Verkehrszulassungsverordnung (VZV) vom 1. August 1978
Aufgrund von Art. 11 bis 14, 23, 50 Abs. 3, Art. 51, 53 und 99 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG) vom 30. Juni 1978, LGBl. 1978 Nr. 18, verordnet die Regierung:[^2]
Einleitung
Art. 1[^3]
Gegenstand
Diese Verordnung regelt die Zulassung von Fahrzeugführern und Fahrzeugen zum Strassenverkehr, die Aus- und Weiterbildung der Fahrzeugführer sowie die Anforderungen an die Verkehrsexperten.
Art. 2
Abkürzungen, Begriffe[^4]
1) Es werden folgende Abkürzungen für Vorschriften verwendet:[^5]
- a) SVG: Strassenverkehrsgesetz;[^6]
- b) VRV: Verkehrsregelnverordnung;[^7]
- c) VVV: Verkehrsversicherungsverordnung;[^8]
- d) VTS: Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge;[^9]
- e) ARV: Verordnung über die Arbeits-, Lenk- und Ruhezeit der Führer von Motorfahrzeugen zum Güter- und Personentransport;[^10]
- f) EWRA: Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum.[^11]
2) Es werden folgende Abkürzungen für automatisierte Datensammlungen verwendet:
- a) ADMAS: Administrativmassnahmenregister;
- b) FABER: Fahrberechtigungsregister.[^12]
3) In Abweichung von der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (ABl. L 403 vom 30.12.2006, S. 18) werden in dieser Verordnung folgende Begriffe verwendet:[^13]
- a) "Führerausweis" für "Führerschein";
- b) "Kategorien" und "Unterkategorien" für "Klassen".[^14]
3a) Im Sinne dieser Verordnung bedeutet:
- a) "Fahrzeug": jedes Fahrzeug im Sinne von Art. 3 der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (Rahmenrichtlinie) (ABl. L 263 vom 9.10.2007, S. 1);[^15]
- b) "Zulassung": die behördliche Genehmigung für den Betrieb eines Fahrzeuges im Strassenverkehr einschliesslich der Identifizierung des Fahrzeugs und der Zuteilung einer als Zulassungsnummer bezeichneten laufenden Nummer;
- c) "Fahrzeugausweis": das Dokument, mit dem die Zulassung eines Fahrzeugs bescheinigt wird; das in Liechtenstein ausgestellte Dokument besteht aus einem Teil;
- d) "Inhaber des Fahrzeugausweises": die Person, auf deren Namen ein Fahrzeug zugelassen ist. Der Inhaber des Fahrzeugausweises ist mit dem Fahrzeughalter gleichzusetzen.[^16]
3b) In Abweichung von der Richtlinie 1999/37/EG des Rates vom 29. April 1999 über Zulassungsdokumente für Fahrzeuge wird in dieser Verordnung der Begriff "Fahrzeugausweis" für "Zulassungsbescheinigung" verwendet.[^17]
4) Unter den in dieser Verordnung verwendeten Personenbezeichnungen sind alle Personen unabhängig ihres Geschlechts zu verstehen, sofern sich die Personenbezeichnungen nicht ausdrücklich auf ein bestimmtes Geschlecht beziehen.[^18]
Art. 2a[^19]
Verweis auf EWR-Rechtsvorschriften
1) Wird in dieser Verordnung auf EWR-Rechtsvorschriften verwiesen, auf die im EWRA Bezug genommen wird, so beziehen sich diese Verweise auf deren jeweils gültige Fassung, einschliesslich deren Abänderungen und Ergänzungen durch das EWRA.
2) Die Bestimmungen der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in dieser Verordnung verwiesen wird, sind unmittelbar anwendbar und allgemein verbindlich.
3) Die gültige Fassung der in Abs. 1 genannten Rechtsvorschriften ergibt sich aus der Kundmachung der Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt gemäss Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes.
I. Teil
Zulassung von Personen[^20]
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen[^21]
Art. 3[^22]
Ausweiskategorien
1) Der Führerausweis wird für folgende Kategorien erteilt:
- a) Kategorie A:[^23]
Motorräder;
dreirädrige Motorfahrzeuge mit einer Motorleistung von mehr als 15 kW;
- b) Kategorie B:[^24]
Motorwagen und dreirädrige Motorfahrzeuge mit einem Gesamtgewicht von nicht mehr als 3 500 kg und nicht mehr als acht Plätzen ausser dem Führersitz;
Fahrzeugkombinationen aus einem Zugfahrzeug der Kategorie B und einem Anhänger, dessen Gesamtgewicht 750 kg nicht übersteigt;
Fahrzeugkombinationen aus einem Zugfahrzeug der Kategorie B und einem Anhänger mit einem Gesamtgewicht von mehr als 750 kg, sofern das Gesamtzugsgewicht 3 500 kg nicht übersteigt;
- c) Kategorie C:[^25]
Motorwagen mit einem Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg und nicht mehr als acht Plätzen ausser dem Führersitz;
Fahrzeugkombinationen aus einem Zugfahrzeug der Kategorie C und einem Anhänger, dessen Gesamtgewicht 750 kg nicht übersteigt;
- d) Kategorie D:[^26]
Motorwagen zum Personentransport mit mehr als acht Plätzen ausser dem Führersitz;
Fahrzeugkombinationen aus einem Zugfahrzeug der Kategorie D und einem Anhänger, dessen Gesamtgewicht 750 kg nicht übersteigt;
- e) Kategorie BE:[^27]
Fahrzeugkombinationen aus einem Zugfahrzeug der Kategorie B und einem Anhänger mit einem Gesamtgewicht von nicht mehr als 3 500 kg, die als Kombination nicht unter die Kategorie B fallen;
- f) Kategorie CE:
Fahrzeugkombinationen aus einem Zugfahrzeug der Kategorie C und einem Anhänger mit einem Gesamtgewicht von mehr als 750 kg;
- g) Kategorie DE:
Fahrzeugkombinationen aus einem Zugfahrzeug der Kategorie D und einem Anhänger mit einem Gesamtgewicht von mehr als 750 kg.
2) Der Führerausweis wird für folgende Unterkategorien erteilt:
- a) Unterkategorie AM:[^28]
Kleinmotorräder mit einer Höchstgeschwindigkeit von 45 km/h und einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm³ bei Fremdzündungsmotoren, einer Motorleistung von höchstens 4 kW bei Selbstzündungsmotoren oder einer Nenndauerleistung von höchstens 4 kW bei Elektromotoren.
Leichtmotorfahrzeuge mit einer Höchstgeschwindigkeit von 45 km/h, einem Leergewicht von höchstens 350 kg und einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm³ bei Fremdzündungsmotoren, einer Motorleistung von höchstens 4 kW bei Selbstzündungsmotoren oder einer 30-Minuten-Leistung von höchstens 4 kW bei Elektromotoren.
- abis) Unterkategorie A1:[^29]
Motorräder mit einem Hubraum von nicht mehr als 125 cm³, einer Motorleistung von höchstens 11 kW und einem Verhältnis von Motorleistung und Leergewicht von höchstens 0,1 kW/kg;
dreirädrige Motorfahrzeuge mit einer Motorleistung von höchstens 15 kW;
- ater) Unterkategorie A2:[^30]
Motorräder mit einer Motorleistung von höchstens 35 kW und einem Verhältnis von Motorleistung und Leergewicht von höchstens 0,20 kW/kg, die nicht von einem Fahrzeug mit mehr als der doppelten Motorleistung abgeleitet sind;
- b) Unterkategorie B1:[^31]
Dreirädrige Motorfahrzeuge mit einem Leergewicht von nicht mehr als 670 kg und Kleinmotorfahrzeuge;
- c) Unterkategorie C1:[^32]
Motorwagen mit einem Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg, aber höchstens 7 500 kg und mit nicht mehr als acht Plätzen ausser dem Führersitz;
Fahrzeugkombinationen aus einem Zugfahrzeug der Unterkategorie C1 und einem Anhänger, dessen Gesamtgewicht 750 kg nicht übersteigt;
- d) Unterkategorie D1:[^33]
Motorwagen zum Personentransport mit mehr als acht, aber nicht mehr als 16 Plätzen ausser dem Führersitz und einer Länge von höchstens 8 m;
Fahrzeugkombinationen aus einem Zugfahrzeug der Unterkategorie D1 und einem Anhänger, dessen Gesamtgewicht 750 kg nicht übersteigt;
- e) Unterkategorie C1E:[^34]
Fahrzeugkombinationen aus einem Zugfahrzeug der Unterkategorie C1 und einem Anhänger mit einem Gesamtgewicht von mehr als 750 kg, sofern das Gesamtzugsgewicht 12 000 kg nicht übersteigt;
Fahrzeugkombinationen aus einem Zugfahrzeug der Kategorie B und einem Anhänger mit einem Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg, sofern das Gesamtzugsgewicht 12 000 kg nicht übersteigt;
- f) Unterkategorie D1E:[^35]
Fahrzeugkombinationen aus einem Zugfahrzeug der Unterkategorie D1 und einem Anhänger mit einem Gesamtgewicht von mehr als 750 kg.
3) Der Führerausweis wird für folgende Spezialkategorien erteilt:
- a) Spezialkategorie F:
Motorfahrzeuge, ausgenommen Motorräder, mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 45 km/h;
- b) Spezialkategorie G:[^36]
Land- und forstwirtschaftliche Motorfahrzeuge mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 30 km/h sowie gewerblich immatrikulierte Arbeitskarren, Motorkarren und Traktoren mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 30 km/h auf land- und forstwirtschaftlichen Fahrten, unter Ausschluss der Ausnahmefahrzeuge;
- c) Spezialkategorie M:
Motorfahrräder.
Art. 4
Berechtigungen[^37]
1) Es berechtigt:[^38]
- a) der Führerausweis der Kategorie A:[^39]
zum Führen von Fahrzeugen der Unterkategorien AM, A1, A2 und B1 sowie der Spezialkategorien F, G und M;
- b) der Führerausweis der Kategorie B:[^40]
zum Führen von Motorfahrzeugen der Unterkategorien AM und B1 sowie der Spezialkategorien F, G und M;
- c) der Führerausweis der Kategorie C:
zum Führen von Motorfahrzeugen der Kategorie B, der Unterkategorien B1 und C1 sowie der Spezialkategorien F, G und M;
- d) der Führerausweis der Kategorie D:
zum Führen von Fahrzeugen der Kategorie B, der Unterkategorien B1, C1 und D1 sowie der Spezialkategorien F, G und M;
- e) der Führerausweis der Kategorie BE:
zum Führen von Fahrzeugkombinationen der Kategorie DE sowie der Unterkategorien C1E und D1E, wenn der Fahrzeugführer den Führerausweis für das Zugfahrzeug besitzt;
- f) der Führerausweis der Kategorie CE:
zum Führen von Fahrzeugkombinationen der Kategorien BE und DE sowie der Unterkategorien C1E und D1E, wenn der Fahrzeugführer den Führerausweis für das Zugfahrzeug besitzt;
- g) der Führerausweis der Kategorie DE:
zum Führen von Fahrzeugkombinationen der Kategorie BE und der Unterkategorien C1E und D1E.
2) Es berechtigt:[^41]
- a) der Führerausweis der Unterkategorie AM:[^42]
zum Führen von Fahrzeugen der Spezialkategorien G und M;
- abis) der Führerausweis der Unterkategorie A1:[^43]
zum Führen von Fahrzeugen der Unterkategorie AM sowie der Spezialkategorien F, G und M;
- ater) der Führerausweis der Unterkategorie A2:[^44]
zum Führen von Fahrzeugen der Unterkategorien A1 und B1 sowie der Spezialkategorien F, G und M;
- b) der Führerausweis der Unterkategorie B1:[^45]
zum Führen von Fahrzeugen der Spezialkategorien F, G und M sowie von Motorschlitten;
- c) der Führerausweis der Unterkategorie C1:[^46]
zum Führen von Fahrzeugen der Kategorie B, der Unterkategorie B1 sowie der Spezialkategorien F, G und M;
- d) der Führerausweis der Unterkategorie D1:[^47]
zum Führen von Fahrzeugen der Kategorie B, der Unterkategorien B1 und C1 sowie der Spezialkategorien F, G und M;
- e) der Führerausweis der Unterkategorie C1E:[^48]
zum Führen von Fahrzeugkombinationen der Kategorien BE und DE sowie der Unterkategorie D1E, wenn der Fahrzeugführer den Führerausweis für das Zugfahrzeug besitzt;
- f) der Führerausweis der Unterkategorie D1E:[^49]
zum Führen von Fahrzeugkombinationen der Kategorien BE und DE sowie der Unterkategorie C1E, wenn der Fahrzeugführer den Führerausweis für das Zugfahrzeug besitzt.
3) Es berechtigt:[^50]
- a) der Führerausweis der Spezialkategorie F:[^51]
zum Führen von Fahrzeugen der Spezialkategorien G und M;
- b) der Führerausweis der Spezialkategorie G:[^52]
zum Führen von Fahrzeugen der Spezialkategorie M; zum Führen von land- und forstwirtschaftlichen Ausnahmefahrzeugen und land- und forstwirtschaftlichen Traktoren mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 40 km/h sowie gewerblich immatrikulierten Traktoren mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 40 km/h auf land- und forstwirtschaftlichen Fahrten, sofern der Inhaber an einem vom Amt für Strassenverkehr anerkannten Traktorfahrkurs teilgenommen hat.
4) Die Berechtigungen nach den Abs. 1 bis 3 sind im FABER einzutragen.[^53]
5) Im Übrigen berechtigt im Binnenverkehr:[^54]
- a) der Führerausweis der Kategorie C:[^55]
zum Führen von Polizeimannschaftsfahrzeugen und Feuerwehrmotorwagen mit mehr als acht Plätzen, von leeren Fahrzeugen der Kategorie D und der Unterkategorie D1;
- b) der Führerausweis der Unterkategorie C1:[^56]
zum Führen von leeren Fahrzeugen der Unterkategorie D1;
- c) der Führerausweis der Kategorien B und C sowie der Unterkategorien C1, C1 109 und C1 118:[^57]
zum Mitführen von land- und forstwirtschaftlichen Anhängern oder von Anhängern, welche die Polizei, die Feuerwehr, ein Rettungsdienst oder der Zivilschutz zum Transport von Einsatzmaterial nutzen oder im Rahmen einer Intervention benötigen. Der Fahrzeugführer muss nicht der Organisation angehören, die im Fahrzeugausweis als Halter eingetragen ist;
- d) der Führerausweis der Unterkategorie B1 sowie der Spezialkategorien F, G und M: zum Mitführen von Anhängern an Fahrzeugen dieser Ausweiskategorien;[^58]
- e) der Führerausweis der Kategorie B:[^59]
-
- zum Führen von leichten Motorwagen der Unterkategorie D1 für die Behebung von Pannen und zum Abschleppen, zum Überführen und Erproben von Fahrzeugen im Zusammenhang mit dem Fahrzeughandel, mit Reparaturen oder Umbauten am Fahrzeug, zum Erproben von neuen Fahrzeugen durch Hersteller und Importeure, zum Begutachten von Fahrzeugen durch Sachverständige sowie für die amtliche Fahrzeugprüfung und Fahrten zu dieser Prüfung;
-
- zum Führen von schweren Motorwagen mit einem Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg, aber höchstens 4 250 kg, und mit nicht mehr als acht Plätzen ausser dem Führersitz, sofern sie über einen emissionsfreien Antrieb (Art. 9a Abs. 2 VTS) verfügen und das 3 500 kg überschreitende Gewicht einzig durch das Mehrgewicht der emissionsfreien Antriebstechnik verursacht wird; es darf kein Anhänger mitgeführt werden. Der Fahrzeugführer muss den Führerausweis der Kategorie B seit mindestens zwei Jahren besitzen;[^60]
- f) der Führerausweis der Kategorien B und F:[^61]
zum Führen von Elektro-Rikschas.
6) Soweit Abs. 5 das Führen von leeren Fahrzeugen anderer Kategorien und Unterkategorien erlaubt, dürfen Personen mitgeführt werden, die für die Feststellung von Mängeln, die Überprüfung von Reparaturen sowie die Durchführung von amtlichen Fahrzeugprüfungen erforderlich sind.[^62]
Art. 5[^63]
Ausnahmen von der Ausweispflicht
1) Keinen Lernfahrausweis benötigen:
- a) Inhaber des Führerausweises der Kategorie C oder der Unterkategorie C1, die ein Gesuch um den Führerausweis der Unterkategorie D1 stellen;
- b) Inhaber des Führerausweises der Kategorie C, die ein Gesuch um den Führerausweis der Kategorie D stellen;
- c) Gesuchsteller um den Führerausweis der Spezialkategorien G und M.
2) Ein Führerausweis ist nicht erforderlich zum Führen:
- a) eines Motoreinachsers ohne Anhänger (zu Fuss);
- b) eines Motorhandwagens;
- c) eines Arbeitsmotorwagens auf begrenzten, aber dem Verkehr nicht völlig verschlossenen Strassenbaustellen;
- d) eines Leicht-Motorfahrrades;
- e) eines Elektro-Stehrollers;[^64]
- f) eines motorisierten Rollstuhls mit einer Höchstgeschwindigkeit von höchstens 20 km/h.[^65]
3) Das Amt für Strassenverkehr kann mit der Bewilligung des werkinternen Verkehrs nach Art. 34 VVV Ausnahmen gestatten hinsichtlich der erforderlichen Kategorie, Unterkategorie oder Spezialkategorie (Art. 3).[^66]
2. Abschnitt
Führerprüfung[^67]
a) Voraussetzungen für den Erwerb eines Lernfahr- oder Führerausweises[^68]
Art. 5a
Wohnsitz in Liechtenstein[^69]
1) Lernfahr- und Führerausweise sowie die Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport werden nur Personen erteilt, die in Liechtenstein Wohnsitz haben.[^70]
2) Der Wohnsitz im Sinne des Strassenverkehrsrechts richtet sich in der Regel nach den Bestimmungen des Personen- und Gesellschaftsrechts.[^71]
Art. 6
Mindestalter[^72]
1) Das Mindestalter zum Führen von Motorfahrzeugen beträgt für:[^73]
- a) die Spezialkategorien G und M: 14 Jahre;[^74]
- b) die Spezialkategorie F für:[^75]
-
- Arbeitsmotorfahrzeuge und Traktoren mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 45 km/h sowie Motorkarren und land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge: 16 Jahre;[^76]
-
- die übrigen Fahrzeuge: 18 Jahre;
- c) die Unterkategorie AM: 15 Jahre;[^77]
- d) die Unterkategorie A1: 16 Jahre;[^78]
- e) die Kategorien B und BE: 17 Jahre;[^79]
- f) die Kategorien C und CE (Fähigkeitsausweis für den Gütertransport nach Art. 8 CZV) sowie die Unterkategorien A2, B1, C1 und C1E: 18 Jahre;[^80]
- g) die Kategorie A: 20 Jahre;[^81]
- h) die Kategorien C und CE (Fähigkeitsausweis für den Personentransport nach Art. 8 CZV), die Kategorien D und DE (Fähigkeitsausweis für den Personentransport nach Art. 8 CZV), die Unterkategorien D1 und D1E sowie dreirädrige Motorfahrzeuge mit einer Motorleistung von mehr als 15 kW der Kategorien A und B: 21 Jahre;[^82]
- hbis) die Kategorien D und DE (Fähigkeitsausweis für den Gütertransport nach Art. 8 CZV): 24 Jahre;[^83]
- i) Motorfahrzeuge, für die ein Führerausweis nicht erforderlich ist: 16 Jahre.[^84]
2) Lernenden der beruflichen Grundbildungen "Strassentransportfachfrau/Strassentransportfachmann FZ", "Automobil-Fachfrau/Automobil-Fachmann FZ" mit der Fachrichtung "Nutzfahrzeuge" und "Automobil-Mechatronikerin/Automobil-Mechatroniker FZ" mit der Fachrichtung "Nutzfahrzeuge" darf der Lernfahrausweis der Kategorien C und CE ab dem vollendeten 17. Altersjahr erteilt werden. Die Führerprüfung der Kategorien B, BE, C und CE darf frühestens sechs Monate vor dem vollendeten 18. Altersjahr abgelegt werden. Der Führerausweis darf erst ab dem vollendeten 18. Altersjahr erteilt werden.[^85]
2a) Lernende der beruflichen Grundbildung "Strassentransportpraktikerin/Strassentransportpraktiker BA" dürfen die praktische Führerprüfung der Kategorie B oder der Kategorie BE frühestens sechs Monate vor dem vollendeten 18. Altersjahr ablegen. Der Führerausweis darf erst ab dem vollendeten 18. Altersjahr erteilt werden.[^86]
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.