Verordnung vom 7. Oktober 1975 über die Erteilung von Bewilligungen zur Verwendung von Raupenfahrzeugen
Aufgrund von Art. 8 Abs. 3 des Gesetzes vom 5. Juni 1975 über die Verwendung von Raupenfahrzeugen, LGBl. 1975 Nr. 34[^1], verordnet die Regierung:
Art. 1[^2]
Die Erteilung von Bewilligungen zur Verwendung von Raupenfahrzeugen gemäss den Bestimmungen des Gesetzes vom 5. Juni 1975 über die Verwendung von Raupenfahrzeugen, LGBl. 1975 Nr. 34, wird dem Amt für Strassenverkehr übertragen.
Art. 2[^3]
Das Amt für Strassenverkehr hat für die Erteilung der Bewilligungen Gebühren nach den Bestimmungen der Verordnung vom 2. April 1974 über die Erhebung von Motorfahrzeug- und Fahrradgebühren, LGBl. 1974 Nr. 24, einzuheben.
Art. 3[^4]
Gegen die Verweigerung einer Bewilligung durch das Amt für Strassenverkehr kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde bei der Regierung erhoben werden.
Art. 4
Diese Verordnung tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.
Fürstliche Regierung: gez. Dr. Walter Kieber Fürstlicher Regierungschef
[^1]: LR 741.57
[^2]: Art. 1 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 222.
[^3]: Art. 2 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 222.
[^4]: Art. 3 abgeändert durch LGBl. 2019 Nr. 222.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.