Statut des Europarates vom 5. Mai 1949

Typ Statut
Veröffentlichung 1979-05-19
Status In Kraft
Quelle Lilex
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Angenommen in London am 5. Mai 1949

Zustimmung des Landtags: 15. November 1978

Liechtensteinische Beitrittsurkunde hinterlegt am 23. November 1978

Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 23. November 1978

Die Regierungen des Königreichs Belgien, des Königreichs Dänemark, der Französischen Republik, der Republik Irland, der Italienischen Republik, des Grossherzogtums Luxemburg, des Königreichs der Niederlande, des Königreichs Norwegen, des Königreichs Schweden und des Vereinigten Königreichs von Grossbritannien und Nordirland haben,

in der Überzeugung, dass die Festigung des Friedens auf den Grundlagen der Gerechtigkeit und internationalen Zusammenarbeit für die Erhaltung der menschlichen Gesellschaft und der Zivilisation von lebenswichtigem Interesse ist;

in unerschütterlicher Verbundenheit mit den geistigen und sittlichen Werten, die das gemeinsame Erbe ihrer Völker sind und der persönlichen Freiheit, der politischen Freiheit und der Herrschaft des Rechtes zugrundeliegen, auf denen jede wahre Demokratie beruht;

in der Überzeugung, dass zum Schutze und zur fortschreitenden Verwirklichung dieses Ideals und zur Förderung des sozialen und wirtschaftlichen Fortschritts zwischen den europäischen Ländern, die von demselben Geiste beseelt sind, eine engere Verbindung hergestellt werden muss;

in der Erwägung, dass, um diesem Bedürfnis und den offenkundigen Bestrebungen ihrer Völker Rechnung zu tragen, schon jetzt eine Organisation errichtet werden muss, in der die europäischen Staaten enger zusammengeschlossen werden;

beschlossen, einen Europarat zu gründen, der aus einem Komitee von Vertretern der Regierungen und einer Beratenden Versammlung besteht, und zu diesem Zweck diese Satzungen angenommen.

Kapitel I

Aufgabe des Europarates

Art. 1

Kapitel II

Zusammensetzung

Art. 2

Mitglieder des Europarates sind die Vertragspartner dieser Satzung.

Art. 3

Jedes Mitglied des Europarates erkennt den Grundsatz der Vorherrschaft des Rechts und den Grundsatz an, dass jeder, der seiner Hoheitsgewalt unterliegt, der Menschenrechte und Grundfreiheiten teilhaftig werden soll. Es verpflichtet sich, bei der Erfüllung der in Kapitel I bestimmten Aufgaben aufrichtig und tatkräftig mitzuarbeiten.

Art. 4

Jeder europäische Staat, der für fähig und gewillt befunden wird, die Bestimmungen des Art. 3 zu erfüllen, kann vom Ministerkomitee eingeladen werden, Mitglied des Europarates zu werden. Jeder auf diese Weise eingeladene Staat erwirbt die Mitgliedschaft mit der in seinem Namen erfolgenden Hinterlegung einer Urkunde über den Beitritt zu dieser Satzung beim Generalsekretär.

Art. 5
Art. 6

Vor der Absendung einer der in den Art. 4 oder 5 vorgesehenen Einladungen setzt das Ministerkomitee die Zahl der dem zukünftigen Mitglied in der Beratenden Versammlung zustehenden Sitze und seinen Beitrag zu den finanziellen Aufwendungen fest.

Art. 7

Jedes Mitglied des Europarates kann aus diesem ausscheiden, indem es dem Generalsekretär gegenüber eine förmliche Erklärung abgibt. Die Austrittserklärung wird mit dem Ende des laufenden Rechnungsjahres wirksam, wenn sie innerhalb der neun ersten Monate dieses Jahres, und mit dem Ende des folgenden Rechnungsjahres, wenn sie in den drei letzten Monaten dieses Jahres abgegeben worden ist.

Art. 8

Einem Mitglied des Europarates, das sich einer schweren Verletzung der Bestimmungen des Art. 3 schuldig macht, kann sein Recht auf Vertretung vorläufig entzogen und es kann vom Ministerkomitee aufgefordert werden, gemäss den in Art. 7 vorgesehenen Bestimmungen seinen Austritt zu erklären. Kommt es dieser Aufforderung nicht nach, so kann das Komitee beschliessen, dass das Mitglied von einem vom Komitee bestimmten Zeitpunkt an dem Rat nicht mehr angehört.

Art. 9

Erfüllt ein Mitglied seine finanziellen Verpflichtungen nicht, so kann ihm das Ministerkomitee das Recht auf Vertretung im Komitee und in der Beratenden Versammlung entziehen, und zwar für so lange, als es seinen Verpflichtungen nicht nachkommt.

Kapitel III

Allgemeine Bestimmungen

Art. 10

Die Organe des Europarates sind: Diesen beiden Organen steht das Sekretariat des Europarates zur Seite.

Art. 11

Der Europarat hat seinen Sitz in Strassburg.

Art. 12

Die Amtssprachen des Europarates sind Französisch und Englisch. Die Geschäftsordnungen des Ministerkomitees und der Beratenden Versammlung bestimmen die Umstände und Voraussetzungen, unter denen andere Sprachen verwendet werden können.

Kapitel IV

Das Ministerkomitee

Art. 13

Das Ministerkomitee ist das Organ, das zuständig ist, im Namen des Europarates gemäss den Art. 15 und 16 zu handeln.

Art. 14

Jedes Mitglied hat im Ministerkomitee einen Vertreter, jeder Vertreter hat eine Stimme. Vertreter im Komitee sind die Aussenminister. Kann ein Aussenminister an den Sitzungen nicht teilnehmen oder lassen andere Umstände es wünschenswert erscheinen, so kann ein Beauftragter bezeichnet werden, der für ihn tätig wird. Der Beauftragte soll, wenn irgend möglich, ein Mitglied der Regierung seines Landes sein.

Art. 15
Art. 16

Unter Vorbehalt der Bestimmungen der Art. 24, 28, 30, 32, 33 und 35 über die Befugnisse der Beratenden Versammlung regelt das Ministerkomitee mit bindender Wirkung alle Fragen der Organisation und der internen Anordnungen des Europarates. Es erlässt zu diesem Zweck die erforderlichen Haushalts- und Verwaltungsordnungen.

Art. 17

Das Ministerkomitee kann zu den von ihm für wünschenswert erachteten Zwecken Komitees oder Ausschüsse beratenden oder technischen Charakters bilden.

Art. 18

Das Ministerkomitee gibt sich eine Geschäftsordnung; diese regelt insbesondere:

Art. 19

Bei jeder Sitzungsperiode der Beratenden Versammlung unterbreitet ihr das Ministerkomitee Berichte über seine Tätigkeit unter Beifügung der einschlägigen Unterlagen.

Art. 20
Art. 21

Kapitel V

Beratende Versammlung

Art. 22

Die Beratende Versammlung ist das beratende Organ des Europarates. Sie erörtert Fragen, die in ihr Aufgabengebiet fallen, wie es in dieser Satzung umschrieben ist, und übermittelt ihre Beschlüsse dem Ministerkomitee in der Form von Empfehlungen.

Art. 23 [^1]
Art. 24

Die Beratende Versammlung kann unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Art. 38 Abs. d Komitees oder Ausschüsse bilden, die beauftragt sind, alle Fragen im Rahmen ihrer Zuständigkeit im Sinne der Begriffsbestimmung des Art. 23 zu prüfen, ihr Bericht zu erstatten und zu den auf ihre Tagesordnung gesetzten Angelegenheiten sowie zu allen Verfahrensfragen Stellung zu nehmen.

Art. 25

Das Mandat der so gewählten Vertreter wird mit der Eröffnung der auf ihre Wahl folgenden ordentlichen Sitzungsperiode wirksam; es erlischt erst mit der Eröffnung der folgenden oder einer späteren ordentlichen Sitzungsperiode, unbeschadet des Rechts der Mitgliedstaaten zur Wahl neuer Vertreter im Anschluss an Parlamentswahlen.

Besetzt ein Mitgliedstaat Sitze, die infolge des Todes oder des Rücktritts eines Vertreters frei geworden sind, oder wählt der neue Vertreter im Anschluss an Parlamentswahlen, so beginnt das Mandat der neuen Vertreter mit der ersten auf die Wahl folgenden Sitzung der Versammlung.

Art. 26 [^3]

Die Mitglieder haben Anrecht auf die nachstehend angegebene Zahl von Sitzen:

Art. 27 [^4]

Die Bedingungen, unter denen das Ministerkomitee insgesamt bei den Aussprachen der Beratenden Versammlung vertreten sein kann, und diejenigen, unter denen die Vertreter im Komitee und ihre Beauftragten einzeln das Wort vor der Versammlung ergreifen können, unterliegen den einschlägigen Bestimmungen der Geschäftsordnung, die nach Anhörung der Versammlung vom Komitee beschlossen werden können.

Art. 28
Art. 29

Unter Vorbehalt der Bestimmungen des Art. 30 bedürfen alle Entschliessungen der Beratenden Versammlung der Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen, einschliesslich der Entschliessungen, die zum Gegenstand haben:

Art. 30

Die Entschliessungen der Beratenden Versammlung über Fragen des inneren Geschäftsganges, insbesondere über die Wahl der Mitglieder des Büros, die Ernennung der Mitglieder für die Komitees und Ausschüsse und die Annahme der Geschäftsordnung, bedürfen der von der Versammlung gemäss Art. 29 Ziff. v zu bestimmenden Mehrheit.

Art. 31

Die Beratungen (über die dem Ministerkomitee zu unterbreitenden Vorschläge)[^5] über die Aufnahme einer Frage auf die Tagesordnung der Beratenden Versammlung dürfen sich nach Abgrenzung des Gegenstandes der Frage nur auf die Gründe beziehen, die für oder gegen diese Aufnahme sprechen.

Art. 32

Die Beratende Versammlung tritt alljährlich zu einer ordentlichen Sitzungsperiode zusammen, deren Zeitpunkt und Dauer von der Versammlung so festgesetzt werden, dass jedes Zusammentreffen mit den Sitzungsperioden der Parlamente der Mitglieder und der Generalversammlung der Vereinten Nationen nach Möglichkeit vermieden wird. Die Dauer der ordentlichen Sitzungsperioden darf einen Monat nicht überschreiten, es sei denn, dass die Versammlung und das Ministerkomitee in beiderseitigem Einvernehmen etwas anderes beschliessen.

Art. 33

Die ordentlichen Sitzungsperioden der Beratenden Versammlung finden am Sitze des Rates statt, es sei denn, dass die Versammlung und das Ministerkomitee in beiderseitigem Einvernehmen anders entscheiden.

Art. 34 [^6]

Die Beratende Versammlung kann auf Vorschlag des Ministerkomitees oder des Präsidenten der Versammlung nach einem zwischen ihnen erzielten diesbezüglichen Einvernehmen, das sich auch auf den Zeitpunkt und den Ort bezieht, zu einer ausserordentlichen Sitzungsperiode einberufen werden.

Art. 35

Die Sitzungen der Beratenden Versammlung sind öffentlich, es sei denn, dass die Versammlung anders entscheidet.

Kapitel VI

Sekretariat

Art. 36

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