Abkommen zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Internationalen Atomenergie-Organisation über die Anwendung von Sicherungsmassnahmen im Rahmen des Vertrages über die Nichtverbreitung von Kernwaffen

Typ Abkommen
Veröffentlichung 1980-04-12
Status In Kraft
Quelle Lilex
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Abgeschlossen in Wien am 6. September 1978

Zustimmung des Landtags: 26. September 1979

Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 4. Oktober 1979

Im Hinblick darauf, dass das Fürstentum Liechtenstein (im folgenden Liechtenstein genannt) Vertragspartei des Vertrages über die Nichtverbreitung von Kernwaffen (im folgenden "Vertrag" genannt) ist, der am 1. Juli 1968 in London, Moskau und Washington zur Unterzeichnung aufgelegt wurde und am 5. März 1970 in Kraft getreten ist;

im Hinblick darauf, dass Abs. 1 des Art. III des erwähnten Vertrages wie folgt lautet:

"Jeder Nichtkernwaffenstaat, der Vertragspartei ist, verpflichtet sich, Sicherungsmassnahmen anzunehmen, wie sie in einer mit der Internationalen Atomenergie-Organisation nach Massgabe ihrer Satzung und ihres Sicherungssystems auszuhandelnden und zu schliessenden Übereinkunft festgelegt werden, wobei diese Sicherungsmassnahmen ausschliesslich dazu dienen, die Erfüllung seiner Verpflichtungen aus diesem Vertrag nachzuprüfen, damit verhindert wird, dass Kernenergie von der friedlichen Nutzung abgezweigt und für Kernwaffen oder sonstige Kernsprengkörper verwendet wird. Die Verfahren für die nach diesem Artikel erforderlichen Sicherungsmassnahmen werden in bezug auf Ausgangs- oder besonders spaltbares Material durchgeführt, gleichviel ob es in einer Hauptkernanlage hergestellt, verarbeitet oder verwendet wird oder sich ausserhalb einer solchen Anlage befindet. Die nach diesem Artikel erforderlichen Sicherungsmassnahmen finden Anwendung auf alles Ausgangs- und besondere spaltbare Material, bei allen friedlichen nuklearen Tätigkeiten, die im Hoheitsgebiet dieses Staates, unter seiner Hoheitsgewalt oder unter seiner Kontrolle an irgendeinem Ort durchgeführt werden."

im Hinblick darauf, dass die Internationale Atomenergie-Organisation (im folgenden "Organisation" genannt) nach Artikel III ihrer Statuten zum Abschluss solcher Abkommen berechtigt ist;

kommen Liechtenstein und die Organisation wie folgt überein:

Teil I

Grundlegende Verpflichtung

Art. 1

Liechtenstein verpflichtet sich im Sinne von Art. III Abs. 1 des Vertrages zur Annahme von Sicherungsmassnahmen, die den Bestimmungen des vorliegenden Abkommens entsprechen, in bezug auf sämtliches Ausgangs- oder besondere spaltbare Material im Rahmen aller friedlichen nuklearen Tätigkeiten, die innerhalb seines Hoheitsgebietes, unter seiner Hoheitsgewalt oder unter seiner Kontrolle an irgendeinem Ort durchgeführt werden, wobei ausschliesslich der Zweck verfolgt wird nachzuprüfen, dass solche Materialien nicht für Kernwaffen oder sonstige Kernsprengkörper abgezweigt werden.

Anwendung der Sicherungsmassnahmen

Art. 2

Die Organisation hat das Recht und die Pflicht, sicherzustellen, dass gemäss den Bestimmungen des vorliegenden Abkommens Sicherungsmassnahmen in bezug auf sämtliches Ausgangs- oder besondere spaltbare Material im Rahmen aller friedlichen nuklearen Tätigkeiten angewendet werden, die innerhalb des Hoheitsgebietes Liechtensteins, in seiner Hoheitsgewalt oder unter seiner Kontrolle an irgendeinem Ort durchgeführt werden, wobei ausschliesslich der Zweck verfolgt wird, sich zu vergewissern, dass solches Material nicht für Kernwaffen oder sonstige Kernsprengkörper abgezweigt wird.

Zusammenarbeit zwischen Liechtenstein und der Organisation

Art. 3

Liechtenstein und die Organisation werden zur Erleichterung der Durchführung der in diesem Abkommen vorgesehenen Sicherungsmassnahmen zusammenarbeiten.

Durchführung der Sicherungsmassnahmen

Art. 4

Die in diesem Abkommen vorgesehenen Sicherungsmassnahmen sind derart durchzuführen, dass

Art. 5
Art. 6

Nationales Materialkontrollsystem

Art. 7

Auskünfte zuhanden der Organisation

Art. 8

Inspektoren der Organisation

Art. 9

Privilegien und Immunitäten

Art. 10

Liechtenstein wendet auf die Organisation (namentlich ihre Vermögenswerte, Geldmittel und Guthaben) und auf ihre Inspektoren und sonstigen Beamten, die Aufgaben aufgrund dieses Abkommens erfüllen, die einschlägigen Bestimmungen der Vereinbarung über Privilegien und Immunitäten der Internationalen Atomenergie-Organisation an.

Beendigung der Sicherungsmassnahmen

Art. 11

Verbrauch oder Verdünnung von Kernmaterial

Die Sicherungsmassnahmen in bezug auf Kernmaterial enden, sobald die Organisation festgestellt hat, dass das Material verbraucht oder in solcher Weise verdünnt wurde, die es vom Standpunkt der Sicherungsmassnahmen für jede nukleare Tätigkeit unbrauchbar macht, oder dass es praktisch nicht rückgewinnbar geworden ist.

Art. 12

Transfer von Kernmaterial aus Liechtenstein

Liechtenstein hat der Organisation im Einklang mit den in Teil II dieses Abkommens enthaltenen Bestimmungen Transfers von gemäss diesem Abkommen den Sicherungsmassnahmen unterliegendem Kernmaterial aus Liechtenstein im voraus anzukündigen. Die Organisation hat die aufgrund dieses Abkommens durchgeführten Sicherungsmassnahmen in bezug auf Kernmaterial zu beenden, sobald der Empfängerstaat, wie in Teil II dieses Abkommens vorgesehen, die Verantwortung für das Material übernommen hat. Die Organisation hat Aufzeichnungen zu führen, aus denen jeder Transfer sowie gegebenenfalls die Wiederanwendung der Sicherungsmassnahmen auf das transferierte Kernmaterial hervorgeht.

Art. 13

Bestimmungen über Kernmaterial, das zur Verwendung bei nichtnuklearen Tätigkeiten vorgesehen ist

Soll Kernmaterial, das gemäss diesem Abkommen den Sicherungsmassnahmen unterstellt ist, bei nichtnuklearen Tätigkeiten, wie der Erzeugung von Legierungen oder keramischen Stoffen, verwendet werden, so hat Liechtenstein vor einer solchen Verwendung des Materials mit der Organisation die Umstände zu vereinbaren, unter denen die Sicherungsmassnahmen in bezug auf solches Material beendet werden können.

Nichtanwendung der Sicherungsmassnahmen auf Kernmaterial, das zur Verwendung bei nichtnuklearen Tätigkeiten vorgesehen ist

Art. 14

Beabsichtigt Liechtenstein, von seinem Recht Gebrauch zu machen und Kernmaterial, das aufgrund dieses Abkommens den Sicherungsmassnahmen unterstellt werden muss, bei einer nuklearen Tätigkeit zu verwenden, die eine Anwendung der Sicherungsmassnahmen nach diesem Abkommen nicht erfordert, so sind folgende Verfahren einzuhalten:

Finanzielle Fragen

Art. 15

Liechtenstein und die Organisation werden die Kosten tragen, die ihnen bei der Erfüllung ihrer jeweiligen Verpflichtungen im Rahmen dieses Abkommens erwachsen. Wenn jedoch Liechtenstein oder Personen, die seiner Hoheitsgewalt unterstehen, aufgrund eines ausdrücklichen Ersuchens der Organisation ausserordentliche Kosten erwachsen, dann hat die Organisation diese Kosten zu ersetzen, vorausgesetzt, dass sie sich im voraus dazu bereit erklärt hat. In jedem Falle hat die Organisation die Kosten aller von Inspektoren verlangten zusätzlichen Messungen oder Probeentnahmen zu tragen.

Haftung gegenüber Dritten bei nuklearen Schäden

Art. 16

Liechtenstein hat sicherzustellen, dass jeder Schutz vor der Haftung gegenüber Dritten für nukleare Schäden, einschliesslich allfälliger Versicherungen oder sonstiger finanzieller Sicherstellungen, der nach seinen Gesetzen und Vorschriften gegeben ist, der Organisation und ihren Beamten im Rahmen der Durchführung dieses Abkommens in gleicher Weise zukommt wie liechtensteinischen Staatsangehörigen.

Internationale Haftung

Art. 17

Jeder Anspruch Liechtensteins gegenüber der Organisation bzw. der Organisation gegenüber Liechtenstein aus einem Schaden, der bei der Durchführung der Sicherungsmassnahmen gemäss diesem Abkommen - jedoch nicht aus einem nuklearen Betriebsunfall - entstanden ist, ist nach den Bestimmungen des Völkerrechts zu regeln.

Massnahmen zur Feststellung der Nichtabzweigung

Art. 18

Wenn der Rat aufgrund der Berichterstattung durch den Generaldirektor beschliesst, dass eine Massnahme seitens Liechtensteins wesentlich und dringlich ist, um eine Überprüfung zu ermöglichen, dass Kernmaterial, welches gemäss diesem Abkommen den Sicherungsmassnahmen unterstellt ist, nicht für Kernwaffen oder sonstige Kernsprengkörper abgezweigt wurde, kann der Rat Liechtenstein auffordern, die erforderliche Massnahme unverzüglich und ohne Rücksicht darauf zu ergreifen, ob ein Verfahren nach Art. 22 dieses Abkommens zur Beilegung von Streitfällen eingeleitet worden ist.

Art. 19

Hat der Rat nach Prüfung der ihm vom Generaldirektor vorgelegten diesbezüglichen Informationen festgestellt, dass die Organisation nicht in der Lage ist zu beglaubigen, dass keine Abzweigung von Kernmaterial, welches nach diesem Abkommen zu kontrollieren ist, für Kernwaffen oder sonstige Kernsprengkörper stattgefunden hat, kann er die in Abs. C des Art. XII der Statuten der Organisation (im folgenden "Statuten" genannt) vorgesehenen Berichte erstatten und, sofern anwendbar, auch die andern in diesem Artikel vorgesehenen Massnahmen ergreifen. Bei diesen Schritten hat der Rat den Grad an Gewissheit zu berücksichtigen, den die angewendeten Sicherungsmassnahmen ergeben haben, und er hat Liechtenstein jede mögliche Gelegenheit zu bieten, dem Rat alle nötigen zusätzlichen Garantien zu verschaffen.

Auslegung und Anwendung des Abkommens und Beilegung von Streitigkeiten

Art. 20

Liechtenstein und die Organisation werden sich auf Verlangen der jeweils anderen Partei über alle aus der Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens entstehenden Fragen konsultieren.

Art. 21

Liechtenstein ist berechtigt zu verlangen, dass jede aus der Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens entstehende Frage vom Rat behandelt wird. Der Rat lädt Liechtenstein ein, an seiner Erörterung jeder derartigen Frage teilzunehmen.

Art. 22

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.