Abkommen zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Italienischen Republik im Bereiche der Sozialen Sicherheit
Abgeschlossen in Vaduz am 11. November 1976
Zustimmung des Landtags: 19. Dezember 1977
Inkrafttreten: 1. März 1980
Seine Durchlaucht der Regierende Fürst von und zu Liechtenstein
und
die Regierung der Italienischen Republik
in dem Wunsche, die Beziehungen der beiden Staaten im Bereiche der Sozialen Sicherheit zu fördern, sind übereingekommen, ein Abkommen zu schliessen, und haben hiefür zu ihren Bevollmächtigten ernannt:
Seine Durchlaucht der Regierende Fürst von und zu Liechtenstein
Herrn Dr. Walter Kieber
Regierungschef des Fürstentums Liechtenstein
der Präsident der Italienischen Republik
Herrn Giovanni Vincenti-Mareri,
Botschaftsrat.
Die Bevollmächtigten haben nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten folgendes vereinbart:
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
In diesem Abkommen bedeuten die Ausdrücke
-
- "Staatsangehörige"
in bezug auf Liechtenstein dessen Landesbürger;
in bezug auf Italien dessen Staatsbürger;
-
- "Rechtsvorschriften"
die Gesetze, Verordnungen, Reglemente und Satzungen, die sich auf die in Art. 2 Abs. 1 bezeichneten Zweige der Sozialen Sicherheit beziehen und im einen oder andern Vertragsstaat in Kraft sind;
-
- "zuständige Behörde" in bezug auf Liechtenstein die Regierung des Fürstentums Liechtenstein;
in bezug auf Italien das Ministerium für Arbeit und soziale Vorsorge;
-
- "Träger"
die Behörde oder die Einrichtung, der die Durchführung der in Art. 2 bezeichneten Rechtsvorschriften oder eines Teiles davon obliegt;
-
- "zuständiger Versicherungsträger"
den nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften zuständigen Versicherungsträger;
-
- "Versicherungszeiten"
Beitragszeiten und diesen gleichgestellte Zeiten, soweit sie als solche von den Rechtsvorschriften bezeichnet werden, aufgrund deren sie zurückgelegt worden sind;
-
- "Beitragszeiten"
Zeiten, für die nach den Rechtsvorschriften des einen oder des andern Vertragsstaates Beiträge entrichtet sind oder als entrichtet gelten;
-
- "Geldleistung", "Rente" oder "Pension"
eine Geldleistung, Rente oder Pension einschliesslich aller Zuschläge, Zuschüsse und Erhöhungen;
-
- "Hinterlassene", "Kinder" und "Familienangehörige"
die in der anwendbaren Gesetzgebung als solche bezeichneten Personen.
Art. 2
1) Soweit dieses Abkommen nichts anderes bestimmt, bezieht es sich
- A. in Liechtenstein auf die Rechtsvorschriften über
- a) die Alters- und Hinterlassenenversicherung;
- b) die Invalidenversicherung;
- c) die Familienzulagen;
- B. in Italien auf die Rechtsvorschriften über
- a) die Invaliden-, Alters- und Hinterlassenenversicherung, mit Einschluss der Sonderordnungen, die für bestimmte Kategorien von Arbeitnehmern anstelle der allgemeinen Ordnung treten;
- b) die Familienzulagen.
2) Dieses Abkommen bezieht sich auch auf alle Rechtsvorschriften, welche die in Abs. 1 dieses Art. aufgeführten Rechtsvorschriften kodifizieren, ändern oder ergänzen. Es bezieht sich ebenfalls
- a) auf Rechtsvorschriften, die einen neuen Zweig der Sozialen Sicherheit einführen, sofern dies zwischen den Vertragsstaaten so vereinbart wird;
- b) auf Rechtsvorschriften, die die bestehenden Versicherungszweige auf neue Kategorien von Personen ausdehnen, sofern der betreffende Vertragsstaat nicht innert drei Monaten seit Eingang der von der Regierung des andern Vertragsstaates zu übersendenden Rechtsvorschriften Einspruch erhebt.
Art. 3
Soweit dieses Abkommen nichts anderes bestimmt, gilt es für die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten sowie für ihre Hinterlassenen, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit.
Art. 4
Soweit in diesem Abkommen und seinem Schlussprotokoll nichts Abweichendes bestimmt ist, sind die in Art. 3 genannten Personen in ihren Rechten und Pflichten aus den in Art. 2 genannten Rechtsvorschriften einander gleichgestellt.
Art. 5
Unter Vorbehalt der Bestimmungen dieses Abkommens und seines Schlussprotokolls erhalten die in Art. 3 genannten Personen, die aufgrund der in Art. 2 bezeichneten Rechtsvorschriften Leistungen beanspruchen können, diese Leistungen in vollem Umfange und ohne jede Einschränkung, solange sie im Gebiet eines der beiden Vertragsstaaten Wohnsitz haben. Unter demselben Vorbehalt werden die genannten Leistungen vom einen Vertragsstaat den Angehörigen des andern Vertragsstaates und deren Hinterlassenen, die in einem Drittstaat Wohnsitz haben, unter den gleichen Voraussetzungen und in gleichem Umfange gewährt wie den eigenen Staatsangehörigen und deren Hinterlassenen, die in diesem Drittstaat Wohnsitz haben.
2. Abschnitt
Anwendbare Rechtsvorschriften
Art. 6
1) Anwendbar sind grundsätzlich die Rechtsvorschriften desjenigen Vertragsstaates, auf dessen Gebiet die für die Versicherung massgebende Beschäftigung ausgeübt wird.
2) Sind aufgrund einer im Gebiet beider Vertragsstaaten ausgeübten Beschäftigung gemäss dem in Abs. 1 genannten Grundsatz die Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten anwendbar, so sind den Trägern jedes der beiden Vertragsstaaten Beiträge nur von dem im betreffenden Vertragsstaat erzielten Erwerbseinkommen geschuldet.
Art. 7
1) Von dem in Art. 6 Abs. 1 genannten Grundsatz gelten folgende Ausnahmen:
- a) Arbeitnehmer eines Unternehmens mit Sitz in einem der Vertragsstaaten, die für eine beschränkte Zeit in das Gebiet des andern Vertragsstaates entsandt werden, bleiben während der ersten vierundzwanzig Monate ihrer Beschäftigung im andern Vertragsstaat den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates unterstellt, in dessen Gebiet das Unternehmen seinen Sitz hat. Überschreitet die Beschäftigung im andern Vertragsstaat diese Frist, so bleiben ausnahmsweise die Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates während zwölf weiteren Monaten weiterhin anwendbar, sofern die zuständigen Behörden beider Vertragsstaaten dies so vereinbaren.
- b) Arbeitnehmer von Transportunternehmen des einen Vertragsstaates, die vorübergehend im Gebiet des andern Vertragsstaates beschäftigt werden, unterstehen den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dessen Gebiet das Unternehmen seinen Sitz hat.
- c) Die zum Dienst auf einem Seeschiff für Rechnung des Reeders angeheuerten Personen unterstehen während der Dauer ihrer Heuer den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, unter dessen Flagge das Schiff fährt.
- d) Wird ein Arbeitnehmer eines Luftverkehrsunternehmens mit dem Sitz in einem Vertragsstaat vorübergehend oder dauernd in den andern Vertragsstaat entsendet, so gelten die Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates, als wäre er in dessen Gebiet beschäftigt.
- e) Die Leiter und Mitglieder der diplomatischen und konsularischen Vertretungen des einen Vertragsstaates, mit Einschluss der Kanzleibeamten, die in das Gebiet des andern Vertragsstaates entsandt werden, unterstehen den Rechtsvorschriften des entsendenden Vertragsstaates, sofern sie dessen Staatsangehörigkeit besitzen. Dasselbe gilt für die Angestellten des Kanzleidienstes sowie für die in den persönlichen Diensten der genannten Leiter, Mitglieder und Beamten stehenden Personen, soweit sie die Staatsangehörigkeit des entsendenden Vertragsstaates besitzen und nicht ausdrücklich verlangen, den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates unterstellt zu werden, in dessen Gebiet sie beschäftigt werden.
2) Die Bestimmungen von Abs. 1 Bst. a bis d gelten ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit der Arbeitnehmer.
Art. 8
Auf gemeinsamen Antrag von Arbeitnehmer und Arbeitgeber können die zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten im gegenseitigen Einvernehmen neben den in Art. 7 angeführten weitere Ausnahmen vom Grundsatz der anwendbaren Rechtsvorschriften vorsehen.
3. Abschnitt
Besondere Bestimmungen
1. Kapitel
Invaliden-, Alters- und Hinterlassenenversicherung
Art. 9
1) Italienische Staatsangehörige haben Anspruch auf ordentliche Renten der Liechtensteinischen Invalidenversicherung, wenn für sie bis zum Eintritt des versicherten Ereignisses während insgesamt mindestens fünf vollen Jahren Beiträge an diese Versicherung entrichtet worden sind.
2) Italienischen Staatsangehörigen können durch die Invalidenversicherung Eingliederungsmassnahmen nur gewährt werden, solange sie in Liechtenstein Wohnsitz haben und wenn sie unmittelbar vor Eintritt der Invalidität während mindestens fünf vollen Jahren Beiträge an die liechtensteinische Versicherung entrichtet haben.
3) Nichterwerbstätigen Ehefrauen und Witwen italienischer Staatsangehörigkeit können Eingliederungsmassnahmen gewährt werden, solange sie in Liechtenstein Wohnsitz haben und wenn sie sich unmittelbar vor Eintritt der Invalidität ununterbrochen während mindestens fünf Jahren in Liechtenstein aufgehalten haben. Minderjährigen Kindern italienischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Liechtenstein können Eingliederungsmassnahmen unter den gesetzlichen Voraussetzungen gewährt werden, wenn deren Vater oder Mutter bei Eintritt der Invalidität während mindestens fünf vollen Jahren Beiträge geleistet oder sich ununterbrochen während fünf vollen Jahren in Liechtenstein aufgehalten hat.
Art. 10
Italienische Staatsangehörige haben Anspruch auf ausserordentliche Rente nach den liechtensteinischen Rechtsvorschriften, wenn sie in Liechtenstein ihren Wohnsitz haben und sich dort unmittelbar vor dem Monat, von dem an die Rente verlangt wird, im Falle einer Altersrente zehn Jahre und im Falle einer Invalidenrente, einer Hinterlassenenrente oder der sie ablösenden Altersrente fünf Jahre ununterbrochen aufgehalten haben.
Art. 11
Italienische Staatsangehörige haben Anspruch auf die Hilflosenentschädigung nach den liechtensteinischen Rechtsvorschriften, solange sie in Liechtenstein ihren Wohnsitz und entweder während fünf vollen Jahren Beiträge entrichtet, oder unmittelbar vor dem Monat, von dem an die Hilflosenentschädigung verlangt wird, sich dort während fünf Jahren ununterbrochen aufgehalten haben.
Art. 12
1) Hat ein italienischer Staatsangehöriger, der sich nicht in Liechtenstein aufhält, Anspruch auf eine ordentliche Teilrente, die weniger als zehn Prozent der entsprechenden ordentlichen Vollrente beträgt, so wird ihm anstelle der Teilrente eine Abfindung in der Höhe des Barwertes der geschuldeten Rente gewährt. Verlässt ein italienischer Staatsangehöriger, der eine solche Teilrente bezogen hat, Liechtenstein endgültig, so wird ihm ebenfalls eine entsprechende Abfindung gewährt. Die Berechtigten können auf die Auszahlung der Abfindung verzichten und verlangen, dass diese an die italienische Sozialversicherung überwiesen wird, die ihnen an deren Stelle eine entsprechende Leibrente ausrichtet.
2) Nach Auszahlung der Abfindung durch die liechtensteinische Versicherung können weder der Berechtigte noch seine Hinterlassenen gegenüber dieser Versicherung irgendwelche Ansprüche aus den bis dahin entrichteten Beiträgen mehr geltend machen.
Art. 13
1) Nach Eintritt des Versicherungsfalles des Alters nach den italienischen Rechtsvorschriften können italienische Staatsangehörige verlangen, dass die von ihnen und ihren Arbeitgebern an die Liechtensteinische Alters- und Hinterlassenenversicherung entrichteten Beiträge an die italienische Sozialversicherung überwiesen werden, sofern ihnen noch keine Leistungen der Liechtensteinischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung gewährt worden sind, und vorausgesetzt, dass sie Liechtenstein verlassen haben, um sich endgültig in Italien oder in einem Drittstaat niederzulassen. Haben bei Ehepaaren beide Gatten Beiträge an die Liechtensteinische Alters- und Hinterlassenenversicherung entrichtet, so kann jeder gesondert die Überweisung seiner eigenen Beiträge verlangen. Wurden die Beiträge der Ehefrau allein überwiesen, so beschränkt sich der Anspruch des Ehemannes auf eine einfache Rente der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung; die Gewährung einer Zusatzrente für die Ehefrau ist ausgeschlossen.
2) Italienische Staatsangehörige, deren Beiträge in Anwendung von Abs. 1 an die italienische Sozialversicherung überwiesen wurden, sowie ihre Hinterlassenen können gegenüber der Liechtensteinischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung keinerlei Ansprüche mehr geltend machen. Beiträge, die allenfalls nach erfolgter Überweisung an die Liechtensteinische Alters- und Hinterlassenenversicherung entrichtet werden, eröffnen ebenfalls keinen Leistungsanspruch mehr; sie können indessen bei Eintritt eines Versicherungsfalles nach den liechtensteinischen Rechtsvorschriften auf Antrag an die italienische Sozialversicherung überwiesen werden.
3) Die italienische Sozialversicherung verwendet die überwiesenen Beiträge zugunsten des Versicherten oder seiner Hinterlassenen, um ihnen im Rahmen der von den italienischen Behörden erlassenen Sonderbestimmungen die Vorteile der in Art. 2 des Abkommens bezeichneten italienischen Rechtsvorschriften zukommen zu lassen. Ergibt sich aus der Überweisung der Beiträge für den Versicherten oder seine Hinterlassenen nach den Bestimmungen der italienischen Rechtsvorschriften keine Verbesserung der Renten, so zahlt die italienische Sozialversicherung ihnen die überwiesenen Beiträge aus.
Art. 14
1) Für den Anspruch auf ordentliche Renten der Invalidenversicherung nach den liechtensteinischen Rechtsvorschriften gelten als Versicherte auch italienische Staatsangehörige, die
- a) den Rentenanspruch vor Verlassen Liechtensteins erworben hatten oder
- b) im Zeitpunkt des Versicherungsfalles in der italienischen Invaliden-, Alters- und Hinterlassenenversicherung versichert sind.
2) Als versichert im Sinne von Abs. 1 Bst. b gelten italienische Staatsangehörige nur
- a) wenn Beiträge zur obligatorischen Versicherung, zur freiwilligen Weiterversicherung in der obligatorischen Versicherung oder zur freiwilligen Selbstversicherung in Italien entrichtet oder geschuldet werden;
- b) während der Zeiten, in denen sie Anspruch auf eine Invalidenpension der italienischen Sozialversicherung haben;
- c) während der nachstehend genannten Ersatzzeiten nach den italienischen Rechtsvorschriften, sofern sie unmittelbar an eine Beitragszeit in der italienischen oder liechtensteinischen obligatorischen Versicherung oder an eine Zeit freiwilliger Weiterversicherung nach den italienischen Rechtsvorschriften anschliessen, wobei eine Spanne von höchstens zehn Wochen zwischen dem Ende der obligatorischen Versicherung und dem Beginn der Ersatzzeiten unberücksichtigt bleiben soll:
Art. 15
1) Hat ein Versicherter aufgrund allein der nach den italienischen Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungszeiten und gleichgestellten Zeiten gemäss den Bestimmungen dieser Rechtsvorschriften im Falle von Invalidität, Alter oder Tod keinen Anspruch auf Leistungen, so werden für den Erwerb des Anspruchs auf solche Leistungen die in der Liechtensteinischen Alters- und Hinterlassenenversicherung zurückgelegten Versicherungszeiten (Beitragszeiten und gleichgestellte Zeiten) mit den in der italienischen Versicherung zurückgelegten Zeiten zusammengerechnet, soweit sie sich nicht überschneiden.
2) Hängt die Gewährung der in Abs. 1 genannten Leistungen davon ab, dass die Versicherungszeiten in einem Beruf zurückgelegt worden sind, für den ein Sondersystem gilt, so werden für den Erwerb des Anspruchs auf diese Leistungen nur die in Liechtenstein im gleichen Beruf zurückgelegten Versicherungszeiten zusammengerechnet. Erfüllt der Versicherte trotz dieser Zusammenrechnung die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen nach dem genannten Sondersystem nicht, so werden die betreffenden Zeiten für den Erwerb des Anspruchs auf Leistungen nach dem allgemeinen System ebenfalls zusammengerechnet.
3) Wird in Anwendung der Abs. 1 und 2 unter Berücksichtigung liechtensteinischer Versicherungszeiten eine Leistung der italienischen Sozialversicherung gewährt, so berechnet sich diese wie folgt:
- a) Der für die Berechnung zuständige italienische Träger bestimmt zunächst den Betrag der Leistung, auf welchen der Versicherte Anspruch hätte, wenn sämtliche nach den Abs. 1 und 2 zu berücksichtigenden Versicherungszeiten allein in der italienischen Versicherung zurückgelegt worden wären. Für die nach liechtensteinischen Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungszeiten werden jedoch die Beiträge oder die Einkommen, die sich auf diese Zeiten beziehen, nur auf der Grundlage des Durchschnittes der Beiträge oder der Einkommen berücksichtigt, die für die nach italienischen Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungszeiten festgestellt worden sind.
- b) Auf der Grundlage dieses Betrages bestimmt der italienische Träger die geschuldete Leistung im Verhältnis der Dauer der in der italienischen Versicherung zurückgelegten Zeiten zur Gesamtdauer der in den Versicherungen beider Vertragsstaaten zurückgelegten Zeiten, wobei jedoch die liechtensteinischen Versicherungszeiten nur soweit berücksichtigt werden, als sie sich nicht mit italienischen Versicherungszeiten überschneiden.
Art. 16
1) Liechtensteinische Staatsangehörige, denen nach Eintritt des Versicherungsfalles des Alters nach den italienischen Rechtsvorschriften trotz Anwendung von Art. 15 kein Anspruch auf eine Leistung nach den italienischen Rechtsvorschriften zusteht, haben Anspruch auf Rückerstattung der von ihnen und ihren Arbeitgebern an diesen Träger bezahlten Beiträge.
2) Liechtensteinische Staatsangehörige, welchen die Beiträge zurückerstattet wurden, können aufgrund dieser Beiträge gegenüber der italienischen Sozialversicherung keine Rechte mehr geltend machen.
Art. 17
1) Italienische Staatsangehörige können die Bedingungen für die Aufnahme in die italienische freiwillige Weiterversicherung für den Fall der Invalidität, des Alters und zugunsten der Hinterlassenen auch gestützt auf ausschliesslich in der Liechtensteinischen Alters- und Hinterlassenenversicherung zurückgelegte Beitragszeiten erfüllen.
2) Zur Bestimmung der Beitragskategorie und -klasse, in welche der Berechtigte nach den italienischen Rechtsvorschriften über die freiwilligen Beitragszahlungen eingereiht werden muss, wird auf das in der Liechtensteinischen Alters- und Hinterlassenenversicherung beitragspflichtige Einkommen abgestellt.
2. Kapitel
Familienzulagen
Art. 18
1) Italienische Staatsangehörige, die in Liechtenstein erwerbstätig sind, haben in gleicher Weise Anspruch auf Familienzulagen wie die in Liechtenstein wohnhaften Liechtensteiner, ungeachtet des Aufenthaltsortes der Kinder. Liechtensteinische Staatsangehörige, die in Italien erwerbstätig sind, haben in gleicher Weise Anspruch auf Familienzulagen wie die in Italien erwerbstätigen Italiener, ungeachtet des Aufenthaltsortes der Familienangehörigen.
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