Einheits-Übereinkommen von 1961 über die Betäubungsmittel

Typ Übereinkommen
Veröffentlichung 1980-05-20
Status In Kraft
Quelle Lilex
Änderungshistorie JSON API PDF

Abgeschlossen in New York am 30. März 1961

Zustimmung des Landtags: 10. Oktober 1978

Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 30. November 1979

Präambel

Die Vertragsparteien

in der Sorge um die körperliche und sittliche Gesundheit der Menschheit;

in der Erkenntnis, dass die ärztliche Verwendung von Betäubungsmitteln zur Schmerzlinderung weiterhin unerlässlich bleibt, und dass die als notwendig erachteten Massnahmen getroffen werden müssen, damit Betäubungsmittel für diesen Zweck zur Verfügung stehen;

in der Erkenntnis, dass die Betäubungsmittelsucht für den einzelnen ein Übel und für die Menschheit eine wirtschaftliche und soziale Gefahr darstellt;

im Bewusstsein der ihnen auferlegten Pflicht, dieses Übel zu verhüten und zu bekämpfen;

in der Erwägung, dass Massnahmen gegen den Missbrauch von Betäubungsmitteln nur dann wirksam sein können, wenn sie aufeinander abgestimmt und weltweit sind;

in der Meinung, dass weltweite Massnahmen dieser Art eine internationale Zusammenarbeit erfordern, die auf den gleichen Grundsätzen beruht und gemeinsame Ziele erstrebt;

in Anerkennung der Zuständigkeit der Organisation der Vereinten Nationen auf dem Gebiete der Betäubungsmittelkontrolle und vom Wunsche geleitet, die in Betracht kommenden internationalen Organe im Rahmen dieser Organisation zusammenzuführen;

vom Wunsche geleitet, ein für alle annehmbares internationales Übereinkommen abzuschliessen, das die Mehrzahl der bestehenden Betäubungsmittelverträge ersetzt, den Gebrauch von Betäubungsmitteln auf den ärztlichen und wissenschaftlichen Bedarf beschränkt sowie eine dauernde internationale Zusammenarbeit herbeiführt, um diese Grundsätze zu verwirklichen und diese Ziele zu erreichen;

kommen wie folgt überein:

Art. 1

Definitionen

1) Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist oder sich zwingend aus dem Zusammenhang ergibt, gelten die nachfolgenden Definitionen für alle Bestimmungen dieses Übereinkommens:

wobei aber die Betäubungsmittelmengen nicht eingeschlossen sind, die in einem Staat oder Gebiet:

2) Im Sinne dieses Übereinkommens gilt ein Betäubungsmittel als verbraucht, wenn es an eine Person oder ein Unternehmen für die Verteilung im kleinen, für ärztliche Zwecke oder für wissenschaftliche Forschung abgegeben worden ist; das Wort "Verbrauch" ist gemäss dieser Definition zu verstehen.

Art. 2

Unter Kontrolle stehende Stoffe

1) Abgesehen von Kontrollmassnahmen, die auf bestimmte Betäubungsmittel beschränkt sind, unterliegen die in Tabelle I aufgeführten Betäubungsmittel allen Kontrollmassnahmen, welche auf die unter dieses Übereinkommen fallenden Betäubungsmittel anwendbar sind, insbesondere den in den folgenden Artikeln vorgeschriebenen Massnahmen: 4 (Bst. c), 19, 20, 21, 29, 30, 31, 32, 33, 34 und 37.

2) Die Betäubungsmittel der Tabelle II unterliegen den gleichen Kontrollmassnahmen wie die Betäubungsmittel der Tabelle I, mit Ausnahme der in Art. 30 Abs. 2 und 5 in bezug auf den Kleinhandel vorgesehenen Massnahmen.

3) Die nicht in der Tabelle III aufgeführten Zubereitungen unterliegen den gleichen Kontrollmassnahmen wie die in ihnen enthaltenen Betäubungsmittel. Ausser den Schätzungen (Art. 19) und Statistiken (Art. 20) über diese Betäubungsmittel sind jedoch keine weiteren erforderlich, und die Bestimmungen von Art. 29 (Abs. 2 Bst. c) und von Art. 30 (Abs. 1 Bst. b Ziff. ii) sind nicht anwendbar.

4) Die in der Tabelle III aufgeführten Zubereitungen sind den gleichen Kontrollmassnahmen unterstellt wie die Zubereitungen, die Betäubungsmittel der Tabelle II enthalten. Die Abs. 1 Bst. b und 3 bis 15 des Art. 31 und hinsichtlich ihres Erwerbs und ihrer Abgabe im Einzelhandel, Bst. b von Art. 34 brauchen jedoch nicht unbedingt angewendet zu werden, und die zur Aufstellung der Schätzungen (Art. 19) und Statistiken (Art. 20) erforderlichen Angaben beschränken sich auf die Betäubungsmittelmengen, die bei der Herstellung dieser Zubereitungen verwendet werden.[^2]

5) Die in der Tabelle IV aufgeführten Betäubungsmittel sind auch in der Tabelle I enthalten und sind allen auf die Betäubungsmittel dieser Tabelle anzuwendenden Kontrollmassnahmen unterstellt; überdies

6) Zusätzlich zu den für alle Betäubungsmittel der Tabelle I geltenden Kontrollmassnahmen sind für Opium die Bestimmungen der Art. 19 Abs. 1 Bst. f und der Art. 21bis, 23 und 24, für Kokablätter die Bestimmungen der Art. 26 und 27 und für Cannabis die Bestimmungen des Art. 28 anzuwenden.[^3]

7) Der Opiummohn, der Kokastrauch, die Hanfkrautpflanze, das Mohnstroh und die Hanfblätter sind den entsprechenden, in den folgenden Artikeln vorgesehenen Kontrollmassnahmen unterstellt: 22 bis 24; 22, 26 und 27; 22 und 28; 25 und 28.

8) Die Vertragsparteien werden alles in ihrer Macht Stehende vorkehren, damit Stoffe, die nicht unter dieses Übereinkommen fallen, aber zur unerlaubten Herstellung von Betäubungsmitteln verwendet werden können, soweit wie möglich Überwachungsmassnahmen unterstellt werden.

9) Die Vertragsparteien sind nicht verpflichtet, die Bestimmungen dieses Übereinkommens auf Betäubungsmittel anzuwenden, die in der Industrie laufend für andere als medizinische oder wissenschaftliche Zwecke verwendet werden, unter der Bedingung,

Art. 3

Änderungen des Kontrollbereiches

1) Falls eine Vertragspartei oder die Weltgesundheitsorganisation Angaben besitzt, die ihrer Auffassung nach die Änderung der einen oder andern Tabelle erforderlich machen, so übermittelt sie dem Generalsekretär eine Notifikation und legt zu deren Erhärtung alle einschlägigen Unterlagen bei.

2) Der Generalsekretär übermittelt die Notifikation und die ihm erheblich erscheinenden Unterlagen den Vertragsparteien, der Kommission und, falls die Notifikation von einer Vertragspartei eingereicht wurde, der Weltgesundheitsorganisation.

3) Betrifft die Notifikation einen nicht in der Tabelle I oder in der Tabelle II aufgeführten Stoff, so

4) Stellt die Weltgesundheitsorganisation fest, dass eine Zubereitung auf Grund der darin enthaltenen Stoffe weder missbraucht werden noch schädliche Wirkungen hervorrufen kann (Abs. 3), und dass das darin enthaltene Betäubungsmittel praktisch nicht zurückgewonnen werden kann, so kann die Kommission auf Grund der Empfehlung der Weltgesundheitsorganisation diese Zubereitung in die Tabelle III aufnehmen.

5) Stellt die Weltgesundheitsorganisation fest, dass ein in der Tabelle I aufgeführtes Betäubungsmittel besonders geeignet ist, missbraucht zu werden und schädliche Wirkungen zu erzeugen (Abs. 3), und dass diese Wirkung nicht durch erhebliche therapeutische Vorzüge aufgewogen wird, die andere, in der Tabelle IV nicht aufgeführte Stoffe nicht aufweisen, so kann die Kommission auf Grund der Empfehlung der Weltgesundheitsorganisation dieses Betäubungsmittel in die Tabelle IV aufnehmen.

6) Betrifft eine Notifikation ein Betäubungsmittel der Tabelle I oder der Tabelle II oder eine Zubereitung der Tabelle III, so kann die Kommission, ausser dem im Abs. 5 vorgesehenen Verfahren, auf Grund der Empfehlung der Weltgesundheitsorganisation die eine oder die andere der Tabellen abändern, indem sie:

7) Der Generalsekretär notifiziert jeden auf Grund dieses Artikels gefassten Beschluss der Kommission allen Mitgliedstaaten der Organisation der Vereinten Nationen, den Nichtmitgliedstaaten, die Vertragsparteien des vorliegenden Übereinkommens sind, der Weltgesundheitsorganisation und dem Organ. Für jede Vertragspartei tritt der Beschluss beim Empfang der oben erwähnten Notifikation in Kraft, und die Vertragsparteien ergreifen sodann alle in diesem Übereinkommen vorgesehenen Massnahmen.

8)

9) Die auf Grund des vorliegenden Artikels gefassten Beschlüsse der Kommission unterliegen der Nachprüfung gemäss Art. 7 nicht.

Art. 4

Allgemeine Verpflichtungen

Die Vertragsparteien treffen die notwendigen Gesetzgebungs- und Verwaltungsmassnahmen,

Art. 5

Die internationalen Kontrollorgane

Die Vertragsparteien anerkennen die Zuständigkeit der Organisation der Vereinten Nationen auf dem Gebiete der internationalen Betäubungsmittelkontrolle und vereinbaren, die Betäubungsmittelkommission des Wirtschafts- und Sozialrats und das Organ mit den jedem dieser Organe im vorliegenden Übereinkommen zugewiesenen Aufgaben zu betrauen.

Art. 6

Ausgaben der internationalen Kontrollorgane

Die Ausgaben der Kommission und des Organs gehen unter den von der Generalversammlung festgelegten Bedingungen zu Lasten der Organisation der Vereinten Nationen. Vertragsparteien, die nicht Mitglieder der Organisation der Vereinten Nationen sind, leisten an die Kosten der internationalen Kontrollorgane Beiträge in der von der Generalversammlung für angemessen erachteten und nach Konsultierung der Regierungen dieser Vertragsparteien periodisch festgesetzten Höhe.

Art. 7

Nachprüfung der Beschlüsse und Empfehlungen der Kommission

Ausser den in Art. 3 vorgesehenen Beschlüssen unterliegen alle auf Grund dieses Übereinkommens von der Kommission angenommenen Beschlüsse und Empfehlungen in gleicher Weise wie ihre sonstigen Beschlüsse und Empfehlungen dem Vorbehalt der Genehmigung oder der Abänderung durch den Rat oder die Generalversammlung.

Art. 8

Aufgaben der Kommission

Die Kommission ist befugt, sämtliche die Ziele dieses Übereinkommens betreffenden Fragen zu prüfen und insbesondere:

Art. 9

Zusammensetzung und Funktionen des Organs[^5]

1) Das Organ besteht aus 13 durch den Rat wie folgt gewählten Mitgliedern:

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