweichung von Plänen und Auflagen werden der Bauleiter und der Unternehmer straffällig.

Art. 24

Erlöschen der Bewilligung

Die feuerpolizeiliche Bewilligung erlöscht, wenn die nachgesuchten Arbeiten nicht innert Jahresfrist nach Erteilung begonnen werden.

Art. 25

Bezugs- und Betriebsbewilligung

Bewilligungspflichtige Bauten dürfen erst bezogen und bewilligungspflichtige Anlagen erst in Betrieb genommen werden, wenn die zuständige Behörde durch schriftliche Verfügung festgestellt hat, dass die mit der Bewilligung verbundenen Auflagen erfüllt worden sind.

Art. 26

Unterhaltspflicht

Die technischen Einrichtungen eines Gebäudes, insbesondere die thermischen und elektrischen sowie die dem Brandschutz dienenden Brandmelde-, Alarm-, Lösch- und Blitzschutzanlagen und die Brandschutzgeräte sind sachgerecht zu unterhalten. Verantwortlich hiefür sind die Eigentümer derselben.

3. Brandschutzkontrollen

Art. 27

Grundsatz

Die Einhaltung der Brandschutzvorschriften ist periodisch oder fallweise zu überprüfen. Der Gemeinderat ernennt das für die Erfüllung dieser Aufgaben erforderliche neben- oder vollamtliche Kontrollorgan.

Art. 28

Pflichten des Kontrollorgans

Dem Kontrollorgan obliegen soweit hierfür durch Gesetz oder Verordnung keine anderen Massnahmen vorgesehen sind, in der jeweiligen Gemeinde:

Art. 29

a) Zeitpunkt

1) Die periodische Brandschutzkontrolle hat, soweit im Gesetz nichts anderes vorgesehen ist, jährlich mindestens einmal zu erfolgen. Einmal innert drei Jahren ist die Kontrolle während der Heizperiode, in den übrigen Jahren so frühzeitig durchzuführen, dass festgestellte Mängel noch vor Beginn der Heizperiode behoben werden können.

2) In vollständig massiven Wohn- und Bürogebäuden ohne Gewerbebetrieb und mit ausschliesslich zentraler Heizanlage kann der Zeitabstand zwischen den Kontrollen fünf Jahre betragen. Für Hochhäuser gilt diese Regelung jedoch nicht.

Art. 30

b) Mitwirkung von Eigentümern

1) Die Brandschutzkontrolle ist nach Möglichkeit im Beisein des Eigentümers oder seines Vertreters vorzunehmen.

2) Dem kontrollierenden Beamten ist der Zutritt zu den Grundstücken, Gebäuden und Räumen zu gewähren. Auch haben ihm alle mit den Gebäuden und Einrichtungen vertrauten Personen die von ihm verlangten einschlägigen Auskünfte zu geben.

3) Die Wahrnehmungen des Kontrollorganes dürfen nur für den Brandschutz verwertet werden.

Art. 31

Mängelbehebung

1) Festgestellte Mängel sind dem Gebäudeeigentümer sowie dem Betriebs- oder Wohnungsinhaber sofort schriftlich zur Kenntnis zu bringen, unter Ansetzung einer angemessenen Frist zu deren Behebung.

2) Besteht eine unmittelbare Brand- oder Explosionsgefahr, so hat das Kontrollorgan die nötigen Massnahmen anzuordnen und nach Meldung an die Brandschutzkommission für deren sofortige Durchführung zu sorgen.

3) Die Behebung der Mängel ist nach Ablauf der Frist zu kontrollieren.

4) Nach unbenützt abgelaufener Frist hat der Gemeinderat die Mängel auf Kosten des Eigentümers des beanstandeten Gebäudes oder der Einrichtung beheben zu lassen.

Art. 32

Kontrollen durch das Amt für Hochbau und Raumplanung[^9]

1) Das Amt für Hochbau und Raumplanung ist befugt, eigene Brandschutzkontrollen durchzuführen oder Sachverständige damit zu beauftragen. Solchen oberinstanzlichen Kontrollen sind in erster Linie die gemäss Art. 21 Abs. 1 Bst. a bewilligungspflichtigen Gebäude und Einrichtungen zu unterziehen.[^10]

2) Für die Bestimmungen von Art, Umfang und Zeitpunkt der Durchführung dieser Kontrollen ist das Amt für Hochbau und Raumplanung zuständig. Dabei hat es Art und Höhe der Gefährdung von Personen und Sachen angemessen zu berücksichtigen.[^11]

3) Art. 30 und Art. 31 haben auch für diese Kontrollen sinngemäss Gültigkeit.

Art. 33[^12]

Ersatzkontrollen

Wird die Brandschutzkontrolle in einzelnen Gemeinden nicht oder nicht sachgerecht durchgeführt, so kann das Amt für Hochbau und Raumplanung nach vorgängiger erfolgloser Ermahnung eine Ersatzkontrolle auf Kosten der Gemeinde verfügen.

Art. 34[^13]

Ausbildung und Instruktion

Das Amt für Hochbau und Raumplanung ist für die mit der technologischen Entwicklung schritthaltende Ausbildung und Instruktion der Brandschutzorgane der Gemeinden verantwortlich. Diese Organe können zur Teilnahme an Instruktionen und Kursen verpflichtet werden.

4. Sondermassnahmen

Art. 35[^14]

Automatische Brandmelde- und Löschanlagen[^15]

1) Das Amt für Hochbau und Raumplanung kann bei besonderer Brandgefährdung von Gebäudeinsassen oder Sachwerten sowie zwecks Ersatz gesetzlich vorgeschriebener anderer Brandschutzmassnahmen die Überwachung durch selbsttätige Brandmeldeanlagen oder den Schutz durch selbsttätige Löschanlagen verfügen.

2) Die vorgeschriebenen Anlagen müssen nach einem von der Regierung anerkannten System arbeiten und nach den vom Amt für Hochbau und Raumplanung erlassenen Vorschriften erstellt sein.

Art. 36

Blitzschutz, zu schützende Objekte

Folgende Objekte müssen mit Blitzschutzanlagen versehen werden:

Art. 37

Technische Anforderungen

Die Regierung bestimmt durch Verordnung, welchen technischen Regeln die verlangten Blitzschutzanlagen zu entsprechen haben und welche Bauten und Einrichtungen speziell darunter fallen.

Art. 38

Kontrolle

1) Neue Blitzschutzanlagen sowie die Änderung oder Erweiterung bestehender Anlagen unterliegen der Abnahmekontrolle durch einen bestellten Fachmann.

2) Alle Blitzschutzanlagen sind periodisch durch einen Fachmann zu kontrollieren. Die Regierung ernennt auf Vorschlag des Amtes für Hochbau und Raumplanung einen Blitzschutzkontrolleur.[^16]

Art. 39

Mängelbehebung

1) Bei der Abnahmekontrolle oder bei einer periodischen Kontrolle festgestellte Mängel sind vom Kontrolleur dem Amt für Hochbau und Raumplanung zu melden, welches die Behebung derselben innert angemessener Frist verfügt. Bei der Abnahme ist der Anlageersteller behebungspflichtig, in den anderen Fällen hat der Anlageeigentümer die Mängel durch einen Fachmann beheben zu lassen.[^17]

2) Nach Ablauf der Behebungsfrist hat eine Nachkontrolle stattzufinden.

3) Nach unbenützt abgelaufener Frist hat das Amt für Hochbau und Raumplanung die Mängel auf Kosten des Pflichtigen beheben zu lassen.[^18]

Art. 40[^19]

Meldepflicht

Jeder Blitzschlag, von dem ein Bauwerk oder eine Einrichtung getroffen wird, ist dem Amt für Hochbau und Raumplanung entweder durch den Eigentümer oder einen von ihm Beauftragten zu melden. Die Meldepflicht besteht auch dann, wenn der Blitzschlag keinen Schaden angerichtet hat.

5. Kaminfeger

Art. 41[^20]

Grundsatz

Feuerungsanlagen samt den dazugehörigen Rauch- und Gasabzugseinrichtungen sowie Rauchkammern sind durch amtlich bestellte Kaminfeger oder deren Angestellte auf Kosten des Eigentümers periodisch zu reinigen und deren Zustand hinsichtlich Feuersicherheit und Unterhalt zu überprüfen. Die Reinigung durch geeignete Angestellte des Eigentümers oder durch einen speziellen Reinigungsdienst bedarf der besonderen Bewilligung durch das Amt für Hochbau und Raumplanung.

Art. 42

Vorschriften

Die Regierung erlässt die näheren Vorschriften für das Kaminfegerwesen insbesondere betreffend Wählbarkeit, Tätigkeitsbereich, Pflichtenheft der Kaminfeger, Reinigungs- und Prüfintervalle sowie die Tarife für Kaminfegerarbeiten und allfällige weitere brandschutztechnische Bemühungen.

Art. 43

Mängelbehebung

1) Stellen der Kaminfeger oder dessen Angestellte beim Reinigen einer Anlage brandschutztechnische Mängel oder sonstwie Missachtungen von Geboten des Brandschutzes fest, so hat der Kaminfeger der Brandschutzkommission der betreffenden Gemeinde sofort schriftliche Meldung zu erstatten.

2) Der Eigentümer des beanstandeten Objektes ist alsdann durch die Brandschutzkommission unter Ansetzung einer angemessenen Frist zur Behebung der Mängel aufzufordern. Die Mängelbehebung ist durch das Kontrollorgan zu überwachen.

3) Nach ungenützt abgelaufener Frist hat der Gemeinderat die Mängel auf Kosten des Eigentümers beheben zu lassen.

IV. Versicherung gegen Brand- und Explosionsschäden

Art. 44[^21]

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.