Einheits-Übereinkommen von 1961 über die Betäubungsmittel

Typ Übereinkommen
Veröffentlichung 1980-05-20
Letzte Aktualisierung 1999-12-24
Status In Kraft
Quelle Lilex
Artikel 54
Änderungshistorie JSON API

Abgeschlossen in New York am 30. März 1961

Zustimmung des Landtags: 10. Oktober 1978

Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 30. November 1979

Präambel

Die Vertragsparteien

in der Sorge um die körperliche und sittliche Gesundheit der Menschheit;

in der Erkenntnis, dass die ärztliche Verwendung von Betäubungsmitteln zur Schmerzlinderung weiterhin unerlässlich bleibt, und dass die als notwendig erachteten Massnahmen getroffen werden müssen, damit Betäubungsmittel für diesen Zweck zur Verfügung stehen;

in der Erkenntnis, dass die Betäubungsmittelsucht für den einzelnen ein Übel und für die Menschheit eine wirtschaftliche und soziale Gefahr darstellt;

im Bewusstsein der ihnen auferlegten Pflicht, dieses Übel zu verhüten und zu bekämpfen;

in der Erwägung, dass Massnahmen gegen den Missbrauch von Betäubungsmitteln nur dann wirksam sein können, wenn sie aufeinander abgestimmt und weltweit sind;

in der Meinung, dass weltweite Massnahmen dieser Art eine internationale Zusammenarbeit erfordern, die auf den gleichen Grundsätzen beruht und gemeinsame Ziele erstrebt;

in Anerkennung der Zuständigkeit der Organisation der Vereinten Nationen auf dem Gebiete der Betäubungsmittelkontrolle und vom Wunsche geleitet, die in Betracht kommenden internationalen Organe im Rahmen dieser Organisation zusammenzuführen;

vom Wunsche geleitet, ein für alle annehmbares internationales Übereinkommen abzuschliessen, das die Mehrzahl der bestehenden Betäubungsmittelverträge ersetzt, den Gebrauch von Betäubungsmitteln auf den ärztlichen und wissenschaftlichen Bedarf beschränkt sowie eine dauernde internationale Zusammenarbeit herbeiführt, um diese Grundsätze zu verwirklichen und diese Ziele zu erreichen;

kommen wie folgt überein:

Art. 1

Definitionen

1) Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist oder sich zwingend aus dem Zusammenhang ergibt, gelten die nachfolgenden Definitionen für alle Bestimmungen dieses Übereinkommens:

wobei aber die Betäubungsmittelmengen nicht eingeschlossen sind, die in einem Staat oder Gebiet:

2) Im Sinne dieses Übereinkommens gilt ein Betäubungsmittel als verbraucht, wenn es an eine Person oder ein Unternehmen für die Verteilung im kleinen, für ärztliche Zwecke oder für wissenschaftliche Forschung abgegeben worden ist; das Wort "Verbrauch" ist gemäss dieser Definition zu verstehen.

Art. 2

Unter Kontrolle stehende Stoffe

1) Abgesehen von Kontrollmassnahmen, die auf bestimmte Betäubungsmittel beschränkt sind, unterliegen die in Tabelle I aufgeführten Betäubungsmittel allen Kontrollmassnahmen, welche auf die unter dieses Übereinkommen fallenden Betäubungsmittel anwendbar sind, insbesondere den in den folgenden Artikeln vorgeschriebenen Massnahmen: 4 (Bst. c), 19, 20, 21, 29, 30, 31, 32, 33, 34 und 37.

2) Die Betäubungsmittel der Tabelle II unterliegen den gleichen Kontrollmassnahmen wie die Betäubungsmittel der Tabelle I, mit Ausnahme der in Art. 30 Abs. 2 und 5 in bezug auf den Kleinhandel vorgesehenen Massnahmen.

3) Die nicht in der Tabelle III aufgeführten Zubereitungen unterliegen den gleichen Kontrollmassnahmen wie die in ihnen enthaltenen Betäubungsmittel. Ausser den Schätzungen (Art. 19) und Statistiken (Art. 20) über diese Betäubungsmittel sind jedoch keine weiteren erforderlich, und die Bestimmungen von Art. 29 (Abs. 2 Bst. c) und von Art. 30 (Abs. 1 Bst. b Ziff. ii) sind nicht anwendbar.

4) Die in der Tabelle III aufgeführten Zubereitungen sind den gleichen Kontrollmassnahmen unterstellt wie die Zubereitungen, die Betäubungsmittel der Tabelle II enthalten. Die Abs. 1 Bst. b und 3 bis 15 des Art. 31 und hinsichtlich ihres Erwerbs und ihrer Abgabe im Einzelhandel, Bst. b von Art. 34 brauchen jedoch nicht unbedingt angewendet zu werden, und die zur Aufstellung der Schätzungen (Art. 19) und Statistiken (Art. 20) erforderlichen Angaben beschränken sich auf die Betäubungsmittelmengen, die bei der Herstellung dieser Zubereitungen verwendet werden.[^2]

5) Die in der Tabelle IV aufgeführten Betäubungsmittel sind auch in der Tabelle I enthalten und sind allen auf die Betäubungsmittel dieser Tabelle anzuwendenden Kontrollmassnahmen unterstellt; überdies

6) Zusätzlich zu den für alle Betäubungsmittel der Tabelle I geltenden Kontrollmassnahmen sind für Opium die Bestimmungen der Art. 19 Abs. 1 Bst. f und der Art. 21bis, 23 und 24, für Kokablätter die Bestimmungen der Art. 26 und 27 und für Cannabis die Bestimmungen des Art. 28 anzuwenden.[^3]

7) Der Opiummohn, der Kokastrauch, die Hanfkrautpflanze, das Mohnstroh und die Hanfblätter sind den entsprechenden, in den folgenden Artikeln vorgesehenen Kontrollmassnahmen unterstellt: 22 bis 24; 22, 26 und 27; 22 und 28; 25 und 28.

8) Die Vertragsparteien werden alles in ihrer Macht Stehende vorkehren, damit Stoffe, die nicht unter dieses Übereinkommen fallen, aber zur unerlaubten Herstellung von Betäubungsmitteln verwendet werden können, soweit wie möglich Überwachungsmassnahmen unterstellt werden.

9) Die Vertragsparteien sind nicht verpflichtet, die Bestimmungen dieses Übereinkommens auf Betäubungsmittel anzuwenden, die in der Industrie laufend für andere als medizinische oder wissenschaftliche Zwecke verwendet werden, unter der Bedingung,

Art. 3

Änderungen des Kontrollbereiches

1) Falls eine Vertragspartei oder die Weltgesundheitsorganisation Angaben besitzt, die ihrer Auffassung nach die Änderung der einen oder andern Tabelle erforderlich machen, so übermittelt sie dem Generalsekretär eine Notifikation und legt zu deren Erhärtung alle einschlägigen Unterlagen bei.

2) Der Generalsekretär übermittelt die Notifikation und die ihm erheblich erscheinenden Unterlagen den Vertragsparteien, der Kommission und, falls die Notifikation von einer Vertragspartei eingereicht wurde, der Weltgesundheitsorganisation.

3) Betrifft die Notifikation einen nicht in der Tabelle I oder in der Tabelle II aufgeführten Stoff, so

4) Stellt die Weltgesundheitsorganisation fest, dass eine Zubereitung auf Grund der darin enthaltenen Stoffe weder missbraucht werden noch schädliche Wirkungen hervorrufen kann (Abs. 3), und dass das darin enthaltene Betäubungsmittel praktisch nicht zurückgewonnen werden kann, so kann die Kommission auf Grund der Empfehlung der Weltgesundheitsorganisation diese Zubereitung in die Tabelle III aufnehmen.

5) Stellt die Weltgesundheitsorganisation fest, dass ein in der Tabelle I aufgeführtes Betäubungsmittel besonders geeignet ist, missbraucht zu werden und schädliche Wirkungen zu erzeugen (Abs. 3), und dass diese Wirkung nicht durch erhebliche therapeutische Vorzüge aufgewogen wird, die andere, in der Tabelle IV nicht aufgeführte Stoffe nicht aufweisen, so kann die Kommission auf Grund der Empfehlung der Weltgesundheitsorganisation dieses Betäubungsmittel in die Tabelle IV aufnehmen.

6) Betrifft eine Notifikation ein Betäubungsmittel der Tabelle I oder der Tabelle II oder eine Zubereitung der Tabelle III, so kann die Kommission, ausser dem im Abs. 5 vorgesehenen Verfahren, auf Grund der Empfehlung der Weltgesundheitsorganisation die eine oder die andere der Tabellen abändern, indem sie:

7) Der Generalsekretär notifiziert jeden auf Grund dieses Artikels gefassten Beschluss der Kommission allen Mitgliedstaaten der Organisation der Vereinten Nationen, den Nichtmitgliedstaaten, die Vertragsparteien des vorliegenden Übereinkommens sind, der Weltgesundheitsorganisation und dem Organ. Für jede Vertragspartei tritt der Beschluss beim Empfang der oben erwähnten Notifikation in Kraft, und die Vertragsparteien ergreifen sodann alle in diesem Übereinkommen vorgesehenen Massnahmen.

8)

9) Die auf Grund des vorliegenden Artikels gefassten Beschlüsse der Kommission unterliegen der Nachprüfung gemäss Art. 7 nicht.

Art. 4

Allgemeine Verpflichtungen

Die Vertragsparteien treffen die notwendigen Gesetzgebungs- und Verwaltungsmassnahmen,

Art. 5

Die internationalen Kontrollorgane

Die Vertragsparteien anerkennen die Zuständigkeit der Organisation der Vereinten Nationen auf dem Gebiete der internationalen Betäubungsmittelkontrolle und vereinbaren, die Betäubungsmittelkommission des Wirtschafts- und Sozialrats und das Organ mit den jedem dieser Organe im vorliegenden Übereinkommen zugewiesenen Aufgaben zu betrauen.

Art. 6

Ausgaben der internationalen Kontrollorgane

Die Ausgaben der Kommission und des Organs gehen unter den von der Generalversammlung festgelegten Bedingungen zu Lasten der Organisation der Vereinten Nationen. Vertragsparteien, die nicht Mitglieder der Organisation der Vereinten Nationen sind, leisten an die Kosten der internationalen Kontrollorgane Beiträge in der von der Generalversammlung für angemessen erachteten und nach Konsultierung der Regierungen dieser Vertragsparteien periodisch festgesetzten Höhe.

Art. 7

Nachprüfung der Beschlüsse und Empfehlungen der Kommission

Ausser den in Art. 3 vorgesehenen Beschlüssen unterliegen alle auf Grund dieses Übereinkommens von der Kommission angenommenen Beschlüsse und Empfehlungen in gleicher Weise wie ihre sonstigen Beschlüsse und Empfehlungen dem Vorbehalt der Genehmigung oder der Abänderung durch den Rat oder die Generalversammlung.

Art. 8

Aufgaben der Kommission

Die Kommission ist befugt, sämtliche die Ziele dieses Übereinkommens betreffenden Fragen zu prüfen und insbesondere:

Art. 9

Zusammensetzung und Funktionen des Organs[^5]

1) Das Organ besteht aus 13 durch den Rat wie folgt gewählten Mitgliedern:

2) Als Mitglieder des Organs sind Personen zu ernennen, die wegen ihrer fachlichen Kenntnisse, ihrer Unparteilichkeit und Unbeteiligtheit allgemeines Vertrauen geniessen. Während ihrer Amtszeit dürfen sie keine Stellung bekleiden und keine Tätigkeit ausüben, die geeignet wäre, ihre Unparteilichkeit bei der Durchführung ihrer Aufgaben zu beeinträchtigen. Der Rat trifft in Zusammenarbeit mit dem Organ alle notwendigen Anordnungen, um dessen volle technische Unabhängigkeit bei der Erfüllung seiner Aufgaben sicherzustellen.

3) Der Rat nimmt unter Beachtung des Grundsatzes einer angemessenen geographischen Vertretung Rücksicht darauf, dass in das Organ in einem angemessenen Verhältnis Personen aufgenommen werden sollen, die über die Verhältnisse auf dem Gebiete der Betäubungsmittel in den Produktions-, Fabrikations- und Verbrauchsländern im Bilde sind und die Beziehungen zu solchen Ländern haben.

4) Das Organ wird sich, ungeachtet der anderen Bestimmungen des vorliegenden Übereinkommens und in Zusammenarbeit mit den Regierungen, bemühen, den Anbau, die Gewinnung die Herstellung und die Verwendung von Betäubungsmitteln auf für medizinische und wissenschaftliche Zwecke erforderliche Mengen zu beschränken, deren Verfügbarkeit zu diesen Zwecken zu gewährleisten und den illegalen Anbau, die illegale Gewinnung und Herstellung, den illegalen Gebrauch von Betäubungsmitteln sowie den unerlaubten Verkehr damit zu verhüten.[^7]

5) Die vom Organ in Ausführung des vorliegenden Übereinkommens getroffenen Massnahmen sollen stets die geeignetsten sein, um die Zusammenarbeit der Regierungen mit dem Organ zu fördern und ein fortwährendes Gespräch zwischen den Regierungen und dem Organ zu ermöglichen, damit jede für die Erreichung des Ziels des Übereinkommens wirksame Massnahme der Regierungen unterstützt und erleichtert wird.[^8]

Art. 10

Amtszeit und Entschädigung der Mitglieder des Organs

1) Die Mitglieder des Organs werden für fünf Jahre gewählt und können wiedergewählt werden.[^9]

2) Die Amtszeit eines Mitgliedes des Organs endet am Vortag der ersten Sitzung des Organs, an der sein Nachfolger erstmals teilzunehmen berechtigt ist.

3) Ein Mitglied des Organs, das an drei aufeinanderfolgenden Sessionen nicht teilgenommen hat, gilt als zurückgetreten.

4) Der Rat kann auf Empfehlung des Organs ein Mitglied des Organs entlassen, falls es die in Art. 9 Abs. 2 festgelegten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt. Eine solche Empfehlung bedarf der Zustimmung von neun Mitgliedern des Organs.[^10]

5) Wird der Sitz eines Mitgliedes des Organs während seiner Amtszeit frei, so besetzt der Rat diese Stelle so bald als möglich, indem er gemäss den einschlägigen Bestimmungen des Art. 9 für die restliche Amtszeit ein anderes Mitglied wählt.

6) Die Mitglieder des Organs erhalten eine angemessene Entschädigung, deren Höhe von der Generalversammlung festgelegt wird.

Art. 11

Geschäftsordnung des Organs

1) Das Organ wählt seinen Präsidenten und die ihm für die Bildung des Büros erforderlich erscheinenden Mitglieder; es beschliesst seine Geschäftsordnung.

2) Das Organ tritt so oft zusammen, wie dies nach seiner Auffassung zur ordnungsgemässen Erfüllung seiner Aufgaben notwendig ist; in einem Kalenderjahr tritt es jedoch mindestens zweimal zusammen.

3) Das Organ ist bei Anwesenheit von mindestens acht seiner Mitglieder beschlussfähig.[^11]

Art. 12

Handhabung des Schätzungsverfahrens

1) Das Organ bestimmt den Termin oder die Termine, an denen die in Art. 19 vorgesehenen Schätzungen einzureichen sind; es schreibt vor, in welcher Form und auf welchen Formularen diese vorgelegt werden müssen.

2) Das Organ ersucht die zuständigen Regierungen der Staaten oder Gebiete, für die dieses Übereinkommen nicht gilt, um Schätzungen nach Massgabe dieses Übereinkommens.

3) Reicht ein Staat für eines seiner Gebiete zu dem festgesetzten Zeitpunkt keine Schätzungen ein, so stellt das Organ so gut wie möglich und soweit dies angeht, in Zusammenarbeit mit der betreffenden Regierung selbst eine solche auf.

4) Das Organ prüft die Schätzungen einschliesslich der Nachtragsschätzungen; es kann, soweit es sich nicht um einen Bedarf für Sonderzwecke handelt, in bezug auf jeden Staat oder jedes Gebiet, für die eine Schätzung eingereicht worden ist, die Auskünfte anfordern, die es für erforderlich hält, um die Schätzungen zu ergänzen, oder eine darin enthaltene Angabe zu erklären.

5) Im Hinblick auf die Beschränkung der Verwendung und der Verteilung von Betäubungsmitteln auf für medizinische und wissenschaftliche Zwecke erforderliche Mengen und um deren Verfügbarkeit zu diesen Zwecken zu gewährleisten, bestätigt das Organ hierauf sobald wie möglich die Schätzungen einschliesslich der Nachtragsschätzungen; es kann sie auch mit Zustimmung der betreffenden Regierungen abändern. Im Falle einer Uneinigkeit zwischen der Regierung und dem Organ hat dieses das Recht, seine eigenen Schätzungen einschliesslich der Nachtragsschätzungen aufzustellen, bekanntzugeben und zu veröffentlichen.[^12]

6) Zusätzlich zu den in Art. 15 erwähnten Unterlagen veröffentlicht das Organ zu Zeitpunkten, die es bestimmt, jedoch mindestens einmal jährlich die Angaben über die Schätzungen, die seiner Auffassung nach die Durchführung dieses Übereinkommens erleichtern.

Art. 13

Handhabung des Statistikverfahrens

1) Das Organ bestimmt, in welcher Weise und Form die in Art. 20 vorgesehenen statistischen Angaben einzureichen sind, und schreibt die dazu notwendigen Formulare vor.

2) Das Organ prüft die statistischen Angaben, um zu ermitteln, ob die Vertragsparteien oder andere Staaten die Bestimmungen dieses Übereinkommens eingehalten haben.

3) Das Organ kann die zusätzlichen Auskünfte verlangen, die es für notwendig erachtet, um die in den Statistiken enthaltenen Angaben zu ergänzen oder zu erläutern.

4) Das Organ ist nicht befugt, zu den Statistiken über Betäubungsmittel, die für Sonderzwecke benötigt werden, Fragen zu stellen oder eine Meinung zu äussern.

Art. 14

Vom Organ zur Durchführung der Bestimmungen des Übereinkommens zu treffende Massnahmen

1)

2) Macht das Organ die Vertragsparteien, den Rat und die Kommission gemäss Abs. 1 Bst. d auf eine Angelegenheit aufmerksam, so kann es, wenn es dies als notwendig erachtet, den Vertragsparteien empfehlen, die Einfuhr von Betäubungsmitteln aus dem betreffenden Staate oder die Ausfuhr von Betäubungsmitteln nach diesem Staate oder Gebiet oder gleichzeitig die Ein- und Ausfuhr für eine bestimmte Zeit oder bis zu dem Zeitpunkt, in dem das Organ in diesem Staate oder Gebiete als zufriedenstellend betrachtet, zu unterbinden. Der betroffene Staat hat das Recht, die Angelegenheit vor den Rat zu bringen.[^14]

3) Das Organ ist berechtigt, über jede unter die Bestimmungen dieses Artikels fallende Angelegenheit einen Bericht zu veröffentlichen und dem Rat zu übermitteln, welcher ihn an alle Vertragsparteien weiterleitet. Veröffentlicht das Organ im Bericht einen auf Grund dieses Artikels gefassten Beschluss oder auf den Beschluss bezügliche Angaben, so hat es auf Verlangen der betroffenen Regierung auch deren Auffassung zu veröffentlichen.

4) Wurde ein auf Grund des vorliegenden Artikels veröffentlichter Beschluss des Organs nicht einstimmig gefasst, so ist auch die Auffassung der Minderheit wiederzugeben.

5) Jeder Staat wird eingeladen, sich an den Sitzungen des Organs vertreten zu lassen, an denen eine Frage, die für ihn von unmittelbarem Interesse ist, auf Grund dieses Artikels behandelt wird.

6) Die gemäss den Bestimmungen dieses Artikels vom Organ gefassten Beschlüsse bedürfen der Zweidrittelmehrheit der Gesamtzahl aller seiner Mitglieder.

Art. 14bis[^15]

Technische und finanzielle Hilfe

Falls das Organ dies für angemessen hält, kann es mit der Zustimmung der betreffenden Regierung entweder zusammen mit den in Abs. 1 und 2 von Art. 14 genannten Massnahmen oder an deren Stelle den zuständigen Organen der Vereinten Nationen und den spezialisierten Institutionen empfehlen, dass der betreffenden Regierung eine technische oder finanzielle Hilfe oder beides zusammen geboten werde; um deren Bemühungen bei der Erfüllung ihrer aus diesem Übereinkommen hervorgehenden Pflichten, insbesondere jener, die in Art. 2, 35, 38 und 38bis aufgestellt oder erwähnt sind, zu unterstützen.

Art. 15

Berichte des Organs

1) Das Organ erstellt einen Jahresbericht über seine Arbeiten sowie die von ihm für notwendig gehaltenen zusätzlichen Berichte; diese Unterlagen enthalten ebenfalls eine Auswertung der ihm zur Verfügung stehenden Schätzungen und Statistiken und, in geeigneten Fällen, eine Darlegung der Erklärungen, welche die Regierungen eingereicht haben, oder die sie einzureichen aufgefordert wurden, sowie alle Bemerkungen und Empfehlungen, die das Organ zu machen wünscht. Diese Berichte sind dem Rat durch die Vermittlung der Kommission vorzulegen; diese ist befugt, ihr gutscheinende Bemerkungen dazu anzubringen.

2) Die Berichte sind den Vertragsparteien zu übermitteln und sodann vom Generalsekretär zu veröffentlichen. Die Vertragsparteien gestatten die unbeschränkte Verbreitung dieser Berichte.

Art. 16[^16]

Sekretariat

Die Sekretariatsdienste der Kommission und des Organs werden durch den Generalsekretär gestellt. Der Sekretär des Organs wird jedoch vom Generalsekretär nach Beratung mit dem Organ ernannt.

Art. 17

Besondere Verwaltungsstelle

Die Vertragsparteien unterhalten zur Anwendung der Bestimmungen dieses Übereinkommens eine besondere Verwaltungsstelle.

Art. 18

Von den Vertragsparteien dem Generalsekretär zu erteilende Auskünfte

1) Die Vertragsparteien erteilen dem Generalsekretär die Auskünfte, welche die Kommission als zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig anfordert, insbesondere

2) Die Vertragsparteien reichen die im vorhergehenden Absatz vorgesehenen Angaben in der vorgeschriebenen Weise und zu den vorgesehenen Zeitpunkten ein; sie verwenden dabei die von der Kommission vorgeschriebenen Formulare.

Art. 19

Schätzungen des Betäubungsmittelbedarfs

1) Die Vertragsparteien übersenden dem Organ jährlich für jedes ihrer Gebiete in der Weise und Form, die das Organ vorschreibt und auf Formularen, die es zur Verfügung stellt, Schätzungen über:

2)

3) Jeder Staat kann im Laufe des Jahres Nachtragsschätzungen einreichen, wobei die sie erforderlich machenden Umstände anzugeben sind.

4) Die Vertragsparteien haben dem Organ die zur Bestimmung der in den Schätzungen angegebenen Mengen verwendete Methode sowie allfällige Abänderungen dieser Methode bekanntzugeben.

5) Unter Vorbehalt der in Abs. 3 von Art. 21 vorgesehenen Abzüge und gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Art. 21bis dürfen die Schätzungen nicht überschritten werden.[^19]

Art. 20[^20]

Dem Organ abzuliefernde Statistiken

1) Die Vertragsparteien überreichen dem Organ für jedes ihrer Gebiete in der Weise und Form, die das Organ vorschreibt und auf Formularen, die es zur Verfügung stellt, Statistiken über:

2)

3) Die Vertragsparteien sind nicht verpflichtet, Statistiken über Sonderbestände einzureichen; sie haben jedoch gesondert Statistiken über Betäubungsmittel abzugeben, die für Sonderzwecke eingeführt oder im Staat oder Gebiet selber beschafft wurden, sowie über die Mengen an Betäubungsmitteln, die zur Deckung des Bedarfs der Zivilbevölkerung aus den Sonderbeständen entnommen wurden.

Art. 21

Beschränkung der Herstellung und der Einfuhr

1) Die von einem Staat oder Gebiet während eines Jahres hergestellte und eingeführte Gesamtmenge eines jeden Betäubungsmittels darf die Summe folgender Mengen nicht überschreiten:

2) Von der Summe der in Abs. 1 bezeichneten Mengen ist jede beschlagnahmte und für den gesetzlichen Verkehr freigegebene Menge sowie jede für den Bedarf der Zivilbevölkerung aus Sonderbeständen entnommene Menge abzuziehen.

3) Stellt das Organ fest, dass die während eines Jahres hergestellte und eingeführte Menge die Summe der in Abs. 1 aufgeführten Mengen unter Berücksichtigung der in Abs. 2 des vorliegenden Artikels vorgesehenen Abzüge übersteigt, so wird der so ermittelte, am Jahresende verbleibende Überschuss von den im darauffolgenden Jahre herzustellenden oder einzuführenden Mengen sowie von der in Abs. 2 des Art. 19 bezeichneten Gesamtschätzung abgezogen.

4)

Art. 21bis[^21]

Beschränkung der Opiumsgewinnung

1) Die Opiumsgewinnung durch irgendeinen Staat oder ein Hoheitsgebiet soll so organisiert und kontrolliert werden, dass die in einem gegebenen Jahre erzeugte Menge soweit wie möglich die Schätzung der nach Art. 19 Abs. 1 Bst. f zu gewinnenden Menge Opium nicht überschreitet.

2) Stellt das Organ aufgrund der ihm gemäss den Bestimmungen dieses Übereinkommens gelieferten Angaben fest, dass eine Vertragspartei, die nach Art. 19 Abs. 1 Bst. f eine Schätzung unterbreitet hat, das innerhalb ihrer Grenzen gewonnene Opium nicht auf legale Zwecke entsprechend den massgebenden Schätzungen beschränkt hat und dass eine bedeutende Menge des legal oder illegal gewonnenen Opiums innerhalb der Grenzen dieser Vertragspartei in den illegalen Handel übergegangen ist, so kann das Organ nach Prüfung der Erklärungen der betroffenen Vertragspartei, die ihm innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des genannten Tatbestandes zugehen müssen, beschliessen, die Gesamtheit oder einen Teil dieser Menge von der zu gewinnenden Menge und von der Summe der nach Art. 19 Abs. 2 Bst. b definierten Schätzungen für das erste Jahr, in dem ein derartiger Abzug technisch anwendbar sein wird, abzuziehen, wobei dem Jahresabschnitt und den von der betroffenen Vertragspartei in Hinsicht auf die Opiumausfuhr eingegangenen Verpflichtungen Rechnung zu tragen ist. Dieser Entscheid tritt neunzig Tage, nachdem die betroffene Vertragspartei seine Notifikation erhalten hat, in Kraft.

3) Nachdem das Organ der betroffenen Vertragspartei seinen gemäss dem vorstehenden Abs. 2 getroffenen Entscheid über einen Abzug bekanntgegeben hat, tritt es mit dieser in Beratungen ein, um eine befriedigende Regelung der Lage herbeizuführen.

4) Wenn die Lage nicht in zufriedenstellender Weise geregelt wird, kann das Organ gegebenenfalls die Bestimmungen des Art. 14 anwenden.

5) Bei der Fällung seines Entscheides über einen Abzug gemäss dem vorstehenden Abs. 2 hat das Organ nicht nur alle massgebenden Umstände, insbesondere jene, die das in Abs. 2 erwähnte Problem des unerlaubten Verkehrs verursachen, sondern auch jede neue von der Vertragspartei ergriffene geeignete Kontrollmassnahme zu berücksichtigen.

Art. 22[^22]

Den Anbau betreffende Sonderbestimmung

1) Liegen in einem Staate oder Gebiete einer Vertragspartei solche Verhältnisse vor, dass ihrer Ansicht nach ein Anbauverbot für den Opiummohn, den Kokastrauch oder die Hanfkrautpflanze die geeignetste Massnahme ist, um die öffentliche Gesundheit zu schützen sowie um zu verhindern, dass Betäubungsmittel in den ungesetzlichen Verkehr gelangen, so verbietet die betreffende Vertragspartei den Anbau.

2) Eine Vertragspartei, die den Anbau von Opiummohn oder der Hanfkrautpflanze verbietet, soll die geeigneten Massnahmen ergreifen, um die unerlaubt angebauten Pflanzen zu beschlagnahmen und sie mit Ausnahme von kleinen, von der Vertragspartei zu wissenschaftlichen Forschungszwecken benötigten Mengen zu vernichten.

Art. 23

Staatliche Opiumstellen

1) Jede Vertragspartei, die den Anbau von Opiummohn zur Gewinnung von Opium gestattet, errichtet, wenn dies nicht bereits geschehen ist, und unterhält eine oder mehrere staatliche Stellen (nachstehend im vorliegenden Artikel als "Stelle" bezeichnet) zur Erfüllung der in diesem Artikel vorgesehenen Aufgaben.

2) Jede im vorhergehenden Absatz genannte Vertragspartei wendet auf den Anbau von Opiummohn zur Gewinnung von Opium und auf Opium selbst folgende Bestimmungen an:

3) Die in Abs. 2 bezeichneten Verwaltungsaufgaben werden von einer einzigen staatlichen Stelle durchgeführt, sofern die Verfassung der betreffenden Vertragspartei dies erlaubt.

Art. 24

Beschränkungen der Gewinnung von Opium für den internationalen Handel

1)

2)

das Organ kann entweder diese Notifikation genehmigen oder der betreffenden Vertragspartei empfehlen, kein Opium für die Ausfuhr zu gewinnen.

der Rat kann entweder diese Notifikation genehmigen oder der betreffenden Vertragspartei empfehlen, kein Opium für die Ausfuhr zu gewinnen.

3) Eine Vertragspartei, die während der am 1. Januar 1961 unmittelbar vorangegangenen zehn Jahre auf ihrem Gebiete gewonnenes Opium ausgeführt hat, kann ungeachtet der Bestimmungen der Bst. a und b von Abs. 2 auf ihrem Gebiete gewonnenes Opium weiterhin ausführen.

4)

5) Die Bestimmungen des vorliegenden Artikels hindern eine Vertragspartei nicht:

Art. 25

Kontrolle des Mohnstrohs

1) Gestattet eine Vertragspartei den Anbau von Opiummohn für andere Zwecke als für die Gewinnung von Opium, so trifft sie alle notwendigen Massnahmen, um sicherzustellen:

2) Die Vertragsparteien wenden auf Mohnstroh das in Art. 31 Abs. 4 bis 15 vorgesehene System der Einfuhrgesuche und Ausfuhrbewilligungen an.

3) Die Vertragsparteien reichen die in den Abs. 1 d und 2 b des Art. 20 für Betäubungsmittel vorgesehenen Statistiken auch für die Ein- und Ausfuhr von Mohnstroh ein.

Art. 26

Kokastrauch und Kokablätter

1) Gestattet eine Vertragspartei den Anbau des Kokastrauches, so wendet sie auf diesen sowie auf dessen Blätter das in Art. 23 für den Opiummohn vorgesehene Kontrollsystem an: in bezug auf den Bst. d des Abs. 2 dieses Artikels hat die dort genannte Stelle lediglich die Pflicht, die Ernte in Verwahrung zu nehmen, sobald sie eingebracht ist.

2) Die Vertragsparteien sind, soweit dies möglich ist, dafür besorgt, dass die wildwachsenden Kokasträucher ausgerissen werden. Sie vernichten ungesetzlich angebaute Kokasträucher.

Art. 27

Zusätzliche Bestimmungen betreffend die Kokablätter

1) Die Vertragsparteien können die Verwendung von Kokablättern für die Herstellung eines aromatischen Produktes, das kein Alkaloid enthalten darf, gestatten, und sie können, soweit es für diese Verwendung notwendig ist, die Herstellung, die Ein- und Ausfuhr, den Besitz dieser Blätter sowie den Handel damit erlauben.

2) Die Vertragsparteien reichen über die für die Zubereitung eines solchen aromatischen Produktes bestimmten Kokablätter gesondert Schätzungen (Art. 19) und Statistiken (Art. 20) ein. Dies ist jedoch nicht notwendig, wenn dieselben Kokablätter sowohl zum Ausziehen der Alkaloide wie auch der aromatischen Produkte verwendet werden und wenn dies in den Schätzungen und Statistiken angegeben wird.

Art. 28

Kontrolle des Cannabis

1) Gestattet eine Vertragspartei den Anbau der Hanfkrautpflanze im Hinblick auf die Gewinnung von Cannabis oder von Cannabisharz, so wendet sie auf diese Pflanze das in Art. 23 für den Opiummohn vorgesehene Kontrollsystem an.

2) Dieses Übereinkommen ist auf den Anbau der Hanfkrautpflanze zu ausschliesslich industriellen (Fasern und Samen) oder zu gärtnerischen Zwecken nicht anwendbar.

3) Die Vertragsparteien treffen die notwendig erscheinenden Massnahmen, um den Missbrauch der Blätter der Hanfkrautpflanze oder den unerlaubten Verkehr damit zu verhindern.

Art. 29

Herstellung

1) Die Vertragsparteien unterstellen die Herstellung von Betäubungsmitteln der Lizenzpflicht, ausser wenn diese Herstellung durch eine oder mehrere staatliche Unternehmen geschieht.

2) Die Vertragsparteien:

3) Die Vertragsparteien verhindern, dass sich im Besitze von Betäubungsmittel-Herstellern Mengen von Betäubungsmitteln und Mohnstroh ansammeln, welche die für den normalen Betrieb des Unternehmens unter Berücksichtigung der Marktverhältnisse benötigten Mengen übersteigen.

Art. 30

Handel und Verteilung

1)

2) Die Vertragsparteien:

3) Es ist wünschenswert, dass die Vertragsparteien darauf bestehen, dass die für Handelszwecke benötigten, schriftlichen oder gedruckten Betäubungsmittelofferten, Werbeinserate jeder Art oder beschreibenden Ankündigungen für Betäubungsmittel sowie die Betäubungsmittel enthaltenden Packungen und Aufschriften, unter denen Betäubungsmittel zum Verkauf angeboten werden, die von der Weltgesundheitsorganisation bekanntgegebene internationale abgekürzte Sachbezeichnung enthalten.

4) Hält eine Vertragspartei eine solche Massnahme für erforderlich oder wünschenswert, so schreibt sie vor, dass auf jeder Packung, die ein Betäubungsmittel enthält, ein deutlich sichtbarer roter Doppelstreifen anzubringen ist. Auf der äusseren Umhüllung, in der die Packung verschickt wird, ist der rote Doppelstreifen nicht anzubringen.

5) Die Vertragsparteien schreiben vor, dass die Aufschrift, unter der ein Betäubungsmittel in den Verkauf gelangt, den Namen des oder der darin enthaltenen Betäubungsmittel trägt sowie deren Gewicht oder den Prozentgehalt. Diese Angaben brauchen nicht unbedingt auf Aufschriften von Betäubungsmitteln zu stehen, die an Einzelpersonen auf Grund einer Magistralverschreibung abgegeben werden.

6) Die Bestimmungen der Abs. 2 und 5 gelten nicht unbedingt für den Einzelhandel oder für die Detailverteilung von Betäubungsmitteln der Tabelle II.

Art. 31

Sonderbestimmungen über den internationalen Handel

1) Die Vertragsparteien gestatten wissentlich die Ausfuhr von Betäubungsmitteln nach einem Staate oder Gebiete nur:

2) Die Vertragsparteien üben in Freihäfen und Freizonen die gleiche Überwachung und Kontrolle aus wie in andern Teilen ihrer Gebiete, wobei sie gegebenenfalls jedoch strengere Massnahmen anwenden können.

3)

4)

5) Vor der Erteilung einer Ausfuhrbewilligung verlangen die Vertragsparteien ein von den zuständigen Behörden des Einfuhrstaates oder -gebietes ausgestelltes Einfuhrzeugnis, in dem bescheinigt wird, dass die Einfuhr des oder der darin genannten Betäubungsmittel genehmigt ist; dieses Einfuhrzeugnis ist durch die Person oder das Unternehmen, welches um die Ausfuhrbewilligung ersucht, beizubringen. Die Vertragsparteien halten sich so eng wie möglich an das von der Kommission genehmigte Muster des Einfuhrzeugnisses.

6) Jeder Sendung ist eine Abschrift der Ausfuhrbewilligung beizulegen, und die Regierung, welche die Ausfuhrbewilligung ausgestellt hat, übersendet eine Abschrift der Regierung des Einfuhrstaates oder -gebietes.

7)

8) Ausfuhren in Form von Sendungen an eine Bank auf das Konto einer andern als der in der Ausfuhrbewilligung angegebenen Person oder an ein Postfach sind verboten.

9) Ausfuhren in Form von Sendungen an ein Zollager sind verboten, es sei denn, dass die Regierung des Einfuhrstaates auf dem Einfuhrzeugnis, welches die eine Ausfuhrbewilligung beantragenden Personen oder Unternehmen vorzulegen haben, bescheinigt, dass sie die Einfuhr der Sendung genehmigt hat, damit diese in einem Zollager hinterlegt werden kann. In diesem Falle ist in der Ausfuhrbewilligung anzugeben, dass die Sendung zu diesem Zwecke ausgeführt wird. Für jede Entnahme aus dem Zollager ist eine Erlaubnis der Behörden, denen das Lager untersteht, vorzuweisen; falls die Sendung für das Ausland bestimmt ist, so wird sie einer neuen Ausfuhr im Sinne dieses Übereinkommens gleichgestellt.

10) Sendungen von Betäubungsmitteln, welche in das Gebiet einer Vertragspartei gelangen oder dieses verlassen, ohne von einer Ausfuhrbewilligung begleitet zu sein, werden von den zuständigen Behörden zurückgehalten.

11) Eine Vertragspartei gestattet die Durchfuhr irgendeiner Betäubungsmittelsendung auf ihrem Gebiete in Richtung eines andern Staates nicht, gleichgültig, ob diese Sendung aus dem sie befördernden Fahrzeug ausgeladen wird oder nicht, es sei denn, eine Abschrift der für diese Sendung gültigen Ausfuhrbewilligung werde den zuständigen Behörden dieser Vertragspartei vorgelegt.

12) Die zuständigen Behörden eines Staates oder Gebietes, durch welche die Durchfuhr einer Betäubungsmittelsendung gestattet wurde, treffen alle notwendigen Massnahmen, um zu verhindern, dass diese Sendung an eine andere als die in der sie begleitenden Abschrift der Ausfuhrbewilligung genannte Bestimmung gelangt, es sei denn, dass die Regierung des Durchfuhrstaates oder -gebietes diese Bestimmungsänderung bewilligt. Die Regierung dieses Staates oder Gebietes behandelt jedes Gesuch um eine Bestimmungsänderung als Ausfuhr aus dem Durchfuhrstaat oder -gebiet nach dem neuen Bestimmungsstaat oder Bestimmungsgebiet. Wird die Bestimmungsänderung bewilligt, so gelten die Bestimmungen der Bst. a und b von Abs. 7 auch für das Verhältnis zwischen dem Durchfuhrstaat oder -gebiet und dem Staate oder Gebiete, aus dem die Sendung ursprünglich ausgeführt wurde.

13) Eine auf der Durchfuhr oder in einem Zollager befindliche Betäubungsmittelsendung darf keiner Behandlung unterzogen werden, welche die Beschaffenheit der Betäubungsmittel verändert. Die Verpackung darf ohne Bewilligung der zuständigen Behörden nicht verändert werden.

14) Die Bestimmungen der Abs. 11 bis 13 über die Durchfuhr von Betäubungsmitteln durch das Gebiet einer Vertragspartei sind nicht anwendbar, wenn die betreffende Sendung auf dem Luftwege befördert wird und das Luftfahrzeug im Durchfuhrstaat oder -gebiet keine Landung vornimmt. Falls das Luftfahrzeug dagegen im Durchfuhrstaat oder -gebiet landet, so finden, soweit es die Umstände erfordern, die genannten Bestimmungen Anwendung.

15) Die Bestimmungen des vorliegenden Artikels berühren diejenigen eines internationalen Vertrages, durch den die von einer Vertragspartei ausgeführte Kontrolle von Betäubungsmittelsendungen in der Durchfuhr eingeschränkt wird, nicht.

16) Ausser den Absätzen 1 Bst. a und 2 brauchen die Bestimmungen dieses Artikels auf die Zubereitungen der Tabelle III nicht unbedingt angewendet zu werden.

Art. 32

Sonderbestimmungen über das Mitführen von Betäubungsmitteln in Ausrüstungen für die erste Hilfe auf Schiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr

1) Das Mitführen beschränkter Betäubungsmittelmengen, die während der Reise für die Leistung der ersten Hilfe oder für dringende Fälle benötigt werden, auf Schiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr gilt nicht als Ein- oder Ausfuhr im Sinne dieses Übereinkommens.

2) Der Eintragungsstaat hat geeignete Sicherheitsmassnahmen zu treffen, um zu verhindern, dass die in Abs. 1 bezeichneten Betäubungsmittel missbräuchlich verwendet oder unerlaubten Zwecken zugeführt werden. Die Kommission empfiehlt solche Massnahmen nach Rücksprache mit den zuständigen internationalen Organisationen.

3) Für die nach Abs. 1 auf Schiffen oder Luftfahrzeugen mitgeführten Betäubungsmittel gelten die Gesetze, Verordnungen, Erlaubnisse und Lizenzen des Eintragungsstaates, unter Vorbehalt des Rechts der zuständigen örtlichen Behörden, an Bord des Schiffes oder Luftfahrzeuges Nachprüfungen, Inspektionen und andere Kontrollhandlungen durchzuführen. Die Verabreichung dieser Betäubungsmittel in dringenden Fällen gilt nicht als Verstoss gegen Bestimmungen von Art. 30 Abs. 2 Bst. b.

Art. 33

Besitz von Betäubungsmitteln

Die Vertragsparteien gestatten keinen Besitz von Betäubungsmitteln ohne gesetzliche Bewilligung.

Art. 34

Überwachungs- und Aufsichtsmassnahmen

Die Vertragsparteien schreiben vor:

Art. 35[^23]

Bekämpfung des unerlaubten Verkehrs

Unter gebührender Berücksichtigung ihrer Verfassungs-, Rechts- und Verwaltungsordnungen werden die Vertragsparteien:

Art. 36

Strafbestimmungen

1)

2) Unter Vorbehalt der verfassungsrechtlichen Bestimmungen jeder Vertragspartei, ihrer Rechtsordnung und ihrer nationalen Gesetzgebung:

3) Keine Bestimmung dieses Artikels beeinträchtigt die im Strafrecht einer Vertragspartei enthaltenen Bestimmungen über die Gerichtsbarkeit.

4) Die Bestimmungen dieses Artikels werden in bezug auf die Gerichtsbarkeit durch die (für jede Vertragspartei geltende eigene) Strafgesetzgebung jeder Vertragspartei begrenzt.

Art. 37

Beschlagnahme und Einziehung

Alle Betäubungsmittel, Substanzen und Gegenstände, die zu einer Widerhandlung im Sinne des Art. 36 verwendet wurden oder zur Begehung einer derartigen Widerhandlung bestimmt waren, können beschlagnahmt und eingezogen werden.

Art. 38[^26]

Massnahmen gegen den Missbrauch von Betäubungsmitteln

1) Die Vertragsparteien richten ihr besonderes Augenmerk auf den Missbrauch von Betäubungsmitteln und ergreifen nach Möglichkeit alle Massnahmen zur Verhütung und zur Früherkennung, zur Behandlung, Erziehung, Nachbehandlung, Rehabilitierung und sozialen Wiedereingliederung der betroffenen Personen; sie koordinieren ihre Massnahmen zu diesem Zweck.

2) Die Vertragsparteien fördern soweit als möglich die Ausbildung von Personen für die Behandlung, die Nachbehandlung, die Rehabilitierung und soziale Wiedereingliederung von Personen, die Betäubungsmittel missbrauchen.

3) Die Vertragsparteien ergreifen nach Möglichkeit alle Massnahmen, um den Personen, die dies in der Ausübung ihres Berufes benötigen, dazu zu verhelfen, sich die Kenntnis der Probleme des Betäubungsmittelmissbrauchs und seiner Verhütung anzueignen, und fördern diese Kenntnis auch in der Öffentlichkeit, wenn die Gefahr besteht, dass sich der Missbrauch dieser Stoffe stark ausbreitet.

Art. 38bis[^27]

Vereinbarungen zur Schaffung von regionalen Zentren

Wenn eine Vertragspartei es für ihre Bekämpfung des unerlaubten Verkehrs mit Betäubungsmitteln und unter Berücksichtigung ihrer Verfassungs-, Rechts- und Verwaltungsordnung als wünschenswert erachtet, bemüht sie sich in Konsultation mit den andern interessierten Vertragsparteien der Region um den Abschluss von Vereinbarungen zur Errichtung von Regionalzentren für die wissenschaftliche Forschung und die Erziehung im Hinblick auf die Lösung der sich aus der unerlaubten Verwendung der Betäubungsmittel und dem unerlaubten Verkehr damit ergebenden Probleme, wobei sie je nach Wunsch die technischen Ansichten des Organs oder der spezialisierten Institutionen einholt.

Art. 39

Anwendung strengerer staatlicher Kontrollmassnahmen als die in diesem Übereinkommen vorgeschrieben

Ungeachtet der Bestimmungen dieses Übereinkommens ist es oder gilt es als keiner Vertragspartei verwehrt, schärfere oder strengere Kontrollmassnahmen zu treffen, als in diesem Übereinkommen vorgesehen sind, und insbesondere vorzuschreiben, dass für die Zubereitungen der Tabelle III oder für Betäubungsmittel der Tabelle II bestimmte oder alle Kontrollmassnahmen gelten, die auf Betäubungsmittel der Tabelle I anwendbar sind, insofern sie dies zum Schutze der öffentlichen Gesundheit als notwendig oder wünschenswert betrachtet.

Art. 40

Sprachen des Übereinkommens; Verfahren für die Unterzeichnung, die Ratifizierung und den Beitritt

1) Das vorliegende Übereinkommen, dessen chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Text in gleicher Weise massgebend sind, liegt bis 1. August 1961 zur Unterzeichnung durch alle Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen, durch alle Nichtmitgliedstaaten, die Vertragsparteien des Statutes des Internationalen Gerichtshofes oder Mitglied einer Spezialorganisation der Vereinten Nationen sind, sowie durch jeden andern Staat, den der Rat einlädt, Vertragspartner zu werden, auf.

2) Das vorliegende Übereinkommen bedarf der Ratifizierung. Die Ratifizierungsurkunden sind beim Generalsekretär zu hinterlegen.

3) Das vorliegende Übereinkommen liegt für die in Abs. 1 bezeichneten Staaten nach dem 1. August 1961 zum Beitritt auf. Die Beitrittsurkunden sind beim Generalsekretär zu hinterlegen.

Art. 41

Inkrafttreten

1) Das vorliegende Übereinkommen tritt mit Ablauf des dreissigsten Tages nach dem Tag in Kraft, an dem die vierzigste Ratifikations- oder Beitrittsurkunde gemäss Art. 40 hinterlegt worden ist.

2) Für jeden andern Staat, der seine Ratifikations- oder Beitrittsurkunde nach Hinterlegung der genannten vierzigsten Urkunde hinterlegt, tritt dieses Übereinkommen am dreissigsten Tage nach der Hinterlegung der Ratifikations- oder Beitrittsurkunde durch diesen Staat in Kraft.

Art. 42

Territoriale Anwendung

Das vorliegende Übereinkommen findet auf alle Gebiete ausserhalb des Mutterlandes Anwendung, die eine Vertragspartei auf internationaler Ebene vertritt, ausgenommen dann, wenn die vorherige Zustimmung eines solchen Gebietes nach der Verfassung der Vertragspartei oder des betreffenden Gebietes oder gemäss Gewohnheitsrecht erforderlich ist. In diesem Falle wird sich die Vertragspartei bemühen, die notwendige Zustimmung des Gebietes möglichst bald zu erlangen und nach deren Erhalt dies dem Generalsekretär zu notifizieren. Das vorliegende Übereinkommen ist auf das Gebiet oder die Gebiete, die in der Notifikation erwähnt sind, vom Tage an anwendbar, an dem diese vom Generalsekretär empfangen wurde. In den Fällen, in denen keine vorhergehende Zustimmung des ausserhalb des Mutterlandes liegenden Gebietes notwendig ist, hat die betreffende Vertragspartei bei der Unterzeichnung, der Ratifizierung oder beim Beitritt das oder die Gebiete ausserhalb des Mutterlandes zu bezeichnen, auf welche das vorliegende Übereinkommen anwendbar ist.

Art. 43

Gebiete im Sinne der Art. 19, 20, 21 und 31

1) Jede Vertragspartei kann dem Generalsekretär notifizieren, dass auf Grund der Art. 19, 20, 21 und 31 eines ihrer Gebiete in zwei oder mehr Gebiete aufgeteilt ist, oder dass zwei oder mehr ihrer Gebiete ein einziges Gebiet bilden.

2) Zwei oder mehrere Vertragsparteien können dem Generalsekretär notifizieren, dass sie infolge einer untereinander errichteten Zollunion ein einziges Gebiet im Sinne der Art. 19, 20, 21 und 31 bilden.

3) Jede auf Grund von Abs. 1 oder 2 erstattete Notifikation wird am 1. Januar des auf das Jahr der Notifizierung folgenden Jahres wirksam.

Art. 44

Ausserkrafttreten früherer internationaler Verträge

1) Mit dem Inkrafttreten des vorliegenden Übereinkommens werden dessen Bestimmungen diejenigen der nachgenannten Verträge zwischen den Vertragsparteien aufheben und ersetzen:

2) Mit Inkrafttreten des vorliegenden Übereinkommens tritt Art. 9 des am 26. Juni 1936 in Genf unterzeichneten Abkommens zur Unterdrückung des unerlaubten Verkehrs mit Betäubungsmitteln zwischen denjenigen seiner Vertragsparteien ausser Kraft, die auch Vertragsparteien des vorliegenden Übereinkommens sind, und wird durch Art. 36 Abs. 2 Bst. b des vorliegenden Übereinkommens ersetzt; eine solche Vertragspartei kann jedoch, nachdem sie dies dem Generalsekretär mitgeteilt hat, den genannten Art. 9 weiterhin in Kraft belassen.

Art. 45

Übergangsbestimmungen

1) Die Aufgaben des in Art. 9 vorgesehenen Organs werden mit dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens (Art. 41 Abs. 1) je nach ihrer Art vorläufig von dem nach den Bestimmungen des Kapitels VI des in Art. 44 Bst. c bezeichneten Abkommens in seiner abgeänderten Fassung geschaffenen Zentralausschuss und von dem nach den Bestimmungen des Kapitels II des in Art. 44 Bst. d bezeichneten Abkommens in seiner abgeänderten Fassung geschaffenen Kontrollorgan wahrgenommen.

2) Der Rat bestimmt den Zeitpunkt, zu dem das in Art. 9 erwähnte Organ seine Aufgaben übernimmt. Von jenem Zeitpunkt an erfüllt das genannte Organ die im Abs. 1 erwähnten Aufgaben des ständigen Zentralausschusses und diejenigen des Kontrollorgans gegenüber den Staaten, die Vertragsparteien der in Art. 44 bezeichneten Verträge und die nicht Vertragsparteien des vorliegenden Übereinkommens sind.

Art. 46

Kündigung

1) Nach Ablauf von zwei Jahren nach Inkrafttreten des vorliegenden Übereinkommens (Art. 41 Abs. 1) kann jede Vertragspartei im eigenen Namen oder im Namen eines Gebietes, das sie auf internationaler Ebene vertritt und das seine nach Art. 42 erteilte Zustimmung zurückgezogen hat, dieses Übereinkommen durch Hinterlegung einer entsprechenden Urkunde beim Generalsekretär kündigen.

2) Erhält der Generalsekretär die Kündigung vor dem 1. Juli oder an diesem Tag, so wird sie am 1. Januar des folgenden Jahres wirksam; erhält er die Kündigung nach dem 1. Juli, so wird sie wirksam, wie wenn er sie im folgenden Jahr vor dem 1. Juli oder an diesem Tag erhalten hätte.

3) Das vorliegende Übereinkommen tritt ausser Kraft, wenn infolge von nach den Bestimmungen von Abs. 1 notifizierten Kündigungen die in Art. 41 Abs. 1 bezeichneten Voraussetzungen für sein Inkrafttreten nicht mehr erfüllt sind.

Art. 47

Änderungen

1) Jede Vertragspartei kann zum vorliegenden Übereinkommen Änderungen vorschlagen. Der Wortlaut dieser Änderung sowie ihre Begründung sind dem Generalsekretär zu übermitteln; dieser leitet sie den Vertragsparteien und dem Rat zu. Der Rat kann beschliessen, entweder

2) Wird ein nach Abs. 1 Bst. b des vorliegenden Artikels verteilter Änderungsvorschlag innert 18 Monaten nach seiner Bekanntgabe von keiner Vertragspartei abgelehnt, so tritt er sofort in Kraft. Wird er jedoch von einer Vertragspartei abgelehnt, so kann der Rat unter Berücksichtigung der von den Vertragsparteien gemachten Bemerkungen beschlies-sen, ob eine Konferenz zur Beratung des Änderungsvorschlages einzuberufen ist.

Art. 48

Streitigkeiten

1) Entsteht zwischen zwei oder mehr Vertragsparteien über die Auslegung oder die Anwendung des vorliegenden Übereinkommens eine Streitigkeit, so beratschlagen die beteiligten Parteien, um die Streitigkeit durch Verhandlung, Untersuchung, Vermittlung, Vergleichs- oder Schiedsverfahren, Anrufung regionaler Organisationen, auf gerichtlichem Wege oder durch andere friedliche Mittel eigener Wahl beizulegen.

2) Jede Streitigkeit dieser Art, die durch die in Abs. 1 vorgesehenen Verfahren nicht beigelegt werden kann, ist dem Internationalen Gerichtshof zu unterbreiten.

Art. 49

Zeitlich begrenzte Vorbehalte

1) Eine Vertragspartei kann sich bei der Unterzeichnung, der Ratifikation oder dem Beitritt das Recht vorbehalten, in einem ihrer Gebiete vorübergehend folgendes zu gestatten:

2) Für Vorbehalte nach Abs. 1 gelten folgende Einschränkungen:

3) Jede Vertragspartei, die auf Grund des Abs. 1 einen Vorbehalt anbringt, muss:

4)

so notifiziert je nachdem das Organ oder der Generalsekretär der betreffenden Vertragspartei ihren Verzug und ersucht sie, die Auskünfte innert drei Monaten nach Eingang dieser Notifikation einzureichen.

5) Ein Staat, der Vorbehalte angebracht hat, kann diese jederzeit als Ganzes oder teilweise durch schriftliche Notifikation zurückziehen.

Art. 50

Andere Vorbehalte

1) Andere als die nach Art. 49 oder nach den folgenden Absätzen angebrachte Vorbehalte sind nicht zulässig.

2) Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung, der Ratifikation oder dem Beitritt Vorbehalte zu folgenden Bestimmungen des vorliegenden Übereinkommens anbringen: Abs. 2 und 3 von Art. 12; Abs. 3 von Art. 13; Abs. 1 und 2 von Art. 14; Bst. b des Abs. 1 von Art. 31; und Art. 48.

3) Jeder Staat, der Vertragspartei des Übereinkommens zu werden wünscht, der aber die Ermächtigung zu andern als den in Abs. 2 dieses Artikels und in Art. 49 bezeichneten Vorbehalten zu erlangen beabsichtigt, kann dies dem Generalsekretär mitteilen. Hat innert zwölf Monaten, nachdem der Generalsekretär die Mitteilung über den betreffenden Vorbehalt weitergeleitet hat, ein Drittel der Staaten, die vor Ablauf dieser Frist das Übereinkommen ratifiziert haben oder ihm beigetreten sind, gegen diesen Vorbehalt keinen Einspruch erhoben, so gilt dieser als zugelassen, wobei jedoch Staaten, die gegen den Vorbehalt Einspruch erhoben haben, gegenüber dem Staate, der den Vorbehalt angebracht hat, keine vom Vorbehalt berührte Verpflichtung rechtlicher Art aus diesem Übereinkommen zu übernehmen brauchen.

4) Ein Staat, der Vorbehalte gemacht hat, kann sie jederzeit ganz oder teilweise durch schriftliche Notifikation zurücknehmen.

Art. 51

Notifikationen

Der Generalsekretär notifiziert allen in Abs. 1 von Art. 40 erwähnten Staaten:

Zu Urkund dessen haben die gehörig bevollmächtigten Unterzeichneten das vorliegende Übereinkommen im Namen ihrer Regierung unterschrieben.

Geschehen zu New York, am dreissigsten März tausendneunhunderteinundsechzig in einem Exemplar, das in den Archiven der Organisation der Vereinten Nationen hinterlegt wird und wovon beglaubigte Abschriften allen Mitgliedstaaten der Organisation der Vereinten Nationen und den andern in Abs. 1 von Art. 40 bezeichneten Staaten übermittelt werden.

Vorbehalte und Erklärungen

Ägypten

Es versteht sich, dass die Ratifikation dieses Übereinkommens durch die Vereinigte Arabische Republik in keiner Weise eine Anerkennung Israels bedeutet. Im übrigen entsteht zwischen der Vereinigten Arabischen Republik und Israel keinerlei staatsvertragliche Beziehung.

Algerien

Die Algerische Demokratische Volksrepublik betrachtet sich durch die Bestimmungen von Art. 48 Abs. 2 nicht als gebunden, welche die obligatorische Unterbreitung jeder Streitigkeit an den Internationalen Gerichtshof vorsehen.

Die Algerische Demokratische Volksrepublik

erklärt,dass in jedem Fall die Zustimmung aller betroffenen Parteien nötig ist, damit eine Streitigkeit dem Internationalen Gerichtshof unterbreitet werde.

Argentinien

Vorbehalt zu Art. 48 Abs. 2: Die Argentinische Republik anerkennt die obligatorische Gerichtsbarkeit des Internationalen Gerichtshofes nicht.

Vorbehalt zu Art. 49: Die Argentinische Republik behält sich die durch Abs. 1 Bst. c (Kauen von Kokablättern) und durch Bst. e des gleichen Abs. (Handel des unter Bst. c genannten Betäubungsmittels zu dem unter diesem Bst. genannten Zwecke) verliehenen Rechte vor.

Bangladesh

Der Beitritt der Regierung von Bangladesh erfolgt unter den in Art. 49 Abs. 1 Bst. a, d und e aufgeführten Vorbehalten, nach denen sich die Regierung von Bangladesh das Recht vorbehalten kann, in ihrem Gebiete vorübergehend folgendes zu gestatten:

Bulgarien

Vorbehalt zu Art. 48 Abs. 2: Die Volksrepublik Bulgarien betrachtet sich nicht als verpflichtet, die Bestimmungen von Art. 48 Abs. 2 betreffend die obligatorische Gerichtsbarkeit des Internationalen Gerichtshofes anzuwenden.

Jede Streitigkeit, gleich welcher Art, die sich zwischen zwei oder mehreren Vertragsparteien des Übereinkommens bezüglich seiner Auslegung oder Anwendung ergeben könnte und die nicht auf dem Verhandlungsweg beigelegt worden ist, soll dem Internationalen Gerichtshof erst unterbreitet werden, wenn die Streitparteien vorgängig für jeden einzelnen Fall ihre ausdrückliche Zustimmung gegeben haben.

Burma

Ich unterzeichne dieses Einheits-Übereinkommen, wobei zu verstehen ist, dass der Staat Schan ermächtigt ist, sich das Recht vorzubehalten:

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.

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