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Verwaltungsvereinbarung zur Durchführung des Abkommens zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Italienischen Republik im Bereiche der Sozialen Sicherheit

Geltender Text a fecha 1980-03-01

Abgeschlossen in Vaduz am 11. Januar 1980

Inkrafttreten: 1. März 1980

Aufgrund des Art. 23 Abs. 1 des Abkommens zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Italienischen Republik im Bereiche der Sozialen Sicherheit vom 11. November 1976 - im folgenden als Abkommen bezeichnet - haben die zuständigen Behörden, und zwar

für das Fürstentum Liechtenstein:

Dr. Benno Beck,

Leiter des Amtes für Volkswirtschaft

für die Italienische Republik:

Minister Dr. Giovanni Migliulo,

Generaldirektor im Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten

zur Durchführung des Abkommens folgendes vereinbart:

I. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

In dieser Vereinbarung werden die in Art. 1 des Abkommens angeführten Ausdrücke in der dort festgelegten Bedeutung verwendet.

Art. 2

1) Zuständige Versicherungsträger im Sinne von Art. 1 Ziff. 5 des Abkommens zur Durchführung dieser Vereinbarung sind in Liechtenstein

2) Obengenannte liechtensteinische Versicherungsträger und die Generaldirektionen obengenannter italienischer Versicherungsträger fungieren als Verbindungsstellen im Sinne von Art. 23 Abs. 3 des Abkommens für ihr zuständiges Gebiet.

II. Abschnitt

Vorübergehend entsandte Arbeitnehmer

Art. 3

1) Für die gemäss Art. 7 Abs. 1 Bst. a des Abkommens in das Gebiet des anderen Vertragsstaates entsandten Arbeitnehmer ist auf besonderem Formular zu bescheinigen, dass während der Gesamtdauer ihrer vorübergehenden Beschäftigung auf diese Arbeitnehmer die Gesetzgebung des Vertragsstaates anwendbar bleibt, in dessen Gebiet das entsendende Unternehmen seinen Sitz hat.

2) Werden mehrere Arbeitnehmer gemeinsam für denselben Zeitraum und zur Ausführung von Arbeiten für dasselbe Unternehmen in den anderen Vertragsstaat entsandt, so kann eine Sammelbescheinigung ausgestellt werden.

3) Die Bescheinigung wird ausgestellt:

4) Die Bescheinigung ist den zuständigen Versicherungsträgern im Vertragsstaat der vorübergehenden Beschäftigung durch den Arbeitgeber oder dessen Vertreter in diesem Vertragsstaat vorzulegen oder, wo kein solcher Arbeitgeber oder Vertreter vorhanden ist, durch den Arbeitnehmer selbst.

Art. 4

1) In den Fällen von Art. 7 Abs. 1 Bst. a zweiter Satz des Abkommens richtet der beteiligte Arbeitgeber ein Gesuch um weitere Anwendung der Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dem er seinen Sitz hat, - in Liechtenstein an die Regierung des Fürstentums Liechtenstein, - in Italien an das Ministerium für Arbeit und soziale Vorsorge, Generaldirektion für Vorsorge und Sozialbetreuung (Ministero del lavoro e della previdenza sociale, Direzione generale della previdenza e della assistenza sociale).

2) Die genannten Behörden treffen ihren Entscheid im gegenseitigen Einvernehmen und unterrichten anschliessend ihre zuständigen Versicherungsträger.

Art. 5

1) Zur Ausübung des in Art. 7 Abs. 1 Bst. e zweiter Satz des Abkommens vorgesehenen Optionsrechtes hat der Antragsteller sein Gesuch innerhalb von sechs Monaten seit Beginn seiner Tätigkeit einzureichen - in Liechtenstein beim zuständigen liechtensteinischen Versicherungsträger - in Italien bei der zuständigen Dienststelle des I. N. P. S.

2) Für Arbeitnehmer, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Vereinbarung im Dienste einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder eines Angehörigen einer solchen Vertretung stehen, beginnt die in Abs. 1 vorgesehene Frist von sechs Monaten ab diesem Zeitpunkt zu laufen; die Rechtsvorschriften, für die sich der Arbeitnehmer entschieden hat, sind mit Ablauf dieser Frist anwendbar.

III. Abschnitt

Besondere Bestimmungen betreffend Pensionen und Renten

1. Kapitel

In Italien wohnhafte italienische und liechtensteinische Staatsangehörige, die Anspruch auf Leistungen der liechtensteinischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung erheben

A. Einreichung und Prüfung der Anträge
Art. 6

1) Die in Italien wohnhaften italienischen und liechtensteinischen Staatsangehörigen, die eine Rente aus der liechtensteinischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung beanspruchen, reichen ihren Antrag bei dem zuständigen italienischen Versicherungsträger ein. Rentenanträge, die an einen anderen italienischen Versicherungsträger gerichtet werden, sind dem genannten zuständigen Träger zu übermitteln. Wird der Antrag bei dem zuständigen liechtensteinischen Versicherungsträger eingereicht, so übermittelt dieser den Antrag dem zuständigen italienischen Versicherungsträger unter Mitteilung des Datums zu dem er eingereicht wurde; dieses Datum gilt als Tag der Einreichung des Antrages nach den liechtensteinischen Rechtsvorschriften.

2) Für den Antrag ist das von dem zuständigen liechtensteinischen Versicherungsträger dem zuständigen italienischen Versicherungsträger zur Verfügung gestellte Formular zu verwenden. Die auf dem Formular gemachten Angaben sind durch die dort vorgesehenen Ausweise und Unterlagen zu belegen.

3) Der zuständige italienische Versicherungsträger vermerkt das Eingangsdatum auf dem Antrag selbst, prüft, soweit möglich, ob dieser vollständig ausgefüllt ist und ob die erforderlichen Ausweise und Unterlagen beigefügt sind, und bescheinigt auf dem Antrag die Gültigkeit der beigefügten italienischen Unterlagen; sodann übermittelt er den Antrag sowie die Ausweise und alle weiteren Unterlagen dem zuständigen liechtensteinischen Versicherungsträger.

4) Auf Antrag des zuständigen liechtensteinischen Versicherungsträgers liefert der zuständige italienische Versicherungsträger weitere Informationen und Bescheinigungen. Der zuständige liechtensteinische Versicherungsträger behält sich das Recht vor, Auskünfte unmittelbar bei den Antragstellern, ihren Arbeitgebern oder bei italienischen Behörden einzuholen.

Art. 7

1) Anträge auf Renten der Liechtensteinischen Invalidenversicherung werden mitsamt den vom Antragsteller eingereichten ärztlichen Bescheinigungen vom zuständigen italienischen Versicherungsträger an den zuständigen liechtensteinischen Versicherungsträger übermittelt. Gleichzeitig teilt der zuständige italienische Versicherungsträger dem zuständigen liechtensteinischen Versicherungsträger die Befunde der ärztlichen Untersuchungen mit, die er für die Feststellung des Anspruches auf eine italienische Invalidenpension vorgenommen hat. Er fügt Röntgenaufnahmen, Elektrokardiogramme, Krankenblätter (cartelle cliniche) und Berichte über fachärztliche Untersuchungen bei.

2) Sind bis zum Zeitpunkt der Übermittlung des Antrages an den zuständigen liechtensteinischen Versicherungsträger von dem zuständigen italienischen Versicherungsträger noch keine Untersuchungen vorgenommen worden, so veranlasst dieser die erforderlichen Untersuchungen. Er tut dies auch auf Antrag des zuständigen liechtensteinischen Versicherungsträgers, wenn dieser die übersandten Untersuchungen für unvollständig oder für zu weit zurückliegend erachtet. Der zuständige italienische Versicherungsträger erstellt in diesen Fällen auf besonderem Formular einen Bericht, der eine detaillierte Krankengeschichte mit Angabe von Beginn und Dauer der Krankheit, die Untersuchungsbefunde sowie die sich daraus ergebende Diagnose und die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit enthält.

3) Mit dem Antrag auf Invalidenrente übermittelt der zuständige italienische Versicherungsträger dem zuständigen liechtensteinischen Versicherungsträger auf besonderem Formular eine Übersicht über alle Beitrags- und Ersatzzeiten, die gemäss Art. 14 Abs. 2 des Abkommens berücksichtigt werden müssen. Der genannte Träger teilt ferner mit, ob und gegebenenfalls seit wann der Antragsteller eine Invalidenpension der italienischen Versicherung bezieht, beziehungsweise ob ihm eine solche Pension verweigert wurde.

4) Der zuständige italienische Versicherungsträger lässt auf Ersuchen des zuständigen liechtensteinischen Versicherungsträgers die ärztlichen Untersuchungen vornehmen, die für die Überprüfung der liechtensteinischen Invalidenrente erforderlich sind, und teilt ihm die Ergebnisse baldmöglichst mit.

5) Der zuständige liechtensteinische Versicherungsträger behält sich das Recht vor, den Antragsteller durch einen Arzt seiner Wahl untersuchen zu lassen.

Art. 8

Der zuständige liechtensteinische Versicherungsträger entscheidet über den Rentenantrag und stellt seine Verfügung dem Antragsteller zu; ein Doppel sendet er an den zuständigen italienischen Versicherungsträger.

Art. 9

1) Die in Italien wohnhaften italienischen und liechtensteinischen Staatsangehörigen können rechtswirksam Rechtsmittel gegen Verfügungen des zuständigen liechtensteinischen Versicherungsträgers entweder bei demselben oder beim zuständigen italienischen Versicherungsträger einreichen.

2) Wird ein Rechtsmittel beim zuständigen italienischen Versicherungsträger eingereicht, so versieht dieser die Rechtsmittelschrift mit dem Eingangsstempel und übermittelt sie unverzüglich dem zuständigen liechtensteinischen Versicherungsträger. Der Umschlag, mit welchem die Rechtsmittelschrift eingereicht wurde, ist nach Möglichkeit beizulegen.

B. Zahlung der Renten
Art. 10

1) Die Renten der liechtensteinischen Alters-, Hinterlassen- und Invalidenversicherung werden den in Italien wohnhaften Berechtigten direkt ausbezahlt.

2) Hat der zuständige italienische Versicherungsträger dem Rentenberechtigten unter dem Titel des "trattamento minimo" Leistungen gewährt, die höher waren als der Betrag, der ihm nach den italienischen Rechtsvorschriften zustehen würde, so überweist der zuständige liechtensteinische Versicherungsträger auf Ersuchen des zuständigen italienischen Versicherungsträgers allfällige Rentennachzahlungen an diesen Träger. Dieser verrechnet die Rentennachzahlung mit den zuviel gezahlten italienischen Leistungen und leitet gegebenenfalls den Restbetrag so bald wie möglich an den Rentenberechtigten weiter.

3) Die zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten regeln die Einzelheiten des Verfahrens.

C. Andere Leistungen
Art. 11

1) Die Abfindungen gemäss Art. 12 Abs. 1 des Abkommens werden den italienischen Staatsangehörigen direkt ausgerichtet.

2) Italienische Staatsangehörige, die von dem in Art. 12 Abs. 1 letzter Satz des Abkommens vorgesehenen Recht, anstelle der Abfindung eine Leibrente der italienischen Versicherung zu beziehen, Gebrauch machen wollen, haben bis spätestens ein Jahr nach Auszahlung der Abfindung einen entsprechenden Antrag an den zuständigen italienischen Versicherungsträger zu richten. Der zuständige liechtensteinische Versicherungsträger macht den italienischen Staatsangehörigen in der Abfindungsverfügung auf sein Recht zur Wahl einer Leibrente der italienischen Versicherung sowie auf die dabei zu beachtende Frist von einem Jahr aufmerksam.

2. Kapitel

In Liechtenstein wohnhafte liechtensteinische und italienische Staatsangehörige, die Anspruch auf Leistungen der italienischen Invaliden-, Alters- und Hinterlassenenversicherung erheben

A. Einreichung und Prüfung der Anträge
Art. 12

1) Die in Liechtenstein wohnhaften liechtensteinischen und italienischen Staatsangehörigen, die eine Pension der italienischen Invaliden-, Alters- und Hinterlassenenversicherung beanspruchen, reichen ihren Antrag beim zuständigen liechtensteinischen Versicherungsträger ein. Wird der Antrag beim zuständigen italienischen Versicherungsträger eingereicht, so übermittelt dieser den Antrag dem zuständigen liechtensteinischen Versicherungsträger unter Mitteilung des Datums, zu dem er eingereicht wurde; dieses Datum gilt als Tag der Einreichung des Antrages nach den italienischen Rechtsvorschriften.

2) Für den Antrag ist das von dem zuständigen italienischen Versicherungsträger dem zuständigen liechtensteinischen Versicherungsträger zur Verfügung gestellte Formular zu verwenden. Die auf dem Formular gemachten Angaben sind durch die dort vorgesehenen Ausweise und Unterlagen zu belegen.

3) Der zuständige liechtensteinische Versicherungsträger vermerkt das Eingangsdatum auf dem Antrag selbst, prüft, soweit möglich, ob dieser vollständig ausgefüllt ist und ob die erforderlichen Ausweise und Unterlagen beigefügt sind, und bescheinigt auf dem Antrag die Gültigkeit der beigefügten liechtensteinischen Unterlagen; sodann übermittelt er den Antrag sowie die Ausweise und alle weiteren Unterlagen dem zuständigen italienischen Versicherungsträger.

4) Auf Antrag des zuständigen italienischen Versicherungsträgers liefert ihm der zuständige liechtensteinische Versicherungsträger weitere Informationen und Bescheinigungen. Der zuständige italienische Versicherungsträger behält sich das Recht vor, Auskünfte unmittelbar bei den Antragstellern, ihren Arbeitgebern oder bei liechtensteinischen Behörden einzuholen.

Art. 13

1) Anträge auf Pensionen der italienischen Invalidenversicherung werden mitsamt den vom Antragsteller eingereichten ärztlichen Bescheinigungen von dem zuständigen liechtensteinischen Versicherungsträger an den zuständigen italienischen Versicherungsträger übermittelt. Gleichzeitig teilt der zuständige liechtensteinische Versicherungsträger dem zuständigen italienischen Versicherungsträger die Befunde der ärztlichen Untersuchungen mit, die er für die Feststellung des Anspruches auf eine liechtensteinische Invalidenrente vorgenommen hat. Er fügt Röntgenaufnahmen, Elektrokardiogramme, Krankenblätter und Berichte über fachärztliche Untersuchungen bei.

2) Sind bis zum Zeitpunkt der Übermittlung des Antrages an den zuständigen italienischen Versicherungsträger von dem zuständigen liechtensteinischen Versicherungsträger noch keine Untersuchungen vorgenommen worden, so veranlasst der zuständige liechtensteinische Versicherungsträger die erforderlichen Untersuchungen. Er tut dies auch auf Antrag des zuständigen italienischen Versicherungsträgers, wenn dieser die übersandten Untersuchungen für unvollständig oder für zu weit zurückliegend erachtet. Der zuständige liechtensteinische Versicherungsträger erstellt in diesen Fällen auf besonderem Formular einen Bericht, der eine detaillierte Krankengeschichte mit Angabe von Beginn und Dauer der Krankheit, die Untersuchungsbefunde sowie die sich daraus ergebende Diagnose und die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit enthält.

3) Mit dem Antrag auf Invalidenpension übermittelt der zuständige liechtensteinische Versicherungsträger dem zuständigen italienischen Versicherungsträger auf besonderem Formular eine Aufstellung über die in der liechtensteinischen Versicherung zurückgelegten Versicherungszeiten. Er teilt ferner mit, ob und gegebenenfalls seit wann der Antragsteller eine Invalidenrente der liechtensteinischen Versicherung bezieht, beziehungsweise ob ihm eine solche Rente verweigert wurde.

4) Der zuständige liechtensteinische Versicherungsträger lässt auf Ersuchen des zuständigen italienischen Versicherungsträgers die ärztlichen Untersuchungen vornehmen, die für die Überprüfung der italienischen Invalidenpension erforderlich sind, und teilt die Ergebnisse baldmöglichst mit.

5) Der zuständige italienische Versicherungsträger behält sich das Recht vor, den Antragsteller durch einen Arzt seiner Wahl untersuchen zu lassen.

Art. 14

Der zuständige italienische Versicherungsträger entscheidet über den Pensionsantrag und stellt seine Entscheidung dem Antragsteller zu; ein Doppel sendet er an den zuständigen liechtensteinischen Versicherungsträger.

Art. 15

1) Die in Liechtenstein wohnhaften liechtensteinischen und italienischen Staatsangehörigen können rechtswirksam Rechtsmittel gegen Entscheidungen des zuständigen italienischen Versicherungsträgers entweder bei diesem oder beim zuständigen liechtensteinischen Versicherungsträger einreichen.

2) Wird ein Rechtsmittel beim zuständigen liechtensteinischen Versicherungsträger eingereicht, so versieht dieser die Rechtsmittelschrift mit dem Eingangsstempel und übermittelt sie unverzüglich an den zuständigen italienischen Versicherungsträger. Der Umschlag, mit welchem die Rechtsmittelschrift eingereicht wurde, ist nach Möglichkeit beizulegen.

B. Zahlung der Pensionen
Art. 16

Die Pensionen der italienischen Invaliden-, Alters- und Hinterlassenenversicherung werden den in Liechtenstein wohnhaften Berechtigten direkt ausbezahlt.

3. Kapitel

In Drittstaaten wohnhafte liechtensteinische und italienische Staatsangehörige, die Anspruch auf Leistungen der liechtensteinischen oder italienischen Invaliden-, Alters- und Hinterlassenenversicherung erheben

Art. 17

1) Liechtensteinische Staatsangehörige, die weder in Liechtenstein noch in Italien wohnhaft sind und Anspruch auf eine Leistung der italienischen Invaliden-, Alters- und Hinterlassenenversicherung erheben, richten ihren Antrag, unter Beifügung der nach den italienischen Rechtsvorschriften erforderlichen Ausweise und Unterlagen, an den zuständigen italienischen Versicherungsträger.

2) Italienische Staatsangehörige, die weder in Liechtenstein noch in Italien wohnhaft sind und Anspruch auf eine Leistung der liechtensteinischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung erheben, richten ihren Antrag, unter Beifügung der nach den liechtensteinischen Rechtsvorschriften erforderlichen Ausweise und Unterlagen, an den zuständigen liechtensteinischen Versicherungsträger.

3) Für die Feststellung der Ansprüche gemäss den Abs. 1 und 2 sind die Bestimmungen dieser Vereinbarung sinngemäss anzuwenden.

4) Die Entscheidungen bzw. Verfügungen gemäss den Abs. 1 und 2 sind den Berechtigten direkt zuzustellen.

5) Die Leistungen werden direkt an die Berechtigten gemäss den zwischen einem Vertragsstaat und dem betreffenden Drittstaat bestehenden Zahlungsvereinbarungen ausbezahlt.

IV. Abschnitt

Verschiedene Bestimmungen

1. Kapitel

Rückerstattung der Beiträge

Art. 18

1) Für die Rückerstattung der gemäss Art. 16 Abs. 1 des Abkommens an die italienische Invaliden-, Alters- und Hinterlassenenversicherung bezahlten Beiträge sind die Art. 12 bis 16 dieser Vereinbarung sinngemäss anzuwenden.

2) Für den Fall, dass einem Antragsteller kein Anspruch auf Leistung nach den italienischen Rechtsvorschriften zusteht und dessen liechtensteinische Versicherungszeiten dem zuständigen italienischen Versicherungsträger noch nicht mitgeteilt wurden, ersucht dieser vorgängig der Rückerstattung der Beiträge den zuständigen liechtensteinischen Versicherungsträger, ihm auf den Monat genau die Versicherungszeiten mitzuteilen, die bei der Berechnung einer liechtensteinischen Rente berücksichtigt würden. Die Rückerstattung der Beiträge erfolgt nur, wenn auch unter Berücksichtigung der liechtensteinischen Versicherungszeiten gemäss Art. 15 des Abkommens und Art. 21 dieser Vereinbarung ein Anspruch auf Renten nach den italienischen Rechtsvorschriften nicht entstanden ist.

2. Kapitel

Freiwillige Beitragszahlungen an die italienische Invaliden-, Alters- und Hinterlassenenversicherung

Art. 19

1) Die in Liechtenstein wohnhaften italienischen Staatsangehörigen reichen ihren Antrag für die Aufnahme in die italienische freiwillige Weiterversicherung für den Fall der Invalidität, des Alters und zugunsten der Hinterlassenen unter Verwendung des von dem zuständigen italienischen Versicherungsträger zur Verfügung gestellten Formulars beim zuständigen liechtensteinischen Versicherungsträger ein.

2) Der zuständige liechtensteinische Versicherungsträger vermerkt das Eingangsdatum auf dem Antragsformular und leitet es samt den vom Antragsteller beigefügten Ausweisen und Unterlagen an den zuständigen italienischen Versicherungsträger weiter. Gleichzeitig meldet er die vom Antragsteller zurückgelegten liechtensteinischen Versicherungszeiten.

3) Art. 14 und 15 dieser Vereinbarung sind sinngemäss anzuwenden.

Art. 20

1) In Anwendung von Art. 17 des Abkommens teilt der zuständige liechtensteinische Versicherungsträger dem zuständigen italienischen Versicherungsträger auf dessen Antrag die bei der liechtensteinischen Versicherung zurückgelegten Versicherungszeiten sowie die drei letzten im Zeitpunkt der Antragstellung im individuellen Konto des Antragstellers eingetragenen Jahreseinkommen unter Verwendung des von dem zuständigen italienischen Versicherungsträger zur Verfügung gestellten Formulars mit. Auf diesem Formular vermerkt der zuständige italienische Versicherungsträger ferner Name und Geburtsdatum des Antragstellers und nach Möglichkeit dessen liechtensteinische Versicherungsnummer sowie Name und Adresse seines Arbeitgebers in Liechtenstein.

2) Auf Ansuchen des zuständigen italienischen Versicherungsträgers teilt der zuständige liechtensteinische Versicherungsträger in der Folge auch diejenigen Einkommensbeträge mit, die allenfalls nach der gemäss Abs. 1 erstatteten Meldung auf dem individuellen Konto des Antragstellers eingetragen wurden.

3) Art. 14 und 15 dieser Vereinbarung sind sinngemäss anzuwenden.

3. Kapitel

Mitteilung der liechtensteinischen Versicherungszeiten

Art. 21

Wird beim zuständigen italienischen Versicherungsträger ein Antrag auf Gewährung einer Pension der italienischen Versicherung gestellt, so teilt ihm der zuständige liechtensteinische Versicherungsträger in Anwendung von Art. 15 des Abkommens auf Ansuchen auf den Monat genau die vom Antragsteller zurückgelegten liechtensteinischen Versicherungszeiten mit, die bei der Berechnung einer liechtensteinischen Rente berücksichtigt würden.

4. Kapitel

Überweisung der Beiträge aus der liechtensteinischen an die italienische Versicherung

Art. 22

1) Italienische Staatsangehörige, die die Überweisung der Beiträge an den zuständigen italienischen Versicherungsträger gemäss Art. 13 des Abkommens verlangen, richten ihren Antrag unter Verwendung eines besonderen Formulars an den zuständigen italienischen Versicherungsträger. Dieser leitet den Antrag an den zuständigen liechtensteinischen Versicherungsträger weiter.

2) Der zuständige liechtensteinische Versicherungsträger entscheidet über diese Anträge und stellt seine Verfügungen den Antragstellern direkt zu; je eine Kopie davon übermittelt er dem zuständigen italienischen Versicherungsträger und nimmt gegebenenfalls die Überweisung der Beiträge an diesen Träger vor.

3) Art. 9 dieser Vereinbarung ist sinngemäss anzuwenden.

4) Mit der Überweisung der Beiträge an den zuständigen italienischen Versicherungsträger übermittelt der zuständige liechtensteinische Versicherungsträger in zweifacher Ausfertigung eine Liste der Versicherten, zu deren Gunsten die Beiträge überwiesen wurden.

5. Kapitel

Familienzulagen

Art. 23

1) Italienische Staatsangehörige, die in Liechtenstein erwerbstätig sind und für ihre in Italien wohnhaften Kinder die nach den liechtensteinischen Rechtsvorschriften vorgesehenen Familienzulagen beantragen, haben dem Antrag eine Bescheinigung über den Familienstand oder andere Bescheinigung beizulegen, die die Existenz der Kinder nachweisen. Diese Bescheinigungen sind jedes Jahr zu erneuern.

2) Zusätzlich zu den in Abs. 1 genannten Bescheinigungen ist für Kinder, für die Familienzulagen beantragt werden, gegebenenfalls ein von einem Vertrauensarzt des Antragstellers auf einem nach den italienischen Rechtsvorschriften vorgesehenen Formular ausgestelltes ärztliches Zeugnis vorzulegen.

3) Die Antragsteller sind ausserdem verpflichtet, dem zuständigen liechtensteinischen Versicherungsträger jede Änderung im Familienstand unverzüglich bekannt zu geben.

4) Die Antragsteller haben alle weiteren Angaben und Unterlagen die der zuständige liechtensteinische Versicherungsträger nach den liechtensteinischen Rechtsvorschriften von ihnen verlangt, beizubringen.

5) Der zuständige liechtensteinische Versicherungsträger behält sich das Recht vor, Kinder, für die die Familienzulagen aufgrund ihres Gesundheitszustandes erbracht werden, von einem Arzt seiner Wahl untersuchen zu lassen.

Art. 24

1) Liechtensteinische Staatsangehörige, die in Italien erwerbstätig sind und für ihre in Liechtenstein wohnhaften Familienangehörigen nach den italienischen Rechtsvorschriften vorgesehene Familienzulagen beantragen, haben dem Antrag eine Bescheinigung über den Familienstand oder andere Bescheinigungen beizulegen, die die Existenz der genannten Personen nachweisen. Diese Bescheinigungen sind jedes Jahr zu erneuern.

2) Zusätzlich zu den in Abs. 1 genannten Bescheinigungen ist für Personen, für die Familienzulagen beantragt werden, gegebenenfalls - ein Ausbildungsvertrag, - eine Bescheinigung über den Schulbesuch oder - eine Bescheinigung des behandelnden Arztes vorzulegen.

3) Die Antragsteller sind ausserdem verpflichtet, dem zuständigen italienischen Versicherungsträger jede Änderung im Familienstand sowie in den wirtschaftlichen Verhältnissen der Personen, für die sie die Leistungen erhalten, unverzüglich bekannt zu geben.

4) Die Antragsteller haben ferner alle weiteren Angaben und Unterlagen, die der zuständige italienische Versicherungsträger nach den italienischen Rechtsvorschriften von ihnen verlangt, beizubringen.

5) Der zuständige italienische Versicherungsträger behält sich das Recht vor, Personen, für die die Familienzulagen aufgrund ihres Gesundheitszustandes erbracht werden, von einem Arzt seiner Wahl untersuchen zu lassen.

V. Abschnitt

Verwaltungshilfe

Art. 25

Gestützt auf Art. 19 des Abkommens leisten die Behörden und Versicherungsträger der beiden Vertragsstaaten einander bei der Durchführung des Abkommens gegenseitig Hilfe, indem sie auf allgemeines Ansuchen oder auf Verlangen im Einzelfall vertretungsweise die zweckdienlichen Handlungen vornehmen oder vornehmen lassen. Sie führen insbesondere für die Versicherungsträger des anderen Vertragsstaates Erhebungen durch, stellen ihnen Originalunterlagen oder Kopien zur Verfügung und erteilen ihnen nach Möglichkeit alle verlangten Auskünfte.

Art. 26

1) Die aus der Durchführung dieser Vereinbarung erwachsenden Verwaltungskosten, einschliesslich jener für die in Anwendung der Art. 7, 13 und 25 dieser Vereinbarung vorzunehmenden Erhebungen, gehen zu Lasten der Versicherungsträger des Vertragsstaates, die mit der Durchführung beauftragt sind. Vorbehalten bleibt Abs. 3.

2) Die Kosten für ärztliche Untersuchungen, die in Anwendung von Art. 7 Abs. 1 und 2 sowie Art. 13 Abs. 1 und 2 dieser Vereinbarung entstehen, einschliesslich der damit zusammenhängenden Reise-, Verpflegungs-, Unterkunfts- und weiteren Kosten, werden nicht zurückerstattet.

3) Die Kosten für ärztliche Untersuchungen, die in Anwendung von Art. 7 Abs. 4 sowie Art. 13 Abs. 4 dieser Vereinbarung bei der Revision von Invalidenrenten beziehungsweise Invalidenpensionen entstehen, werden von dem beauftragten Versicherungsträger vorgeschossen und von dem auftraggebenden Versicherungsträger zurückerstattet. Die Rückerstattung erfolgt nach den für den beauftragten Versicherungsträger anwendbaren Tarifen und Vorschriften durch Vermittlung der zuständigen Verbindungsstellen innerhalb von sechs Monaten seit Erhalt der Kostenaufstellung. Die Einzelheiten des Rückerstattungsverfahrens werden durch die Verbindungsstellen in gegenseitigem Einvernehmen festgelegt.

Art. 27

Die in dieser Vereinbarung vorgesehenen Formulare werden von den zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten in gegenseitigem Einvernehmen festgelegt.

Art. 28

In den Fällen, in denen gemäss Art. 9 und Art. 15 dieser Vereinbarung ein Rechtsmittel direkt an die zuständigen Versicherungsträger gerichtet wird, gilt die Frist für die Einreichung des Einspruches als gewahrt, wenn der Einspruch innerhalb dieser Frist mittels eingeschriebenem Brief einem Postamt des Wohnsitzstaates übergeben wird. Das Datum des Poststempels ist massgebend.

VI. Abschnitt

Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 29

Die zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten können im gegenseitigen Einvernehmen die in den Art. 10 und 16 dieser Vereinbarung vorgesehenen Zahlungsmodalitäten ändern.

Art. 30

Diese Vereinbarung tritt gleichzeitig mit dem am 11. November 1976 zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Italienischen Republik abgeschlossenen Abkommen im Bereiche der Sozialen Sicherheit in Kraft. Sie gilt während der gleichen Dauer wie dieses Abkommen.

Geschehen zu Vaduz, am 11. Januar 1980 in zwei Urschriften, eine in deutscher und eine in italienischer Sprache; beide Fassungen sind in gleicher Weise verbindlich.