Verkehrszulassungsverordnung (VZV) vom 1. August 1978

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1978-08-31
Status In Kraft
Quelle Lilex
Änderungshistorie JSON API PDF

Aufgrund von Art. 11 bis 14, 23, 50 Abs. 3, Art. 51, 53 und 99 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG) vom 30. Juni 1978, LGBl. 1978 Nr. 18, verordnet die Regierung:[^2]

Einleitung

Art. 1[^3]

Gegenstand

Diese Verordnung regelt die Zulassung von Fahrzeugführern und Fahrzeugen zum Strassenverkehr, die Aus- und Weiterbildung der Fahrzeugführer sowie die Anforderungen an die Verkehrsexperten.

Art. 2

Abkürzungen, Begriffe[^4]

1) Es werden folgende Abkürzungen für Vorschriften verwendet:[^5]

2) Es werden folgende Abkürzungen für automatisierte Datensammlungen verwendet:

3) In Abweichung von der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (ABl. L 403 vom 30.12.2006, S. 18) werden in dieser Verordnung folgende Begriffe verwendet:[^13]

3a) Im Sinne dieser Verordnung bedeutet:

3b) In Abweichung von der Richtlinie 1999/37/EG des Rates vom 29. April 1999 über Zulassungsdokumente für Fahrzeuge wird in dieser Verordnung der Begriff "Fahrzeugausweis" für "Zulassungsbescheinigung" verwendet.[^17]

4) Unter den in dieser Verordnung verwendeten Personenbezeichnungen sind alle Personen unabhängig ihres Geschlechts zu verstehen, sofern sich die Personenbezeichnungen nicht ausdrücklich auf ein bestimmtes Geschlecht beziehen.[^18]

Art. 2a[^19]

Verweis auf EWR-Rechtsvorschriften

1) Wird in dieser Verordnung auf EWR-Rechtsvorschriften verwiesen, auf die im EWRA Bezug genommen wird, so beziehen sich diese Verweise auf deren jeweils gültige Fassung, einschliesslich deren Abänderungen und Ergänzungen durch das EWRA.

2) Die Bestimmungen der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in dieser Verordnung verwiesen wird, sind unmittelbar anwendbar und allgemein verbindlich.

3) Die gültige Fassung der in Abs. 1 genannten Rechtsvorschriften ergibt sich aus der Kundmachung der Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt gemäss Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes.

I. Teil

Zulassung von Personen[^20]

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen[^21]

Art. 3[^22]

Ausweiskategorien

1) Der Führerausweis wird für folgende Kategorien erteilt:

Motorräder;

dreirädrige Motorfahrzeuge mit einer Motorleistung von mehr als 15 kW;

Motorwagen und dreirädrige Motorfahrzeuge mit einem Gesamtgewicht von nicht mehr als 3 500 kg und nicht mehr als acht Plätzen ausser dem Führersitz;

Fahrzeugkombinationen aus einem Zugfahrzeug der Kategorie B und einem Anhänger, dessen Gesamtgewicht 750 kg nicht übersteigt;

Fahrzeugkombinationen aus einem Zugfahrzeug der Kategorie B und einem Anhänger mit einem Gesamtgewicht von mehr als 750 kg, sofern das Gesamtzugsgewicht 3 500 kg nicht übersteigt;

Motorwagen mit einem Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg und nicht mehr als acht Plätzen ausser dem Führersitz;

Fahrzeugkombinationen aus einem Zugfahrzeug der Kategorie C und einem Anhänger, dessen Gesamtgewicht 750 kg nicht übersteigt;

Motorwagen zum Personentransport mit mehr als acht Plätzen ausser dem Führersitz;

Fahrzeugkombinationen aus einem Zugfahrzeug der Kategorie D und einem Anhänger, dessen Gesamtgewicht 750 kg nicht übersteigt;

Fahrzeugkombinationen aus einem Zugfahrzeug der Kategorie B und einem Anhänger mit einem Gesamtgewicht von nicht mehr als 3 500 kg, die als Kombination nicht unter die Kategorie B fallen;

Fahrzeugkombinationen aus einem Zugfahrzeug der Kategorie C und einem Anhänger mit einem Gesamtgewicht von mehr als 750 kg;

Fahrzeugkombinationen aus einem Zugfahrzeug der Kategorie D und einem Anhänger mit einem Gesamtgewicht von mehr als 750 kg.

2) Der Führerausweis wird für folgende Unterkategorien erteilt:

Kleinmotorräder mit einer Höchstgeschwindigkeit von 45 km/h und einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm³ bei Fremdzündungsmotoren, einer Motorleistung von höchstens 4 kW bei Selbstzündungsmotoren oder einer Nenndauerleistung von höchstens 4 kW bei Elektromotoren.

Leichtmotorfahrzeuge mit einer Höchstgeschwindigkeit von 45 km/h, einem Leergewicht von höchstens 350 kg und einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm³ bei Fremdzündungsmotoren, einer Motorleistung von höchstens 4 kW bei Selbstzündungsmotoren oder einer 30-Minuten-Leistung von höchstens 4 kW bei Elektromotoren.

Motorräder mit einem Hubraum von nicht mehr als 125 cm³, einer Motorleistung von höchstens 11 kW und einem Verhältnis von Motorleistung und Leergewicht von höchstens 0,1 kW/kg;

dreirädrige Motorfahrzeuge mit einer Motorleistung von höchstens 15 kW;

Motorräder mit einer Motorleistung von höchstens 35 kW und einem Verhältnis von Motorleistung und Leergewicht von höchstens 0,20 kW/kg, die nicht von einem Fahrzeug mit mehr als der doppelten Motorleistung abgeleitet sind;

Dreirädrige Motorfahrzeuge mit einem Leergewicht von nicht mehr als 670 kg und Kleinmotorfahrzeuge;

Motorwagen mit einem Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg, aber höchstens 7 500 kg und mit nicht mehr als acht Plätzen ausser dem Führersitz;

Fahrzeugkombinationen aus einem Zugfahrzeug der Unterkategorie C1 und einem Anhänger, dessen Gesamtgewicht 750 kg nicht übersteigt;

Motorwagen zum Personentransport mit mehr als acht, aber nicht mehr als 16 Plätzen ausser dem Führersitz und einer Länge von höchstens 8 m;

Fahrzeugkombinationen aus einem Zugfahrzeug der Unterkategorie D1 und einem Anhänger, dessen Gesamtgewicht 750 kg nicht übersteigt;

Fahrzeugkombinationen aus einem Zugfahrzeug der Unterkategorie C1 und einem Anhänger mit einem Gesamtgewicht von mehr als 750 kg, sofern das Gesamtzugsgewicht 12 000 kg nicht übersteigt;

Fahrzeugkombinationen aus einem Zugfahrzeug der Kategorie B und einem Anhänger mit einem Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg, sofern das Gesamtzugsgewicht 12 000 kg nicht übersteigt;

Fahrzeugkombinationen aus einem Zugfahrzeug der Unterkategorie D1 und einem Anhänger mit einem Gesamtgewicht von mehr als 750 kg.

3) Der Führerausweis wird für folgende Spezialkategorien erteilt:

Motorfahrzeuge, ausgenommen Motorräder, mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 45 km/h;

Land- und forstwirtschaftliche Motorfahrzeuge mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 30 km/h sowie gewerblich immatrikulierte Arbeitskarren, Motorkarren und Traktoren mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 30 km/h auf land- und forstwirtschaftlichen Fahrten, unter Ausschluss der Ausnahmefahrzeuge;

Motorfahrräder.

Art. 4

Berechtigungen[^37]

1) Es berechtigt:[^38]

zum Führen von Fahrzeugen der Unterkategorien AM, A1, A2 und B1 sowie der Spezialkategorien F, G und M;

zum Führen von Motorfahrzeugen der Unterkategorien AM und B1 sowie der Spezialkategorien F, G und M;

zum Führen von Motorfahrzeugen der Kategorie B, der Unterkategorien B1 und C1 sowie der Spezialkategorien F, G und M;

zum Führen von Fahrzeugen der Kategorie B, der Unterkategorien B1, C1 und D1 sowie der Spezialkategorien F, G und M;

zum Führen von Fahrzeugkombinationen der Kategorie DE sowie der Unterkategorien C1E und D1E, wenn der Fahrzeugführer den Führerausweis für das Zugfahrzeug besitzt;

zum Führen von Fahrzeugkombinationen der Kategorien BE und DE sowie der Unterkategorien C1E und D1E, wenn der Fahrzeugführer den Führerausweis für das Zugfahrzeug besitzt;

zum Führen von Fahrzeugkombinationen der Kategorie BE und der Unterkategorien C1E und D1E.

2) Es berechtigt:[^41]

zum Führen von Fahrzeugen der Spezialkategorien G und M;

zum Führen von Fahrzeugen der Unterkategorie AM sowie der Spezialkategorien F, G und M;

zum Führen von Fahrzeugen der Unterkategorien A1 und B1 sowie der Spezialkategorien F, G und M;

zum Führen von Fahrzeugen der Spezialkategorien F, G und M sowie von Motorschlitten;

zum Führen von Fahrzeugen der Kategorie B, der Unterkategorie B1 sowie der Spezialkategorien F, G und M;

zum Führen von Fahrzeugen der Kategorie B, der Unterkategorien B1 und C1 sowie der Spezialkategorien F, G und M;

zum Führen von Fahrzeugkombinationen der Kategorien BE und DE sowie der Unterkategorie D1E, wenn der Fahrzeugführer den Führerausweis für das Zugfahrzeug besitzt;

zum Führen von Fahrzeugkombinationen der Kategorien BE und DE sowie der Unterkategorie C1E, wenn der Fahrzeugführer den Führerausweis für das Zugfahrzeug besitzt.

3) Es berechtigt:[^50]

zum Führen von Fahrzeugen der Spezialkategorien G und M;

zum Führen von Fahrzeugen der Spezialkategorie M; zum Führen von land- und forstwirtschaftlichen Ausnahmefahrzeugen und land- und forstwirtschaftlichen Traktoren mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 40 km/h sowie gewerblich immatrikulierten Traktoren mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 40 km/h auf land- und forstwirtschaftlichen Fahrten, sofern der Inhaber an einem vom Amt für Strassenverkehr anerkannten Traktorfahrkurs teilgenommen hat.

4) Die Berechtigungen nach den Abs. 1 bis 3 sind im FABER einzutragen.[^53]

5) Im Übrigen berechtigt im Binnenverkehr:[^54]

zum Führen von Polizeimannschaftsfahrzeugen und Feuerwehrmotorwagen mit mehr als acht Plätzen, von leeren Fahrzeugen der Kategorie D und der Unterkategorie D1;

zum Führen von leeren Fahrzeugen der Unterkategorie D1;

zum Mitführen von land- und forstwirtschaftlichen Anhängern oder von Anhängern, welche die Polizei, die Feuerwehr, ein Rettungsdienst oder der Zivilschutz zum Transport von Einsatzmaterial nutzen oder im Rahmen einer Intervention benötigen. Der Fahrzeugführer muss nicht der Organisation angehören, die im Fahrzeugausweis als Halter eingetragen ist;

zum Führen von Elektro-Rikschas.

6) Soweit Abs. 5 das Führen von leeren Fahrzeugen anderer Kategorien und Unterkategorien erlaubt, dürfen Personen mitgeführt werden, die für die Feststellung von Mängeln, die Überprüfung von Reparaturen sowie die Durchführung von amtlichen Fahrzeugprüfungen erforderlich sind.[^62]

Art. 5[^63]

Ausnahmen von der Ausweispflicht

1) Keinen Lernfahrausweis benötigen:

2) Ein Führerausweis ist nicht erforderlich zum Führen:

3) Das Amt für Strassenverkehr kann mit der Bewilligung des werkinternen Verkehrs nach Art. 34 VVV Ausnahmen gestatten hinsichtlich der erforderlichen Kategorie, Unterkategorie oder Spezialkategorie (Art. 3).[^66]

2. Abschnitt

Führerprüfung[^67]

a) Voraussetzungen für den Erwerb eines Lernfahr- oder Führerausweises[^68]
Art. 5a

Wohnsitz in Liechtenstein[^69]

1) Lernfahr- und Führerausweise sowie die Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport werden nur Personen erteilt, die in Liechtenstein Wohnsitz haben.[^70]

2) Der Wohnsitz im Sinne des Strassenverkehrsrechts richtet sich in der Regel nach den Bestimmungen des Personen- und Gesellschaftsrechts.[^71]

Art. 6

Mindestalter[^72]

1) Das Mindestalter zum Führen von Motorfahrzeugen beträgt für:[^73]

2) Lernenden der beruflichen Grundbildungen "Strassentransportfachfrau/Strassentransportfachmann FZ", "Automobil-Fachfrau/Automobil-Fachmann FZ" mit der Fachrichtung "Nutzfahrzeuge" und "Automobil-Mechatronikerin/Automobil-Mechatroniker FZ" mit der Fachrichtung "Nutzfahrzeuge" darf der Lernfahrausweis der Kategorien C und CE ab dem vollendeten 17. Altersjahr erteilt werden. Die Führerprüfung der Kategorien B, BE, C und CE darf frühestens sechs Monate vor dem vollendeten 18. Altersjahr abgelegt werden. Der Führerausweis darf erst ab dem vollendeten 18. Altersjahr erteilt werden.[^85]

2a) Lernende der beruflichen Grundbildung "Strassentransportpraktikerin/Strassentransportpraktiker BA" dürfen die praktische Führerprüfung der Kategorie B oder der Kategorie BE frühestens sechs Monate vor dem vollendeten 18. Altersjahr ablegen. Der Führerausweis darf erst ab dem vollendeten 18. Altersjahr erteilt werden.[^86]

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.