Einheits-Übereinkommen von 1961 über die Betäubungsmittel
Abgeschlossen in New York am 30. März 1961
Zustimmung des Landtags: 10. Oktober 1978
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 30. November 1979
Präambel
Die Vertragsparteien
in der Sorge um die körperliche und sittliche Gesundheit der Menschheit;
in der Erkenntnis, dass die ärztliche Verwendung von Betäubungsmitteln zur Schmerzlinderung weiterhin unerlässlich bleibt, und dass die als notwendig erachteten Massnahmen getroffen werden müssen, damit Betäubungsmittel für diesen Zweck zur Verfügung stehen;
in der Erkenntnis, dass die Betäubungsmittelsucht für den einzelnen ein Übel und für die Menschheit eine wirtschaftliche und soziale Gefahr darstellt;
im Bewusstsein der ihnen auferlegten Pflicht, dieses Übel zu verhüten und zu bekämpfen;
in der Erwägung, dass Massnahmen gegen den Missbrauch von Betäubungsmitteln nur dann wirksam sein können, wenn sie aufeinander abgestimmt und weltweit sind;
in der Meinung, dass weltweite Massnahmen dieser Art eine internationale Zusammenarbeit erfordern, die auf den gleichen Grundsätzen beruht und gemeinsame Ziele erstrebt;
in Anerkennung der Zuständigkeit der Organisation der Vereinten Nationen auf dem Gebiete der Betäubungsmittelkontrolle und vom Wunsche geleitet, die in Betracht kommenden internationalen Organe im Rahmen dieser Organisation zusammenzuführen;
vom Wunsche geleitet, ein für alle annehmbares internationales Übereinkommen abzuschliessen, das die Mehrzahl der bestehenden Betäubungsmittelverträge ersetzt, den Gebrauch von Betäubungsmitteln auf den ärztlichen und wissenschaftlichen Bedarf beschränkt sowie eine dauernde internationale Zusammenarbeit herbeiführt, um diese Grundsätze zu verwirklichen und diese Ziele zu erreichen;
kommen wie folgt überein:
Art. 1
Definitionen
1) Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist oder sich zwingend aus dem Zusammenhang ergibt, gelten die nachfolgenden Definitionen für alle Bestimmungen dieses Übereinkommens:
- a) der Ausdruck "Organ" bezeichnet das Internationale Betäubungsmittelkontrollorgan.
- b) Der Ausdruck "Cannabis" bezeichnet die Blüten- oder Fruchtstände der Hanfkrautpflanze (ausgenommen die Samen und die nicht mit solchen Ständen vermengten Blätter), denen das Harz nicht entzogen worden ist, gleichgültig, wofür sie verwendet werden.
- c) der Ausdruck "Hanfkrautpflanze" bezeichnet jede Pflanze der Gattung Cannabis.
- d) Der Ausdruck "Cannabisharz" bezeichnet das abgetrennte, von der Hanfkrautpflanze gewonnene Harz in roher oder gereinigter Form.
- e) Der Ausdruck "Kokastrauch" bezeichnet jeden Strauch der Gattung Erythroxylon.
- f) Der Ausdruck "Kokablatt" bezeichnet das Blatt des Kokastrauches, sofern dem Blatt nicht alles Ekgonin, das Kokain und alle anderen Ekgonin-Alkaloide entzogen wurden.
- g) Der Ausdruck "Kommission" bezeichnet die Betäubungsmittelkommission des Rates.
- h) Der Ausdruck "Rat" bezeichnet den Wirtschafts- und Sozialrat der Vereinten Nationen.
- i) Der Ausdruck "Anbau" bezeichnet den Anbau des Opiummohns, des Kokastrauches und der Hanfkrautpflanze.
- j) Der Ausdruck "Betäubungsmittel" bezeichnet jeden in den Tabellen I und II aufgeführten natürlichen oder synthetischen Stoff.
- k) Der Ausdruck "Generalversammlung" bezeichnet die Generalversammlung der Vereinten Nationen.
- l) Der Ausdruck "unerlaubter Verkehr" bezeichnet den den Zielen dieses Übereinkommens zuwiderlaufenden Betäubungsmittelanbau oder Betäubungsmittelverkehr.
- m) Die Ausdrücke "Einfuhr" und "Ausfuhr" bezeichnen jeder in der ihm entsprechenden Bedeutung das tatsächliche Überführen von Betäubungsmitteln von einem Staat in einen andern Staat oder innerhalb des gleichen Staates von einem Gebiet in ein anderes Gebiet dieses Staates.
- n) Der Ausdruck "Herstellung" bezeichnet alle zur Erzeugung von Betäubungsmitteln (mit Ausnahme der Gewinnung) geeigneten Verfahren und umfasst sowohl das Reinigen von Betäubungsmitteln wie auch deren Umwandlung in andere Betäubungsmittel.
- o) Der Ausdruck "medizinisches Opium" bezeichnet Opium, das die für seinen therapeutischen Gebrauch erforderlichen Verfahren durchlaufen hat.
- p) Der Ausdruck "Opium" bezeichnet den eingedickten Milchsaft des Mohnopiums.
- q) Der Ausdruck "Opiummohn" bezeichnet die Pflanzenart Papaver somniferum L.
- r) Der Ausdruck "Mohnstroh" bezeichnet alle Teile, ausgenommen die Samen, des Opiummohns nach dem Mähen.
- s) Der Ausdruck "Zubereitung" bezeichnet ein festes oder flüssiges Gemisch, das ein Betäubungsmittel enthält.
- t) Der Ausdruck "Gewinnung" bezeichnet das Isolieren, Sammeln des Opiums, des Kokablattes, der Cannabis und des Cannabisharzes von den Pflanzen, die sie hervorbringen.
- u) Die Ausdrücke "Tabelle I", "Tabelle II", "Tabelle III" und "Tabelle IV" bezeichnen die diesem Übereinkommen beigefügten Listen von Betäubungsmitteln und Zubereitungen, die auf Grund von Art. 3 jeweils abgeändert werden können.[^1]
- v) Der Ausdruck "Generalsekretär" bezeichnet den Generalsekretär der Vereinten Nationen.
- w) Der Ausdruck "Sonderbestände" bezeichnet die in einem Staat oder Gebiet von der Regierung dieses Staates oder Gebietes für Sonderzwecke und im Hinblick auf aussergewöhnliche Umstände in Vorrat gehaltenen Betäubungsmittel; der Ausdruck "Sonderzwecke" ist entsprechend zu verstehen.
- x) Der Ausdruck "Lagerbestände" bezeichnet die in einem Staate oder Gebiete in Vorrat gehaltenen, für folgende Zwecke bestimmten Betäubungsmittelmengen:
- i) Verbrauch in diesem Staat oder Gebiet für ärztliche und wissenschaftliche Zwecke;
- ii) Herstellung und Zubereitung von Betäubungsmitteln und anderen Substanzen in diesem Staat oder Gebiet;
- iii) Ausfuhr;
wobei aber die Betäubungsmittelmengen nicht eingeschlossen sind, die in einem Staat oder Gebiet:
- iv) sich in den Händen von Apothekern oder andern, zur Abgabe von kleinen Mengen befugten Verteilern befinden, sowie von qualifizierten Anstalten oder Personen, die zur Durchführung ihrer therapeutischen oder wissenschaftlichen Aufgaben gebührend ermächtigt sind; oder
- v) als Sonderbestände aufbewahrt werden.
- y) Der Ausdruck "Gebiet" bezeichnet jeden Teil eines Staates, der in bezug auf das System der Ein- und Ausfuhrbewilligung gemäss Art. 31 als eine gesonderte Einheit behandelt wird. Diese Definition gilt nicht für den in den Art. 42 und 46 verwendeten Ausdruck "Gebiet".
2) Im Sinne dieses Übereinkommens gilt ein Betäubungsmittel als verbraucht, wenn es an eine Person oder ein Unternehmen für die Verteilung im kleinen, für ärztliche Zwecke oder für wissenschaftliche Forschung abgegeben worden ist; das Wort "Verbrauch" ist gemäss dieser Definition zu verstehen.
Art. 2
Unter Kontrolle stehende Stoffe
1) Abgesehen von Kontrollmassnahmen, die auf bestimmte Betäubungsmittel beschränkt sind, unterliegen die in Tabelle I aufgeführten Betäubungsmittel allen Kontrollmassnahmen, welche auf die unter dieses Übereinkommen fallenden Betäubungsmittel anwendbar sind, insbesondere den in den folgenden Artikeln vorgeschriebenen Massnahmen: 4 (Bst. c), 19, 20, 21, 29, 30, 31, 32, 33, 34 und 37.
2) Die Betäubungsmittel der Tabelle II unterliegen den gleichen Kontrollmassnahmen wie die Betäubungsmittel der Tabelle I, mit Ausnahme der in Art. 30 Abs. 2 und 5 in bezug auf den Kleinhandel vorgesehenen Massnahmen.
3) Die nicht in der Tabelle III aufgeführten Zubereitungen unterliegen den gleichen Kontrollmassnahmen wie die in ihnen enthaltenen Betäubungsmittel. Ausser den Schätzungen (Art. 19) und Statistiken (Art. 20) über diese Betäubungsmittel sind jedoch keine weiteren erforderlich, und die Bestimmungen von Art. 29 (Abs. 2 Bst. c) und von Art. 30 (Abs. 1 Bst. b Ziff. ii) sind nicht anwendbar.
4) Die in der Tabelle III aufgeführten Zubereitungen sind den gleichen Kontrollmassnahmen unterstellt wie die Zubereitungen, die Betäubungsmittel der Tabelle II enthalten. Die Abs. 1 Bst. b und 3 bis 15 des Art. 31 und hinsichtlich ihres Erwerbs und ihrer Abgabe im Einzelhandel, Bst. b von Art. 34 brauchen jedoch nicht unbedingt angewendet zu werden, und die zur Aufstellung der Schätzungen (Art. 19) und Statistiken (Art. 20) erforderlichen Angaben beschränken sich auf die Betäubungsmittelmengen, die bei der Herstellung dieser Zubereitungen verwendet werden.[^2]
5) Die in der Tabelle IV aufgeführten Betäubungsmittel sind auch in der Tabelle I enthalten und sind allen auf die Betäubungsmittel dieser Tabelle anzuwendenden Kontrollmassnahmen unterstellt; überdies
- a) haben Vertragsparteien alle besonderen Kontrollmassnahmen, die sie im Hinblick auf die besonders gefährlichen Eigenschaften dieser Betäubungsmittel für erforderlich halten, zu treffen;
- b) haben die Vertragsparteien, wenn sie der Meinung sind, dass dies im Hinblick auf die in ihrem Staate herrschenden Verhältnisse das geeignetste Mittel ist, um die Volksgesundheit zu schützen, die Gewinnung, Herstellung, Aus- und Einfuhr, den Besitz oder die Verwendung dieser Betäubungsmittel sowie den Handel damit zu verbieten; ausgenommen sind die Mengen, die lediglich für die medizinische und wissenschaftliche Forschung, einschliesslich klinischer Versuche, notwendig sind; derartige Versuche sind unter der unmittelbaren Aufsicht und Kontrolle der betreffenden Vertragsparteien oder unter der Bedingung einer solchen Aufsicht und Kontrolle durchzuführen.
6) Zusätzlich zu den für alle Betäubungsmittel der Tabelle I geltenden Kontrollmassnahmen sind für Opium die Bestimmungen der Art. 19 Abs. 1 Bst. f und der Art. 21bis, 23 und 24, für Kokablätter die Bestimmungen der Art. 26 und 27 und für Cannabis die Bestimmungen des Art. 28 anzuwenden.[^3]
7) Der Opiummohn, der Kokastrauch, die Hanfkrautpflanze, das Mohnstroh und die Hanfblätter sind den entsprechenden, in den folgenden Artikeln vorgesehenen Kontrollmassnahmen unterstellt: 22 bis 24; 22, 26 und 27; 22 und 28; 25 und 28.
8) Die Vertragsparteien werden alles in ihrer Macht Stehende vorkehren, damit Stoffe, die nicht unter dieses Übereinkommen fallen, aber zur unerlaubten Herstellung von Betäubungsmitteln verwendet werden können, soweit wie möglich Überwachungsmassnahmen unterstellt werden.
9) Die Vertragsparteien sind nicht verpflichtet, die Bestimmungen dieses Übereinkommens auf Betäubungsmittel anzuwenden, die in der Industrie laufend für andere als medizinische oder wissenschaftliche Zwecke verwendet werden, unter der Bedingung,
- a) dass sie Massnahmen treffen, um mit Hilfe von geeigneten Denaturierungsverfahren oder auf andere Weise zu verhindern, dass die so verwendeten Betäubungsmittel zu Missbrauch führen oder schädliche Wirkungen (Art. 3 Abs. 3) hervorrufen können und die schädliche Substanz praktisch zurückgewonnen werden kann; und
- b) dass sie die Menge jedes so verwendeten Betäubungsmittels in den von ihnen eingereichten statistischen Angaben (Art. 20) anführen.
Art. 3
Änderungen des Kontrollbereiches
1) Falls eine Vertragspartei oder die Weltgesundheitsorganisation Angaben besitzt, die ihrer Auffassung nach die Änderung der einen oder andern Tabelle erforderlich machen, so übermittelt sie dem Generalsekretär eine Notifikation und legt zu deren Erhärtung alle einschlägigen Unterlagen bei.
2) Der Generalsekretär übermittelt die Notifikation und die ihm erheblich erscheinenden Unterlagen den Vertragsparteien, der Kommission und, falls die Notifikation von einer Vertragspartei eingereicht wurde, der Weltgesundheitsorganisation.
3) Betrifft die Notifikation einen nicht in der Tabelle I oder in der Tabelle II aufgeführten Stoff, so
- i) prüfen die Vertragsparteien im Lichte der verfügbaren Unterlagen, ob die Möglichkeit besteht, vorläufig alle für die Betäubungsmittel der Tabelle I geltenden Kontrollmassnahmen auf diesen Stoff anzuwenden;
- ii) kann die Kommission bis zu dem unter Alinea iii vorgesehenen Entscheidung beschliessen, dass die Vertragsparteien alle für die Betäubungsmittel der Tabelle I geltenden Kontrollmassnahmen vorläufig auf diesen Stoff anwenden sollen. Die Vertragsparteien wenden diese Massnahmen auf die betreffende Substanz vorläufig an;
- iii) stellt die Weltgesundheitsorganisation fest, dass dieser Stoff in der gleichen Weise missbraucht wird und gleiche schädliche Wirkungen hervorrufen kann wie in der Tabelle I oder der Tabelle II aufgeführten Betäubungsmittel, oder dass er in ein Betäubungsmittel umgewandelt werden kann, so benachrichtigt sie die Kommission, welche alsdann auf Grund der Empfehlung der Weltgesundheitsorganisation beschliessen kann, dass dieser Stoff in die Tabelle I oder in die Tabelle II aufzunehmen ist.
4) Stellt die Weltgesundheitsorganisation fest, dass eine Zubereitung auf Grund der darin enthaltenen Stoffe weder missbraucht werden noch schädliche Wirkungen hervorrufen kann (Abs. 3), und dass das darin enthaltene Betäubungsmittel praktisch nicht zurückgewonnen werden kann, so kann die Kommission auf Grund der Empfehlung der Weltgesundheitsorganisation diese Zubereitung in die Tabelle III aufnehmen.
5) Stellt die Weltgesundheitsorganisation fest, dass ein in der Tabelle I aufgeführtes Betäubungsmittel besonders geeignet ist, missbraucht zu werden und schädliche Wirkungen zu erzeugen (Abs. 3), und dass diese Wirkung nicht durch erhebliche therapeutische Vorzüge aufgewogen wird, die andere, in der Tabelle IV nicht aufgeführte Stoffe nicht aufweisen, so kann die Kommission auf Grund der Empfehlung der Weltgesundheitsorganisation dieses Betäubungsmittel in die Tabelle IV aufnehmen.
6) Betrifft eine Notifikation ein Betäubungsmittel der Tabelle I oder der Tabelle II oder eine Zubereitung der Tabelle III, so kann die Kommission, ausser dem im Abs. 5 vorgesehenen Verfahren, auf Grund der Empfehlung der Weltgesundheitsorganisation die eine oder die andere der Tabellen abändern, indem sie:
- a) ein Betäubungsmittel der Tabelle I in die Tabelle II oder ein Betäubungsmittel der Tabelle II in die Tabelle I versetzt; oder
- b) je nach der Sachlage ein Betäubungsmittel oder eine Zubereitung in einer Tabelle streicht.
7) Der Generalsekretär notifiziert jeden auf Grund dieses Artikels gefassten Beschluss der Kommission allen Mitgliedstaaten der Organisation der Vereinten Nationen, den Nichtmitgliedstaaten, die Vertragsparteien des vorliegenden Übereinkommens sind, der Weltgesundheitsorganisation und dem Organ. Für jede Vertragspartei tritt der Beschluss beim Empfang der oben erwähnten Notifikation in Kraft, und die Vertragsparteien ergreifen sodann alle in diesem Übereinkommen vorgesehenen Massnahmen.
8)
- a) Jeder Entscheid der Kommission über die Änderung einer Tabelle ist dem Rat zur Prüfung zu unterbreiten, wenn eine Vertragspartei dies innerhalb von neunzig Tagen nach Erhalt der Notifikation des Beschlusses beantragt. Dieser Antrag ist dem Generalsekretär zusammen mit allen Unterlagen zu seiner Begründung einzureichen.
- b) Der Generalsekretär leitet Abschriften des Antrages und der dazugehörenden Begründung an die Kommission, die Weltgesundheitsorganisation und alle Vertragsparteien weiter und fordert sie auf, innerhalb neunzig Tagen dazu Stellung zu nehmen. Alle eingegangenen Bemerkungen sind dem Rat zur Prüfung vorzulegen.
- c) Der Rat kann den Entscheid der Kommission bestätigen, ändern oder aufheben. Sein Entscheid ist endgültig und wird allen Mitgliedstaaten der Organisation der Vereinten Nationen, den Nichtmitgliedstaaten, die Vertragsparteien des vorliegenden Übereinkommens sind, der Kommission, der Weltgesundheitsorganisation und dem Organ notifiziert.
- d) Solange ihn der Rat nicht behandelt hat, bleibt der Beschluss der Kommission in Kraft.
9) Die auf Grund des vorliegenden Artikels gefassten Beschlüsse der Kommission unterliegen der Nachprüfung gemäss Art. 7 nicht.
Art. 4
Allgemeine Verpflichtungen
Die Vertragsparteien treffen die notwendigen Gesetzgebungs- und Verwaltungsmassnahmen,
- a) um die Bestimmungen dieses Übereinkommens in ihren eigenen Gebieten durchzuführen,
- b) um bei der Durchführung dieses Übereinkommens mit andern Staaten zusammenzuarbeiten und
- c) um unter Vorbehalt der Bestimmungen dieses Übereinkommens die Gewinnung, Herstellung, Aus- und Einfuhr, Verteilung, Verwendung und den Besitz von Betäubungsmitteln sowie den Handel damit auf ausschliesslich ärztliche und wissenschaftliche Zwecke zu beschränken.
Art. 5
Die internationalen Kontrollorgane
Die Vertragsparteien anerkennen die Zuständigkeit der Organisation der Vereinten Nationen auf dem Gebiete der internationalen Betäubungsmittelkontrolle und vereinbaren, die Betäubungsmittelkommission des Wirtschafts- und Sozialrats und das Organ mit den jedem dieser Organe im vorliegenden Übereinkommen zugewiesenen Aufgaben zu betrauen.
Art. 6
Ausgaben der internationalen Kontrollorgane
Die Ausgaben der Kommission und des Organs gehen unter den von der Generalversammlung festgelegten Bedingungen zu Lasten der Organisation der Vereinten Nationen. Vertragsparteien, die nicht Mitglieder der Organisation der Vereinten Nationen sind, leisten an die Kosten der internationalen Kontrollorgane Beiträge in der von der Generalversammlung für angemessen erachteten und nach Konsultierung der Regierungen dieser Vertragsparteien periodisch festgesetzten Höhe.
Art. 7
Nachprüfung der Beschlüsse und Empfehlungen der Kommission
Ausser den in Art. 3 vorgesehenen Beschlüssen unterliegen alle auf Grund dieses Übereinkommens von der Kommission angenommenen Beschlüsse und Empfehlungen in gleicher Weise wie ihre sonstigen Beschlüsse und Empfehlungen dem Vorbehalt der Genehmigung oder der Abänderung durch den Rat oder die Generalversammlung.
Art. 8
Aufgaben der Kommission
Die Kommission ist befugt, sämtliche die Ziele dieses Übereinkommens betreffenden Fragen zu prüfen und insbesondere:
- a) die Tabellen auf Grund von Art. 3 zu ändern;
- b) das Organ auf alle mit dessen Aufgaben zusammenhängenden Fragen aufmerksam zu machen;
- c) Empfehlungen auszuarbeiten, um die Bestimmungen dieses Übereinkommens oder dessen Ziele zu verwirklichen, wissenschaftliche Forschungsprogramme und der Austausch wissenschaftlicher oder technischer Auskünfte eingeschlossen; und
- d) Nichtvertragsparteien auf Beschlüsse und Empfehlungen aufmerksam zu machen, die sie in Erfüllung der ihr durch dieses Übereinkommen zugewiesenen Aufgaben angenommen hat, damit diese die Massnahmen, zu welchen die Kommission diesem Übereinkommen gemäss veranlasst sein kann, einer Prüfung unterziehen.
Art. 9
Zusammensetzung und Funktionen des Organs[^5]
1) Das Organ besteht aus 13 durch den Rat wie folgt gewählten Mitgliedern:
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.