Übereinkommen zur Vereinheitlichung gewisser Begriffe des materiellen Rechts der Erfindungspatente

Typ Übereinkommen
Veröffentlichung 1980-09-30
Status In Kraft
Quelle Lilex
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Abgeschlossen in Strassburg am 27. November 1963

Zustimmung des Landtags: 5. Juli 1979

Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. August 1980

Die Mitgliedstaaten des Europarats, die dieses Übereinkommen unterzeichnet haben -

in der Erwägung, dass der Europarat die Verwirklichung einer engeren Verbindung zwischen seinen Mitgliedern bezweckt, um insbesondere ihren wirtschaftlichen und sozialen Fortschritt durch den Abschluss von Vereinbarungen und durch gemeinsames Vorgehen auf den Gebieten der Wirtschaft, des Sozialwesens, der Kultur, der Wissenschaft, des Rechts und der Verwaltung zu fördern;

in der Erwägung, dass die Vereinheitlichung gewisser Begriffe des materiellen Rechts der Erfindungspatente für die Industrie und die Erfinder von Vorteil sein, den technischen Fortschritt fördern und die Schaffung eines internationalen Patents erleichtern würde;

im Hinblick auf Art. 15 der am 20. März 1883 in Paris unterzeichneten Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums, revidiert in Brüssel am 14. Dezember 1900, in Washington am 2. Juni 1911, im Haag am 6. November 1925, in London am 2. Juni 1934 und in Lissabon am 31. Oktober 1958,

sind wie folgt übereingekommen:

Art. 1

Für Erfindungen, die gewerblich anwendbar sind, neu sind und auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen, werden in den Vertragstaaten Patente erteilt. Eine Erfindung, die diesen Voraussetzungen nicht entspricht, kann nicht Gegenstand eines rechtsgültigen Patents sein. Ein Patent, das für nichtig erklärt worden ist, weil die Erfindung diesen Voraussetzungen nicht entspricht, gilt als von Anfang an nichtig.

Art. 2

Die Vertragstaaten sind nicht verpflichtet, die Erteilung von Patenten vorzusehen:

Art. 3

Eine Erfindung gilt als gewerblich anwendbar, wenn ihr Gegenstand auf irgendeinem gewerblichen Gebiet einschliesslich der Landwirtschaft hergestellt oder benutzt werden kann.

Art. 4

1) Eine Erfindung gilt als neu, wenn sie nicht zum Stand der Technik gehört.

2) Vorbehaltlich der Bestimmungen des Abs. 4 dieses Artikels bildet den Stand der Technik alles, was vor dem Tag der Einreichung der Patentanmeldung oder einer ausländischen Anmeldung, deren Priorität gültig beansprucht wird, durch schriftliche oder mündliche Beschreibung, durch Benutzung oder in sonstiger Weise der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist.

3) Jeder Vertragstaat kann vorsehen, dass der Inhalt der in diesem Staat eingereichten Patentanmeldungen oder erteilten Patente, die an oder nach dem in Abs. 2 dieses Artikels erwähnten Tag Gegenstand einer amtlichen Veröffentlichung waren, als zum Stand der Technik gehörend gilt, soweit dieser Inhalt ein früheres Prioritätsdatum hat.

4) Ein Patent kann nicht lediglich aus dem Grund verweigert oder für nichtig erklärt werden, dass die Erfindung innerhalb von sechs Monaten vor Einreichung der Anmeldung der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist, wenn die Offenbarung unmittelbar oder mittelbar zurückgeht

Art. 5

Eine Erfindung gilt als auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend, wenn sie sich nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt. Jedoch kann für die Beurteilung der Frage, ob eine Erfindung auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht oder nicht, das Recht jedes Vertragstaats entweder allgemein oder für besondere Arten von Patenten oder Patentanmeldungen, wie etwa Zusatzpatente, vorsehen, dass alle oder ein Teil der in Art. 4 Abs. 3 erwähnten Patente oder Patentanmeldungen nicht zum Stand der Technik gehören.

Art. 6

Jeder Vertragstaat, der von der in Art. 4 Abs. 3 erwähnten Möglichkeit keinen Gebrauch macht, ist gleichwohl verpflichtet, vorzusehen, dass eine Erfindung insoweit nicht Gegenstand eines rechtsgültigen Patents sein kann, als sie in diesem Staat bereits den Gegenstand eines Patents bildet, das, ohne zum Stand der Technik zu gehören, für die gemeinsamen Merkmale ein früheres Prioritätsdatum hat.

Art. 7

Jede Gruppe von Vertragstaaten, die Einrichtungen für die gemeinsame Einreichung von Patentanmeldungen geschaffen hat, kann für die Anwendung des Art. 4 Abs. 3 und des Art. 6 als ein einziger Staat angesehen werden.

Art. 8

1) Die Patentanmeldung muss eine Beschreibung der Erfindung, gegebenenfalls mit den Zeichnungen, auf die sie Bezug nimmt, sowie einen oder mehrere Patentansprüche, die definieren, wofür Schutz begehrt wird, enthalten.

2) In der Beschreibung ist die Erfindung so deutlich und vollständig darzulegen, dass ein Fachmann sie danach ausführen kann.

3) Der sachliche Schutzbereich des Patents wird durch den Inhalt der Patentansprüche bestimmt. Die Beschreibung und die Zeichnungen sind jedoch zur Auslegung der Patentansprüche heranzuziehen.

Art. 9

1) Dieses Übereinkommen liegt für die Mitgliedstaaten des Europarats zur Unterzeichnung auf. Es bedarf der Ratifizierung oder Annahme. Die Ratifikations- oder Annahmeurkunden werden beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt.

2) Das Übereinkommen tritt drei Monate nach dem Tag der Hinterlegung der achten Ratifikations- oder Annahmeurkunde in Kraft.

3) Für jeden Unterzeichnerstaat, der das Übereinkommen später ratifiziert oder annimmt, tritt es drei Monate nach dem Tag der Hinterlegung seiner Ratifikations- oder Annahmeurkunde in Kraft.

Art. 10

1) Nach dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens kann das Ministerkomitee des Europarats jedes Mitglied des Internationalen Verbands zum Schutz des gewerblichen Eigentums, das nicht Mitglied des Europarats ist, einladen, dem Übereinkommen beizutreten.

2) Der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde beim Generalsekretär des Europarats, die drei Monate nach dem Tag ihrer Hinterlegung wirksam wird.

Art. 11

1) Jede Vertragspartei kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme- oder Beitrittsurkunde das oder die Hoheitsgebiete bezeichnen, auf die dieses Übereinkommen anzuwenden ist.

2) Jede Vertragspartei kann bei der Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme- oder Beitrittsurkunde oder jederzeit danach durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Notifikation die Anwendung dieses Übereinkommens auf jedes andere in der Erklärung bezeichnete Hoheitsgebiet ausdehnen, dessen internationale Beziehungen sie wahrnimmt oder für das sie berechtigt ist, Verträge zu schliessen.

3) Jede nach Abs. 2 abgegebene Erklärung kann für jedes in der Erklärung bezeichnete Hoheitsgebiet gemäss dem in Art. 13 dieses Übereinkommens festgelegten Verfahren zurückgezogen werden.

Art. 12

1) Ungeachtet der Bestimmungen dieses Übereinkommens kann jede Vertragspartei bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme- oder Beitrittsurkunde sich für die nachstehend bezeichnete Übergangszeit das Recht vorbehalten,

2) Die in Abs. 1 erwähnte Übergangszeit beträgt im Fall des Bst. a zehn Jahre und im Fall des Bst. b fünf Jahre. Sie beginnt mit dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens für die betreffende Vertragspartei.

3) Jede Vertragspartei, die auf Grund dieses Artikels einen Vorbehalt macht, nimmt ihn zurück, sobald es die Umstände gestatten. Die Rücknahme des Vorbehalts erfolgt durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Notifikation und wird einen Monat nach dem Tag des Eingangs der Notifikation wirksam.

Art. 13

1) Dieses Übereinkommen bleibt zeitlich unbegrenzt in Kraft.

2) Jede Vertragspartei kann dieses Übereinkommen für sich selbst durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Notifikation kündigen.

3) Die Kündigung wird sechs Monate nach dem Tag des Eingangs der Notifikation beim Generalsekretär wirksam.

Art. 14

Der Generalsekretär des Europarats notifiziert den Mitgliedstaaten des Rats, jedem Staat, der diesem Übereinkommen beigetreten ist, sowie dem Direktor des Internationalen Büros zum Schutz des gewerblichen Eigentums:

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben.

Geschehen zu Strassburg am 27. November 1963 in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv des Europarats hinterlegt wird. Der Generalsekretär des Europarats übermittelt jedem Unterzeichnerstaat und jedem beitretenden Staat sowie dem Direktor des Internationalen Büros zum Schutz des gewerblichen Eigentums eine beglaubigte Abschrift.

Erklärungen

Bundesrepublik Deutschland

Das Übereinkommen gilt vom Datum seines Inkrafttretens an für die Bundesrepublik Deutschland und auch für das Land Berlin.

Frankreich

Die französische Regierung erklärt, dass nach Art. 11 des Übereinkommens dieses auf das gesamte Staatsgebiet Frankreichs, die überseeischen Departemente und Gebiete eingeschlossen, anwendbar ist.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.