Kundmachung vom 31. Dezember 1974

Typ Kundmachung
Veröffentlichung 1975-01-01
Status In Kraft
Quelle Lilex
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Die Regierung hat nachstehenden Normalarbeitsvertrag im Gastgewerbe am 31. Dezember 1974 genehmigt und macht ihn hiemit kund.

Vaduz, 31. Dezember 1974.

Fürstliche Regierung: gez. Dr. Walter Kieber Fürstlicher Regierungschef

Normalarbeitsvertrag im Gastgewerbe

I. Geltungsbereich

Art. 1

Anwendbarkeit

1) Dieser Vertrag findet Anwendung auf alle der Sektion Gastgewerbe der Gewerbegenossenschaft für das Fürstentum Liechtenstein angeschlossenen Betriebe, die gegen Entgelt Personen beherbergen oder Speisen und Getränke zum Genuss an Ort und Stelle abgeben und auf die in diesen Betrieben beschäftigten Arbeitnehmer.

2) Den Bestimmungen dieses Vertrages unterstehen auch Arbeitnehmer, die nur während eines Teiles der normalen Arbeitszeit regelmässig beschäftigt sind (Teilzeitarbeitnehmer und Aushilfen). Sie haben - im Verhältnis zur geleisteten Arbeit - dieselben Rechte und Pflichten wie die vollbeschäftigten Arbeitnehmer.

Art. 2

Nichtanwendbarkeit

Nicht als Arbeitnehmer im Sinne dieses Normalarbeitsvertrages gelten:

Art. 3

Definition der Kleinbetriebe

Kleinbetriebe sind solche, in denen ausser dem Arbeitgeber nicht mehr als vier Arbeitnehmer, mitarbeitende Familienmitglieder eingerechnet, beschäftigt sind.

Art. 4

Saisonarbeitnehmer

1) Bei saisonweise beschäftigten Arbeitnehmern werden die einzelnen Arbeitsperioden für die Berechnung von lohnberechtigten Arbeitsabwesenheiten, wie z. B. Krankheit, Unfall und Ferien usw. im gleichen Betrieb oder beim gleichen Arbeitgeber zusammengezählt.

2) Diese Berechnung erfolgt nur unter Voraussetzung, dass der Unterbruch zwischen den einzelnen Arbeitsperioden nicht mehr als zwei Jahre beträgt.

II. Anstellung

Art. 5

Abschluss eines Einzelarbeitsvertrages

1) Die Anstellung erfolgt aufgrund eines Einzelarbeitsvertrages, der zwischen einem Arbeitgeber und einem Arbeitnehmer abgeschlossen wird.

2) Ein Einzelarbeitsvertrag gilt auch dann als rechtswirksam abgeschlossen, wenn nur eine mündliche Vereinbarung vorliegt oder wenn ein Arbeitnehmer ohne besondere Vereinbarung mit Wissen des Arbeitgebers die Arbeit aufnimmt.

3) Um Missverständnisse zu vermeiden, wird empfohlen, den Einzelarbeitsvertrag vor Stellenantritt schriftlich auszufertigen. Zu diesem Zweck stellt der Gastgewerbeverband Vertragsformulare zur Verfügung.

Art. 6

Probezeit

1) Unter Vorbehalt einer anderen schriftlichen Abmachung gelten die ersten 14 Tage des Arbeitsverhältnisses als Probezeit.

2) Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis von beiden Parteien unter Einhaltung einer Frist von drei Tagen auf Ende eines beliebigen Tages gekündigt werden. Diese Kündigung kann letztmals am 14. Tag der Probezeit ausgesprochen werden und muss spätestens an diesem Tage im Besitze des Vertragspartners sein.

3) Für zum voraus auf eine bestimmte Dauer abgeschlossene Arbeitsverhältnisse gilt eine Probezeit nur, wenn sie zwischen den Vertragsparteien schriftlich vereinbart worden ist.

III. Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Art. 7

Kündigungsfristen

1) Nach Ablauf der Probezeit gilt - auch im überjährigen Arbeitsverhältnis - eine Kündigungsfrist von einem Monat, die am Ende eines Monats ablaufen muss.

2) Für Saisonarbeiter gilt diese Kündigungsbestimmung ebenfalls, es sei denn, das Arbeitsverhältnis wäre schriftlich als unkündbar für die ganze Dauer der Saison vereinbart worden.

3) Längere Kündigungsfristen müssen schriftlich vereinbart werden.

4) Die Kündigung muss spätestens am letzten Tag vor Beginn der Kündigungsfrist dem Vertragspartner zur Kenntnis gebracht worden sein.

5) Um Missverständnisse zu vermeiden, wird empfohlen, schriftlich zu kündigen.

Art. 8

Kündigungsschutz zugunsten des Arbeitnehmers

1) Nach Ablauf der Probezeit ist eine Kündigung durch den Arbeitgeber ungültig:

2) Ist die Kündigung vor Beginn dieser Sperrfristen erfolgt, wird deren Ablauf unterbrochen und erst nach Beendigung der Sperrfrist fortgesetzt. Fällt die fortgesetzte Kündigungsfrist nicht auf das Ende eines Monats, verlängert sie sich bis zum nächstfolgenden Monatsende.

Art. 9

Kündigungsschutz zugunsten des Arbeitgebers

1) Nach Ablauf der Probezeit ist die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer ungültig:

2) Ist die Kündigung vor Beginn dieser Sperrfristen erfolgt, wird deren Ablauf unterbrochen und erst nach Beendigung der Sperrfrist fortgesetzt. Fällt die fortgesetzte Kündigung nicht auf das Ende eines Monats, verlängert sich diese bis zum nächstfolgenden Monatsende.

Art. 10

Fristlose Auflösung

1) Aus wichtigen Gründen können Arbeitgeber und Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis jederzeit fristlos auflösen.

2) Als wichtiger Grund gilt namentlich jeder Umstand, bei dessen Vorhandensein dem Kündigenden nach Treu und Glauben die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zugemutet werden darf.

3) Über das Vorhandensein solcher Umstände entscheidet der Richter nach freiem Ermessen, darf aber in keinem Falle die unverschuldete Verhinderung des Arbeitnehmers an der Arbeitsleistung als wichtigen Grund anerkennen.

Art. 11

Entschädigung bei Vertragsbruch

1) Tritt der Arbeitnehmer seine Stelle nicht an oder verlässt er sie ohne wichtigen Grund fristlos oder ohne Einhaltung der Kündigungsfrist, hat er eine Konventionalstrafe von einem Viertel des monatlichen Lohnes zu entrichten.

2) Verweigert der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer den Stellenantritt oder entlässt er ihn ohne wichtigen Grund fristlos oder ohne Einhaltung der Kündigungsfrist, hat er eine Konventionalstrafe von einem Viertel des monatlichen Lohnes zu entrichten. Er hat dem Arbeitnehmer den Lohn bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist zu bezahlen, wobei sich der Arbeitnehmer an diese Zahlung die Konventionalstrafe anrechnen lassen muss. Ebenso wird an die Lohnzahlung angerechnet, was der Arbeitnehmer anderweitig verdient oder absichtlich zu verdienen unterlassen hat.

3) Nachgewiesene weitere Schadenersatzansprüche bleiben vorbehalten.

IV. Allgemeine Rechte und Pflichten

Art. 12

Unterkunft

1) Der vom Betrieb logierte Arbeitnehmer hat Anspruch auf einen gesunden, heizbaren Schlafraum mit direktem Tageslicht und einem verschliessbaren Schrank. Nach Möglichkeit ist den Arbeitnehmern ein gemeinschaftlicher Aufenthaltsraum zur Verfügung zu stellen.

2) Die hygienischen und sanitären Anlagen müssen den zeitgemässen Anforderungen genügen (fliessend Warm- und Kaltwasser, Bade- oder Duschgelegenheit).

Art. 13

Verhalten des Arbeitnehmers

1) Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, mit Gästen, Vorgesetzten und Mitarbeitern in korrekter Weise zu verkehren und die ihm übertragenen Arbeiten nach Weisungen seiner Vorgesetzten gewissenhaft auszuführen.

2) Alle Arbeitnehmer haben sich gegenseitig bei ihren dienstlichen Verrichtungen Hilfe zu leisten.

3) Die mit der Personalverpflegung beauftragten Arbeitnehmer haben im Rahmen der vom Arbeitgeber getroffenen Anordnungen eine gesunde und ausreichende Verpflegung zuzubereiten und abzugeben.

4) Der Arbeitnehmer hat im Betrieb oder auf dessen Areal gefundene Gegenstände unverzüglich dem Arbeitgeber abzuliefern.

5) Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, während und nach Ende des Arbeitsverhältnisses Verschwiegenheit über seine Tätigkeit und insbesondere über Betriebsgeheimnisse zu üben, soweit es zur Wahrung der berechtigten Interessen des Arbeitgebers erforderlich ist.

Art. 14

Geschenke

Der Arbeitnehmer darf keine Geschenke, Provisionen, Umsatzvergütungen und dergleichen in bar oder in irgend einer anderen Form von Lieferanten annehmen.

Art. 15

Sorgfalt

1) Der Arbeitnehmer hat die ihm übertragenen Arbeiten sorgfältig auszuführen.

2) Er ist für Schäden verantwortlich, die er dem Arbeitgeber schuldhaft zufügt.

3) Eine Haftung für zerbrochenes Geschirr oder Glas besteht nur, wenn den Arbeitnehmer ein Verschulden trifft. Es dürfen dem Arbeitnehmer nur die effektiven Ersatzkosten in Rechnung gestellt werden.

4) Kollektiv- und Pauschalabzüge vom Lohn des Arbeitnehmers sind unzulässig.

5) Der Arbeitnehmer hat den Arbeitgeber auf allfällige Schäden oder Mängel insbesondere bei Waren, Mobiliar und Maschinen aufmerksam zu machen.

Art. 16

Zeugnis

1) Der Arbeitnehmer kann vom Arbeitgeber jederzeit ein Zeugnis verlangen, das sich über die Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses sowie über seine Leistungen und sein Verhalten ausspricht.

2) Auf besonderes Verlangen des Arbeitnehmers hat sich das Zeugnis auf Angaben über die Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses zu beschränken.

3) Das Zeugnis ist spätestens am letzten Arbeitstag auszuhändigen.

4) Der Gastgewerbeverband stellt seinen Mitgliedern Zeugnisformulare zur Verfügung.

V. Entlöhnung

Art. 17

Grundlage

1) Als Grundlage für die Entlöhnung des Arbeitnehmers dient der Bruttolohn (AHV-Lohn).

Dieser umfasst:

2) Die Entlöhnung der Bedienungsangestellten hat nach einem der folgenden Systeme zu erfolgen:

3) Die Wahl unter den in Ziff. 2 genannten Entlöhnungssystemen trifft der Arbeitgeber. Grundsätzlich andere Systeme sind unzulässig. Der Arbeitgeber darf nur auf Beginn eines Geschäftsjahres bzw. auf Beginn einer Saison von einem Entlöhnungssystem zum anderen wechseln.

4) Dem Bedienungspersonal ist es untersagt, auf zusätzliche Bedienungsgelder auszugehen.

Art. 18

Feste Löhne

1) Bei Auszahlung fester Löhne haben die Bedienungsangestellten, neben freier Verpflegung und Unterkunft (Wert gemäss AHV 1975: 300 Franken) bzw. deren Entschädigung gemäss Normalarbeitsvertrag, Anspruch auf folgende Mindestansätze pro Monat: Fr.

2) Die Berufspraxis ist durch Zeugnis auszuweisen.

Art. 19

Garantielöhne

1) Bei Bezahlung von Garantielöhnen hat der Bedienungsangestellte Anspruch auf den Mindestgarantielohn und auf überschüssige Umsatzanteile. Die Umsatzanteile sind Bestandteil des Lohnes.

2) Der monatliche Garantielohn gilt für die normale Arbeitszeit und hat neben freier Verpflegung und Unterkunft (Wert gemäss AHV 1975: 300 Franken) oder deren Entschädigung 80 % der in Art. 18 festgelegten festen Löhne zu betragen.

Art. 20

Umsatzentlöhnung

1) Bei Anwendung der Umsatzentlöhnung sind dem Bedienungspersonal auf dem von ihm erzielten Bruttoumsatz Küche/Keller monatlich 13,04 %, abzüglich prozentuale Anteile für die Serviceleitung, gutzuschreiben. Der Bruttoumsatz setzt sich aus der Summe der vom Gast bezahlten Endpreise zusammen. Als Endpreise gelten die vom Gast bezahlten Gesamtbeträge.

2) Die mit der Serviceleitung betrauten Arbeitnehmer sind nur umsatzanteilberechtigt, wenn sie tatsächlich Aufgaben erfüllen, die in den Aufgabenbereich einer Serviceleitung fallen oder ihrer Natur nach den Bedienungsangestellten obliegen.

3) Für die Ermittlung der Umsatzanteile für die dem Hotelgast auf die Rechnung gesetzten und durch die Serviceangestellten der mitbetriebenen Restauration servierten Mahlzeiten und Getränke gilt ein Ansatz von 13,04 % der Bruttoeinnahmen Küche/Keller bei höchstens zwei Übernachtungen und ein Ansatz von 10,71 % bei mehr als zwei Übernachtungen.

4) Versehen der Arbeitgeber oder dessen Familienmitglieder bzw. Betriebsleiter oder dessen Familienmitglieder regelmässig Funktionen, die in den Aufgabenbereich des Bedienungspersonals fallen, können sie dieser Mithilfe entsprechende Umsatzanteile beanspruchen.

Art. 21

Standgeld

Von dem am einzelnen Zahltag fälligen Lohn darf nicht mehr als ein Zehntel und im gesamten nicht mehr als ein Viertel des monatlichen Lohnes als Sicherheit für Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis zurückgehalten werden.

Art. 22

Naturallohn

1) Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf Verpflegung und Unterkunft (Naturallohn).

2) Bei Teilzeitarbeitnehmern und Aushilfen können diese Leistungen wegbedungen werden.

3) Für Verpflegung und Unterkunft werden für die Steuer und Sozialleistungen berechnet: Fr. Unterkunft 2.- Frühstück 2.- Mittagessen 4.- Abendessen 2.- Volle Verpflegung und Unterkunft 10.- Bei einer Änderung dieser AHV-Ansätze für Naturallohnentschädigung erfolgt eine automatische Anpassung.

4) Wird vom Arbeitgeber Unterkunft und Verpflegung nicht oder nur teilweise geboten, so hat er dem Arbeitnehmer gemäss obigen Ansätzen (Abs. 3) einen Kostenbeitrag zu gewähren, wobei jeder Monat zu 30 Tagen zählt.

Art. 23

Gratifikation

1) Richtet der Arbeitgeber neben dem Lohn bei bestimmten Anlässen, wie Weihnachten oder Abschluss des Geschäftsjahres, eine Sondervergütung aus, so hat der Arbeitnehmer einen Anspruch darauf, wenn es verabredet ist.

2) Endigt das Arbeitsverhältnis, bevor der Anlass zur Ausrichtung der Sondervergütung eingetreten ist, so hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf einen verhältnismässigen Teil davon, wenn es verabredet ist.

Art. 24

Lohnauszahlung

1) Dem Arbeitnehmer ist auf Verlangen der Lohn während der Arbeitszeit am Arbeitsplatz auszuzahlen, sofern nicht mit der Mehrheit der Arbeitnehmer im Betrieb bargeldlose Lohnauszahlungen vereinbart ist.

2) Dieser Lohn ist in der Regel am Ende des Monats auszubezahlen, spätestens jedoch bis zum 10. des folgenden Monats.

3) Dem Arbeitnehmer ist gleichzeitig eine übersichtliche Lohnabrechnung auszuhändigen.

VI. Versicherungen

Art. 25

Versicherungen

Der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmer bei der AHV-IV-FAK, sowie gegen Unfall, Nichtbetriebsunfall, Arbeitslosigkeit und gegen Krankheit gemäss den gesetzlichen Bestimmungen zu versichern.

Art. 26

Prämien

1) Die Prämien der AHV-IV gehen zur Hälfte, die Prämien für die Familienausgleichskassa (FAK) zur Gänze zu Lasten des Arbeitgebers.

2) Die Prämie für die Betriebsunfallversicherung hat zur Gänze der Arbeitgeber, jene für die Nichtbetriebsunfallversicherung der Arbeitnehmer zu tragen.

3) Die Prämie für die Arbeitslosenversicherung geht zur Hälfte zu Lasten des Arbeitgebers. Nicht arbeitslosenversicherungspflichtig sind Grenzgänger aus Österreich und der Schweiz, ausländische Saisonarbeitskräfte, verheiratete Frauen, Ehegatte des Arbeitgebers, sowie Personen unter 16 Jahren und solche, die eine Altersrente bei der Liechtensteinischen AHV beziehen.

4) Die Beiträge der obligatorischen Krankenpflege- und Krankengeldversicherung der Arbeitnehmer gehen zur Hälfte zu Lasten des Arbeitgebers. Der Arbeitgeber hat die Beiträge des Arbeitnehmers bei der Lohnzahlung in Abzug zu bringen und zusammen mit seinen eigenen periodisch der Krankenkasse zu entrichten.

Art. 27

Lohnabzüge

Die vom Arbeitnehmer zu entrichtenden Prämien sind zusammen mit der Lohnsteuer bei der Lohnzahlung in Abzug zu bringen. Sie sind auf den gesamten Bruttolohn (inkl. Naturallohn) zu berechnen.

Art. 28

Abgangsentschädigung

1) Endigt das Arbeitsverhältnis eines mindestens 50 Jahre alten Arbeitnehmers nach 20 oder mehr Dienstjahren, hat ihm der Arbeitgeber folgende Abgangsentschädigung auszurichten:

2) Bei Teilzeitarbeitnehmern und Aushilfen werden nur die tatsächlichen Arbeitszeiten angerechnet.

3) Leistungen einer Personalfürsorge können gemäss Art. 64 des Arbeitsvertragsrechts auf die Abgangsentschädigung angerechnet werden.

4) Die Entschädigung fällt weg, wenn das Arbeitsverhältnis vom Arbeitnehmer ohne wichtigen Grund gekündigt oder vom Arbeitgeber aus wichtigen Gründen fristlos aufgelöst wird, oder wenn der Arbeitgeber durch diese Leistungen in eine Notlage versetzt würde.

Art. 29

Lohnnachgenuss

Stirbt ein Arbeitnehmer, hat der Arbeitgeber den Lohn für einen weiteren Monat und nach fünfjähriger Dienstdauer für zwei weitere Monate, gerechnet vom Todestage an, zu entrichten. Dies unter der Voraussetzung, dass der Arbeitnehmer den Ehegatten oder minderjährige Kinder oder bei Fehlen dieser Erben andere Personen hinterlässt, denen gegenüber er eine Unterstützungspflicht erfüllt hat.

VII. Arbeitszeit

Art. 30

Höchstarbeitszeit

1) Die wöchentliche Höchstarbeitszeit mit Einschluss der Präsenzzeit beträgt für:

2) In Kleinbetrieben dürfen die in Abs. 1 festgesetzten Höchstarbeitszeiten um höchstens 3 Stunden in der Woche verlängert werden.

3) In Saisonbetrieben, mit Ausnahme der Kleinbetriebe, darf die wöchentliche Höchstarbeitszeit gemäss Abs. 1 nicht mehr als 3 Stunden pro Woche verlängert werden:

4) Die Essenszeit ist in der Arbeitszeit nicht inbegriffen. Sie beträgt bei voller Verpflegung im Betrieb mindestens 11/2 Std. je Arbeitstag. Während der Essenszeit dürfen die Arbeitnehmer keine befohlene Arbeit leisten, andernfalls gilt sie als Arbeitszeit.

Art. 31

Arbeitszeit für Schwangere und Wöchnerinnen

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