Verkehrsversicherungsverordnung (VVV) vom 1. August 1978
Aufgrund von Art. 23, 60, 66 Abs. 3, 68 Abs. 1, 70, 72 Abs. 1 und 4, 74, 75, 84 und 99 Abs. 1 und 2 des Strassenverkehrsgesetzes vom 30. Juni 1978, LGBl. 1978 Nr. 18[^2], verordnet die Regierung:
I. Teil
Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 [^3]
Motorfahrzeuge
Die im Strassenverkehrsgesetz (im folgenden SVG genannt) und in dieser Verordnung enthaltenen Haftpflicht- und Versicherungsbestimmungen für Motorfahrzeuge gelten, unter Vorbehalt von Art. 38 und 39 dieser Verordnung, für alle Motorfahrzeuge.
Art. 2
Losgelöste Motorfahrzeuganhänger
1) Wird ein Schaden durch einen Anhänger verursacht, der nicht mit einem Motorfahrzeug verbunden ist, so trifft die Haftung gemäss Art. 65 SVG den Halter des Anhängers. Hat jedoch eine andere Person in ihrer Eigenschaft als Motorfahrzeughalter den Anhänger zur Zeit des Unfalles oder unmittelbar vorher verwendet, so obliegt diesem Motorfahrzeughalter die Haftung für den durch den Anhänger verursachten Schaden.
2) Hält der Haftpflichtige mehrere für das Ziehen des Anhängers geeignete Motorfahrzeuge, die bei verschiedenen Versicherern versichert sind, so obliegt die Versicherungsleistung dem Versicherer des Motorfahrzeugs, an dem der Anhänger zur Zeit des Unfalles oder unmittelbar vorher verwendet wurde. Besteht kein solcher Zusammenhang zwischen dem Anhänger und einem bestimmten Zugfahrzeug, so haften die verschiedenen Versicherer dem Geschädigten solidarisch für die Ersatzleistung. Diese wird unter die Versicherer verteilt nach der Zahl der bei jedem von ihnen versicherten Zugfahrzeuge.
3) Wird ein Schaden von einem Anhängewagen verursacht, der nicht für die Verwendung an Motorfahrzeugen bestimmt ist, so findet Art. 65 SVG nur Anwendung, wenn der Anhängewagen zur Zeit des Unfalles oder unmittelbar vorher an einem Motorfahrzeug verwendet wurde.
II. Teil
Haftpflichtversicherung der Motorfahrzeuge
1. Abschnitt
Mindestversicherung und gemeinsame Bestimmungen
a) Versicherungsnachweis
Art. 3
Mindestversicherung[^4]
1) Die Versicherung muss die Ersatzrechte der anspruchsberechtigten Geschädigten je Unfallereignis wie folgt decken:[^5]
- a) für Personenschäden bis zum Betrag von mindestens 6.45 Millionen Euro oder den Gegenwert in Schweizer Franken; und
- b) für Sachschäden bis zum Betrag von mindestens 1.3 Millionen Euro oder den Gegenwert in Schweizer Franken.
2) Bei Motorwagen und Anhängerzügen, mit denen Personen befördert werden, erhöht sich die Mindestversicherung für Personenschäden je Unfallereignis:
- a) bei einer Platzzahl von 10 bis 50 Personen auf 10 Millionen Franken; und
- b) bei einer Platzzahl ab 51 Personen auf 20 Millionen Franken.[^6]
Art. 4 [^7]
Erfordernis
1) Motorfahrzeuge und zur Personenbeförderung bestimmte Anhänger, einschliesslich Sattelanhänger, ausgenommen Fahrzeuge des Staates, werden zum Verkehr nur zugelassen, wenn dem Amt für Strassenverkehr ein Versicherungsnachweis vorliegt.[^8]
2) Ein neuer Versicherungsnachweis ist dem Amt für Strassenverkehr zu übermitteln, wenn ein Fahrzeug im Verkehr belassen oder erneut zum Verkehr zugelassen werden soll:[^9]
- a) nach der Übernahme durch einen anderen Halter;
- b) nach der Hinterlegung der Kontrollschilder beim Amt für Strassenverkehr (Art. 64 Abs. 3 SVG);[^10]
- c) nach der Meldung des Versicherers über Aussetzen oder Aufhören der Versicherung (Art. 64 Abs. 2 SVG);
- d) bei der Ersetzung des Kontrollschildes durch ein solches mit anderer Nummer.
3) Der Versicherer kann den Geschädigten in den Fällen gemäss Abs. 2 Bst. a das Fehlen des neuen Versicherungsnachweises nicht entgegenhalten, solange das Fahrzeug mit dem bisherigen Fahrzeugausweis versehen ist.
4) Das Amt für Strassenverkehr meldet dem Bundesamt für Strassen nach den Vorschriften von Anhang 1:[^11]
- a) die Zulassung des Fahrzeuges (Kontrollmeldung);
- b) die Ausserverkehrsetzung des Fahrzeuges.
5) Das Bundesamt für Strassen gibt die Daten nach Abs. 4 dem Versicherer, der den Versicherungsnachweis ausgestellt hat, weiter.
Art. 5
Inhalt und Form
1) Der Versicherungsnachweis enthält die erforderlichen Angaben über das Fahrzeug, den Halter und den Versicherer sowie über die für die Anwendung dieser Verordnung erheblichen Bedingungen des Versicherungsvertrages und bezeichnet den Tag, an dem die Versicherungsdeckung beginnt.
2) Bedingungen des Versicherungsnachweises, inbegriffen Beschränkungen und Befristungen, die in dieser Verordnung nicht vorgesehen sind, gelten als nicht vorhanden.
3) Die Versicherungsnachweise müssen in elektronischer Form ausgestellt und vom Versicherer an das automatisierte Fahrzeug- und Fahrzeughalterregister (MOFIS) übermittelt werden. Die Ausgestaltung und die Übermittlung der Versicherungsnachweise richten sich nach Anhang 1.[^12]
Art. 6
Ausstellung der Nachweise
1) Versicherungsausweise können ausgestellt werden:
- a) von Versicherungsunternehmen, die nach der Versicherungsaufsichtsgesetzgebung zum Betrieb der Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung im Fürstentum Liechtenstein zugelassen sind;
- b) bei provisorischen Immatrikulationen von Versicherungsunternehmen, die in einem anderen Vertragsstaat des EWR-Abkommens zum Betrieb der Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung zugelassen sind, sofern der dem Versicherungsnachweis zugrunde liegende Versicherungsvertrag vom Versicherungsunternehmen weder durch eine Niederlassung in Liechtenstein noch im Dienstleistungsverkehr abgeschlossen wurde und
-
- bereits vor der Immatrikulation in Liechtenstein in Kraft stand und damit bereits der Versicherungsschutz während der vorhergehenden Immatrikulation in einem anderen Vertragsstaat des EWR-Abkommens sichergestellt wurde; oder
-
- der Versicherungsschutz dem Export eines Fahrzeuges dient und auf höchstens 30 Tage begrenzt ist.[^13]
1a) Die Finanzmarktaufsicht (FMA) teilt dem Amt für Strassenverkehr die Liste der Versicherungsunternehmen gemäss Abs. 1 Bst. a mit und gibt ihr die eintretenden Änderungen bekannt.[^14]
2) Versicherungsnachweise, die für den Versicherten auf den Beginn eines Monats ausgestellt werden, sind so zu übermitteln, dass das Amt für Strassenverkehr das Fahrzeug an den letzten beiden Arbeitstagen des Vormonats zum Verkehr zulassen kann.[^15]
3) Internationale Versicherungsausweise (Grüne Karten) werden vom Nationalen Versicherungsbüro oder, mit dessen Genehmigung, von im Fürstentum Liechtenstein zur Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung zugelassenen Versicherern abgegeben.[^16]
Art. 7
Prüfung, Aufbewahrung
1) Das Amt für Strassenverkehr weist den Versicherungsnachweis zurück, wenn die darin enthaltenen Angaben unvollständig oder unzutreffend sind. In Zweifelsfällen veranlasst es die erforderlichen Erhebungen oder benachrichtigt den Versicherer. Dies gilt sinngemäss, wenn anzunehmen ist, dass die im Nachweis festgehaltenen Tatsachen nachträglich eine Änderung erfahren haben.[^17]
2) Versicherungsnachweise werden vom Bundesamt für Strassen während ihrer Gültigkeit und danach noch drei Jahre lang elektronisch aufbewahrt.[^18]
3) Aufgehoben[^19]
b) Aussetzen und Aufhören der Versicherung
Art. 8
Meldung des Versicherers
1) Der Versicherer darf das Aussetzen oder Aufhören der Versicherung frühestens an dem Tag melden, an dem die vertragsgemässe Versicherungsdeckung endet. Veranlasst der Versicherer das Aussetzen oder Aufhören der Versicherung, so hat er dem Versicherungsnehmer die bevorstehende Meldung und deren Folgen anzukündigen.
2) Nach Eingang der Meldung entzieht das Amt für Strassenverkehr unverzüglich den Fahrzeugausweis gemäss Art. 15 Abs. 1 SVG und ordnet den Entzug von Fahrzeugausweis und Kontrollschildern an.[^20]
3) Der Entzug des Fahrzeugausweises fällt dahin, wenn dem Amt für Strassenverkehr ein neuer Versicherungsnachweis vorliegt.[^21]
4) Liegt kein neuer Versicherungsnachweis vor und sind die Kontrollschilder am 30. Tag nach Ablauf der vertragsgemässen Versicherungsdeckung nicht beim Amt für Strassenverkehr eingetroffen, so werden sie zum Einzug im automatisierten Fahndungssystem (RIPOL) ausgeschrieben.[^22]
Art. 8a [^23]
Insolvenzverfahren über das Vermögen eines Versicherers[^24]
1) Wird über das Vermögen eines Versicherers ein Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels kostendeckenden Vermögens nicht eröffnet, so macht die FMA dem Amt für Strassenverkehr davon unverzüglich Anzeige.[^25]
2) Das Amt für Strassenverkehr fordert die Fahrzeughalter unverzüglich auf, ihm innerhalb von vier Wochen einen neuen Versicherungsnachweis zu übermitteln oder die Kontrollschilder zu hinterlegen.
3) Liegt auf diesen Zeitpunkt kein neuer Versicherungsnachweis vor oder sind die Kontrollschilder nicht beim Amt für Strassenverkehr eingetroffen, so verfügt es unverzüglich den Entzug des Fahrzeugausweises nach Art. 15 Abs. 1 SVG, beauftragt die Polizei, Fahrzeugausweis und Kontrollschilder einzuziehen und schreibt letztere zum Einzug im automatisierten Fahndungssystem (RIPOL) aus.
Art. 9 [^26]
Hinterlegung von Fahrzeugausweis und Kontrollschildern
1) Der Halter, der die Versicherung ruhen lassen will, hat die Kontrollschilder beim Amt für Strassenverkehr zu hinterlegen (Art. 64 Abs. 3 SVG). Nimmt er das Fahrzeug nicht mehr in Betrieb, so hat er auch den Fahrzeugausweis abzugeben. Andernfalls kann das Amt für Strassenverkehr die Kontrollschilder für die erforderliche Dauer sperren.
2) Ausweis und Kontrollschilder können jederzeit dem Amt für Strassenverkehr abgegeben oder ihm durch die Post zugestellt werden. Die Versicherung ruht von dem auf die Abgabe oder Versendung folgenden Tag an. Das Amt für Strassenverkehr führt ein Verzeichnis der hinterlegten Ausweise und Kontrollschilder, aus dem hervorgeht, von welchem Tage an die Versicherung ruht.
c) Ersatzfahrzeuge und vorläufige Verkehrsberechtigung[^27]
Art. 10
Behördliche Bewilligung
1) Die Übertragung der Kontrollschilder eines Motorfahrzeuges auf ein Ersatzfahrzeug bedarf in jedem einzelnen Falle einer vorausgehenden schriftlichen Bewilligung des Amts für Strassenverkehr.[^28]
2) Die Bewilligung wird erteilt, wenn ein mit liechtensteinischen Kontrollschildern verkehrendes Fahrzeug wegen Beschädigung, Reparatur, Revision, Umbau und dergleichen nicht gebrauchsfähig und das Ersatzfahrzeug betriebssicher ist.
3) Für die Nachprüfung von Ersatzfahrzeugen gilt Art. 33 VTS sinngemäss.[^29]
4) Als Ersatzfahrzeug kann nur bewilligt werden:
- a) für ein Motorrad ein anderes Motorrad und für ein Kleinmotorrad ein anderes Kleinmotorrad;
- b) für ein Leichtmotorfahrzeug ein anderes Leichtmotorfahrzeug;
- c) für ein dreirädriges Motorfahrzeug ein anderes dreirädriges Motorfahrzeug oder ein Kleinmotorfahrzeug;
- d) für ein Kleinmotorfahrzeug ein anderes Kleinmotorfahrzeug oder ein dreirädriges Motorfahrzeug;
- e) für einen leichten Motorwagen ein anderer leichter Motorwagen;
- f) für einen schweren Personenwagen ein anderer Personenwagen;
- g) für einen schweren Motorwagen zum Sachentransport ein anderer Motorwagen zum Sachentransport;[^30]
- h) für einen Gesellschaftswagen ein anderer Gesellschaftswagen, dessen Platzzahl nach Art. 3 Abs. 2 keine höhere Mindestversicherung bedingt;
- i) für einen gewerblichen Traktor ein anderer gewerblicher Traktor;
- k) für ein land- oder forstwirtschaftliches Motorfahrzeug ein anderes land- oder forstwirtschaftliches Motorfahrzeug;[^31]
- l) für eine schwere oder leichte Arbeitsmaschine eine andere Arbeitsmaschine, für einen Arbeitskarren ein anderer Arbeitskarren;
- m) für einen Anhänger ein anderer Anhänger gleicher oder ähnlicher Art; bei Anhängern zur Personenbeförderung gilt Bst. h sinngemäss.[^32]
5) Das Amt für Strassenverkehr kann in begründeten Fällen Abweichungen von Abs. 4 gestatten, sofern für das Ersatzfahrzeug ein Versicherungsnachweis vorliegt; für Anhänger, die nicht der Personenbeförderung dienen, ist kein Versicherungsnachweis erforderlich.[^33]
Art. 11
Verfahren, Frist
1) Die Bewilligung für die Verwendung des Ersatzfahrzeugs wird nur erteilt, wenn der Fahrzeugausweis des Originalfahrzeugs beim Amt für Strassenverkehr hinterlegt wird.[^34]
2) Die Bewilligung ist auf längstens 30 Tage zu befristen.[^35]
3) Die Bewilligung ist nach Ablauf der Frist unverzüglich dem Amt für Strassenverkehr zurückzugeben. Kommt der Halter dieser Pflicht nicht nach, so trifft das Amt für Strassenverkehr die erforderlichen Massnahmen.[^36]
4) Aufgehoben[^37]
Art. 11a [^38]
Generelle Ersatzfahrzeugbewilligungen
1) Das Amt für Strassenverkehr kann Unternehmen, die über betriebseigene Ersatzfahrzeuge verfügen, generelle Ersatzfahrzeugbewilligungen erteilen. Eine generelle Ersatzfahrzeugbewilligung ist zu erteilen, wenn mehrere Einzelhalter über ein gemeinsames Ersatzfahrzeug verfügen und durch eine gemeinsam genutzte Organisation, beispielsweise eine Taxizentrale, verbunden sind. Die Bewilligung ist auf ein Jahr zu befristen und kann jeweils um ein Jahr verlängert werden.[^39]
2) Die Bewilligung wird erteilt, wenn:
- a) das Ersatzfahrzeug betriebssicher ist; und
- b) die letzte amtliche Prüfung des Ersatzfahrzeuges bei der Erteilung oder Verlängerung der Bewilligung nicht weiter zurückliegt als die letzte amtliche Prüfung bei der ordentlichen Immatrikulation.
3) Im Fahrzeugausweis für Ersatzfahrzeuge oder in einem Anhang zum Fahrzeugausweis werden die Kontrollschild-Nummern und die Marke des Fahrzeuges oder der Fahrzeuge eingetragen, die zu ersetzen sind. Bei einem Ersatzfahrzeug mehrerer einzelner Halter ist die Bezeichnung der gemeinsam genutzten Organisation, beispielsweise einer Taxizentrale, einzutragen.
4) Der Ersatzfahrzeugausweis ist nur gültig, wenn gleichzeitig der Fahrzeugausweis des nicht gebrauchsfähigen Fahrzeuges mitgeführt wird.
Art. 11b [^40]
Vorläufige Verkehrsberechtigung
1) Der Halter darf für Fahrten in Liechtenstein ein amtlich geprüftes Fahrzeug, für das der Fahrzeugausweis noch nicht erteilt wurde, mit den Kontrollschildern seines Fahrzeuges verwenden, das ausser Verkehr gesetzt werden soll, wenn:
- a) ein gültiger Versicherungsnachweis vorliegt; ausgenommen sind Anhänger, die weder der Personenbeförderung noch dem Transport gefährlicher Güter dienen;
- b) die Unterlagen nach Art. 63 Abs. 1 Bst. a, b und c der Verkehrszulassungsverordnung (VZV) und der Fahrzeugausweis des Fahrzeuges, das ausser Verkehr gesetzt werden soll, dem Amt für Strassenverkehr oder zu deren Händen der Post übergeben sowie gegebenenfalls zusätzlich die Unterlagen nach Art. 70 Abs. 3 VZV und Art. 10 Abs. 2 oder Art. 8 Abs. 2 der Schwerverkehrsabgabeverordnung (SVAV) beigelegt worden sind; und
- c) die Erklärung nach Anhang 3 vom Halter ausgefüllt mitgeführt wird.
2) Die Berechtigung ist längstens 30 Tage ab Gültigkeitsbeginn des Versicherungsnachweises gültig.
3) Sie gilt für schwere und leichte Motorfahrzeuge und Anhänger unter sich, die gleichartige Kontrollschilder tragen dürfen, sowie für Motorfahrzeuge und Anhänger, die mit Wechselschildern verwendet werden. Sie gilt jedoch nicht für Motorfahrzeuge und Anhänger, die provisorisch immatrikuliert sind oder mit Tagesausweisen verwendet werden.
4) Massgeblich für die Ausser- und die Inverkehrsetzung ist das Datum des Poststempels.
5) Wurde der Versicherungsnachweis nicht oder nicht rechtzeitig übermittelt, so erstreckt sich die für das ursprüngliche Fahrzeug geltende Haftpflichtversicherung während höchstens 30 Tagen ab Inverkehrsetzung des neuen Fahrzeuges auch auf dieses. Der Versicherer kann Rückgriff auf den fehlbaren Halter nehmen.
d) Bescheinigungen des Versicherers[^41]
Art. 11c [^42]
Bescheinigungen über den Schadenverlauf und die Schadenfreiheit
1) Der Versicherungsnehmer kann jederzeit sowohl eine Bescheinigung über den Schadenverlauf als auch eine Bescheinigung über die Schadenfreiheit verlangen. Die Versicherungsunternehmen sind verpflichtet, einem solchen Begehren innert fünfzehn Tagen nachzukommen.
2) Bescheinigungen über den Schadenverlauf sind Erklärungen eines Versicherungsunternehmens über die Anzahl und den Umfang der durch einen Versicherungsvertrag in den letzten fünf Jahren gedeckten Haftpflichtansprüche Dritter.
3) Bescheinigungen über die Schadenfreiheit sind Erklärungen eines Versicherungsunternehmens zur aktuellen Einstufung eines Versicherungsvertrages im Rahmen eines konkreten Bonus-/Malus-Systems.
2. Abschnitt
Besondere Verhältnisse
a) Erhöhte Risiken
Art. 12
Art der Risiken
1) Der Halter bedarf einer behördlichen Bewilligung, die im Fahrzeugausweis zu vermerken ist, wenn er ein Motorfahrzeug oder einen Anhänger zum Transport von gefährlichen Gütern verwenden will, für das die erhöhte Versicherungsdeckung nach Art. 13 erforderlich ist. Die Bewilligung wird nur erteilt, wenn das erhöhte Risiko im Versicherungsnachweis vermerkt ist.[^43]
2) Motorwagen, die mit dem Führersitz mehr als neun Plätze aufweisen, werden zum Verkehr nur zugelassen, wenn im Versicherungsnachweis wenigstens soviele Plätze vermerkt sind, wie das Fahrzeug aufweist.[^44]
3) Aufgehoben[^45]
4) Der Versicherer kann den Geschädigten das Fehlen der vertraglichen Deckung für die in diesem Artikel genannten besonderen Risiken nicht entgegenhalten.
Art. 13
Gefährliche Güter[^46]
1) Die Mindestversicherung für Motorfahrzeuge und Anhängerzüge, mit denen gefährliche Güter befördert werden, beträgt je Unfallereignis für Personen- und Sachschäden zusammen 15 Millionen Franken. Personenschäden sind zuerst zu decken. Werden gefährliche Güter nur auf einem Anhänger befördert, so ist für diesen Anhänger eine Zusatzversicherung erforderlich.[^47]
2) Sofern der Versicherungsvertrag nichts anderes bestimmt, gilt die erhöhte Versicherungsdeckung gemäss Abs. 1 nur, wenn der Schaden durch die gefährlichen Eigenschaften der Ladung verursacht wurde.
3) Die Liste der gefährlichen Güter wird von der Regierung aufgestellt.[^48]
b) Wechsel-Kontrollschilder
Art. 14
Allgemeine Bedingungen
1) Wechselschilder werden auf Ersuchen des Fahrzeughalters nach Massgabe der nachfolgenden Bestimmungen vom Amt für Strassenverkehr erteilt.[^49]
2) Ein Wechselschild oder Wechselschilderpaar wird nur für Fahrzeuge desselben Halters abgegeben. Wechselschilder werden für höchstens zwei Fahrzeuge erteilt. Diese Einschränkung gilt nicht für Arbeitsmotorwagen und Anhänger. Die Verwendung von mehr als einem Wechselschild oder Wechselschilderpaar an einem Fahrzeug ist nicht gestattet.[^50]
3) Ein Wechselschild oder Wechselschilderpaar wird nur für Motorfahrzeuge unter sich und für Anhänger unter sich abgegeben; die Fahrzeuge müssen überdies gleichartige Kontrollschilder tragen können.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.