Gesetz vom 30. Juni 1977 über die Förderung des Wohnungsbaues (Wohnbauförderungsgesetz; WBFG)

Typ Gesetz
Veröffentlichung 1977-08-10
Status In Kraft
Quelle Lilex
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Dem nachstehenden, vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:

1. Teil

Förderung des privaten Wohnungsbaues

1. Abschnitt

Allgemeines

Art. 1

Grundsatz

Der Staat fördert den privaten Wohnungsbau nach Massgabe dieses Gesetzes.

Art. 2[^2]

Umfang der Förderung

Gefördert werden die Erstellung, der Erwerb und die Erneuerung, soweit diese mit einem Eigentumswechsel in Zusammenhang steht, von Einfamilienhäusern und Wohneinheiten in verdichteter Überbauung im Inland.

Art. 3

Bezügerkreis[^3]

1) Die Förderungsmittel werden volljährigen Personen mit Wohnsitz in Liechtenstein gewährt, die das liechtensteinische Landesbürgerrecht oder die Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei des Europäischen Wirtschaftsraumes besitzen oder aufgrund zwischenstaatlicher Vereinbarungen gleichgestellt sind.[^4]

2) Antragsteller und deren Ehegatten oder eingetragene Partner, die jeder für sich oder gemeinsam bereits über familiengerechtes Wohneigentum in Liechtenstein verfügen, sind von einer Förderung ausgenommen.[^5]

3) Unter den in diesem Gesetz verwendeten Personen-, Berufs- und Funktionsbezeichnungen sind Angehörige des weiblichen und männlichen Geschlechts zu verstehen.[^6]

Art. 4[^7]

Förderung

Die Förderung umfasst:

2. Abschnitt

Organisation

Art. 5[^9]

Organe

Aufgehoben

Art. 6

Amt für Hochbau und Raumplanung[^10]

1) Das Amt für Hochbau und Raumplanung ist für alle Aufgaben gemäss diesem Gesetz zuständig, sofern diese nicht ausdrücklich der Regierung oder den Gemeinden zugewiesen sind.[^11]

2) Dem Amt für Hochbau und Raumplanung obliegen insbesondere:[^12]

Art. 7[^18]

Kommission

Aufgehoben

Art. 8[^19]

Aufgaben der Kommission

Aufgehoben

Art. 9[^20]

Finanzierung

Die Finanzierung der zur Förderung des privaten Wohnungsbaues erforderlichen Leistungen erfolgt über die allgemeinen Landesmittel.

3. Abschnitt

Einfamilienhäuser und Wohneinheiten in verdichteter Überbauung[^21]

Art. 10[^22]

Förderungswürdige Objekte

1) Förderungswürdig sind Einfamilienhäuser und Wohneinheiten in verdichteter Überbauung mit einer Nettowohnfläche von mindestens 60 m² und höchstens 150 m².

2) Wohneinheiten in verdichteter Überbauung sind Reihen- und Terrassenhäuser, Eigentumswohnungen und andere bodensparende Haustypen, die hinsichtlich Siedlungsplanung, Wohnungs- und Freiraumnutzung ebenso besondere Vorzüge aufweisen.

Art. 10a[^23]

Nettowohnfläche

1) Die anrechenbare Nettowohnfläche ergibt sich aus der Berechnung der Bruttogeschossfläche gemäss Baugesetz. Die Berechnung der Nettowohnfläche erfolgt aufgrund der Abstände von Wand zu Wand.

2) Nicht zur Nettowohnfläche gerechnet werden:

3) Die Regierung erlässt die näheren Bestimmungen mit Verordnung.

Art. 10b[^24]

Nebenflächen und Gemeinschaftsanlagen

1) Nebenflächen und Gemeinschaftsanlagen dürfen zusammen 50 % der tatsächlichen Nettowohnfläche nicht überschreiten. Bei Wohnungsgrössen bis 100 m² Nettowohnfläche ist eine maximale Nebenfläche von 50 m² zulässig. Die Berechnung der Nebenflächen erfolgt von Wand zu Wand.

2) Zu den Nebenflächen und Gemeinschaftsanlagen zählen jene Räume, welche gemäss Baugesetz nicht der Bruttogeschossfläche zugerechnet werden müssen. Nicht zur Nebenfläche gerechnet werden:

3) Die Regierung erlässt die näheren Bestimmungen mit Verordnung.

Art. 11[^25]

Voraussetzungen für eine Förderung

1) Die Erstellung der in Art. 10 Abs. 1 genannten Objekte wird gefördert, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

2) Der Erwerb und die Erneuerung der in Art. 10 Abs. 1 genannten Objekte werden gefördert, wenn die Voraussetzungen gemäss dem vorstehenden Abs. 1 Bst. b und c erfüllt sind.

Art. 12[^26]

Zusätzliche Wohneinheit

1) Zusätzlich zu den in Art. 10 Abs. 1 genannten Wohntypen kann der Antragsteller gleichzeitig im selben Objekt eine zweite Wohneinheit erstellen oder erwerben.

2) Die zusätzliche Wohneinheit muss die Voraussetzung gemäss Art. 11 Abs. 1 Bst. b erfüllen und ist von einer Förderung ausgenommen. Sie ist im Stockwerkeigentum auszubilden.

Art. 13[^27]

Holz- und Geräteschuppen

Kleine angebaute oder freistehende Holz- und Geräteschuppen sowie Autounterstellplätze, für welche gemäss Baugesetz innerhalb der Bauzonen ein vereinfachtes Verfahren zur Anwendung kommt, werden bei der Berechnung der zulässigen Nebenflächen nicht berücksichtigt.

Art. 14

Ein- und Anbau von Gewerberäumen[^28]

1) Gewerberäume können in ein gefördertes Objekt integriert oder an ein gefördertes Objekt angebaut werden, sofern der Antragsteller, sein Ehegatte oder sein eingetragener Partner über eine Gewerbeberechtigung verfügt, einen freien Beruf ausübt oder einen sonst gesetzlich zugelassenen Geschäftsbetrieb führt.[^29]

2) Die Gewerberäume sind von einer Förderung ausgenommen. Sie sind im Stockwerkeigentum auszubilden.[^30]

Art. 14a[^31]

Objekte in Feriengebieten

Objekte in Feriengebieten (z.B. Malbun, Steg, Gaflei, Silum, Masescha, Oberplanken) sind von der Förderung ausgenommen.

4. Abschnitt

Althäuser

Art. 15[^32]

Begriff

Aufgehoben

Art. 16[^33]

Voraussetzungen für eine Förderung

Aufgehoben

5. Abschnitt

Gemeinsame Bestimmungen

Art. 17[^34]

Eigenbedarf

Die der Förderung unterliegenden Objekte müssen, vorbehaltlich Art. 18 Abs. 2 und Art. 36, für die dauernde Wohnnutzung des Antragstellers und, gegebenenfalls, seiner Familienangehörigen (Ehegatte, eingetragener Partner und Kinder) bestimmt sein.

Art. 18

Einmalige Förderung[^35]

1) Förderungsmittel dürfen an die gleiche Person einschliesslich des Ehegatten oder eingetragenen Partners nur einmal ausgerichtet werden.[^36]

2) Beim Wechsel des Wohneigentums können die noch geschuldeten Förderungsmittel innerhalb eines Jahres auf das neue Objekt übertragen werden, sofern dieses den gesetzlichen Bestimmungen entspricht.[^37]

3) Geschiedene und gerichtlich Getrennte, welche bereits Förderungsmittel gemäss Art. 10 ff. erhalten haben, sind wieder anspruchsberechtigt, wenn das geförderte Objekt an den geschiedenen oder getrennten Partner übergegangen ist. Dasselbe gilt sinngemäss für eingetragene Partner.[^38]

Art. 19

Einkommensverhältnisse

1) Der Antragsteller muss über ein Einkommen oder über Einkünfte verfügen, welche Verzinsung, Amortisation, Betrieb und Unterhalt des Objektes gewährleisten.

2) Das Einkommen setzt sich zusammen aus dem Gesamterwerb (ohne Sollertrag des Vermögens) gemäss Art. 14 des Steuergesetzes sowie einem Zwanzigstel des Reinvermögens, soweit dieses 150 000 Franken übersteigt. Alimentenzahlungen werden vom Gesamterwerb abgezogen.[^39]

3) Bei Erfüllung der übrigen Voraussetzungen werden die Förderungsmittel gewährt, wenn das Einkommen gemäss Abs. 2, welches sich aus dem Durchschnitt der vergangenen zwei Jahre ergibt, 100 000 Franken[^40] nicht übersteigt. Bei verheirateten Antragstellern wird nur das Einkommen des Ehegatten berücksichtigt, welcher den höheren Erwerb erzielt. Der Betrag wird für jedes minderjährige Kind sowie für jedes volljährige, nicht erwerbstätige Kind, das eine Schule besucht, sich in einer Berufslehre befindet oder dauernd erwerbsunfähig ist, sofern der Antragsteller für den Unterhalt des Kindes aufkommt, um 5 000 Franken erhöht. Gerichtlich getrennte und geschiedene Antragsteller mit Unterhalts- oder Sorgepflichten sind den verheirateten Antragstellern gleichzustellen. Diese Bestimmung gilt sinngemäss für eingetragene Partner.[^41]

4) Übersteigt das Einkommen den gemäss Abs. 3 festgelegten Betrag, werden die Förderungsmittel für je 1 000 Franken Mehrerwerb um 10 % gekürzt.[^42]

5) Die Regierung kann mit Verordnung die Einkommensgrenzen der Teuerung anpassen.[^43]

Art. 20[^44]

Finanzierung

Die Finanzierung eines geförderten Objektes muss gesichert sein.

Art. 21[^45]

Darlehen

1) Das Darlehen wird zinsfrei gewährt und entspricht bei einer Mindest-Nettowohnfläche von 60 m² einem Betrag von 60 000 Franken[^46]. Das Darlehen erhöht sich bei jedem weiteren vollen Quadratmeter um jeweils 1 000 Franken[^47], so dass bei einem Objekt mit der höchstzulässigen Nettowohnfläche von 150 m² das Darlehen 150 000 Franken[^48] beträgt.

2) Die Regierung kann mit Verordnung die Darlehensbeträge der Teuerung anpassen.

Art. 22[^49]

Darlehen für Wohneinheiten in verdichteter Überbauung

Bei der Erstellung oder dem Erwerb von Wohneinheiten in verdichteter Überbauung wird zusätzlich ein zinsfreies Darlehen von einem Drittel des Darlehens gemäss Art. 21 Abs. 1 gewährt.

Art. 23[^50]

Aufgehoben

Art. 24[^51]

Bankkredit

Kredite zur Finanzierung geförderter Objekte sind bei einer in- oder ausländischen Bank aufzunehmen.

Art. 25

Nachträglicher An- und Ausbau[^52]

1) Während der Laufzeit des Darlehens dürfen an geförderten Objekten bauliche Veränderungen, die zu einer Vergrösserung der Nettowohnfläche bzw. der Nebenfläche führen, nur vorgenommen werden, wenn:[^53]

2) Nachträgliche bauliche Veränderungen sind von einer Förderung ausgenommen.[^56]

6. Abschnitt

Verfahrensvorschriften

Art. 26[^57]

Beratung

Interessenten können sich beim Amt für Hochbau und Raumplanung hinsichtlich Projektierung, Finanzierung und Ausführung von Bauvorhaben, die der Förderung unterliegen, kostenlos beraten lassen.

Art. 27

Antragstellung[^58]

Der Antrag auf Ausrichtung von Förderungsmitteln ist auf den amtlichen Formularen und unter Beifügung nachstehender Unterlagen beim Amt für Hochbau und Raumplanung einzureichen:[^59]

Art. 27a[^67]

Frist für die Antragstellung

1) Bei der Erstellung eines Objektes ist der Antrag auf Gewährung von Förderungsmitteln vor dem Baubeginn zu stellen. Mit dem Bau darf erst nach Zustellung der Entscheidung über die Gewährung der Förderungsmittel begonnen werden.

2) Beim Erwerb eines Objektes ist der Antrag auf Gewährung von Förderungsmitteln binnen eines Jahres ab Grundbucheintrag zu stellen.

3) Bei der Erneuerung eines Objektes gemäss Art. 10 Abs. 1 ist der Antrag auf Gewährung von Förderungsmitteln im Hinblick auf die entsprechenden baulichen Massnahmen binnen eines Jahres ab Grundbucheintrag zu stellen.

4) Bei Nichtbeachtung dieser Fristen geht der Förderungsanspruch verloren.

Art. 28[^68]

Entscheidung

Aufgehoben

Art. 29

Rechtsmittel[^69]

1) Gegen Entscheidungen und Verfügungen des Amtes für Hochbau und Raumplanung kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde bei der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten erhoben werden.[^70]

2) Gegen Entscheidungen der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.[^71]

Art. 30[^72]

Verwaltungshilfe

Die Gerichtsbehörden, die Verwaltungsbehörden des Landes und der Gemeinden sowie die öffentlich-rechtlichen Anstalten sind verpflichtet, dem Amt für Hochbau und Raumplanung auf Verlangen die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Auskünfte gebührenfrei zu erteilen.

Art. 30a

Datenschutz[^73]

1) Das Amt für Hochbau und Raumplanung darf personenbezogene Daten der Antragsteller verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist. Es kann insbesondere zur Beurteilung des Anspruchs auf Förderungsmittel Daten erheben und verarbeiten hinsichtlich:[^74]

2) Das Amt für Hochbau und Raumplanung darf anderen zuständigen Behörden und Stellen personenbezogene Daten übermitteln, sofern diese die Daten zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz benötigen.[^78]

3) Das Amt für Hochbau und Raumplanung trifft alle technischen und organisatorischen Massnahmen, welche notwendig sind, um personenbezogene Daten zu schützen.[^79]

4) Personenbezogene Daten werden nach Rückzahlung der Förderungsmittel vernichtet oder gelöscht, soweit keine gesetzliche Archivierungspflicht besteht.[^80]

Art. 31[^81]

Bauablauf

1) Die Bauarbeiten sind binnen eines Jahres ab der Entscheidung über die Gewährung von Förderungsmitteln zu beginnen und binnen zwei Jahren ab Baubeginn abzuschliessen. Das Amt für Hochbau und Raumplanung kann in begründeten Fällen Ausnahmen bewilligen.

2) Abänderungen gegenüber den eingereichten Bauplänen dürfen nur mit Bewilligung des Amtes für Hochbau und Raumplanung vorgenommen werden.

Art. 32[^82]

Endabrechnung und Auszahlung

1) Die Auszahlung der Förderungsmittel erfolgt:

2) Mit der Auszahlung der Förderungsmittel beginnt die gesetzliche Laufzeit des zinslosen Darlehens.

3) Die Bank kann das gewährte Darlehen vorfinanzieren. Die Förderungsmittel werden auf das bei der Bank geführte Baukreditkonto überwiesen.

Art. 33[^83]

Sicherstellung

1) Das gewährte Darlehen ist grundbücherlich im zweiten Rang sicherzustellen. Diese Eintragung ist gebührenfrei.

2) Die Bankhypothek im ersten Rang darf 65 % des vierfachen Betrages des Darlehens gemäss Art. 21 Abs. 1 nicht überschreiten.

Art. 34

Veräusserungsverbot[^84]

1) Für das geförderte Objekt besteht unter Vorbehalt von Art. 18 Abs. 2 ein gesetzliches Veräusserungsverbot, solange das Darlehen nicht vollständig zurückgezahlt ist. Das Veräusserungsverbot ist im Grundbuch anzumerken.[^85]

2) Das Amt für Hochbau und Raumplanung hat aufgrund einer vorzeitigen Rückerstattung der Förderungsmittel oder bei einer gerichtlich verfügten Veräusserung die Aufhebung des Veräusserungsverbotes zu bewilligen.[^86]

7. Abschnitt

Tilgung, Vermietung, vorzeitige Rückzahlung

Art. 35

Tilgung des Darlehens[^87]

1) Die Tilgung des zinslosen Darlehens beginnt unter Vorbehalt von Art. 36 im fünften Jahr nach der Auszahlung des Darlehens.[^88]

2) Die jährliche Tilgungsrate beträgt bei einem Einkommen bis 100 000 Franken[^89] 3 %. Diese Einkommensgrenze erhöht sich für jedes minderjährige Kind sowie für jedes volljährige, nicht erwerbstätige Kind, das eine Schule besucht, sich in einer Berufslehre befindet oder dauernd erwerbsunfähig ist, sofern der Antragsteller für den Unterhalt des Kindes aufkommt, um 5 000 Franken. Das Einkommen von Personen, die miteinander verheiratet sind oder in eingetragener Partnerschaft leben, wird zusammengerechnet.[^90]

3) Empfänger von Förderungsmitteln, die während der Laufzeit des Darlehens die Einkommensgrenzen gemäss Abs. 2 überschreiten, haben ihren Einkommensverhältnissen entsprechende höhere jährliche Tilgungsraten zu leisten. Die Regierung erlässt mit Verordnung die näheren Bestimmungen. Ab einem Einkommen von 180 000 Franken[^91] beträgt die Tilgungsrate höchstens 15 % des Darlehens.[^92]

3a) Bei der Geburt eines Kindes wird die Tilgungsrate im darauffolgenden Jahr gestundet.[^93]

4) Bedeutet die Tilgung des Darlehens eine erhebliche Härte, kann das Amt für Hochbau und Raumplanung als Überbrückungsmassnahme über Antrag kleinere Tilgungsraten oder eine Stundung bewilligen.[^94]

5) Die Regierung kann mit Verordnung die Einkommensgrenzen der Teuerung anpassen und regelt die Berechnung von Verzugszinsen.[^95]

6) Die finanziellen Voraussetzungen der Empfänger von Förderungsmitteln sind vom Amt für Hochbau und Raumplanung im Hinblick auf die Höhe der zu leistenden Tilgungsrate jährlich zu überprüfen.[^96]

Art. 36

Vermietung[^97]

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