Gesetz vom 19. Dezember 1977 über die Änderung der Gemeindegrenze Vaduz/Schaan
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
Art. 1[^1]
Die von den Bürgerversammlungen der Gemeinden Vaduz und Schaan beschlossene Änderung der gemeinsamen Gemeindegrenze gemäss dem Situationsplan im Massstab 1 : 2 000 und der dazugehörigen wegleitenden Grenzbeschreibung, die im Landesarchiv, in den beiden Gemeindearchiven und beim Amt für Justiz hinterlegt sind, wird im Sinne von Art. 4 der Verfassung vom 5. Oktober 1921 und Art. 1 Abs. 2 des Gemeindegesetzes vom 2. Dezember 1959 genehmigt.
Art. 2
Die Kosten der Vermarkung und ihres Unterhaltes haben die Gemeinden Vaduz und Schaan halbscheidig zu tragen.
Art. 3
Dieses Gesetz tritt am Tage seiner Kundmachung in Kraft.
gez. Franz Josef
gez. Dr. Walter Kieber Fürstlicher Regierungschef
[^1]: Art. 1 abgeändert durch LGBl. 2013 Nr. 6.
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