Genfer Protokoll zum Haager Abkommen über die internationale Hinterlegung gewerblicher Muster und Modelle

Typ Abkommen
Veröffentlichung 1979-05-05
Status In Kraft
Quelle Lilex
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Abgeschlossen in Genf am 29. August 1975

Zustimmung des Landtags: 20. April 1977

Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. April 1979

Art. 1

Abkürzungen

Im Sinne dieses Protokolls bedeutet:

Art. 2

Hinterlegung durch Angehörige der durch die Fassung von 1934 gebundenen Vertragsstaaten

1) Auf jede internationale Hinterlegung eines gewerblichen Musters oder Modells, die ein Angehöriger eines durch die Fassung von 1934 gebundenen Vertragsstaates vorgenommen hat, und vorbehaltlich des Abs. 2 wenden die durch die Fassung von 1934 gebundenen Vertragsstaaten die Art. 1 bis 14 und 17 bis 21 der Fassung von 1934 an, während die durch die Fassung von 1934 nicht gebundenen Vertragsstaaten die im Anhang wiedergegebenen Art. 2 bis 15 und 18 der Fassung von 1960 anwenden; das Internationale Büro wendet die erste Artikelreihe hinsichtlich der durch die Fassung von 1934 gebundenen Vertragsstaaten und die zweite Artikelreihe hinsichtlich der durch die Fassung von 1934 nicht gebundenen Vertragsstaaten an.

2) Im Zeitpunkt der Vornahme der internationalen Hinterlegung eines gewerblichen Musters oder Modells kann der Hinterleger, sofern er Angehöriger eines durch die Fassung von 1934 gebundenen Vertragsstaates ist, beantragen, dass die Bestimmungen der Fassung von 1960 in bezug auf jeden durch die Fassung von 1934 gebundenen Vertragsstaat angewendet werden; auf jede von einem solchen Antrag begleitete internationale Hinterlegung und in bezug auf den Staat oder die Staaten, die im Antrag genannt sind, wenden dieser Staat oder diese Staaten und das Internationale Büro die Art. 2 bis 15 und 18 der Fassung von 1960 an.

Art. 3

Hinterlegung durch Angehörige der durch die Fassung von 1934 nicht gebundenen Vertragsstaaten

Auf jede internationale Hinterlegung eines gewerblichen Musters oder Modells, die ein Angehöriger eines durch die Fassung von 1934 nicht gebundenen Vertragsstaates vorgenommen hat, wenden alle Vertragsstaaten und das Internationale Büro die im Anhang wiedergegebenen Art. 2 bis 15 und 18 der Fassung von 1960 an.

Art. 4

Ausführungsordnung

1) Die Einzelheiten der Ausführung dieses Protokolls werden durch eine von der Versammlung des Haager Verbands spätestens zwei Monate nach Inkrafttreten dieses Protokolls zu beschliessende Ausführungsordnung bestimmt. Die so beschlossene Ausführungsordnung tritt einen Monat nach ihrer Annahme in Kraft.

2) Die Geschäftsordnung der Versammlung des Haager Verbands regelt das Stimmrecht für die Annahme und für jede Änderung der Bestimmungen der Ausführungsordnung, die die Vertragsstaaten betreffen.

Art. 5

Annahme der Fassung von 1967

Für jeden Staat, der die Fassung von 1967 noch nicht ratifiziert hat oder ihr noch nicht beigetreten ist, bewirkt die Ratifikation dieses Protokolls oder der Beitritt zu diesem Protokoll zugleich auch die Ratifikation der Fassung von 1967 oder den Beitritt zu dieser Fassung.

Art. 6

Mitgliedschaft im Haager Verband

Für jeden Staat, der nicht dem Haager Verband angehört, bewirkt die Ratifikation dieses Protokolls oder der Beitritt zu diesem Protokoll ausserdem, dass dieser Staat in dem Zeitpunkt, zu dem dieses Protokoll für ihn in Kraft tritt, Mitglied des Haager Verbands wird.

Art. 7

Möglichkeiten, Vertragspartei des Protokolls zu werden

1) Dieses Protokoll kann unterzeichnet werden von:

2) Jeder Staat kann Vertragspartei dieses Protokolls werden durch: vorausgesetzt, dass dieser Staat im Zeitpunkt der Hinterlegung seiner Ratifikations- oder Beitrittsurkunde zu diesem Protokoll durch die Fassung von 1934 gebunden ist oder, ohne durch diese Fassung gebunden zu sein, eine Ratifikations- oder Beitrittsurkunde zu der Fassung von 1934 oder von 1960 hinterlegt hat.

3) Die Ratifikations- oder Beitrittsurkunde zu diesem Protokoll werden beim Generaldirektor hinterlegt.

Art. 8

Regionale Staatengruppen

1) Bilden mehrere Staaten eine regionale Staatengruppe mit einer gemeinsamen Behörde auf dem Gebiet der gewerblichen Muster und Modelle, so kann jeder der Staaten, die diese regionale Staatengruppe bilden, im Zeitpunkt der Hinterlegung seiner Ratifikations- oder Beitrittsurkunde zu diesem Protokoll oder zu einem späteren Zeitpunkt beim Generaldirektor eine Notifikation hinterlegen, in der die Staaten angegeben sind, die die regionale Staatengruppe bilden, und nach deren Wortlaut

2) Diese Notifikation entfaltet die in Abs. 1 vorgesehenen Wirkungen einen Monat nach dem Tag, an dem der Generaldirektor die in Abs. 1 vorgesehenen Notifikationen und Hinterlegungen von allen Staaten der regionalen Staatengruppe erhalten hat, oder, wenn dieser Tag mehr als einen Monat vor dem Zeitpunkt liegt, an dem dieses Protokoll für alle Staaten der regionalen Staatengruppe in Kraft tritt, im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Protokolls.

Art. 9

Inkrafttreten

1) Vorbehaltlich des Art. 11 Abs. 1 tritt dieses Protokoll einen Monat nach der Hinterlegung der Ratifikations- oder Beitrittsurkunden von zwei durch die Fassung von 1934 gebundenen Staaten und zwei durch die Fassung von 1934 nicht gebundenen Staaten in Kraft. Vor Inkrafttreten der in Art. 4 vorgesehenen Ausführungsordnung kann jedoch aufgrund dieses Protokolls keine internationale Hinterlegung gewerblicher Muster oder Modelle vorweggenommen werden.

2) Für jeden Staat, der nicht zu den Staaten gehört, deren Urkunden das Inkrafttreten dieses Protokolls nach Abs. 1 bewirken, tritt das Protokoll einen Monat nach der Hinterlegung seiner Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft.

Art. 10

Kündigung

1) Jeder Staat kann dieses Protokoll jederzeit nach Ablauf von fünf Jahren von dem Zeitpunkt an kündigen, zu dem es für ihn in Kraft getreten ist.

2) Jede Kündigung dieses Protokolls erfolgt durch eine an den Generaldirektor gerichtete Notifikation. Sie wird ein Jahr nach dem Tage wirksam, an dem der Generaldirektor die Notifikation erhalten hat.

3) Die Kündigung dieses Protokolls durch einen Vertragsstaat entbindet diesen nicht von seinen Verpflichtungen aus diesem Protokoll hinsichtlich der gewerblichen Muster oder Modelle, die vor dem Wirksamwerden der Kündigung international hinterlegt worden sind.

Art. 11

Wirkungen des Inkrafttretens der Fassung von 1960

1) Dieses Protokoll tritt nicht in Kraft, wenn in dem Zeitpunkt, zu dem es nach Art. 9 Abs. 1 in Kraft treten würde, die Fassung von 1960 schon in Kraft ist.

2)

Art. 12

Unterzeichnung, Sprachen, Hinterlegung

1) Dieses Protokoll wird in einer Urschrift in englischer und französischer Sprache unterzeichnet und beim Generaldirektor hinterlegt.

2) Amtliche Texte werden vom Generaldirektor nach Konsultierung der beteiligten Regierungen in den anderen Sprachen hergestellt, die die Versammlung des Haager Verbands bestimmen kann.

3) Dieses Protokoll liegt bis zum 1. Dezember 1975 zur Unterzeichnung auf.

4) Der Generaldirektor übermittelt zwei von ihm beglaubigte Abschriften dieses Protokolls den Regierungen aller der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums angehörenden Staaten und der Regierung jedes anderen Staates, die es verlangt.

5) Der Generaldirektor lässt dieses Protokoll beim Sekretariat der Vereinten Nationen registrieren.

6) Der Generaldirektor notifiziert den Regierungen aller der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums angehörenden Staaten die Unterzeichnungen, die Hinterlegung von Ratifikations- oder Beitrittsurkunden, das Inkrafttreten dieses Protokolls und alle anderen rechtserheblichen Notifikationen.

Anhang

Auszüge aus der Fassung von 1960

(vgl. Art. 2.1 und 3 des Protokolls)

Art. 2

Im Sinne dieses Abkommens bedeutet:

Art. 3

Die Angehörigen der vertragschliessenden Staaten oder die Personen, die zwar nicht Angehörige eines dieser Staaten sind, jedoch ihren Wohnsitz oder eine tatsächliche und nicht nur zum Schein bestehende gewerbliche oder Handelsniederlassung im Gebiet eines dieser Staaten haben, können beim Internationalen Büro Muster oder Modelle hinterlegen.

Art. 4

1) Die internationale Hinterlegung kann beim Internationalen Büro vorgenommen werden:

2) Die nationale Gesetzgebung jedes vertragschliessenden Staates kann verlangen, dass jede internationale Hinterlegung, für die dieser Staat Ursprungsstaat ist, durch Vermittlung seiner nationalen Behörde eingereicht wird. Die Nichtbeachtung einer solchen Vorschrift berührt die Wirkungen der internationalen Hinterlegung in den übrigen vertragschliessenden Staaten nicht.

Art. 5

1) Die internationale Hinterlegung umfasst ein Gesuch, ein Lichtbild oder mehrere Lichtbilder oder andere graphische Darstellungen des Musters oder Modells sowie die in der Ausführungsordnung vorgesehene Zahlung der Gebühren.

2) Das Gesuch muss enthalten:

3)

4) Eine Sammelhinterlegung kann mehrere Muster oder Modelle umfassen, wenn diese dazu bestimmt sind, in Gegenständen verkörpert zu werden, die zu derselben Klasse der in Art. 21 Abs. 2 Ziff. 4 vorgesehenen internationalen Klassifikation der Muster oder Modelle gehören.

Art. 6

1) Das Internationale Büro führt das internationale Register der Muster oder Modelle und nimmt die Registrierung der internationalen Hinterlegungen vor.

2) Die internationale Hinterlegung wird als zu dem Zeitpunkt vorgenommen angesehen, an dem das Gesuch in der vorgeschriebenen Form, die mit dem Gesuch zu zahlenden Gebühren und das Lichtbild oder die Lichtbilder oder andere graphische Darstellungen des Musters oder Modells beim Internationalen Büro eingegangen sind, oder, wenn sie nicht gleichzeitig eingegangen sind, zu dem Zeitpunkt, an dem die letzte dieser Formalitäten erfüllt worden ist. Die Registrierung trägt das gleiche Datum.

3)

4)

5) Mit Ausnahme der in Abs. 4 vorgesehenen Fälle kann die Öffentlichkeit sowohl vom Inhalt des Registers als auch von allen beim Internationalen Büro hinterlegten Schriftstücken und Gegenständen Kenntnis erhalten.

Art. 7

1)

2) Die internationale Hinterlegung hat keine Wirkungen im Ursprungsstaat, wenn die Gesetzgebung dieses Staates es vorsieht.

Art. 8

1) Ungeachtet der Bestimmungen des Art. 7 muss die nationale Behörde eines vertragschliessenden Staates, dessen nationale Gesetzgebung die Schutzverweigerung aufgrund einer von Amts wegen vorgenommenen behördlichen Prüfung oder aufgrund des Einspruchs eines Dritten vorsieht, im Fall der Schutzverweigerung innerhalb einer Frist von sechs Monaten dem Internationalen Büro mitteilen, dass das Muster oder Modell den Erfordernissen nicht entspreche, die diese Gesetzgebung über die in Art. 7 Abs. 1 vorgesehenen Formalitäten und Verwaltungshandlungen hinaus vorsieht. Wird die Schutzverweigerung nicht innerhalb der sechsmonatigen Frist mitgeteilt, so erzeugt die internationale Hinterlegung ihre Wirkungen in diesem Staat vom Zeitpunkt dieser Hinterlegung an. Ist jedoch von einem vertragschliessenden Staat mit Neuheitsprüfung die Schutzverweigerung nicht innerhalb der sechsmonatigen Frist mitgeteilt worden, so erzeugt die internationale Hinterlegung in diesem Staat ihre Wirkungen unter Wahrung ihrer Priorität erst vom Ablauf dieser Frist an, sofern die nationale Gesetzgebung nicht einen früheren Zeitpunkt für die bei seiner nationalen Behörde vorgenommenen Hinterlegungen vorsieht.

2) Die in Abs. 1 vorgesehene Frist von sechs Monaten ist von dem Zeitpunkt an zu berechnen, an dem die nationale Behörde die Nummer des regelmässig erscheinenden Mitteilungsblattes erhalten hat, in dem die Registrierung der internationalen Hinterlegung veröffentlicht ist. Die nationale Behörde hat jedem Dritten auf Antrag diesen Zeitpunkt mitzuteilen.

3) Der Hinterleger hat gegen die in Abs. 1 bezeichnete, den Schutz verweigernde Entscheidung der nationalen Behörde die gleichen Rechtsmittel, wie wenn er sein Muster oder Modell bei dieser Behörde hinterlegt hätte; gegen die den Schutz verweigernde Entscheidung muss in jedem Fall ein Antrag auf erneute Prüfung oder ein Rechtsmittel zulässig sein. Die Mitteilung der Entscheidung muss angeben:

4)

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.