Strassenverkehrsgesetz (SVG) vom 30. Juni 1978
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
I. Teil
Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Geltungsbereich
1) Dieses Gesetz ordnet den Verkehr auf den öffentlichen Strassen sowie die Haftung und die Versicherung für Schäden, die durch Motorfahrzeuge, Fahrräder oder fahrzeugähnliche Geräte verursacht werden.[^2]
2) Die Verkehrsregeln (Art. 24 ff) gelten für die Führer von Motorfahrzeugen und die Radfahrer auf allen dem öffentlichen Verkehr dienenden Strassen, für die übrigen Strassenbenützer nur auf den für Motorfahrzeuge oder Fahrräder ganz oder beschränkt offenen Strassen.
Art. 2
Zuständigkeiten[^3]
1) Die Regierung ist ermächtigt:
- a) Strassen, die für den allgemeinen Durchgangsverkehr notwendig sind, mit oder ohne Einschränkungen für den Motorfahrzeug- und Fahrradverkehr offen zu erklären;
- b) für alle Strassen Fahrverbote, Verkehrsbeschränkungen und Verkehrsanordnungen zur Regelung des Verkehrs zu erlassen;
- c) für alle oder einzelne Arten von Motorfahrzeugen zeitliche Fahrverbote zu erlassen;
- d) Massnahmen für die übrigen Fahrzeugarten und Strassenbenützer zu ergreifen, soweit sie nicht zur Regelung des Motorfahrzeug- und Fahrradverkehrs erforderlich sind;
- e) den Verkehr auf den Bergpoststrassen zu beschränken;
- f) andere Beschränkungen oder Anordnungen zu erlassen, soweit der Schutz der Bewohner oder gleichermassen Betroffener vor Lärm und Luftverschmutzung, die Sicherheit, die Erleichterung oder die Regelung des Verkehrs, der Schutz der Strasse oder andere in den örtlichen Verhältnissen liegende Gründe dies erfordern. Aus solchen Gründen können insbesondere in Wohnquartieren der Verkehr beschränkt und das Parkieren besonders geregelt werden.[^4]
2) Die Regierung verfügt ein Nacht- und Sonntagsfahrverbot für schwere Motorwagen zur Güterbeförderung und bestimmt die Ausnahmen.[^5]
3) In besonderen Fällen kann die Landespolizei die erforderlichen Massnahmen treffen, namentlich den Verkehr vorübergehend beschränken oder umleiten.[^6]
Art. 3
Verkehrshindernisse
1) Verkehrshindernisse dürfen nicht ohne zwingende Gründe geschaffen werden; sie sind ausreichend kenntlich zu machen und möglichst bald zu beseitigen.
2) Wer die Strasse aufbrechen, zur Ablage von Materialien oder zu ähnlichen Zwecken benützen muss, bedarf einer Bewilligung des Amtes für Tiefbau und Geoinformation.[^7]
Art. 4
Signale und Markierungen
1) Beschränkungen und Anordnungen für den Motorfahrzeug- und Fahrradverkehr müssen durch Signale oder Markierungen angezeigt werden, sofern sie nicht für das ganze Land gelten.
2) Strassen und Plätze, die offensichtlich privater Benützung oder besonderen Zwecken vorbehalten sind, bedürfen keiner besonderen Kennzeichnung.
3) Im Bereich der für Motorfahrzeuge oder Fahrräder offenen Strassen dürfen nur die von der Regierung vorgesehenen Signale und Markierungen verwendet und nur von ihr oder mit ihrer Ermächtigung angebracht werden.
Art. 5
Reklamen
Im Bereich der für Motorfahrzeuge oder Fahrräder offenen Strassen sind Reklamen und andere Ankündigungen untersagt, die zur Verwechslung mit Signalen oder Markierungen Anlass geben oder sonst namentlich zur Ablenkung der Strassenbenützer die Verkehrssicherheit beeinträchtigen könnten.
II. Teil
Fahrzeuge und Fahrzeugführer
1. Abschnitt
Motorfahrzeuge und ihre Führer
Art. 6
Motorfahrzeuge
Motorfahrzeuge im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Fahrzeug mit eigenem Antrieb, durch den es auf dem Erdboden, unabhängig von Schienen, fortbewegt wird.
Art. 7
Bau und Ausrüstung
1) Die Regierung erlässt Vorschriften über Bau und Ausrüstung der Motorfahrzeuge und ihrer Anhänger.
2) Sie trifft dabei die Anordnungen, die der Sicherheit im Verkehr dienen sowie der Vermeidung von Lärm, Staub, Rauch, Geruch und andern schädlichen oder lästigen Auswirkungen des Fahrzeugbetriebes.
Art. 8[^8]
Ausmasse und Gewicht
1) Die Regierung erlässt Vorschriften über Ausmasse und Gewichte der Motorfahrzeuge und ihrer Anhänger. Dabei trägt sie den Interessen der Verkehrssicherheit, der Wirtschaft, der Infrastruktur und der Umwelt Rechnung und berücksichtigt internationale Regelungen. Sie kann gleichzeitig mit der Höhe der Strassenverkehrsabgaben das höchstzulässige Gewicht für Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen auf 40 t, beziehungsweise 44 t im kombinierten Verkehr, festlegen.
2) Die Regierung setzt die Achslast sowie ein angemessenes Verhältnis zwischen der Motorleistung und dem Gesamtgewicht des Fahrzeuges beziehungsweise der Fahrzeugkombination fest.
3) Die Regierung kann Ausnahmen vorsehen für Motorfahrzeuge und Anhänger im Linienverkehr und für solche Fahrzeuge, die wegen ihres besonderen Zweckes unvermeidbar höhere Masse oder Gewichte erfordern. Sie umschreibt die Voraussetzungen, unter denen im Einzelfall unumgängliche Fahrten anderer Fahrzeuge mit höheren Massen oder Gewichten bewilligt werden können.
4) Auf Gesuch des Fahrzeughalters kann das zugelassene Gesamtgewicht eines Motorfahrzeuges oder eines Anhängers verändert werden, jedoch höchstens einmal jährlich oder anlässlich eines Halterwechsels. Die Gewichtsgarantien des Fahrzeugherstellers dürfen nicht überschritten werden.
5) Signalisierte Beschränkungen der Breite, der Höhe, des Gewichtes und der Achslast der Fahrzeuge bleiben in jedem Fall vorbehalten.
Art. 9
Ausweise
1) Motorfahrzeuge und ihre Anhänger dürfen nur mit Fahrzeugausweis und Kontrollschildern in Verkehr gebracht werden.
2) Wer ein Motorfahrzeug führt, bedarf des Führerausweises, wer Lernfahrten unternimmt, des Lernfahrausweises.
3) Aufgehoben[^9]
4) Die Ausweise sind stets mitzuführen und den Kontrollorganen auf Verlangen vorzuweisen; dasselbe gilt für besondere Bewilligungen.
Art. 10
Fahrzeugausweis
1) Die Regierung darf den Fahrzeugausweis nur erteilen, wenn das Fahrzeug den Vorschriften entspricht, verkehrssicher ist und wenn die vorgeschriebene Haftpflichtversicherung besteht.
2) Der Fahrzeugausweis kann verweigert werden, wenn der Halter die Motorfahrzeugsteuern oder -gebühren für das Fahrzeug nicht entrichtet. Der Ausweis für Fahrzeuge, die im Ausland hergestellt wurden, darf erst erteilt werden, wenn nachgewiesen ist, dass sie verzollt oder von der Verzollung befreit sind.
3) Geht ein Fahrzeug auf einen andern Halter über, so ist ein neuer Fahrzeugausweis einzuholen.
Art. 11
Typengenehmigung[^10]
1) Serienmässig hergestellte Motorfahrzeuge und Motorfahrzeuganhänger unterliegen der Typengenehmigung. Die Regierung kann ferner der Typengenehmigung unterstellen:[^11]
- a) Bestandteile und Ausrüstungsgegenstände für Motorfahrzeuge und Fahrräder;
- b) Vorrichtungen für andere Fahrzeuge, soweit die Verkehrssicherheit es erfordert;
- c) Schutzvorrichtungen für die Benützer von Fahrzeugen.[^12]
2) Fahrzeuge und Gegenstände, die der Typengenehmigung unterliegen, dürfen nur in der genehmigten Ausführung in den Handel gebracht werden.[^13]
3) Die Regierung kann auf eine liechtensteinische Typengenehmigung von Motorfahrzeugen und Motorfahrzeuganhängern verzichten, wenn:
- a) eine ausländische Typengenehmigung vorliegt, die aufgrund von Ausrüstungs- und Prüfvorschriften erteilt worden ist, welche den in Liechtenstein geltenden gleichwertig sind; und
- b) die erforderlichen Daten zur Verfügung stehen.[^14]
4) Keiner liechtensteinischen Typengenehmigung bedürfen Motorfahrzeuge und Motorfahrzeuganhänger, für die eine EWR-konforme Typengenehmigung nachgewiesen wird.[^15]
5) Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung.[^16]
Art. 12
Fahrzeugprüfung
1) Vor der Erteilung des Ausweises ist das Fahrzeug amtlich zu prüfen.
2) Die Regierung kann den Verzicht auf die Einzelprüfung von typengenehmigten Fahrzeugen vorsehen.[^17]
3) Das Fahrzeug kann jederzeit kontrolliert werden; es ist neu zu prüfen, wenn wesentliche Änderungen daran vorgenommen wurden oder Zweifel an seiner Betriebssicherheit bestehen.
4) Die Regierung schreibt regelmässige Nachprüfungen für Fahrzeuge vor.
Art. 13[^18]
Fahreignung und Fahrkompetenz
1) Motorfahrzeugführer müssen über Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen.
2) Über Fahreignung verfügt, wer:
- a) das Mindestalter erreicht hat;
- b) die erforderliche körperliche und psychische Leistungsfähigkeit zum sicheren Führen von Motorfahrzeugen hat;
- c) frei von einer Sucht ist, die das sichere Führen von Motorfahrzeugen beeinträchtigt; und
- d) nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr bietet, als Motorfahrzeugführer die Vorschriften zu beachten und auf die Mitmenschen Rücksicht zu nehmen.
3) Über Fahrkompetenz verfügt, wer:
- a) die Verkehrsregeln kennt; und
- b) Fahrzeuge der Kategorie, für die der Ausweis gilt, sicher führen kann.
Art. 13a[^19]
Lernfahrausweis
1) Die Regierung erteilt den Lernfahrausweis, wenn der Bewerber:
- a) die Theorieprüfung besteht und dadurch nachweist, dass er die Verkehrsregeln kennt;
- b) nachweist, dass er über die erforderliche körperliche und psychische Leistungsfähigkeit zum sicheren Führen von Motorfahrzeugen verfügt.
2) Der Nachweis nach Abs. 1 Bst. b ist zu erbringen:
- a) von den berufsmässigen Motorfahrzeugführern: durch ein vertrauensärztliches Zeugnis;
- b) von den übrigen Motorfahrzeugführern: durch einen behördlich anerkannten Sehtest und durch eine Selbstdeklaration über ihren Gesundheitszustand.
Art. 14
Aus- und Weiterbildung der Motorfahrzeugführer[^20]
1) Lernfahrten auf Motorwagen dürfen nur mit einem Begleiter unternommen werden, der das 23. Altersjahr vollendet hat und seit wenigstens drei Jahren den entsprechenden Führerausweis besitzt.[^21]
2) Der Begleiter sorgt dafür, dass die Lernfahrt gefahrlos durchgeführt wird und der Fahrschüler die Verkehrsvorschriften nicht verletzt.
3) Wer gewerbsmässig Fahrunterricht erteilt, bedarf der Fahrlehrerbewilligung.[^22]
4) Die Regierung erlässt Vorschriften über die Ausbildung der Motorfahrzeugführer. Sie kann vorschreiben, dass ein Teil der Ausbildung durch einen Inhaber der Fahrlehrerbewilligung zu erfolgen hat. Die Regierung kann den Höchsttarif für den obligatorischen Fahrunterricht festlegen.[^23]
5) Die Regierung kann Vorschriften über die Weiterbildung der Motorfahrzeugführer erlassen.
6) Die Regierung kann für Bewerber um den Führerausweis eine Ausbildung in Erster Hilfe vorschreiben.
Art. 14a[^24]
Führerausweis
Die Regierung erteilt den Führerausweis, wenn der Bewerber:
- a) die vorgeschriebene Ausbildung besucht hat; und
- b) die praktische Führerprüfung bestanden hat.
Art. 14b[^25]
Abklärung der Fahreignung oder der Fahrkompetenz
1) Bestehen Zweifel an der Fahreignung einer Person, so wird diese einer Fahreignungsuntersuchung unterzogen.
2) Jeder Arzt kann der Regierung oder dem Amt für Gesundheit eine Person melden, die wegen einer körperlichen oder psychischen Krankheit, wegen eines Gebrechens oder wegen einer Sucht Motorfahrzeuge nicht sicher führen kann; er ist in Bezug auf solche Meldungen vom Berufsgeheimnis entbunden.
3) Bestehen Zweifel an der Fahrkompetenz einer Person, so kann diese einer Kontrollfahrt, einer Theorieprüfung, einer praktischen Führerprüfung oder einer andern geeigneten Massnahme wie einer Aus- oder Weiterbildung oder einer Nachschulung unterzogen werden.
Art. 14c[^26]
Sperrfrist nach Fahren ohne Ausweis
Wer ein Motorfahrzeug geführt hat, ohne einen Führerausweis zu besitzen, erhält während mindestens sechs Monaten nach der Widerhandlung weder Lernfahr- noch Führerausweis. Erreicht die Person das Mindestalter erst nach der Widerhandlung, so beginnt die Sperrfrist ab diesem Zeitpunkt.
Art. 15
Entzug der Ausweise
1) Ausweise und Bewilligungen sind von der Regierung zu entziehen, wenn festgestellt wird, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen; sie können entzogen werden, wenn die mit der Erteilung im Einzelfall verbundenen Beschränkungen oder Auflagen missachtet werden.
2) Der Führer- oder Lernfahrausweis kann entzogen werden, wenn der Führer Verkehrsregeln verletzt und dadurch den Verkehr gefährdet oder andere belästigt hat. In leichten Fällen kann eine Verwarnung ausgesprochen werden, wenn in den vorangegangenen zwei Jahren keine Administrativmassnahme verfügt wurde. In besonders leichten Fällen kann auch auf eine Verwarnung verzichtet werden.[^27]
3) Der Führer- oder Lernfahrausweis muss entzogen werden, wenn der Führer:
- a) den Verkehr in schwerer Weise gefährdet hat,
- b) in fahrunfähigem Zustand ein Motorfahrzeug geführt hat (Art. 29 Abs. 2 und Art. 51 Abs. 4),[^28]
- c) nach Verletzung oder Tötung eines Menschen die Flucht ergriffen hat,
- d) ein Motorfahrzeug zum Gebrauch entwendet hat,
- e) nicht bestrebt oder nicht fähig ist, ohne Gefährdung oder Belästigung anderer zu fahren,
- f) ein Motorfahrzeug zur Begehung eines Verbrechens oder mehrmals zu vorsätzlichen Vergehen verwendet hat,
- g) sich vorsätzlich einer Blutprobe oder einer von der Regierung geregelten Voruntersuchung (Art. 51), die angeordnet wurde oder mit deren Anordnung er rechnen musste, oder einer zusätzlichen ärztlichen Untersuchung widersetzt oder entzogen hat oder den Zweck dieser Massnahmen vereitelt hat.[^29]
3a) Bei der Festsetzung der Dauer des Führer- oder Lernfahrausweisentzugs sind die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, namentlich die Gefährdung der Verkehrssicherheit, das Verschulden, der Leumund als Motorfahrzeugführer sowie die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen. Die Mindestentzugsdauer darf jedoch nicht unterschritten werden, ausser wenn die Strafe nach Art. 95 Abs. 4 dritter Satz gemildert wurde.[^30]
4) Der Fahrzeugausweis kann auf angemessene Dauer entzogen werden:
- a) wenn Ausweis und Kontrollschilder missbräuchlich verwendet wurden;
- b) wenn und solange die Motorfahrzeugsteuern oder -gebühren für Fahrzeuge desselben Halters nicht entrichtet sind.[^31]
Art. 16
a) nach einer Widerhandlung[^33]
1) Der Führer- oder Lernfahrausweis wird einer Person nach einer Widerhandlung entzogen für:[^34]
- a) mindestens einen Monat;
- b) mindestens zwei Monate, wenn der Führer den Verkehr in schwerer Weise gefährdet hat;[^35]
- bbis) mindestens drei Monate, wenn der Führer:
-
- in fahrunfähigem Zustand ein Motorfahrzeug geführt hat; oder
-
- sich vorsätzlich einer Blutprobe oder einer von der Regierung geregelten Voruntersuchung (Art. 51), die angeordnet wurde oder mit deren Anordnung er rechnen musste, oder einer zusätzlichen ärztlichen Untersuchung widersetzt oder entzogen hat oder den Zweck dieser Massnahmen vereitelt hat;[^36]
- c) mindestens sechs Monate, wenn:[^37]
-
- der Führer trotz Ausweisentzug ein Motorfahrzeug geführt hat; oder
-
- dem Führer der Ausweis wegen einer Widerhandlung nach Bst. b oder bbis entzogen werden muss, die er innert zwei Jahren seit Ablauf des letzten Entzuges begangen hat;
- d) mindestens ein Jahr, wenn der Führer innert fünf Jahren seit Ablauf eines früheren Entzuges:
-
- wegen Führens eines Motorfahrzeuges in fahrunfähigem Zustand aufgrund Alkohol-, Betäubungsmittel- oder Arzneimitteleinfluss erneut in einem solchen Zustand ein Motorfahrzeug geführt hat; oder
-
- wegen Vereitelung einer Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Bst. bbis Ziff. 2) erneut vorsätzlich eine solche Massnahme vereitelt.[^38]
1bis) Aufgehoben[^39]
2) Aufgehoben[^40]
3) Aufgehoben[^41]
Art. 16a[^42]
b) bei fehlender Fahreignung
1) Der Führer- oder Lernfahrausweis wird einer Person auf unbestimmte Zeit entzogen, wenn:
- a) ihre körperliche und geistige Leistungsfähigkeit nicht oder nicht mehr ausreicht, ein Motorfahrzeug sicher zu führen;
- b) sie an einer Sucht leidet, welche die Fahreignung ausschliesst;
- c) sie auf Grund ihres bisherigen Verhaltens nicht Gewähr bietet, dass sie künftig beim Führen eines Motorfahrzeuges die Vorschriften beachten und auf die Mitmenschen Rücksicht nehmen wird.
2) Tritt der Entzug nach Abs. 1 an die Stelle eines Entzugs nach Art. 16, wird damit eine Sperrfrist verbunden, die bis zum Ablauf der für die begangene Widerhandlung vorgesehenen Mindestentzugsdauer läuft.
3) Unverbesserlichen Personen wird der Ausweis für immer entzogen.
Art. 16b[^43]
Wiedererteilung der Führerausweise
1) Ein für längere Zeit entzogener Führer- oder Lernfahrausweis kann nach Ablauf von mindestens sechs Monaten bedingt und unter angemessenen Auflagen wiedererteilt werden, wenn das Verhalten der betroffenen Person zeigt, dass die Administrativmassnahme ihren Zweck erfüllt hat. Die Mindestentzugsdauer (Art. 16 Abs. 1 Bst. d) darf nicht unterschritten werden.
2) Der auf unbestimmte Zeit entzogene Führer- oder Lernfahrausweis kann bedingt und unter Auflagen wiedererteilt werden, wenn eine allfällige gesetzliche oder verfügte Sperrfrist abgelaufen ist und die betroffene Person die Behebung des Mangels nachweist, der die Fahreignung ausgeschlossen hat.
3) Der für immer entzogene Führerausweis kann nur unter den Bedingungen des Art. 22 wiedererteilt werden.
4) Missachtet die betroffene Person die Auflagen oder missbraucht sie in anderer Weise das in sie gesetzte Vertrauen, so ist der Ausweis wieder zu entziehen.
2. Abschnitt
Motorlose Fahrzeuge und ihre Führer
Art. 17
Fahrräder
1) Fahrräder müssen den Vorschriften entsprechen.[^44]
2) Die Regierung erlässt Vorschriften über Bau und Ausrüstung der Fahrräder und ihrer Anhänger.[^45]
3) Die Regierung kann anordnen, dass die Gemeinden Prüfungen der Fahrräder durchführen.
Art. 18
Radfahrer
1) Kinder dürfen vor dem vollendeten sechsten Altersjahr auf Hauptstrassen nur unter Aufsicht einer mindestens 16 Jahre alten Person Rad fahren.[^46]
2) Wer an einer körperlichen oder geistigen Krankheit oder an einer Sucht leidet, die das sichere Radfahren ausschliesst, darf nicht Rad fahren. Die Regierung kann einer solchen Person das Radfahren verbieten.[^47]
3) In gleicher Weise kann die Regierung einem Radfahrer, der den Verkehr schwer oder mehrmals gefährdet hat oder in angetrunkenem Zustand gefahren ist, das Radfahren untersagen. Die Mindestdauer des Fahrverbotes beträgt einen Monat.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.