Verkehrsregelnverordnung (VRV) vom 1. August 1978
Aufgrund von Art. 2 Abs. 1 Bst. c und Abs. 2, Art. 8 Abs. 1, 2 und 3, Art. 28 Abs. 1, Art. 29 Abs. 2a und 2b, Art. 38 Abs. 2a, Art. 51 Abs. 4 Bst. a und b, Art. 53 Abs. 1 und 5 sowie Art. 99 Abs. 1, 2 und 3 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG) vom 30. Juni 1978, LGBl. 1978 Nr. 18, sowie Art. 15 Abs. 1 Bst. c und Abs. 2 des Umweltschutzgesetzes (USG) vom 29. Mai 2008, LGBl. 2008 Nr. 199, verordnet die Regierung:[^2]
Einleitung
Art. 1
Begriffe und Bezeichnungen[^3]
1) Im Sinne dieser Verordnung gelten als:[^4]
- a) "Strassen": von Motorfahrzeugen, motorlosen Fahrzeugen oder Fussgängern benützte Verkehrsflächen;[^5]
- b) "öffentliche Strassen": Strassen, die nicht ausschliesslich privatem Gebrauch dienen;[^6]
- c) "Fahrbahn": dem Fahrverkehr dienender Teil der Strasse;[^7]
- d) "Fahrstreifen": markierte Teile der Fahrbahn, die für die Fortbewegung einer Fahrzeugkolonne Raum bieten (Art. 73 SSV);[^8]
- e) "Radwege": für Radfahrer bestimmte, von der Fahrbahn durch bauliche Massnahmen getrennte und entsprechend signalisierte Wege (Art. 33 Abs. 1 SSV);[^9]
- f) "Radstreifen": für Radfahrer bestimmte Fahrstreifen, die normalerweise durch gelbe unterbrochene oder ausnahmsweise durch ununterbrochene Linien gekennzeichnet sind (Art. 73 Abs. 5 SSV);[^10]
- g) "Verzweigungen": Kreuzungen, Gabelungen oder Einmündungen von Fahrbahnen. Das Zusammentreffen von Rad- oder Feldwegen, von Garage-, Parkplatz-, Fabrik- oder Hofausfahrten und dergleichen mit der Fahrbahn gilt nicht als Verzweigung;[^11]
- h) "Verkehrsregelung": das Anhalten und Freigeben des Verkehrs durch Polizei oder Lichtsignale;[^12]
- i) "fahrzeugähnliche Geräte": Rollschuhe, Inline-Skates, Trottinette oder ähnliche mit Rädern oder Rollen ausgestattete Fortbewegungsmittel, welche ausschliesslich durch die Körperkraft des Benützers angetrieben werden. Kinderräder sind den fahrzeugähnlichen Geräten gleichgestellt;[^13]
- k) Aufgehoben[^14]
- l) Aufgehoben[^15]
- m) "unteilbare Güter": eine Ladung, die für die Zwecke der Beförderung auf der Strasse nicht ohne unverhältnismässig hohe Kosten oder Schadenrisiken in zwei oder mehr Einzelladungen geteilt werden kann und die aufgrund ihrer Abmessung oder ihrem Gewicht nicht von Motorfahrzeugen, Anhängern oder einer Fahrzeugkombinationen, die in jeder Hinsicht den Vorschriften entsprechen, befördert werden kann;[^16]
- n) "unbegleiteter kombinierter Verkehr": die Beförderung von Ladebehältern (Container, Wechselaufbau) oder die Überführung eines Sattelanhängers von oder zu einer beliebigen im LSVA-Abgabengebiet liegenden Umladestation der Bahn bzw. von oder zu einem im LSVA-Abgabengebiet liegenden Hafen, ohne dass das Ladegut beim Übergang vom einen zum anderen Verkehrsträger das Transportgefäss wechselt. Die Regierung kann festlegen, welche in Grenznähe liegenden ausländischen Umladestationen den im LSVA-Abgabengebiet liegenden gleichgestellt sind.[^17]
2) Unter den in dieser Verordnung verwendeten Personenbezeichnungen sind alle Personen unabhängig ihres Geschlechts zu verstehen, sofern sich die Personenbezeichnungen nicht ausdrücklich auf ein bestimmtes Geschlecht beziehen.[^18]
Art. 1a[^19]
Verweisungen[^20]
1) Wird in dieser Verordnung auf EWR-Rechtsvorschriften verwiesen, auf die im EWRA Bezug genommen wird, so beziehen sich diese Verweise auf deren jeweils gültige Fassung, einschliesslich deren Abänderungen und Ergänzungen durch das EWRA.
2) Die Bestimmungen der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in dieser Verordnung verwiesen wird, sind unmittelbar anwendbar und allgemein verbindlich.
3) Die gültige Fassung der in Abs. 1 genannten Rechtsvorschriften ergibt sich aus der Kundmachung der Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt gemäss Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes.
4) Wird in dieser Verordnung auf ECE-Reglemente verwiesen, so findet Art. 3 Abs. 5 und 6 VTS Anwendung.[^21]
Art. 1b[^22]
Ziffern bei Bezeichnungen von Signalen und Markierungen
Die Ziffern in Klammern nach Bezeichnungen von Signalen und Markierungen beziehen sich auf die Abbildungen in Anhang 1 SSV.
I. Teil
Regeln für den Fahrverkehr
1. Abschnitt
Allgemeine Fahrregeln
Art. 2
Zustand des Führers[^23]
1) Wer wegen Übermüdung, Einwirkung von Alkohol, Arznei- oder Betäubungsmitteln oder aus einem anderen Grund nicht fahrfähig ist, darf kein Fahrzeug führen.[^24]
2) Fahrunfähigkeit wegen Alkoholeinwirkung (Angetrunkenheit) gilt in jedem Fall als erwiesen, wenn der Fahrzeugführer eine Blutalkohol-Konzentration von 0.8 oder mehr Gewichtspromillen aufweist oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Blutalkohol-Konzentration führt.[^25]
2a) Fahrunfähigkeit gilt überdies als erwiesen, wenn im Blut des Fahrzeuglenkers nachgewiesen wird:[^26]
- a) Tetrahydrocannabinol (Cannabis): mindestens 1,5 µg/L;
- b) freies Morphin (Heroin/Morphin): mindestens 15 µg/L;
- c) Kokain: mindestens 15 µg/L;
- d) Amphetamin (Amphetamin): mindestens 15 µg/L;
- e) Methamphetamin: mindestens 15 µg/L;
- f) MDEA (Methylendioxyethylamphetamin): mindestens 15 µg/L; oder
- g) MDMA (Methylendioxymethamphetamin): mindestens 15 µg/L.
2b) Die Regierung erlässt Weisungen über den Nachweis der Substanzen nach Abs. 2 und 2a.[^27]
2c) Für Personen, die nachweisen können, dass sie eine oder mehrere der in Abs. 2a aufgeführten Substanzen gemäss ärztlicher Verschreibung einnehmen, gilt Fahrunfähigkeit nicht bereits beim Nachweis einer Substanz nach Abs. 2a als erwiesen.[^28]
3) Niemand darf ein Fahrzeug einem Führer überlassen, der nicht fahrfähig ist.[^29]
4) Aufgehoben[^30]
Art. 2a[^31]
Verbot des Fahrens unter Alkoholeinfluss
1) Das Fahren unter Alkoholeinfluss ist verboten:
- a) auf Fahrten des konzessionierten oder grenzüberschreitenden Personenverkehrs auf der Strasse;
- b) im berufsmässigen Personentransport;
- c) im Gütertransport mit schweren Motorwagen;
- d) beim Transport gefährlicher Güter mit kennzeichnungspflichtigen Beförderungseinheiten;
- e) Fahrlehrern während der Berufsausübung;
- f) Fahrzeugführern auf Lern- und Übungsfahrten;
- g) Begleitpersonen auf Lernfahrten.
2) Alkoholeinfluss liegt vor, wenn die Person:[^32]
- a) eine Blutalkohol-Konzentration von 0,10 oder mehr Gewichtspromille aufweist; oder
- b) eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer Blutalkohol-Konzentration nach Bst. a führt.
Art. 3
Bedienung des Fahrzeugs
1) Der Fahrzeugführer muss seine Aufmerksamkeit der Strasse und dem Verkehr zuwenden. Er darf beim Fahren keine Verrichtung vornehmen, welche die Bedienung des Fahrzeugs erschwert. Er hat ferner dafür zu sorgen, dass seine Aufmerksamkeit insbesondere durch Tonwiedergabegeräte sowie Kommunikations- und Informationssysteme nicht beeinträchtigt wird.[^33]
2) Die Führer von Gesellschaftswagen dürfen im dichten Verkehr oder auf schwierigen Strassen die Fahrgäste nicht über Sehenswürdigkeiten und dergleichen orientieren. Sie dürfen kein Handmikrophon verwenden.
3) Die Führer von Motorfahrzeugen und Fahrrädern dürfen die Lenkvorrichtung nicht loslassen.[^34]
3a) Bei Verwendung eines Einparkassistenzsystems darf der Führer während des Parkierungsmanövers die Lenkvorrichtung loslassen und das Fahrzeug verlassen, sofern das Assistenzsystem dies vorsieht. Er muss das Parkierungsmanöver überwachen und bei Bedarf abbrechen.[^35]
4) Der Fahrzeugführer hat den vorgeschriebenen Fahrtschreiber ständig in Betrieb zu halten und richtig zu bedienen. Ist:[^36]
- a) das Fahrzeug mit einem analogen Fahrtschreiber ausgerüstet, so darf ihn der Fahrzeugführer unterwegs zu Kontrollzwecken und muss ihn auf Verlangen der Polizei öffnen. Der Halter hat Schlüssel und Einlageblätter zur Verfügung zu stellen. Jedes Einlageblatt darf nur einmal verwendet werden; freiwillige Vermerke dürfen die Auswertung nicht erschweren. Es müssen genügend leere Einlageblätter mitgeführt werden;[^37]
- b) das Fahrzeug mit einem digitalen Fahrtschreiber ausgerüstet, so müssen die Fahrerkarten von Führer und Mitfahrer während der gesamten beruflichen Tätigkeit eingesteckt bleiben. Ohne Fahrerkarte darf ein Fahrzeug ausser bei Beschädigung, Fehlfunktion, Verlust oder Diebstahl der Karte nicht geführt werden. Es muss genügend Druckerpapier mitgeführt werden. Vorbehalten bleibt Art. 24 Abs. 3 ARV.[^38]
Art. 4
Tragen von Sicherheitsgurten[^39]
1) Bei Fahrzeugen, die mit Sicherheitsgurten ausgerüstet sind, müssen Führer und mitfahrende Personen die vorhandenen Sicherheitsgurte während der Fahrt tragen. Die Fahrzeugführer haben sicherzustellen, dass Kinder unter 14 Jahren ordnungsgemäss gesichert sind.[^40]
2) Von der Gurtentragpflicht in Abs. 1 sind ausgenommen:[^41]
- a) Personen, die durch ein ärztliches Zeugnis (Anhang 2) nachweisen, dass ihnen das Tragen der Sicherheitsgurten nicht zugemutet werden kann. Das ärztliche Zeugnis ist stets mitzuführen und auf Verlangen vorzuweisen;[^42]
- b) Von-Haus-zu-Haus-Lieferanten im Auslieferungsquartier, wenn nicht schneller als 25 km/h gefahren wird;[^43]
- c) Führer und Mitfahrer bei Fahrten auf Feld- und Waldwegen und im Werkareal, wenn nicht schneller als 25 km/h gefahren wird;[^44]
- d) Führer beim Manövrieren im Schritttempo;[^45]
- e) Führer und mitfahrende Personen von Motorwagen im regionalen fahrplanmässigen Verkehr konzessionierter Transportunternehmungen (Linien- und Sonderlinienverkehr);[^46]
- f) Begleitpersonen von besonders betreuungsbedürftigen Personen in Fahrzeugen der Sanität und der Behindertenfahrdienste;[^47]
- g) Führer und mitfahrende Personen von Arbeitsmotorwagen, Traktoren und Motorkarren, wenn nicht schneller als 25 km/h gefahren wird.[^48]
3) Mitfahrende Personen in Gesellschaftswagen und Kleinbussen sind auf geeignete Art und Weise auf die Gurtentragpflicht aufmerksam zu machen.[^49]
4) Auf Plätzen mit Sicherheitsgurten muss für Kinder unter 14 Jahren eine geeignete Kinderrückhaltevorrichtung, zum Beispiel ein Kindersitz, verwendet werden, die nach dem UNECE-Reglement Nr. 44 oder Nr. 129 gemäss Anhang 1 VTS zugelassen ist. Keine Kinderrückhaltevorrichtung muss verwendet werden:[^50][^51]
- a) für Kinder, die mindestens 150 cm gross sind;
- b) für Kinder ab vier Jahren auf speziell für Kinder zugelassenen Sitzplätzen;
- c) für Kinder ab vier Jahren in Gesellschaftswagen;
- d) für Kinder ab sieben Jahren auf Sitzplätzen mit Beckengurten.
5) Aufgehoben[^52]
6) Aufgehoben[^53]
7) Aufgehoben[^54]
Art. 4a[^55]
Tragen von Schutzhelmen
1) Die Führer und Mitfahrer von Motorrädern mit oder ohne Seitenwagen, von Leicht-, Klein- und dreirädrigen Motorfahrzeugen sowie die Führer von Motorfahrrädern müssen während der Fahrt Schutzhelme tragen. Die Fahrzeugführer haben sicherzustellen, dass mitfahrende Kinder unter 14 Jahren einen Schutzhelm tragen.
2) Von der Helmtragpflicht sind ausgenommen:
- a) Von-Haus-zu-Haus-Lieferanten im Auslieferungsquartier, wenn nicht schneller als 25 km/h gefahren wird;
- b) Personen bei Fahrten im Werkareal, wenn nicht schneller als 25 km/h gefahren wird;
- c) Personen in geschlossenen Kabinen;
- d) Personen auf Sitzen, die mit Sicherheitsgurten versehen sind;
- e) Personen auf Fahrzeugen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit bis 20 km/h;[^56]
- f) Führer von Motorfahrrädern, die durch ein ärztliches Zeugnis nachweisen, dass ihnen das Tragen eines Schutzhelmes nicht zugemutet werden kann;
- g) Personen auf Motorfahrrädern mit elektrischem Antrieb, der bis höchstens 25 km/h wirkt;[^57]
- h) Führer von motorisierten Rollstühlen.[^58]
3) Auf Motorrädern mit oder ohne Seitenwagen, auf Leicht-, Klein- und dreirädrigen Motorfahrzeugen und auf Motorfahrrädern ist ein Schutzhelm zu tragen, der nach dem UNECE-Reglement Nr. 22 in den Fassungen nach Anhang 1 VTS oder nach einer früheren in der VTS aufgeführten Fassung dieses Reglements geprüft ist. Auf Raupenfahrzeugen genügt ein Helm, der nach der Norm SN EN 1077[^59] oder SN EN 1078[^60] geprüft ist, auf Motorfahrrädern ein Fahrradhelm, der nach der Norm SN EN 1078 geprüft ist.[^61]
Art. 5
Angemessene Geschwindigkeit
1) Der Fahrzeugführer darf nur so schnell fahren, dass er innerhalb der überblickbaren Strecke halten kann; wo das Kreuzen schwierig ist, muss er auf halbe Sichtweite halten können.
2) Aufgehoben[^62]
3) Aufgehoben[^63]
4) Aufgehoben[^64]
5) Der Fahrzeugführer darf ohne zwingende Gründe nicht so langsam fahren, dass er einen gleichmässigen Verkehrsfluss hindert.
Art. 6
Allgemeine Höchstgeschwindigkeiten; Grundregel
1) Die allgemeine Höchstgeschwindigkeit für Fahrzeuge beträgt unter günstigen Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen:[^65]
- a) in Ortschaften 50 km/h;[^66]
- b) ausserhalb von Ortschaften 80 km/h.[^67]
2) Die allgemeine Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h (Abs. 1 Bst. a) gilt im ganzen dichtbebauten Gebiet der Ortschaft; sie beginnt beim Signal "Höchstgeschwindigkeit 50 generell" (2.30.1) und endet beim Signal "Ende der Höchstgeschwindigkeit 50 generell" (2.53.1). Für Fahrzeugführer, die aus unbedeutenden Nebenstrassen (wie Strassen, die nicht Ortschaften oder Ortsteile direkt verbinden, landwirtschaftliche Erschliessungsstrassen, Waldwege u. dgl.) in eine Ortschaft einfahren, gilt sie auch ohne Signalisation, sobald die dichte Überbauung beginnt.[^68]
3) Die allgemeine Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h (Abs. 1 Bst. b) gilt ab dem Signal "Ende der Höchstgeschwindigkeit generell" (2.53.1) oder "Ende der Höchstgeschwindigkeit" (2.53).[^69]
4) Abweichende signalisierte Höchstgeschwindigkeiten gehen den allgemeinen Höchstgeschwindigkeiten (Abs. 1) vor, ebenso niedrigere Höchstgeschwindigkeiten für einzelne Fahrzeugarten nach Art. 7 und für einzelne Fahrzeuge nach Anordnung des Amts für Strassenverkehr.[^70]
Art. 7
Höchstgeschwindigkeit für einzelne Fahrzeugarten
1) Die Höchstgeschwindigkeit beträgt:
- a) 80 km/h für:
-
- schwere Motorwagen, ausgenommen schwere Personenwagen;
-
- Anhängerzüge;
-
- Sattelmotorfahrzeuge;
-
- Fahrzeuge mit Spikesreifen;
- b) 60 km/h für gewerbliche Traktoren;
- c) 40 km/h beim:[^71]
-
- Abschleppen von Fahrzeugen, auch mittels Abschlepprolli oder aufgesattelt; das Amt für Strassenverkehr kann in besonderen Fällen höhere Schleppgeschwindigkeiten gestatten, namentlich für feste Abschleppvorrichtungen, welche die Lenkung des geschleppten Fahrzeuges gewährleisten;
-
- Nachziehen eines leeren Abschlepprollis; das Amt für Strassenverkehr kann in besonderen Fällen höhere Geschwindigkeiten gestatten;
- d) 30 km/h:
-
- beim Mitführen von land- und forstwirtschaftlichen Anhängern, die nicht immatrikuliert sind;[^72]
-
- beim Mitführen von immatrikulierten land- und forstwirtschaftlichen Anhängern, sofern deren Fahrzeugausweis keine höhere Geschwindigkeit zulässt;[^73]
-
- für Fahrzeuge mit Metall- oder Vollgummireifen.[^74]
2) Die vorstehenden Höchstgeschwindigkeiten dürfen auch nicht überschritten werden, wo eine höhere Geschwindigkeitsgrenze signalisiert ist.
3) Wenn ein Führer die für die Kategorieeinteilung seines Fahrzeugs massgebende Höchstgeschwindigkeit überschreitet, verletzt er eine Verkehrsregel; dies gilt nicht für die Führer von Motorfahrrädern.[^75]
Art. 8
Verhalten gegenüber Fussgängern und Benützern von fahrzeugähnlichen Geräten[^76]
1) Vor Fussgängerstreifen ohne Verkehrsregelung muss der Fahrzeugführer jedem Fussgänger oder Benützer eines fahrzeugähnlichen Gerätes, der sich bereits auf dem Streifen befindet oder davor wartet und ersichtlich die Fahrbahn überqueren will, den Vortritt gewähren. Er muss die Geschwindigkeit rechtzeitig mässigen und nötigenfalls anhalten, dass er dieser Pflicht nachkommen kann.[^77]
2) Bei Verzweigungen mit Verkehrsregelung haben abbiegende Fahrzeugführer den Fussgängern oder Benützern von fahrzeugähnlichen Geräten für das Überqueren der Querstrasse den Vortritt zu lassen. Dies gilt bei Lichtsignalen nicht, wenn die Fahrt durch einen grünen Pfeil freigegeben wird und kein gelbes Warnlicht blinkt.[^78]
3) Auf Strassen ohne Fussgängerstreifen hat der Fahrzeugführer im Kolonnenverkehr nötigenfalls zu halten, wenn Fussgänger oder Benützer von fahrzeugähnlichen Geräten darauf warten, die Fahrbahn zu überqueren.[^79]
4) Unbegleiteten Blinden ist der Vortritt stets zu gewähren, wenn sie durch Hochhalten des weissen Stockes anzeigen, dass sie die Fahrbahn überqueren wollen.
5) Die Führer dürfen gekennzeichnete Schulbusse, die halten und die Warnblinklichter eingeschaltet haben, nur langsam und besonders vorsichtig überholen; nötigenfalls müssen sie halten.[^80]
2. Abschnitt
Einzelne Verkehrsvorgänge
Art. 9[^81]
Aufgehoben
Art. 10
Fahrstreifen, Kolonnenverkehr, Reissverschlussverkehr[^82]
1) Auf Strassen mit mehreren Fahrstreifen in der gleichen Richtung ist der äusserste Streifen rechts zu benützen. Dies gilt nicht beim Überholen, Einspuren, Fahren in parallelen Kolonnen sowie innerorts.[^83]
2) Das Fahren in parallelen Kolonnen ist bei dichtem Verkehr gestattet, wenn die rechte Fahrbahnhälfte dafür genügend Raum bietet. Mit langsamen Fahrzeugen ist in der äussersten Kolonne rechts zu fahren.
3) Beim Fahren in parallelen Kolonnen sowie innerorts auf Strassen mit mehreren Fahrstreifen in der gleichen Richtung ist das Rechtsvorbeifahren an andern Fahrzeugen gestattet, sofern diese nicht halten, um Fussgängern oder Benützern von fahrzeugähnlichen Geräten den Vortritt zu lassen. Das Rechtsüberholen durch Ausschwenken und Wiedereinbiegen ist jedoch untersagt.[^84]
4) Benützen mehrspurige Motorfahrzeuge und Radfahrer denselben Fahrstreifen, so müssen die Motorfahrzeuge links, die Radfahrer rechts fahren. Radfahrer können vom Gebot des Rechtsfahrens abweichen:[^85]
- a) auf Fahrstreifen, die das Linksabbiegen gestatten;
- b) auf Rechtsabbiegestreifen, auf denen die Fahrräder gemäss der Markierung (Art. 73a Abs. 7 Bst. e SSV) entgegen dem allgemeinen Verkehr geradeaus fahren dürfen.
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