Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen
Abgeschlossen in Washington am 3. März 1973
Zustimmung des Landtags: 26. September 1979
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 28. Februar 1980
Die Vertragsstaaten,
in der Erkenntnis, dass die freilebenden Tiere und Pflanzen in ihrer Schönheit und Vielfalt einen unersetzlichen Bestandteil der natürlichen Systeme der Erde bilden, den es für die heutigen und künftigen Generationen zu schützen gilt;
im Bewusstsein, dass die Bedeutung der freilebenden Tiere und Pflanzen in ästhetischer, wissenschaftlicher und kultureller Hinsicht sowie im Hinblick auf die Erholung und die Wirtschaft ständig zunimmt;
in der Erkenntnis, dass die Völker und Staaten ihre freilebenden Tiere und Pflanzen am besten schützen können und schützen sollten;
sowie in der Erkenntnis, dass die internationale Zusammenarbeit zum Schutz bestimmter Arten freilebender Tiere und Pflanzen vor einer übermässigen Ausbeutung durch den internationalen Handel lebenswichtig ist;
im Bewusstsein der Notwendigkeit, dazu geeignete Massnahmen unverzüglich zu treffen,
sind wie folgt übereingekommen:
Art. 1
Begriffsbestimmungen
Falls der Zusammenhang nichts anderes erfordert, bedeutet im Sinne dieses Übereinkommens:
- a) "Art" jede Art, Unterart oder geografisch abgegrenzte Population einer Art oder Unterart;
- b) "Exemplar"
- i) jedes lebende oder tote Tier oder jede lebende oder tote Pflanze;
- ii) bei Tieren: für die in den Anhängen I und II aufgeführten Arten einen ohne weiteres erkennbaren Teil des Tieres oder ein ohne weiteres erkennbares Erzeugnis aus dem Tier und für die in Anhang III aufgeführten Arten einen ohne weiteres erkennbaren Teil des Tieres oder ein ohne weiteres erkennbares Erzeugnis aus dem Tier, sofern in Anhang III in Verbindung mit der betreffenden Art aufgeführt, sowie
- iii) bei Pflanzen: einen ohne weiteres erkennbaren Teil der Pflanze oder ein ohne weiteres erkennbares Erzeugnis aus der Pflanze und bei den Anhängen II und III einen ohne weiteres erkennbaren Teil der Pflanze oder ein ohne weiteres erkennbares Erzeugnis aus der Pflanze, sofern in den Anhängen II und III in Verbindung mit der betreffenden Art aufgeführt;
- c) "Handel" Ausfuhr, Wiederausfuhr, Einfuhr und Einbringen aus dem Meer;
- d) "Wiederausfuhr" die Ausfuhr eines zuvor eingeführten Exemplars;
- e) "Einbringen aus dem Meer" die Beförderung eines Exemplars einer Art, das der nicht der Hoheitsgewalt eines Staates unterstehenden Meeresumwelt entnommen worden ist, in einen Staat;
- f) "wissenschaftliche Behörde" eine nach Art. 9 bestimmte innerstaatliche wissenschaftliche Stelle;
- g) "Vollzugsbehörde" eine nach Art. 9 bestimmte innerstaatliche Verwaltungsbehörde;
- h) "Vertragspartei" einen Staat, für den dieses Übereinkommen in Kraft getreten ist.
Art. 2
Grundsätze
1) Anhang I enthält alle von der Ausrottung bedrohten Arten, die durch den Handel beeinträchtigt werden können. Um ihr Überleben nicht noch weiter zu gefährden, muss der Handel mit Exemplaren dieser Arten einer besonders strengen Regelung unterworfen und darf nur in Ausnahmefällen zugelassen werden.
2) Anhang II enthält
- a) alle Arten, die obwohl sie nicht notwendigerweise schon heute von der Ausrottung bedroht sind, davon bedroht werden können, wenn der Handel mit Exemplaren dieser Arten nicht einer strengen Regelung unterworfen wird, damit eine mit ihrem Überleben unvereinbare Nutzung verhindert wird, und
- b) andere Arten, die einer Regelung unterworfen werden müssen, damit der Handel mit Exemplaren gewisser Arten im Sinne von Bst. a unter wirksame Kontrolle gebracht werden kann.
3) Anhang III enthält alle Arten, die von einer Vertragspartei als Arten bezeichnet werden, die in ihrem Hoheitsbereich einer besonderen Regelung unterliegen, um die Ausbeutung zu verhindern oder zu beschränken, und bei denen die Mitarbeit anderer Vertragsparteien bei der Kontrolle des Handels erforderlich ist.
4) Die Vertragsparteien gestatten den Handel mit Exemplaren der in den Anhängen I, II und III aufgeführten Arten nur in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen.
Art. 3
Regelung des Handels mit Exemplaren der in Anhang I aufgeführten Arten
1) Der gesamte Handel mit Exemplaren der in Anhang I aufgeführten Arten hat in Übereinstimmung mit diesem Artikel stattzufinden.
2) Die Ausfuhr eines Exemplars einer in Anhang I aufgeführten Art erfordert die vorherige Erteilung und Vorlage einer Ausfuhrgenehmigung. Eine Ausfuhrgenehmigung wird nur erteilt, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
- a) wenn eine wissenschaftliche Behörde des Ausfuhrstaates mitgeteilt hat, dass diese Ausfuhr dem Überleben dieser Art nicht abträglich ist;
- b) wenn eine Vollzugsbehörde des Ausfuhrstaates sich vergewissert hat, dass das Exemplar nicht unter Verletzung der von diesem Staat zum Schutz von Tieren und Pflanzen erlassenen Rechtsvorschriften beschafft worden ist;
- c) wenn eine Vollzugsbehörde des Ausfuhrstaates sich vergewissert hat, dass jedes lebende Exemplar so für den Transport vorbereitet und versandt wird, dass die Gefahr der Verletzung, Gesundheitsschädigung oder Tierquälerei soweit wie möglich ausgeschaltet wird, und
- d) wenn eine Vollzugsbehörde des Ausfuhrstaates sich vergewissert hat, dass eine Einfuhrgenehmigung für das Exemplar erteilt worden ist.
3) Die Einfuhr eines Exemplars einer in Anhang I aufgeführten Art erfordert die vorherige Erteilung und Vorlage einer Einfuhrgenehmigung und entweder einer Ausfuhrgenehmigung oder einer Wiederausfuhrbescheinigung. Eine Einfuhrgenehmigung wird nur erteilt, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
- a) wenn eine wissenschaftliche Behörde des Einfuhrstaates mitgeteilt hat, dass die Einfuhr zu einem Zweck erfolgt, der dem Überleben der betreffenden Art nicht abträglich ist;
- b) wenn eine wissenschaftliche Behörde des Einfuhrstaates sich vergewissert hat, dass im Fall eines lebenden Exemplars der vorgesehene Empfänger über die geeigneten Einrichtungen für seine Unterbringung und Pflege verfügt, und
- c) wenn eine Vollzugsbehörde des Einfuhrstaates sich vergewissert hat, dass das Exemplar nicht für hauptsächlich gewerbliche Zwecke verwendet werden soll.
4) Die Wiederausfuhr eines Exemplars einer in Anhang I aufgeführten Art erfordert die vorherige Erteilung und Vorlage einer Wiederausfuhrbescheinigung. Eine Wiederausfuhrbescheinigung wird nur erteilt, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
- a) wenn eine Vollzugsbehörde des Wiederausfuhrstaates sich vergewissert hat, dass das Exemplar in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen in diesen Staat eingeführt worden ist;
- b) wenn eine Vollzugsbehörde des Wiederausfuhrstaates sich vergewissert hat, dass jedes lebende Exemplar so für den Transport vorbereitet und versandt werden wird, dass die Gefahr der Verletzung, Gesundheitsschädigung oder Tierquälerei soweit wie möglich ausgeschaltet wird, und
- c) wenn eine Vollzugsbehörde des Wiederausfuhrstaates sich vergewissert hat, dass eine Einfuhrgenehmigung für das lebende Exemplar erteilt worden ist.
5) Das Einbringen eines Exemplars einer in Anhang I aufgeführten Art aus dem Meer in einen Staat erfordert die vorherige Erteilung einer Bescheinigung durch die Vollzugsbehörde des Staates, in den es eingebracht werden soll. Eine Bescheinigung wird nur erteilt, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
- a) wenn eine wissenschaftliche Behörde des Staates, in den das Exemplar eingebracht werden soll, mitteilt, dass das Einbringen dem Überleben der betreffenden Art nicht abträglich ist;
- b) wenn eine Vollzugsbehörde des Staates, in den das Exemplar eingebracht werden soll, sich vergewissert hat, dass im Fall eines lebenden Exemplars der vorgesehene Empfänger über die geeigneten Einrichtungen für seine Unterbringung und Pflege verfügt, und
- c) wenn eine Vollzugsbehörde des Staates, in den das Exemplar eingebracht werden soll, sich vergewissert hat, dass es nicht für hauptsächlich gewerbliche Zwecke verwendet werden soll.
Art. 4
Regelung des Handels mit Exemplaren der in Anhang II aufgeführten Arten
1) Der gesamte Handel mit Exemplaren der in Anhang II aufgeführten Arten hat in Übereinstimmung mit diesem Artikel stattzufinden.
2) Die Ausfuhr eines Exemplars einer in Anhang II aufgeführten Art erfordert die vorherige Erteilung und Vorlage einer Ausfuhrgenehmigung. Eine Ausfuhrgenehmigung wird nur erteilt, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
- a) wenn eine wissenschaftliche Behörde des Ausfuhrstaates mitgeteilt hat, dass diese Ausfuhr dem Überleben dieser Art nicht abträglich ist;
- b) wenn eine Vollzugsbehörde des Ausfuhrstaates sich vergewissert hat, dass das Exemplar nicht unter Verletzung der von diesem Staat zum Schutz von Tieren und Pflanzen erlassenen Rechtsvorschriften beschafft worden ist, und
- c) wenn eine Vollzugsbehörde des Ausfuhrstaates sich vergewissert hat, dass jedes lebende Exemplar so für den Transport vorbereitet und versandt wird, dass die Gefahr der Verletzung, Gesundheitsschädigung oder Tierquälerei soweit wie möglich ausgeschaltet wird.
3) Eine wissenschaftliche Behörde jeder Vertragspartei überwacht die von dem betreffenden Staat erteilten Ausfuhrgenehmigungen für Exemplare der in Anhang II aufgeführten Arten sowie die tatsächlich erfolgten Ausfuhren dieser Exemplare. Gelangt eine wissenschaftliche Behörde zu dem Schluss, dass die Ausfuhr von Exemplaren einer dieser Arten eingeschränkt werden müsste, um diese Art in ihrem gesamten Verbreitungsgebiet auf einem Stand zu erhalten, der ihrer Rolle innerhalb der Ökosysteme, in denen sie vorkommt, entspricht und der erheblich über dem Stand liegt, bei dem diese Art für eine Aufnahme in Anhang I in Frage käme, so empfiehlt die wissenschaftliche Behörde der zuständigen Vollzugsbehörde geeignete Massnahmen zur Beschränkung der Erteilung von Ausfuhrgenehmigungen für Exemplare dieser Art.
4) Die Einfuhr eines Exemplars einer in Anhang II aufgeführten Art erfordert die vorherige Vorlage entweder einer Ausfuhrgenehmigung oder einer Wiederausfuhrbescheinigung.
5) Die Wiederausfuhr eines Exemplars einer in Anhang II aufgeführten Art erfordert die vorherige Erteilung und Vorlage einer Wiederausfuhrbescheinigung. Eine Wiederausfuhrbescheinigung wird nur erteilt, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
- a) wenn eine Vollzugsbehörde des Wiederausfuhrstaates sich vergewissert hat, dass das Exemplar in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen in diesen Staat eingeführt worden ist, und
- b) wenn eine Vollzugsbehörde des Wiederausfuhrstaates sich vergewissert hat, dass jedes lebende Exemplar so für den Transport vorbereitet und versandt wird, dass die Gefahr der Verletzung, Gesundheitsschädigung oder Tierquälerei soweit wie möglich ausgeschaltet wird.
6) Das Einbringen eines Exemplars einer in Anhang II aufgeführten Art aus dem Meer erfordert die vorherige Erteilung einer Bescheinigung durch die Vollzugsbehörde des Staates, in den es eingebracht werden soll. Eine Bescheinigung wird nur erteilt, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
- a) wenn eine wissenschaftliche Behörde des Staates, in den das Exemplar eingebracht werden soll, mitteilt, dass das Einbringen dem Überleben der betreffenden Art nicht abträglich ist, und
- b) wenn eine Vollzugsbehörde des Staates, in den es eingebracht werden soll, sich vergewissert hat, dass jedes lebende Exemplar so behandelt werden wird, dass die Gefahr der Verletzung, Gesundheitsschädigung oder Tierquälerei soweit wie möglich ausgeschaltet wird.
7) Die in Abs. 6 genannten Bescheinigungen können auf Empfehlung einer wissenschaftlichen Behörde nach Anhören anderer innerstaatlicher wissenschaftlicher Behörden oder gegebenenfalls internationaler wissenschaftlicher Behörden für Zeitabschnitte von höchstens einem Jahr für die Gesamtzahlen der in diesen Zeitabschnitten einzubringenden Exemplare erteilt werden.
Art. 5
Regelung des Handels mit Exemplaren der in Anhang III aufgeführten Arten
1) Der gesamte Handel mit Exemplaren der in Anhang III aufgeführten Arten hat in Übereinstimmung mit diesem Artikel stattzufinden.
2) Die Ausfuhr eines Exemplars einer in Anhang III aufgeführten Art aus einem Staat, der die Aufnahme dieser Art in den Anhang III veranlasst hat, erfordert die vorherige Erteilung und Vorlage einer Ausfuhrgenehmigung. Eine Ausfuhrgenehmigung wird nur erteilt, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
- a) wenn eine Vollzugsbehörde des Ausfuhrstaates sich vergewissert hat, dass das Exemplar nicht unter Verletzung der von diesem Staat zum Schutz von Tieren und Pflanzen erlassenen Rechtsvorschriften beschafft worden ist, und
- b) wenn eine Vollzugsbehörde des Aufuhrstaates sich vergewissert hat, dass jedes lebende Exemplar so für den Transport vorbereitet und versandt wird, dass die Gefahr der Verletzung, Gesundheitsschädigung oder Tierquälerei soweit wie möglich ausgeschaltet wird.
3) Die Einfuhr eines Exemplars einer in Anhang III aufgeführten Art erfordert - ausser im Fall von Abs. 4 - die vorherige Vorlage eines Ursprungszeugnisses und, falls die Einfuhr aus einem Staat erfolgt, der die Aufnahme dieser Art in den Anhang III veranlasst hat, eine Ausfuhrgenehmigung.
4) Bei der Wiederausfuhr nimmt der Einfuhrstaat eine von der Vollzugsbehörde des Wiederausfuhrstaates erteilte Bescheinigung, dass das Exemplar in dem betreffenden Staat be- oder verarbeitet worden ist oder unverändert wieder ausgeführt wird, als Beweis dafür an, dass die Bestimmungen dieses Übereinkommens in bezug auf das betreffende Exemplar erfüllt sind.
Art. 6
Genehmigungen und Bescheinigungen
1) Genehmigungen und Bescheinigungen, die nach den Art. 3, 4 und 5 erteilt werden, haben den Bestimmungen dieses Artikels zu entsprechen.
2) Eine Ausfuhrgenehmigung hat die Angaben zu enthalten, die in dem Muster von Anhang IV festgelegt sind; sie darf nur innerhalb von sechs Monaten vom Datum der Erteilung für die Ausfuhr benutzt werden.
3) Jede Genehmigung oder Bescheinigung muss den Titel dieses Übereinkommens, die Bezeichnung und den Dienststempel der ausstellenden Vollzugsbehörde sowie eine von ihr zugeteilte Kontrollnummer aufweisen.
4) Kopien der von einer Vollzugsbehörde erteilten Genehmigung oder Bescheinigung sind deutlich als solche zu kennzeichnen und dürfen - ausser in dem darauf vermerkten Umfang - nicht anstelle des Originals verwendet werden.
5) Für jede Sendung von Exemplaren ist eine gesonderte Genehmigung oder Bescheinigung erforderlich.
6) Eine Vollzugsbehörde des Einfuhrstaates entwertet die Ausfuhrgenehmigung oder Wiederausfuhrbescheinigung sowie die entsprechende für die Einfuhr des Exemplars vorgelegte Einfuhrgenehmigung und zieht sie ein.
7) Sofern zweckmässig und durchführbar, kann eine Vollzugsbehörde ein Exemplar zur Erleichterung seiner Identifizierung mit einem Kennzeichen versehen. In diesem Sinne bedeutet "Kennzeichen" einen unauslöschlichen Aufdruck, eine Plombe oder ein anderes zur Identifizierung eines Exemplars geeignetes Mittel, das so gestaltet ist, dass seine Nachahmung durch Unbefugte soweit wie möglich erschwert wird.
Art. 7
Ausnahmen und sonstige Sonderbestimmungen in bezug auf den Handel
1) Die Art. 3, 4 und 5 gelten nicht für die Durchfuhr von Exemplaren durch das Hoheitsgebiet oder die Umladung von Exemplaren in dem Hoheitsgebiet einer Vertragspartei, solange die Exemplare unter zollamtlicher Überwachung verbleiben.
2) Hat sich eine Vollzugsbehörde des Ausfuhrstaates oder des Wiederausfuhrstaates vergewissert, dass ein Exemplar erworben wurde, bevor das Übereinkommen auf dieses Exemplar Anwendung fand, so gelten die Art. 3, 4 und 5 für dieses Exemplar nicht, wenn die Vollzugsbehörde eine entsprechende Bescheinigung ausstellt.
3) Die Art. 3, 4 und 5 gelten nicht für Exemplare, bei denen es sich um Gegenstände zum persönlichen Gebrauch oder um Hausrat handelt. Diese Ausnahme gilt nicht
- a) bei Exemplaren der in Anhang I aufgeführten Arten, wenn sie von dem Eigentümer ausserhalb des Staates seines gewöhnlichen Aufenthaltes erworben wurden und in diesen Staat eingeführt werden, oder
- b) bei Exemplaren der in Anhang II aufgeführten Arten,
- i) wenn sie von dem Eigentümer ausserhalb des Staates seines gewöhnlichen Aufenthaltes und in einem Staat erworben wurden, in dem die Entnahme aus der freien Natur erfolgte;
- ii) wenn sie in den Staat des gewöhnlichen Aufenthalts des Eigentümers eingeführt werden und
- iii) wenn der Staat, in dem die Entnahme aus der freien Natur erfolgte, vor der Ausfuhr derartiger Exemplare die Erteilung von Ausfuhrgenehmigungen vorschreibt,
es sei denn, dass eine Vollzugsbehörde sich vergewissert hat, dass die Exemplare erworben wurden, bevor dieses Übereinkommen auf sie Anwendung fand.
4) Exemplare einer in Anhang I aufgeführten Tierart, die für Handelszwecke in der Gefangenschaft gezüchtet wurden oder Exemplare einer in Anhang I aufgeführten Pflanzenart, die für Handelszwecke künstlich vermehrt wurden, gelten als Exemplare der in Anhang II aufgeführten Arten.
5) Hat eine Vollzugsbehörde des Ausfuhrstaates sich vergewissert, dass ein Exemplar einer Tierart in der Gefangenschaft gezüchtet oder ein Exemplar einer Pflanzenart künstlich vermehrt wurde oder dass ein Exemplar Teil eines solchen Tieres oder einer solchen Pflanze ist oder daraus erzeugt wurde, so wird eine entsprechende Bescheinigung dieser Vollzugsbehörde anstelle einer der in den Art. 3, 4 und 5 vorgeschriebenen Genehmigungen oder Bescheinigungen angenommen.
6) Im Verkehr zwischen Wissenschaftlern oder wissenschaftlichen Einrichtungen, die bei einer Vollzugsbehörde ihres Staates registriert sind, gelten die Art. 3, 4 und 5 nicht für das nichtgewerbliche Verleihen, Verschenken oder Tauschen von Herbariumsexemplaren, sonstigen haltbargemachten, getrockneten oder festumschlossenen Museumsexemplaren und lebendem Pflanzenmaterial, sofern diese Exemplare und dieses Material mit einem von einer Vollzugsbehörde ausgegebenen oder genehmigten Etikett versehen sind.
7) Eine Vollzugsbehörde eines Staates kann auf die Erfüllung der Erfordernisse von Art. 3, 4 und 5 verzichten und einen genehmigungs- oder bescheinigungsfreien Verkehr mit Exemplaren gestatten, die zu einem Wanderzoo, einem Wanderzirkus, einer nicht ortsfesten Tier- oder Pflanzenschau oder einer sonstigen Wanderausstellung gehören, vorausgesetzt,
- a) dass der Exporteur oder der Importeur diese Exemplare mit allen erforderlichen Angaben bei der betreffenden Vollzugsbehörde anmeldet;
- b) dass die Exemplare einer der in Abs. 2 oder 5 genannten Kategorien angehören und
- c) dass die Vollzugsbehörde sich vergewissert hat, dass jedes lebende Exemplar so befördert und behandelt wird, dass die Gefahr der Verletzung, Gesundheitsschädigung oder Tierquälerei soweit wie möglich ausgeschaltet wird.
Art. 8
Massnahmen, die von den Vertragsparteien zu treffen sind
1) Die Vertragsparteien treffen geeignete Massnahmen zum Vollzug dieses Übereinkommens und zur Verhinderung eines unter Verletzung dieses Übereinkommens stattfindenden Handels mit Exemplaren. Dazu gehören Massnahmen, die
- a) den Handel mit derartigen Exemplaren oder ihren Besitz oder beides ahnden;
- b) die Einziehung derartiger Exemplare oder ihre Rücksendung an den Ausfuhrstaat vorsehen.
2) Zusätzlich zu den nach Abs. 1 getroffenen Massnahmen kann eine Vertragspartei, wenn sie es für notwendig erachtet, ein innerstaatliches Verfahren zum Ersatz von Aufwendungen vorsehen, die ihr infolge der Einziehung eines Exemplars entstanden sind, das unter Verletzung der in Anwendung dieses Übereinkommens getroffenen Massnahmen gehandelt wurde.
3) Soweit wie möglich sorgen die Vertragsparteien dafür, dass die Abwicklung der für den Handel mit Exemplaren erforderlichen Förmlichkeiten in kürzester Frist erfolgt. Um dies zu erleichtern, können die Vertragsparteien Ausgangs- und Eingangsstellen bestimmen, in denen die Exemplare zur Abfertigung zu stellen sind. Die Vertragsparteien sorgen ferner dafür, dass alle lebenden Exemplare während der Durchfuhr, der Lagerung oder des Versandes in angemessener Weise betreut werden, so dass die Gefahr der Verletzung, Gesundheitsschädigung oder Tierquälerei soweit wie möglich ausgeschaltet wird.
4) Wird ein lebendes Exemplar auf Grund der in Abs. 1 genannten Massnahmen eingezogen,
- a) so wird es einer Vollzugsbehörde des Staates, in dem die Einziehung erfolgte, übergeben;
- b) so schickt die Vollzugsbehörde das Exemplar nach Anhören des Ausfuhrstaates auf dessen Kosten an ihn zurück oder bringt es in ein Schutzzentrum oder an einen anderen Ort, der ihr geeignet und mit den Zwecken dieses Übereinkommens vereinbar erscheint, und
- c) so kann die Vollzugsbehörde zur Erleichterung der unter Bst. b vorgesehenen Entscheidung, der Wahl eines Schutzzentrums oder eines sonstigen Ortes den Rat einer wissenschaftlichen Behörde einholen oder, wenn sie es für wünschenswert hält, das Sekretariat konsultieren.
5) Ein Schutzzentrum im Sinne von Abs. 4 ist eine von einer Vollzugsbehörde bestimmte Einrichtung, die sich um das Wohl lebender Exemplare, insbesondere solcher, die eingezogen worden sind, kümmert.
6) Jede Vertragspartei führt Verzeichnisse über den Handel mit Exemplaren der in den Anhängen I, II und III aufgeführten Arten, die folgendes zu enthalten haben:
- a) die Namen und Anschriften der Exporteure und der Importeure und
- b) die Zahl und Art der erteilten Genehmigungen und Bescheinigungen, die Staaten, mit denen ein derartiger Handel stattgefunden hat, die Zahlen oder Mengen und Arten der Exemplare, die Namen der in den Anhängen I, II und III aufgeführten Arten und gegebenenfalls die Grösse und das Geschlecht der betreffenden Exemplare.
7) Jede Vertragspartei verfasst periodisch Berichte darüber, wie sie dieses Übereinkommen vollzieht, und übermittelt dem Sekretariat
- a) jährlich einen Bericht mit einer Zusammenfassung der in Abs. 6 Bst. b vorgesehenen Daten und
- b) alle zwei Jahre einen Bericht über die Massnahmen, die zum Vollzug dieses Übereinkommens durch den Erlass von Gesetzen und Verordnungen sowie im Bereich der Verwaltung getroffen worden sind.
8) Die in Abs. 7 genannten Informationen werden der Allgemeinheit zugänglich gemacht, soweit das nicht mit den Rechtsvorschriften der betreffenden Vertragspartei unvereinbar ist.
Art. 9
Vollzugsbehörden und wissenschaftliche Behörden
1) Jede Vertragspartei bestimmt für die Zwecke dieses Übereinkommens
- a) eine oder mehrere Vollzugsbehörden, die für die Erteilung von Genehmigungen oder Bescheinigungen im Namen dieser Vertragspartei zuständig sind, und
- b) eine oder mehrere wissenschaftliche Behörden.
2) Jeder Staat teilt der Verwahrregierung im Zeitpunkt der Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde den Namen und die Anschrift der Vollzugsbehörde mit, die ermächtigt ist, mit anderen Vertragsparteien und mit dem Sekretariat zu verkehren.
3) Jede Änderung einer nach diesem Artikel erfolgten Bestimmung oder Ermächtigung wird von der betreffenden Vertragspartei dem Sekretariat zur Übermittlung an alle anderen Vertragsparteien mitgeteilt.
4) Jede in Abs. 2 genannte Vollzugsbehörde übermittelt dem Sekretariat oder der Vollzugsbehörde einer anderen Vertragspartei auf Ersuchen einen Abdruck der Dienststempel, Dienstsiegel oder des sonstigen Geräts, das sie verwendet, um Genehmigungen oder Bescheinigungen rechtswirksam auszustellen.
Art. 10
Handel mit Staaten, die nicht Vertragsparteien sind
Bei der Ausfuhr oder Wiederausfuhr in einen Staat oder bei der Einfuhr aus einem Staat, der nicht Vertragspartei ist, können die Vertragsparteien anstelle der in diesem Übereinkommen vorgeschriebenen Genehmigung oder Bescheinigung ein vergleichbares Dokument annehmen, das von den zuständigen Behörden dieses Staates ausgestellt ist und den Erfordernissen dieses Übereinkommens für die Erteilung von Genehmigungen und Bescheinigungen im wesentlichen entspricht.
Art. 11
Konferenz der Vertragsparteien
1) Das Sekretariat beruft spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens eine Tagung der Konferenz der Vertragsparteien ein.
2) In der Folge wird das Sekretariat, wenn die Konferenz nichts anderes beschliesst, mindestens alle zwei Jahre ordentliche Tagungen und auf schriftliches Ersuchen von mindestens einem Drittel der Vertragsparteien jederzeit ausserordentliche Tagungen einberufen.
3) Auf ordentlichen oder ausserordentlichen Tagungen überprüfen die Vertragsparteien den Vollzug dieses Übereinkommens und können
- a) alle etwa erforderlichen Vorkehrungen treffen, um dem Sekretariat die Durchführung seiner Aufgaben zu ermöglichen, und Finanzbestimmungen beschliessen;[^1]
- b) nach Art. 15 Änderungen der Anhänge I und II beraten und annehmen;
- c) prüfen, welche Fortschritte in bezug auf die Wiedervermehrung und Erhaltung der in den Anhängen I, II und III aufgeführten Arten erzielt worden sind;
- d) Berichte des Sekretariats oder der Vertragsparteien entgegennehmen und prüfen;
- e) gegebenenfalls Empfehlungen zur Erhöhung der Wirksamkeit dieses Übereinkommens aussprechen.
4) Auf jeder ordentlichen Tagung können die Vertragsparteien den Zeitpunkt und den Tagungsort der nach Abs. 2 abzuhaltenden nächsten ordentlichen Tagung bestimmen.
5) Auf jeder Tagung können die Vertragsparteien Verfahrensregeln für diese Tagung festlegen und annehmen.
6) Die Vereinten Nationen, ihre Sonderorganisationen und die Internationale Atomenergie-Organisation sowie alle Staaten, die nicht Vertragsparteien sind, können auf Tagungen der Konferenz durch Beobachter vertreten sein, die teilnahme- aber nicht stimmberechtigt sind.
7) Sonstige Gremien oder Organisationen der nachstehenden Kategorien, die auf dem Gebiet des Schutzes, der Erhaltung oder der Pflege freilebender Tiere und Pflanzen fachlich qualifiziert sind und dem Sekretariat ihren Wunsch mitgeteilt haben, durch Beobachter auf Tagungen der Konferenz vertreten zu sein, werden zugelassen, sofern sich nicht mindestens ein Drittel der anwesenden Vertragsparteien dagegen ausspricht: Nach ihrer Zulassung sind diese Beobachter teilnahme- aber nicht stimmberechtigt.
- a) internationale staatliche oder nicht staatliche Organisationen oder Gremien und nationale staatliche Organisationen und Gremien sowie
- b) nationale nichtstaatliche Organisationen oder Gremien, denen der Staat, in dem sie ihren Sitz haben, dazu seine Zustimmung gegeben hat.
Art. 12
Das Sekretariat
1) Nach Inkrafttreten des Übereinkommens stellt der geschäftsführende Direktor des Umweltprogramms der Vereinten Nationen ein Sekretariat. Soweit er es für zweckmässig hält, kann er von geeigneten staatlichen oder nichtstaatlichen internationalen oder nationalen Organisationen und Gremien unterstützt werden, die auf dem Gebiet des Schutzes, der Erhaltung und der Pflege freilebender Tiere und Pflanzen fachlich qualifiziert sind.
2) Das Sekretariat hat folgende Aufgaben:
- a) die Tagungen der Vertragsparteien zu organisieren und zu betreuen;
- b) die ihm nach Art. 15 und 16 übertragenen Aufgaben durchzuführen;
- c) wissenschaftliche und technische Untersuchungen im Rahmen der von der Konferenz der Vertragsparteien genehmigten Programme, soweit sie zur Durchführung des Übereinkommens beitragen, vorzunehmen und Normen für die sachgemässe Vorbereitung auf den Transport und für den entsprechenden Versand lebender Exemplare sowie Mittel zur Identifizierung von Exemplaren zu erarbeiten;
- d) die Berichte der Vertragsparteien zu prüfen und die Vertragsparteien um alle weiteren Informationen zu ersuchen, die es für die Durchführung des Übereinkommens für erforderlich hält;
- e) die Vertragsparteien auf alle Angelegenheiten aufmerksam zu machen, die mit den Zielen des Übereinkommens im Zusammenhang stehen;
- f) in regelmässigen Abständen auf den neusten Stand gebrachte Ausgaben der Anhänge I, II und III zusammen mit Informationen zur Erleichterung der Identifizierung von Exemplaren der in diesen Anhängen aufgeführten Arten zu veröffentlichen und den Vertragsparteien zu übermitteln;
- g) für die Vertragsparteien jährlich einen Bericht über seine Arbeit und über die Durchführung des Übereinkommens sowie sonstige von den Tagungen der Vertragsparteien etwa geforderte Berichte zu verfassen;
- h) Empfehlungen für die Erreichung der Ziele und die Durchführung der Bestimmungen des Übereinkommens sowie für den Austausch von Informationen wissenschaftlicher und technischer Art auszusprechen;
- i) alle sonstigen Aufgaben wahrzunehmen, die ihm von den Vertragsparteien übertragen werden.
Art. 13
Internationale Massnahmen
1) Gelangt das Sekretariat auf Grund der ihm zugegangenen Informationen zu der Überzeugung, dass eine in Anhang I oder II aufgeführte Art durch den Handel mit Exemplaren dieser Art gefährdet oder dass das Übereinkommen nicht wirksam durchgeführt wird, so teilt es diese Information den ermächtigten Vollzugsbehörden der betreffenden Vertragsparteien mit.
2) Erhält eine Vertragspartei eine Mitteilung nach Abs. 1, so unterrichtet sie, soweit es ihre Rechtsvorschriften zulassen, das Sekretariat so bald wie möglich über den Sachverhalt und schlägt gegebenenfalls Abhilfemassnahmen vor. Hält die Vertragspartei eine Untersuchung für wünschenswert, so kann diese von einer oder mehreren von der Vertragspartei ausdrücklich ermächtigten Personen vorgenommen werden.
3) Die von der Vertragspartei vorgelegten oder aus einer Untersuchung nach Abs. 2 hervorgegangenen Informationen werden von der nächsten Konferenz der Vertragsparteien geprüft; diese kann dazu die ihr zweckmässig erscheinenden Empfehlungen aussprechen.
Art. 14
Auswirkung auf innerstaatliche Rechtsvorschriften und auf internationale Übereinkünfte
1) Dieses Übereinkommen berührt nicht das Recht der Vertragsparteien,
- a) strengere innerstaatliche Massnahmen hinsichtlich der Bedingungen für den Handel, die Inbesitznahme, den Besitz oder die Beförderung von Exemplaren der in den Anhängen I, II und III aufgeführten Arten zu ergreifen oder diese Tätigkeiten ganz zu verbieten oder
- b) innerstaatliche Massnahmen zu ergreifen, die den Handel, die Inbesitznahme, den Besitz oder die Beförderung von nicht in den Anhängen I, II und III aufgeführten Arten beschränken oder verbieten.
2) Dieses Übereinkommen berührt nicht die Bestimmungen innerstaatlicher Massnahmen oder die sich aus einem Vertrag, Übereinkommen oder internationalen Abkommen ergebenden Verpflichtungen der Vertragsparteien in bezug auf andere Fragen des Handels, der Inbesitznahme, des Besitzes oder der Beförderung von Exemplaren, die für die Vertragsparteien in Kraft sind oder künftig in Kraft treten, einschliesslich aller Massnahmen auf dem Gebiet des Zoll-, Gesundheits- oder Veterinärwesens oder des Pflanzenschutzes.
3) Dieses Übereinkommen berührt nicht die Bestimmungen eines Vertrags, Übereinkommens oder internationalen Abkommens oder die Verpflichtungen aus einem Vertrag, Übereinkommen oder internationalen Abkommen, die zwischen Staaten geschlossen wurden oder werden und die eine Union oder ein regionales Handelsübereinkommen schaffen, wodurch eine gemeinsame Aussenzollkontrolle eingeführt oder beibehalten und die Zollkontrolle zwischen den betreffenden Vertragsparteien beseitigt wird, soweit sie sich auf den Handel zwischen den Mitgliedstaaten dieser Union oder dieses Handelsübereinkommens beziehen.
4) Ein Staat, der Vertragspartei dieses Übereinkommens und zugleich Vertragspartei eines anderen Vertrags, Übereinkommens oder internationalen Abkommens ist, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens in Kraft sind und deren Bestimmungen den in Anhang II aufgeführten in der Meeresumwelt vorkommenden Arten Schutz gewähren, ist von den ihm nach diesem Übereinkommen auferlegten Verpflichtungen in bezug auf den Handel mit Exemplaren der in Anhang II aufgeführten Arten befreit, die von in dem betreffenden Staat registrierten Schiffen in Übereinstimmung mit einem solchen anderen Vertrag, Übereinkommen oder internationalen Abkommen in Besitz genommen werden.
5) Ungeachtet der Art. 3, 4 und 5 ist für die Ausfuhr eines nach Abs. 4 in Besitz genommenen Exemplars nur eine Bescheinigung einer Vollzugsbehörde des Staates, in den es eingebracht werden soll, notwendig, die besagt, dass das Exemplar in Übereinstimmung mit dem betreffenden anderen Vertrag, Übereinkommen oder internationalen Abkommen in Besitz genommen wurde.
6) Dieses Übereinkommen berührt nicht die Kodifizierung und die Weiterentwicklung des Seerechtes durch die Seerechtskonferenz der Vereinten Nationen nach Entschliessung 2750 C (XXV) der Generalversammlung der Vereinten Nationen sowie die derzeitigen oder zukünftigen Ansprüche und Rechtsstandpunkte eines Staates in bezug auf das Seerecht und die Art und den Umfang der Hoheitsgewalt von Küsten- und Flaggenstaaten.
Art. 15
Änderungen der Anhänge I und II
1) Für Änderungen der Anhänge I und II auf Tagungen der Konferenz der Vertragsparteien gelten folgende Bestimmungen:
- a) Jede Vertragspartei kann eine Änderung des Anhangs I oder II zur Beratung auf der nächsten Tagung vorschlagen. Der Wortlaut der vorgeschlagenen Änderung ist dem Sekretariat mindestens 150 Tage vor der Tagung mitzuteilen. Das Sekretariat konsultiert nach Abs. 2 Bst. b und c die anderen Vertragsparteien und die interessierten Gremien bezüglich der Änderung und teilt die Antwort allen Vertragsparteien spätestens 30 Tage vor der Tagung mit.
- b) Änderungen bedürfen zu ihrer Annahme einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien. In diesem Sinne bedeutet "anwesende und abstimmende Vertragsparteien" die Vertragsparteien, die anwesend sind und eine Ja-Stimme oder eine Nein-Stimme abgeben.
Vertragsparteien, die sich der Stimme enthalten, werden den für die Annahme einer Änderung erforderlichen zwei Dritteln nicht zugerechnet.
- c) Die auf einer Tagung angenommenen Änderungen treten 90 Tage nach dieser Tagung für alle Vertragsparteien mit Ausnahme derjenigen, die einen Vorbehalt nach Abs. 3 machen, in Kraft.
2) Für Änderungen der Anhänge I und II zwischen den Tagungen der Konferenz der Vertragsparteien gelten folgende Bestimmungen:
- a) jede Vertragspartei kann eine Änderung des Anhangs I oder II zur Beratung zwischen den Tagungen nach den in diesem Absatz vorgesehenen schriftlichen Verfahren vorschlagen;
- b) bei in der Meeresumwelt vorkommenden Arten teilt das Sekretariat den Wortlaut der vorgeschlagenen Änderung nach Erhalt unverzüglich den Vertragsparteien mit. Ferner konsultiert es die mit diesen Arten befassten zwischenstaatlichen Gremien, um wissenschaftliche Unterlagen zu erhalten, die diese Gremien zur Verfügung stellen können, und um die Koordinierung mit den von diesen Gremien durchgeführten Erhaltungsmassnahmen sicherzustellen. Das Sekretariat übermittelt den Vertragsparteien so bald wie möglich die von diesen Gremien übersandten Stellungnahmen und Unterlagen sowie seine eigenen Schlussfolgerungen und Empfehlungen;
- c) bei anderen als in der Meeresumwelt vorkommenden Arten teilt das Sekretariat den Wortlaut der vorgeschlagenen Änderung nach Erhalt unverzüglich den Vertragsparteien mit und übermittelt ihnen danach so bald wie möglich seine eigenen Empfehlungen;
- d) jede Vertragspartei kann dem Sekretariat innerhalb von 60 Tagen vom Datum der Übermittlung der unter Bst. b oder c vorgesehenen Empfehlungen ihre Stellungnahme zu der vorgeschlagenen Änderung zusammen mit einschlägigen wissenschaftlichen Unterlagen und Informationen übermitteln;
- e) das Sekretariat übermittelt den Vertragsparteien so bald wie möglich die eingegangenen Antworten zusammen mit seinen eigenen Empfehlungen;
- f) ist innerhalb von 30 Tagen vom Datum der Übermittlung der Antworten und Empfehlungen nach Bst. e beim Sekretariat kein Einspruch gegen die vorgeschlagene Änderung eingegangen, so tritt die Änderung 90 Tage später für alle Vertragsparteien mit Ausnahme derjenigen, die einen Vorbehalt nach Abs. 3 machen, in Kraft;
- g) geht beim Sekretariat ein Einspruch einer Vertragspartei ein, so wird über die vorgeschlagene Änderung nach den Bst. h, i und j schriftlich abgestimmt;
- h) das Sekretariat notifiziert den Vertragsparteien, dass ein Einspruch eingegangen ist;
- i) gehen innerhalb von 60 Tagen vom Datum der Notifikation nach Bst. h nicht Ja-Stimmen, Nein-Stimmen oder Stimmenthaltungen von mindestens der Hälfte der Vertragsparteien beim Sekretariat ein, so wird die vorgeschlagene Änderung zur weiteren Beratung an die nächste Tagung der Konferenz verwiesen;
- j) sofern Stimmabgaben von der Hälfte der Vertragsparteien eingegangen sind, bedarf die Änderung zu ihrer Annahme einer Zweidrittelsmehrheit der Vertragsparteien, die eine Ja-Stimme oder eine Nein-Stimme abgegeben haben;
- k) das Sekretariat notifiziert allen Vertragsparteien das Abstimmungsergebnis;
- l) wird die vorgeschlagene Änderung angenommen, so tritt sie 90 Tage nach dem Datum der vom Sekretariat vorgenommenen Notifikation ihrer Annahme für alle Vertragsparteien mit Ausnahme derjenigen, die einen Vorbehalt nach Abs. 3 machen, in Kraft.
3) Während des in Abs. 1 Bst. c oder in Abs. 2 Bst. l vorgesehenen Zeitabschnittes von 90 Tagen kann jede Vertragspartei durch eine an die Verwahrregierung gerichtete schriftliche Notifikation einen Vorbehalt in bezug auf die Änderung machen. Solange dieser Vorbehalt nicht zurückgezogen ist, wird die Vertragspartei im Hinblick auf den Handel mit der betreffenden Art wie ein Staat behandelt, der nicht Vertragspartei ist.
Art. 16
Anhang III und Änderungen dieses Anhangs
1) Jede Vertragspartei kann dem Sekretariat jederzeit eine Liste der Arten unterbreiten, die sie als Arten bezeichnet, die in ihrem Hoheitsbereich einer besonderen Regelung im Sinne von Art. 2 Abs. 3 unterliegen. Anhang III enthält die Namen der Vertragsparteien, welche die Aufnahme der betreffenden Arten in Anhang III veranlasst haben, die wissenschaftlichen Bezeichnungen der genannten Arten sowie die Teile der betreffenden Tiere oder Pflanzen oder die daraus hergestellten Erzeugnisse, die im Sinne des Art. 1 Bst. b in Verbindung mit der betreffenden Art aufgeführt sind.
2) Das Sekretariat übermittelt den Vertragsparteien jede nach Abs. 1 unterbreitete Liste so bald wie möglich nach ihrem Erhalt. Die Liste tritt 90 Tage nach dem Datum dieser Mitteilung als Teil des Anhangs III in Kraft. Nach Übermittlung dieser Liste kann jede Vertragspartei jederzeit durch eine an die Verwahrregierung gerichtete schriftliche Notifikation einen Vorbehalt in bezug auf eine Art oder auf Teile der betreffenden Tiere oder Pflanzen oder auf daraus hergestellte Erzeugnisse machen, und solange ein derartiger Vorbehalt nicht zurückgezogen wird, wird der betreffende Staat im Hinblick auf den Handel mit der betreffenden Art oder mit Teilen der betreffenden Tiere oder Pflanzen oder mit daraus hergestellten Erzeugnissen wie ein Staat behandelt, der nicht Vertragspartei ist.
3) Eine Vertragspartei, welche die Aufnahme einer Art in Anhang III veranlasst hat, kann diese Art jederzeit durch eine an das Sekretariat gerichtete Notifikation aus Anhang III herausnehmen; das Sekretariat teilt die Herausnahme allen Vertragsparteien mit. Der Rückzug wird 30 Tage nach dem Datum dieser Mitteilung wirksam.
4) Eine Vertragspartei, die nach Abs. 1 eine Liste unterbreitet, hat dem Sekretariat einen Abdruck aller innerstaatlichen Gesetze und anderen Rechtsvorschriften über den Schutz der betreffenden Arten mit den von ihr für zweckmässig gehaltenen oder vom Sekretariat erbetenen Auslegungen vorzulegen. Solange die betreffende Art in Anhang III aufgeführt ist, hat die Vertragspartei alle Änderungen der genannten Gesetze und anderen Rechtsvorschriften oder alle neuen Auslegungen jeweils nach Annahme vorzulegen.
Art. 17
Änderung des Übereinkommens
1) Auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Drittel der Vertragsparteien beruft das Sekretariat eine ausserordentliche Tagung der Konferenz der Vertragsparteien zur Beratung und Annahme von Änderungen dieses Übereinkommens ein. Diese Änderungen bedürfen zu ihrer Annahme einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien. In diesem Sinne bedeutet "anwesende und abstimmende Vertragsparteien" die Vertragsparteien, die anwesend sind und eine Ja-Stimme oder eine Nein-Stimme abgeben. Vertragsparteien, die sich der Stimme enthalten, werden den für die Annahme einer Änderung erforderlichen zwei Dritteln nicht zugerechnet.
2) Das Sekretariat teilt den Wortlaut einer vorgeschlagenen Änderung allen Vertragsparteien mindestens 90 Tage vor der Tagung mit.
3) Für die Vertragsparteien, die eine Änderung angenommen haben, tritt diese Änderung 60 Tage nach dem Zeitpunkt in Kraft, an dem zwei Drittel der Vertragsparteien eine die Änderung betreffende Annahmeurkunde bei der Verwahrregierung hinterlegt haben. In der Folge tritt die Änderung für jede weitere Vertragspartei 60 Tage nach dem Zeitpunkt in Kraft, an dem sie ihre Änderung betreffend Annahmeurkunde hinterlegt hat.
Art. 18
Beilegung von Streitigkeiten
1) Jede Streitigkeit zwischen zwei oder mehr Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung des Übereinkommens ist durch Verhandlungen zwischen den streitenden Vertragsparteien beizulegen.
2) Kann die Streitigkeit nicht nach Abs. 1 beigelegt werden, so können die Vertragsparteien sie im gegenseitigen Einvernehmen einem Schiedsgericht, insbesondere dem Haager Schiedshof, vorlegen; die Vertragsparteien, welche die Streitigkeit dem Schiedsgericht vorlegen, sind an den Schiedsspruch gebunden.
Art. 19
Unterzeichnung
Dieses Übereinkommen liegt bis zum 30. April 1973 in Washington und danach bis zum 31. Dezember 1974 in Bern zur Unterzeichnung auf.
Art. 20
Ratifikation, Annahme, Genehmigung
Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung. Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden sind bei der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft zu hinterlegen, welche die Aufgabe der Verwahrregierung übernimmt.
Art. 21
Beitritt
1) Dieses Übereinkommen liegt auf unbegrenzte Zeit zum Beitritt auf. Die Beitrittsurkunden sind bei der Verwahrregierung zu hinterlegen.
2) Dieses Übereinkommen liegt für Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration, die von souveränen Staaten gebildet werden und für die Aushandlung, den Abschluss und die Durchführung internationaler Übereinkünfte über Angelegenheiten zuständig sind, die ihnen von ihren Mitgliedstaaten übertragen worden sind und in den Geltungsbereich dieses Übereinkommens fallen, zum Beitritt auf.[^2]
3) In ihren Beitrittsurkunden erklären diese Organisationen den Umfang ihrer Zuständigkeit für die durch das Übereinkommen geregelten Angelegenheiten. Diese Organisationen teilen dem Verwahrer auch jede wesentliche Änderung des Umfangs ihrer Zuständigkeit mit. Die Notifikationen der Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration über ihre Zuständigkeit für die durch dieses Übereinkommen geregelten Angelegenheiten und über Änderungen dieser Zuständigkeit werden vom Verwahrer an die Vertragsparteien verteilt.[^3]
4) Solche Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration üben in Angelegenheiten, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen, die Rechte aus und erfüllen die Pflichten, die dieses Übereinkommen den Mitgliedstaaten dieser Organisationen, die Vertragsparteien des Übereinkommens sind, überträgt. In diesen Fällen sind die Mitgliedstaaten der Organisationen nicht berechtigt, solche Rechte einzeln auszuüben.[^4]
5) In ihren Zuständigkeitsbereichen üben die Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration ihr Stimmrecht mit der Anzahl Stimmen aus, die der Anzahl ihrer Mitgliedstaaten, die Vertragsparteien des Übereinkommens sind, entspricht. Solche Organisationen üben ihr Stimmrecht nicht aus, wenn ihre Mitgliedstaaten ihr Stimmrecht selbst ausüben, und umgekehrt.[^5]
6) Jede Bezugnahme auf "Vertragspartei" in dem in Art. 1 Bst. h dieses Übereinkommens verwendeten Sinne sowie auf "Staat/Staaten" oder "Staat, der Vertragspartei" des Übereinkommens "ist"/"Staaten, die Vertragsparteien" des Übereinkommens "sind", ist so auszulegen, als schliesse sie eine Bezugnahme auf Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration ein, die für die Aushandlung, den Abschluss und die Anwendung internationaler Übereinkünfte über Angelegenheiten zuständig sind, die in den Geltungsbereich dieses Übereinkommens fallen.[^6]
Art. 22
Inkrafttreten
1) Dieses Übereinkommen tritt 90 Tage nach Hinterlegung der zehnten Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde bei der Verwahrregierung in Kraft.
2) Für jeden Staat, der das Übereinkommen nach Hinterlegung der zehnten Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde ratifiziert, annimmt oder genehmigt oder ihm beitritt, tritt es 90 Tage nach Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde durch diesen Staat in Kraft.
Art. 23
Vorbehalte
1) Zu diesem Übereinkommen sind keine allgemeinen Vorbehalte zulässig. Besondere Vorbehalte können nach diesem Artikel und nach den Art. 15 und 16 gemacht werden.
2) Jeder Staat kann bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde einen besonderen Vorbehalt machen in bezug auf
- a) eine in Anhang I, II oder III aufgeführten Art oder
- b) Teile einer Pflanze oder eines Tieres oder daraus hergestellte Erzeugnisse, die in Anhang III in Verbindung mit einer Art aufgeführt sind.
3) Solange eine Vertragspartei ihren nach diesem Artikel gemachten Vorbehalt nicht zurückzieht, wird sie im Hinblick auf den Handel mit den in dem Vorbehalt bezeichneten Arten, Teilen oder aus einem Tier oder einer Pflanze hergestellten Erzeugnissen wie ein Staat behandelt, der nicht Vertragspartei ist.
Art. 24
Kündigung
Jede Vertragspartei kann dieses Übereinkommen jederzeit durch eine an die Verwahrregierung gerichtete schriftliche Notifikation kündigen. Die Kündigung wird zwölf Monate nach Eingang dieser Notifikation bei der Verwahrregierung wirksam.
Art. 25
Verwahrregierung
1) Die Urschrift dieses Übereinkommens, das in chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Sprache abgefasst ist, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, wird bei der Verwahrregierung hinterlegt; diese übermittelt allen Staaten, die es unterzeichnet oder Beitrittsurkunden hinterlegt haben, beglaubigte Abschriften.
2) Die Verwahrregierung teilt allen Unterzeichnerstaaten und allen beitretenden Staaten sowie dem Sekretariat jede Unterzeichnung, jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde, das Inkrafttreten des Übereinkommens, die Anmeldung und den Rückzug jedes Vorbehaltes und den Eingang jeder Kündigungsnotifikation mit.
3) Sobald dieses Übereinkommen in Kraft getreten ist, übermittelt die Verwahrregierung dem Sekretariat der Vereinten Nationen eine beglaubigte Abschrift zur Registrierung und Veröffentlichung nach Art. 102 der Charta der Vereinten Nationen.
Anhänge I, II und III[^7]
Anhang IV
Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Bevollmächtigten dieses Übereinkommen unterzeichnet.
Geschehen zu Washington am 3. März 1973.
(Es folgen die Unterschriften)
Erläuterung
-
- Die in diesen Anhängen aufgeführten Arten werden bezeichnet:
- a) mit dem Namen der Art; oder
- b) als Gesamtheit der einem höheren Taxon (Ordnungsstufe der Systematik) oder einem bestimmten Teil desselben angehörenden Arten.
-
- Die Abkürzung "spp." wird zur Bezeichnung aller Arten eines höheren Taxons verwendet.
-
- Sonstige Bezugnahmen auf höhere Taxa als Arten dienen nur der Information oder Klassifikation.
-
- Die folgenden Abkürzungen werden für Pflanzentaxa unterhalb des Artniveaus verwendet:
- a) "ssp." bezeichnet die Unterart;
- b) "var(s)." bezeichnet die Varietät(en).
-
- Die Abkürzung "p.e." bezeichnet möglicherweise ausgestorbene Arten.
-
- In Übereinstimmung mit Art. I Abs. b) (iii) des Übereinkommens bestimmt das Zeichen (#) vor einer Zahl neben dem Namen einer Art oder eines höheren Taxons des Anhangs II wie folgt jene Teile von und Erzeugnisse aus Exemplaren der Art oder des höheren Taxons, auf welche das Übereinkommen Anwendung findet:
-
1 bezeichnet sämtliche Teile und Erzeugnisse, ausgenommen:
- a) Samen, Sporen und Pollen (einschliesslich Pollinien),
- b) In-vitro Sämlings- oder Zellkulturen, die in sterilen Behältern befördert werden,
- c) Schnittblumen von künstlich vermehrten Pflanzen, und
- d) Früchte sowie deren Teile und Erzeugnisse von künstlich vermehrten Pflanzen der Gattung Vanilla;
-
2 bezeichnet sämtliche Teile und Erzeugnisse, ausgenommen:
- a) Samen und Pollen, sowie
- b) fertige Erzeugnisse, verpackt und bereit für den Einzelhandel;
-
3 bezeichnet ganze und zerkleinerte Wurzeln und Teile von Wurzeln, ausser verarbeitete Teile und Erzeugnisse, wie Puder, Tabletten, Extrakte, Tonika, Tees und konfektionierte Ware;
-
4 bezeichnet alle Teile und Erzeugnisse, ausser:
- a) Samen (einschliesslich Samenschoten von Orchideaceae), Sporen und Pollen (einschliesslich Pollinia); diese Ausnahme gilt nicht für aus Mexiko exportierte Samen von Cactaceae sowie für aus Madagaskar exportierten Samen von Beccariophoenix madagascariensis und Dypsis decaryi,
- b) Sämlinge oder Zellkulturen gezüchtet in vitro, transportiert in sterilen Behältnissen,
- c) abgeschnittene Blüten von künstlich vermehrten Pflanzen,
- d) Früchte, deren Teile und Erzeugnisse von natürlich oder künstlich vermehrten Pflanzen der Gattung Vanilla (Orchidaceae), und der Familie Cactaceae,
- e) Stämme, Blüten sowie deren Teile oder Erzeugnisse von natürlich oder künstlich vermehrten Pflanzen der Gattung Opuntia Untergattung Opuntia und Selenicereus (Cactaceae),
- f) fertige Produkte von Aloe ferox und Euphorbia antisyphilitica, die verpackt und versandfertig für den Einzelhandel sind,
- g) fertige Kosmetikprodukte, verpackt und versandfertig für den Einzelhandel, die Teile und Erzeugnisse von folgenden Orchideenarten aus künstlicher Vermehrung enthalten: Bletilla striata, Cycnoches cooperi, Gastrodia elata, Phalaenopsis amabilis oder Phalaenopsis lobbii;
-
5 bezeichnet Stämme oder Holzblöcke, Bretter und Furnierblätter;
-
6 bezeichnet Stämme oder Holzblöcke, Bretter und Furnierblätter sowie Sperrholz;
-
7 bezeichnet Stämme oder Holzblöcke, Holzschnitzel, Pulver und Extrakte;
-
8 bezeichnet unterirdische Teile (d.h. Wurzeln, Rhizome): ganz sowie Teile und pulverisiert;
-
9 bezeichnet sämtliche Teile und Erzeugnisse, mit Ausnahme derjenigen, welche eine Etikette tragen mit der Bezeichnung "Erzeugt aus Material von Hoodia spp., das durch kontrollierte Ernte und Erzeugung gewonnen wurde, in Zusammenarbeit mit den relevanten CITES-Vollzugsbehörden (Botswana unter Vereinbarung Nr. BW xxxxxx") (Namibia unter Vereinbarung Nr. NA xxxxx) (Südafrika unter Vereinbarung Nr. ZA xxxxx); "Produced from Hoodia spp. material obtained through controlled harvesting and production under the terms of an agreement with the relevant CITES Management Authority of [Botswana under agreement No. BW/xxxxxx] [Namibia under agreement No. NA/xxxxxx] [South Africa under agreement No. ZA/xxxxxx]";
-
10 bezeichnet alle Teile, Erzeugnisse und Fertigprodukte, ausgenommen Wiederausfuhren von fertigen Musikinstrumenten, fertige Teile und Zubehör von Musikinstrumenten;
-
11 bezeichnet Stämme oder Holzblöcke, Bretter und Furnierblätter, Sperrholz sowie Pulver und Extrakte; Fertige Produkte, die solche Extrakte beinhalten, inklusive Duftstoffe, sind von dieser Annotation ausgenommen;
-
12 bezeichnet Stämme oder Holzblöcke, Bretter und Furnierblätter, Sperrholz sowie Extrakte. Fertige Produkte, die solche Extrakte beinhalten, inklusive Duftstoffe, sind von dieser Annotation ausgenommen;
-
13 bezeichnet den Samenkern (Endosperm, Fruchtfleisch oder Kobra genannt) und alle Erzeugnisse davon;
-
14 bezeichnet alle Teile und Erzeugnisse, ausser:
- a) Samen und Pollen,
- b) In-vitro Samlings- oder Zellkulturen, die in sterilen Behältern befördert werden,
- c) Früchte,
- d) Blätter,
- e) Ausgeschöpftes Adlerholzpulver, einschliesslich gepresstes Pulver in allen Formen, und
- f) Fertige Erzeugnisse, verpackt und bereit für den Einzelhandel. Diese Ausnahme gilt jedoch nicht für Holzschnitzel oder Holzspäne, Holzperlen, Gebetsketten und Schnitzereien;
-
15 bezeichnet alle Teile und Erzeugnisse ausser:
- a) Blätter, Blüten, Pollen, Früchte und Samen;
- b) fertige Produkte bis zu einem Maximalgewicht von 10kg des betroffenen Holzes pro Sendung;
- c) Fertige Musikinstrumente, fertige Teile und Zubehör von Musikinstrumenten
- d) Teile und Erzeugnisse von Dalbergia cochinchinensis die von der Annotation #4 erfasst sind;
- e) Teile und Erzeugnisse von Dalbergia spp. der mexikanischen Population exportiert von Mexiko, welche von der Annotation #6 erfasst sind;
-
16 bezeichnet Samen, Früchte und Öle;
-
17 bezeichnet Stämme oder Holzblöcke, Bretter, Furnierblätter, Sperrholz und teilverarbeitetes Holz.[^8]
-
- Es ist keine in Anhang-I-FLORA aufgeführte Art und kein solches höhere Taxon mit einer Fussnote versehen, wonach deren Hybriden den Bestimmungen von Art. III des Übereinkommens unterliegen. Dies bedeutet, dass künstlich vermehrte Hybriden von einer oder mehreren dieser Arten oder von einem oder mehreren Taxa mit einem Zertifikat für künstliche Vermehrung gehandelt werden dürfen und dass Samen und Pollen (einschliesslich Pollinien), Schnittblumen, in vitro Gewebe- oder Keimlingskulturen auf solidem oder in flüssigem Medium, welche in sterilen Behältern transportiert werden, dieser Hybriden nicht den Bestimmungen des Übereinkommens unterliegen.
-
- Liechtensteinische Vorbehalte:
Für folgende gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen in Anhang II und III, findet das vorliegende Übereinkommen keine Anwendung:
- a) Vorbehalte zu Anhang II
- b) Vorbehalte zu Anhang III
Ausfuhrgenehmigung Nr.
Ausfuhrland: Gültig bis: (Datum)
Diese Genehmigung wird ausgestellt für
Anschrift:
der erklärt, dass ihm die Bestimmungen des Übereinkommens bekannt sind, für die Ausfuhr von
(Exemplar(e)oder Teil(e) oder Erzeugnis(se) aus Exemplaren)[^1]
einer Art nach Anhang I Anhang II Anhang III des Übereinkommens, wie nachstehend näher bezeichnet.[^2]
(in der Gefangenschaft gezüchtet oder angebaut in )[^2]
Diese(s) Exemplar(e)wird (werden) versandt an
Anschrift: Land:
in am
(Unterschrift des Antragstellers)
in am
Beschreibung des Exemplars (der Exemplare) oder des Teils (der Teile) oder des Erzeugnisses (der Erzeugnisse) aus Exemplaren einschliesslich etwa angebrachter Kennzeichen:
Lebende Exemplare
Teile oder Erzeugnisse
Stempel der abfertigenden Stellen
- a) bei der Ausfuhr
- b) bei der Einfuhr[^85]
[^1]: Art. 11 Abs. 3 Bst. a abgeändert durch LGBl. 1987 Nr. 36.
[^2]: Art. 21 Abs. 2 eingefügt durch LGBl. 2019 Nr. 221.
[^3]: Art. 21 Abs. 3 eingefügt durch LGBl. 2019 Nr. 221.
[^4]: Art. 21 Abs. 4 eingefügt durch LGBl. 2019 Nr. 221.
[^5]: Art. 21 Abs. 5 eingefügt durch LGBl. 2019 Nr. 221.
[^6]: Art. 21 Abs. 6 eingefügt durch LGBl. 2019 Nr. 221.
[^7]: Anhänge I, II und III abgeändert durch LGBl. 2023 Nr. 204.
[^8]: Bearbeitetes Holz wird gemäss HS Code 44.09 wie folgt definiert: Holz (einschl. Stäbe und Friese für Parkett, nichtzusammengesetzt), entlang einer oder mehrerer kanten, Enden oder Flächen profiliert (gekehlt, genutet, gefedert, gefalzt, abgeschrägt, gefriest, gerundet oder in ähnl. Weise bearbeitet), auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden.
[^9]: Exemplare der domestizierten Form, bezeichnet als Bos frontalis, sind den Bestimmungen des Übereinkommens nicht unterstellt.
[^10]: Exemplare der domestizierten Form, bezeichnet als Bos grunniens, sind den Bestimmungen des Übereinkommens nicht unterstellt.
[^11]: Exemplare der domestizierten Form, bezeichnet als Bubalus bubalis, sind den Bestimmungen des Übereinkommens nicht unterstellt.
[^12]: Exemplare der domestizierten Form sind den Bestimmungen des Übereinkommens nicht unterstellt.
[^13]: Für den Export der Natur entnommener und hauptsächlich für gewerbliche Zwecke gehandelter Exemplare ist eine Nullquote festgelegt worden.
[^14]: Für den Export der Natur entnommener und hauptsächlich für gewerbliche Zwecke gehandelter Exemplare ist eine Nullquote festgelegt worden.
[^15]: Einziger Zweck dieser Anmerkung ist es, den internationalen Handel mit Wollhaar von Vicunjas (Vicugna vicugna) und dessen Erzeugnisse nur zu genehmigen, wenn das Haar durch Scheren lebender Vicunjas gewonnen wurde. Der Handel mit Erzeungissen, die aus diesem Wollhaar hergestellt werden, ist nur unter den folgenden Bedingungen zulässig: a) Personen und Unternehmen, die bei der Herstellung von Stoffen und Kleidung Vicuña-Fasern verarbeiten, müssen eine Genehmigung der zuständigen Behörden des Herkunftslandes zur Verwendung des Schriftzuges bzw. der Marke oder des Logos "Vicuña Herkunftsland" einholen. Der Schriftzug bzw. die Marke oder das Logos wurde von den Arealstaaten dieser Art, welche Unterzeichner des Übereinkommens zum Schutz und zur Erhaltung der Vicuñas sind, angenommen. b) Zum Verkauf angebotene Stoffe oder Kleidungsstücke müssen gemäss den folgenden Bestimmungen gekennzeichnet sein: i) Beim internationalen Handel mit Stoffen aus Fasern von lebend geschorenen Vicuñas müssen der Schriftzug bzw. die Marke oder das Logo so angebracht werden, dass das Herkunftsland ersichtlich ist, ungeachtet dessen, ob der Stoff innerhalb oder ausserhalb der Arealstaaten der Art hergestellt wurde. Der Schriftzug bzw. die Marke oder das Logo VICUÑA [HERKUNFTSLAND] müssen die nachstehend beschriebene Form haben: (Grafik). Schriftzug, Marke oder Logo müssen auf der Rückseite des Stoffes angebracht sein. Darüber hinaus muss die Gewebekante des Stoffes mit dem Schriftzug VICUÑA [HERKUNFTSLAND] versehen sein. ii) Beim internationalen Handel mit Kleidungsstücken aus Fasern von lebend geschorenen Vicuñas müssen der Schriftzug bzw. die Marke oder das Logo gemäss Abs. b, i) verwendet werden, ungeachtet dessen, ob der Stoff innerhalb oder ausserhalb der Arealstaaten der Art hergestellt wurde. Der Schriftzug bzw. die Marke oder das Logo müssen sich auf dem Etikett des Kleidungsstücks selbst befinden. Werden die Kleidungsstücke ausserhalb des Herkunftslandes hergestellt, muss zusätzlich zum Schriftzug bzw. der Marke oder dem Logo gemäss Abs. b, i) auch das Land angegeben werden, in dem das Kleidungsstück hergestellt wurde. c) Beim internationalen Handel mit Kunsthandwerkserzeugnissen aus Fasern von lebend geschorenen Vicuñas, die innerhalb der Arealstaaten der Art hergestellt wurden, müssen der Schriftzug bzw. die Marke oder das Logo VICUÑA [HERKUNFTSLAND] - ARTESANÍA wie folgt verwendet werden: (Grafik). d) Wenn für die Herstellung von Stoffen und Kleidung Fasern von lebend geschorenen Vicuñas aus verschiedenen Herkunftsländern verwendet werden, müssen der Schriftzug bzw. die Marke oder das Logo jedes einzelnen Herkunftslandes der Fasern verwendet werden, wie in Abs. b, i) und ii) beschrieben. e) Alle anderen Muster gelten als Muster von in Anhang I aufgeführten Arten, und der Handel ist entsprechend reguliert.
[^16]: Ausgenommen sind die Populationen von Pecari tajacu von Mexiko und den USA.
[^17]: Exemplare der domestizierten Form sind den Bestimmungen des Übereinkommens nicht unterstellt.
[^18]: Es sind folgende jährlichen Exportquoten für lebende Tiere und Jagdtrophäen festgelegt worden: - Botsuana 5; - Namibia 150; - Simbabwe 50. Der Handel dieser Exemplare unterliegt den Bestimmungen von Art. III des Übereinkommens.
[^19]: Für Knochen, Knochenstücke, Knochenprodukte, Krallen, Skelette, Schädel und Zähne, die aus der Natur entnommen wurden und dem Zwecke gewerblichen Handels dienen, ist eine jährliche Nullquote festgelegt worden. Jährliche Nullquoten für Knochen, Knochenstücke, Knochenprodukte, Krallen, Skelette, Schädel und Zähne zu Zwecken gewerblichen Handels, welche aus Aufzuchten in Gefangenschaft in Südafrika stammen, werden festgelegt und dem CITES-Sekretariat jährlich kommuniziert.
[^20]: Für den Export der Natur entnommener und hauptsächlich für gewerbliche Zwecke gehandelter Exemplare aus dem Schwarzen Meer der Art Tursiops truncatus ist eine Nullquote festgelegt worden.
[^21]: Es wurde eine jährliche Nullquote festgelegt. Alle Exemplare sind als Anhang-I-Exemplare zu betrachten und sind den entsprechenden Bestimmungen zu unterstellen.
[^22]: Exemplare der domestizierten Form, bezeichnet als Equus asinus, sind den Bestimmungen des Übereinkommens nicht unterstellt.
[^23]: Betrifft nur den internationalen Handel mit lebenden Tieren an geeignete und akzeptierbare Einrichtungen sowie mit Jagdtrophäen. Alle anderen Exemplare sind als Anhang-I-Exemplare zu betrachten und sind den entsprechenden Bestimmungen zu unterstellen.
[^24]: Betrifft nur den internationalen Handel mit lebenden Tieren für "in-situ"-Artenschutzprojekte und nur innerhalb des natürlichen und historischen Verbreitungsgebietes von Ceratotherium simum in Afrika.
[^25]: Für den Export der Natur entnommener und hauptsächlich für gewerbliche Zwecke gehandelter Exemplare der Arten Manis crassicaudata, Manis javanica und Manis pentadactyla ist eine Nullquote festgelegt worden.
[^26]: Ausschliesslich für die Gewährung des Handels mit: a) Jagdtrophäen für nicht-gewerbliche Zwecke; b) lebenden Tieren nach angemessenen und akzeptierbaren Bestimmungsorten, gemäss Resolution Conf. 11.20 (Rev. CoP17), für Simbabwe und Botsuana und für In-situ-Artenschutzprojekte für Namibia und Südafrika; c) Häuten; d) Haaren; e) Lederprodukten für gewerbliche oder nicht-gewerbliche Zwecke für Botsuana, Namibia und Südafrika und für nicht-gewerbliche Zwecke für Simbabwe; f) individuell markierten und zertifizierten Ekipas, fertig verarbeitet zu Schmuckstücken für nicht-gewerbliche Zwecke fürNamibia, und Elfenbeinschnitzereien für nicht-gewerbliche Zwecke für Simbabwe; g) reregistriertem Rohelfenbein (für Botsuana undNamibia, Südafrika und Simbabwe ganze Stosszähne und Stosszahnteile) unter folgenden Voraussetzungen: i) nur aus registrierten Lagerbeständen in Besitz der jeweiligen Regierung aus dem jeweiligen Land (mit Ausnahme von beschlagnahmtem Elfenbein und von Elfenbein unbekannter Herkunft), ii) nur an Handelspartner, die nach Überprüfung durch das Sekretariat in Abstimmung mit dem Ständigen Ausschuss nachweislich über ausreichende innerstaatliche Rechtsvorschriften und Handelskontrollen verfügen, mit denen sichergestellt wird, dass eingeführtes Elfenbein nicht wieder ausgeführt wird, sowie sämtliche Bestimmungen der Entschliessung Conf.10.10 (Rev.CoP 17) über die heimische Fertigung und den Handel angewandt werden, iii) nicht bevor das Sekretariat die vorgesehenen Einfuhrländer und die registrierten Lagerbestände in Besitz der jeweiligen Regierung überprüft hat, iv) Rohelfenbein gemäss dem an der 12. Vertragsstaatenkonferenz vereinbarten, bedingten Verkauf von registrierten Lagerbeständen in Besitz der jeweiligen Regierung von 20 000 kg (Botsuana), 10 000 kg (Namibia) und 30 000 kg (Südafrika), v) Elfenbein im Besitz der jeweiligen Regierung, zusätzlich zu den an der 12. Vertragsstaatenkonferenz vereinbarten Mengen von Botsuana, Namibia, Südafrika und Simbabwe, welches bis zum 31. Jan. 2007 registriert und vom Sekretariat kontrolliert worden ist, zusammen gehandelt und versandt mit dem Elfenbein gemäss obigem Bst. g) iv), vi) der Erlös aus dem Handel wird ausschliesslich verwendet zum Schutz der Elefanten und für Programme zum Schutz und zur Entwicklung der Bevölkerung in Gebieten oder angrenzend an Gebiete, die von Elefanten besiedelt werden, und vii) die zusätzlichen Mengen, festgelegt in obigem Bst. g) v.), sollen nur gehandelt werden, nachdem der Ständige Ausschuss übereingekommen ist, dass die oben aufgelisteten Bedingungen erfüllt sind; und h) nach der 14. Vertragsstaatenkonferenz soll kein weiterer Vorschlag für einen bewilligten Handel von Elfenbein von Populationen aus Anhang II eingereicht werden bis neun Jahre nach dem Datum des einmaligen Verkaufs gemäss den Bst. g) i.), g) ii.), g) iii.), g) vi.) und g) vii.). Zusätzlich sollen solche weiteren Vorschläge gemäss den Entscheidungen 14.77 und 14.88 behandelt werden. Auf Vorschlag des Sekretariats kann der Ständige Ausschuss beschliessen, den Handel teilweise oder ganz einzustellen, wenn die Aus- oder Einfuhrländer gegen die Vorschriften verstossen oder wenn sich der Handel nachweislich negativ auf die Elefantenpopulationen auswirkt. Alle anderen Exemplare sind als Anhang-I-Exemplare zu betrachten und sind den entsprechenden Bestimmungen zu unterstellen.
[^27]: Exemplare der domestizierten Form sind den Bestimmungen des Übereinkommens nicht unterstellt.
[^28]: In Kraft tretend mit einer Verzögerung von 12 Monaten auf 26.11.2023.
[^29]: In Kraft bleibend bis am 25.11.2023
[^30]: Für den Export der Natur entnommener und hauptsächlich für gewerbliche Zwecke gehandelter Exemplare ist eine Nullquote festgelegt worden.
[^31]: Population von Ecuador mit Nullquote so lange bis eine Jahresquote durch das CITES-Sekretariat und die IUCN/SSC Crocodile Specialist Group genehmigt wird.
[^32]: Für den Export der Natur entnommener und hauptsächlich für gewerbliche Zwecke gehandelter Exemplare ist eine Nullquote festgelegt worden.
[^33]: Für den Export der Natur entnommener und hauptsächlich für gewerbliche Zwecke gehandelter Exemplare ist eine Nullquote festgelegt worden.
[^34]: Für den Export der Natur entnommener und hauptsächlich für gewerbliche Zwecke gehandelter Exemplare ist eine Nullquote festgelegt worden.
[^35]: Für den Export der Natur entnommener und hauptsächlich für gewerbliche Zwecke gehandelter Exemplare ist eine Nullquote festgelegt worden.
[^36]: Für den Export der Natur entnommener und hauptsächlich für gewerbliche Zwecke gehandelter Exemplare ist eine Nullquote festgelegt worden.
[^37]: Für den Export der Natur entnommener Exemplare von Abronia aurita, A. gaiophantasma, A. montecristoi, A. salvadoriensis und A. vasconcelosii ist eine Nullquote festgelegt worden.
[^38]: Ausgenommen Teile und Erzeugnisse, andere als Eier
[^39]: Ausgenommen Teile und Erzeugnisse, andere als Eier
[^40]: Ausgenommen Teile und Erzeugnisse, andere als Eier
[^41]: Ausgenommen Teile und Erzeugnisse, andere als Eier
[^42]: Ausgenommen Teile und Erzeugnisse, andere als Eier
[^43]: Ausgenommen Teile und Erzeugnisse, andere als Eier
[^44]: Für den Export der Natur entnommener und hauptsächlich für gewerbliche Zwecke gehandelter Exemplare ist eine Nullquote festgelegt worden.
[^45]: Für den Export der Natur entnommener und hauptsächlich für gewerbliche Zwecke gehandelter Exemplare ist eine Nullquote festgelegt worden.
[^46]: Für den Export der Natur entnommener und hauptsächlich für gewerbliche Zwecke gehandelter Exemplare ist eine Nullquote festgelegt worden.
[^47]: Für den Export der Natur entnommener und hauptsächlich für gewerbliche Zwecke gehandelter Exemplare ist eine Nullquote festgelegt worden.
[^48]: Für den Export der Natur entnommener und hauptsächlich für gewerbliche Zwecke gehandelter Exemplare ist für Cuora aurocapitata, C. flavomarginata, C. mccordi, C. mouhotii, C. pani, C. trifasciata, C. yunnanensis und C. zhoui eine Nullquote festgelegt worden.
[^49]: Für den Export der Natur entnommener und hauptsächlich für gewerbliche Zwecke gehandelter Exemplare ist eine Nullquote festgelegt worden.
[^50]: Für den Export der Natur entnommener und hauptsächlich für gewerbliche Zwecke gehandelter Exemplare ist eine Nullquote festgelegt worden.
[^51]: Für den Export der Natur entnommener und hauptsächlich für gewerbliche Zwecke gehandelter Exemplare ist eine Nullquote festgelegt worden.
[^52]: Für den Export der Natur entnommener und hauptsächlich für gewerbliche Zwecke gehandelter Exemplare der Art Geochelone sulcata ist eine Nullquote festgelegt worden.
[^53]: Für den Export der Natur entnommener Exemplare von Agalychnis lemur ist eine Nullquote festgelegt worden.
[^54]: Ausgenommen Teile und Erzeugnisse, andere als Eier
[^55]: Für den Export der Natur entnommener und hauptsächlich für gewerbliche Zwecke gehandelter Exemplare ist eine Nullquote festgelegt worden.
[^56]: In Kraft tretend mit einer Verzögerung von 12 Monaten auf 26.11.2023.
[^57]: In Kraft bleibend bis am 25.11.2023
[^58]: In Kraft bleibend bis am 25.11.2023
[^59]: Für den Export der Natur entnommener und hauptsächlich für gewerbliche Zwecke gehandelter Exemplare ist eine Nullquote festgelegt worden.
[^60]: In Kraft tretend mit einer Verzögerung von 18 Monaten auf 26.05.2024.
[^61]: Beinhaltet nur die Art Heliopora coerulea. Fossiles Material unterliegt nicht den CITES-Bestimmungen.
[^62]: Fossiles Material unterliegt nicht den CITES-Bestimmungen.
[^63]: Fossiles Material unterliegt nicht den CITES-Bestimmungen.
[^64]: Fossiles Material unterliegt nicht den CITES-Bestimmungen.
[^65]: Fossiles Material unterliegt nicht den CITES-Bestimmungen.
[^66]: In Kraft tretend mit einer Verzögerung von 24 Monaten auf 26.11.2024.
[^67]: In Kraft tretend mit einer Verzögerung von 24 Monaten auf 26.11.2024.
[^68]: In Kraft tretend mit einer Verzögerung von 24 Monaten auf 26.11.2024.
[^69]: Künstlich vermehrte Exemplare der folgenden Hybriden und/oder Kulturvariatäten unterliegen nicht den Bestimmungen des Abkommens: - Hatiora x graeseri; - Schlumbergera x buckleyi; - Schlumbergera russelliana x Schlumbergera truncata; - Schlumbergera orssichiana x Schlumbergera truncata; - Schlumbergera opuntioides x Schlumbergera truncata; - Schlumbergera truncata (Kulturvarietäten); - Cactaceae spp. Farbmutanten, gepfropft auf folgende Unterlagen: Harrisia "Jusbertii", Hylocerus trigonus oder Hylocerus undatus; - Opuntia microdasys (Kulturvarietäten).
[^70]: Künstlich vermehrte Exemplare der folgenden Hybriden, Kulturvarietäten und Mutanten sind von den Bestimmungen des Übereinkommens ausgenommen: - Kulturvarietäten von Euphorbia trigona; - Kristaten (Kammformen) und Farbmutanten von Euphorbia lactea, die auf künstlich vermehrte Unterlagen von E. neriifolia gepfropft sind; - Kulturvarietäten von Euphorbia "Milii" (einschliesslich E. x lomi = E. milii x E. lophogona), welche in Sendungen mit mindestens 100 Exemplaren befördert werden und ohne Weiteres als künstlich vermehrt erkennbar sind.
[^71]: In Kraft bleibend bis am 25.11.2024.
[^72]: In Kraft tretend mit einer Verzögerung von 24 Monaten auf 26.11.2024.
[^73]: Künstlich vermehrte Hybriden der folgenden Gattungen unterstehen nicht den Bestimmungen des Übereinkommens, wenn die Bedingungen unter a) und b) erfüllt sind: Cymbidium, Dendrobium, Phalaenopsis und Vanda: a) Die Exemplare sind ohne Weiteres erkennbar als künstlich vermehrt und zeigen keinerlei Anzeichen, dass sie der Natur entnommen sein könnten, wie z.B. mechanische Beschädigungen oder starke Dehydrierung, die durch Naturentnahme verursacht sein können, unregelmässigen Wuchs sowie heterogene Grösse und Gestalt innerhalb eines Taxons in einer Sendung, Blätter mit Algenbewuchs oder anderen epiphyllen Organismen, oder Schädigung durch Insekten oder andere Schadorganismen; und b) i) wenn die Exemplare in nicht blühendem Zustand transportiert werden, muss die Sendung aus mindestens 20 Exemplaren pro Hybride bestehen, welche getrennt in individuellen Behältern (wie z.B. Kartons, Kisten, Holzverschläge oder einzelne Tablare von CC-Containern) abgepackt sind; die Pflanzen in jedem Behälter müssen in hohem Mass einheitlich und gesund sein; und die Sendung muss von Dokumenten, wie z.B. einer Handelsrechnung, begleitet sein, in welchen klar die Anzahl Pflanzen von jeder Hybride genannt wird, oder ii) wenn die Exemplare in blühendem Zustand transportiert werden, mit mindestens einer voll geöffneten Blüte pro Exemplar, ist keine Mindestmenge pro Hybride erforderlich, aber die Exemplare müssen fertig verarbeitet sein für den Detailhandel, z.B. mit bedruckten Etiketten versehen oder in bedruckte Verpackungen abgepackt, welche den Namen der Hybride und das Land der Endverarbeitung angeben. Diese Angaben müssen gut sichtbar sein und eine einfache Überprüfung erlauben. Pflanzen, welche diese Bedingungen nicht klar erfüllen, müssen von gültigen CITES-Dokumenten begleitet sein.
[^74]: In-vitro Sämlings- oder Zellkulturen, die in sterilen Behältern befördert werden, sind den Bestimmungen des Übereinkommens nicht unterstellt, nur wenn die Exemplare der von der Vertragsstaatenkonferenz vereinbaren Definition von "künstlich vermehrt" entsprechen.
[^75]: In-vitro Sämlings- oder Zellkulturen, die in sterilen Behältern befördert werden, sind den Bestimmungen des Übereinkommens nicht unterstellt, nur wenn die Exemplare der von der Vertragsstaatenkonferenz vereinbaren Definition von "künstlich vermehrt" entsprechen.
[^76]: In-vitro Sämlings- oder Zellkulturen, die in sterilen Behältern befördert werden, sind den Bestimmungen des Übereinkommens nicht unterstellt, nur wenn die Exemplare der von der Vertragsstaatenkonferenz vereinbaren Definition von "künstlich vermehrt" entsprechen.
[^77]: In-vitro Sämlings- oder Zellkulturen, die in sterilen Behältern befördert werden, sind den Bestimmungen des Übereinkommens nicht unterstellt, nur wenn die Exemplare der von der Vertragsstaatenkonferenz vereinbaren Definition von "künstlich vermehrt" entsprechen.
[^78]: In-vitro Sämlings- oder Zellkulturen, die in sterilen Behältern befördert werden, sind den Bestimmungen des Übereinkommens nicht unterstellt, nur wenn die Exemplare der von der Vertragsstaatenkonferenz vereinbaren Definition von "künstlich vermehrt" entsprechen.
[^79]: In-vitro Sämlings- oder Zellkulturen, die in sterilen Behältern befördert werden, sind den Bestimmungen des Übereinkommens nicht unterstellt, nur wenn die Exemplare der von der Vertragsstaatenkonferenz vereinbaren Definition von "künstlich vermehrt" entsprechen.
[^80]: In-vitro Sämlings- oder Zellkulturen, die in sterilen Behältern befördert werden, sind den Bestimmungen des Übereinkommens nicht unterstellt, nur wenn die Exemplare der von der Vertragsstaatenkonferenz vereinbaren Definition von "künstlich vermehrt" entsprechen.
[^81]: In-vitro Sämlings- oder Zellkulturen, die in sterilen Behältern befördert werden, sind den Bestimmungen des Übereinkommens nicht unterstellt, nur wenn die Exemplare der von der Vertragsstaatenkonferenz vereinbaren Definition von "künstlich vermehrt" entsprechen.
[^82]: In-vitro Sämlings- oder Zellkulturen, die in sterilen Behältern befördert werden, sind den Bestimmungen des Übereinkommens nicht unterstellt, nur wenn die Exemplare der von der Vertragsstaatenkonferenz vereinbaren Definition von "künstlich vermehrt" entsprechen.
[^83]: Künstlich vermehrte Exemplare von Kultivaren von Cyclamen persicum unterstehen nicht den Bestimmungen des Übereinkommens. Diese Ausnahmebestimmung gilt jedoch nicht für Exemplare, welche als ruhende Knollen befördert werden.
[^84]: Künstlich vermehrte, lebende Exemplare von Hybriden und Kultivaren von Taxus cuspidata (z.B. Taxus x media) in Töpfen oder anderen kleinen Gefässen unterstehen nicht den Bestimmungen des Übereinkommens, wenn die Sendung von einer Etikette oder einem Dokument begleitet ist, wo der Name der Hybride(n) oder des Kultivars/der Kultivare angegeben und der Text "künstlich vermehrt" enthalten ist.
[^85]: Dieser Stempel entwertet diese Genehmigung für den weiteren Handel; diese Genehmigung ist der Vollzugsbehörde auszuhändigen.
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