Strassensignalisationsverordnung (SSV) vom 27. Dezember 1979
Aufgrund von Art. 2, 4, 8, 42 Abs. 2, Art. 53 Abs. 3 und Art. 99 des Strassenverkehrsgesetzes vom 30. Juni 1978, LGBl. 1978 Nr. 18[^2], verordnet die Regierung:
1. Kapitel
Begriffe und Geltungsbereich
Art. 1
Inhalt, Abkürzungen und Begriffe
1) Diese Verordnung regelt die Signale, Markierungen und Reklamen im Bereich von Strassen, die Zeichen und Weisungen der Polizei sowie die Verkehrsanordnungen und Verkehrsbeschränkungen.
2) Es werden folgende Abkürzungen verwendet:
- a) SVG für das Strassenverkehrsgesetz vom 30. Juni 1978, LGBl. 1978 Nr. 18;
- b) VRV für die Verkehrsregelnverordnung vom 1. August 1978, LGBl. 1978 Nr. 19;[^3]
- c) VTS für die Verordnung vom 16. Juli 1996 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge, LGBl. 1996 Nr. 143;[^4]
- d) VTGGS für die Verordnung vom 3. März 1998 über den Transport gefährlicher Güter auf der Strasse, LGBl. 1998 Nr. 37;[^5]
- e) ADR für das Europäische Übereinkommen vom 30. September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse, LGBl. 1996 Nr. 36.[^6]
3) Die Ziffern in Klammern nach Bezeichnungen von Signalen und Markierungen beziehen sich auf die Abbildungen im Anhang 1.
4) Der Bereich "innerorts" beginnt beim Signal "Ortsbeginn auf Hauptstrassen" (4.27) oder "Ortsbeginn auf Nebenstrassen" (4.29) und endet beim Signal "Ortsende auf Hauptstrassen" (4.28) oder "Ortsende auf Nebenstrassen" (4.30). Der Bereich "ausserorts" beginnt beim Signal "Ortsende auf Hauptstrassen" oder "Ortsende auf Nebenstrassen" und endet beim Signal "Ortsbeginn auf Hauptstrassen" oder "Ortsbeginn auf Nebenstrassen".
5) Zusatztafeln sind Tafeln mit ergänzenden Angaben zu Signalen (Art. 62).
6) Hauptstrassen sind die mit dem Signal "Hauptstrasse" (3.03) gekennzeichneten Strassen, auf denen die Führer, abweichend vom gesetzlichen Rechtsvortritt (Art. 34 Abs. 2 SVG), bei Verzweigungen vortrittsberechtigt sind (Art. 37 Abs. 1).
7) Nebenstrassen sind alle Strassen, deren Beginn nicht besonders gekennzeichnet ist und auf denen die allgemeinen Verkehrsregeln gelten (z. B. Rechtsvortritt nach Art. 34 Abs. 2 SVG).
8) Unter den in dieser Verordnung verwendeten Personenbezeichnungen sind alle Personen unabhängig ihres Geschlechts zu verstehen, sofern sich die Personenbezeichnungen nicht ausdrücklich auf ein bestimmtes Geschlecht beziehen.[^7]
9) Aufgehoben[^8]
Art. 2
Geltung für die Strassenbenützer
1) Signale und Markierungen gelten für alle Strassenbenützer, soweit sich nicht aus den einzelnen Bestimmungen etwas anderes ergibt.
1a) Die Signale und Markierungen sind in Anhang 1 festgelegt.[^9]
2) Signale und Markierungen, die nicht für bestimmte Fahrzeugarten, sondern für den Verkehr allgemein gelten, haben auch Reiter sowie Führer von Pferden und anderen grösseren Tieren zu beachten, ausgenommen das Signal "Allgemeines Fahrverbot in beiden Richtungen" (2.01).[^10]
3) Für weiss-orange Wegweiser, die sich ausschliesslich an Strassenbenützer des Zivilschutzes richten, gilt Art. 91 Abs. 8.[^11]
Art. 2a
Zonensignalisation[^12]
1) Die Hinweissignale "Parkieren gestattet" (4.17), "Parkieren mit Parkscheibe" (4.18) und "Parkieren gegen Gebühr" (4.20) sowie die Vorschriftssignale können auf einer rechteckigen weissen Tafel mit der Aufschrift "ZONE" als Zonensignale (2.59.1) dargestellt werden.[^13]
2) Die Zonensignalisation ist nur auf Strassen innerorts zulässig.[^14]
3) Die mit einem Zonensignal angezeigten Rechte und Pflichten gelten mit Beginn der Zonensignalisation bis zum jeweiligen Ende-Signal. Das Ende-Signal zeigt an, dass wiederum die allgemeinen Verkehrsregeln gelten.[^15]
4) Mit einem Zonensignal dürfen höchstens drei Verkehrsanordnungen angezeigt werden.[^16]
5) Die Signale "Tempo-30-Zone" (2.59.1), "Begegnungszone" (2.59.5) und "Fussgängerzone" (2.59.3) sind nur auf Nebenstrassen mit möglichst gleichartigem Charakter zulässig.[^17]
6) Wird auf einem Hauptstrassenabschnitt auf Grund der Voraussetzungen nach Art. 98 die Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h begrenzt, so kann dieser Abschnitt ausnahmsweise bei besonderen örtlichen Gegebenheiten (z. B. in einem Ortszentrum oder in einem Altstadtgebiet) in eine Tempo-30-Zone einbezogen werden.[^18]
2. Kapitel
Gefahrensignale
1. Abschnitt
Grundsätze
Art. 3
1) Gefahrensignale haben in der Regel die Form eines gleichseitigen Dreiecks, einen roten Rand und ein schwarzes Symbol auf weissem Grund. Bei Matrixsignalen können der Grund schwarz und das Symbol weiss sein.[^19]
2) Sie werden nur angeordnet, wo der ortsunkundige Führer eine Gefahr nicht oder zu spät erkennen kann.
3) Die Gefahrensignale stehen unter Vorbehalt abweichender Bestimmungen für einzelne Signale:
- a) innerorts kurz vor der Gefahrenstelle; stehen sie mehr als 50 m vorher, wird die Entfernung auf beigefügter "Distanztafel" (5.01) vermerkt;
- b) ausserorts 150 - 250 m vor der Gefahrenstelle; kann diese Regel nicht eingehalten werden, wird die Entfernung auf beigefügter "Distanztafel" vermerkt.
4) Die Länge der Strecke, auf der eine Gefahr besteht, kann auf beigefügter Zusatztafel "Streckenlänge" (5.03) vermerkt werden. Auf längeren Strecken werden die Gefahrensignale, nötigenfalls mit beigefügter "Wiederholungstafel" (5.04), in angemessenen Abständen wiederholt.
2. Abschnitt
Gefährliche Strassenanlage
Art. 4
Kurven
1) Kurvensignale warnen vor Kurven, die wegen ihrer Anlage (z. B. fehlende Überhöhung, starke oder ungleichmässige Krümmung der Fahrbahn) zur Mässigung der Geschwindigkeit zwingen.
2) Je nach den örtlichen Verhältnissen werden die Signale "Rechtskurve" (1.01), "Linkskurve" (1.02), "Doppelkurve nach rechts beginnend" (1.03) oder "Doppelkurve nach links beginnend" (1.04) angebracht.
3) Folgen sich mehrere Kurven in kurzen Abständen, wird das der ersten Kurve oder Doppelkurve entsprechende Signal mit beigefügter Zusatztafel "Streckenlänge" (5.03) angebracht.
4) Innerorts werden in der Regel keine Kurvensignale angebracht.
Art. 5
Schleudergefahr
1) Das Signal "Schleudergefahr" (1.05) warnt vor übermässig glattem Belag der Fahrbahn, vor Spurrillen oder vor Strassenstrecken, die in besonderem Masse der Vereisung ausgesetzt sind.
2) Steht das Signal "Schleudergefahr" zur Warnung vor Glatteis oder Schneeglätte, wird die Zusatztafel "vereiste Fahrbahn" (5.13) beigefügt. Signal und Zusatztafel werden entfernt oder abgedeckt, sobald nicht mehr mit Eisbildung oder Schneeglätte zu rechnen ist.
Art. 6
Unebenheiten der Fahrbahn
1) Das Signal "Unebene Fahrbahn" (1.06) warnt vor Unebenheiten (z. B. Aufwölbungen, Senkungen) der Fahrbahn, bei denen das Fahrzeug gefährliche Schläge erleiden oder die Fahrbahnhaftung verlieren könnte.
2) Aufgehoben[^20]
Art. 7
Verengung der Fahrbahn
1) Das Signal "Engpass" (1.07) zeigt an, dass sich die Fahrbahn beidseitig verengt und das Kreuzen daher erschwert ist. Das Signal steht nicht vor gekennzeichneten Baustellen (Art. 9).
2) Die Signale "Verengung rechts" (1.08) und "Verengung links" (1.09) zeigen an, dass sich die Fahrbahn einseitig verengt oder der Fahrbahnrand gefährliche Vorsprünge aufweist und das Kreuzen daher erschwert ist. Vorsprünge werden nach Art. 81 gekennzeichnet.
3) Der Wegfall eines Fahrstreifens auf Fahrbahnen mit mehreren Fahrstreifen in gleicher Richtung wird mit der Tafel "Anzeige der Fahrstreifen" (4.77) angezeigt.
4) Die Breite der Fahrbahn an ihrer schmälsten Stelle wird nötigenfalls auf beigefügter Zusatztafel "Fahrbahnbreite" (5.15) angegeben.
Art. 8
Gefälle und Steigung, Rollsplitt, Steinschlag
1) Die Signale "Gefährliches Gefälle" (1.10) und "Starke Steigung" (1.11) warnen vor Strecken mit einer Neigung oder Steigung von mindestens 10 %; auf den Signalen wird die grösste Neigung oder Steigung der Strecke angegeben.
2) Das Signal "Rollsplitt" (1.12) warnt vor losem Splitt auf der Fahrbahn.
3) Das Signal "Steinschlag" (1.13) warnt vor Steinschlag oder Steinen auf der Fahrbahn. Das Symbol kann entsprechend den örtlichen Verhältnissen seitenverkehrt abgebildet werden.[^21]
Art. 9
Baustelle
1) Das Signal "Baustelle" (1.14) warnt vor Arbeiten auf der Fahrbahn (z. B. Bau-, Vermessungs-, Markierungsarbeiten) und den damit verbundenen Hindernissen (z. B. Materialablagerungen, offene Schächte), Unebenheiten und Verengungen der Fahrbahn. Für die Kennzeichnung von Baustellen gilt im übrigen Art. 79.
2) Das Signal wird auch aufgestellt, wenn Arbeiten unmittelbar neben der Fahrbahn den Verkehr beeinträchtigen könnten.
Art. 10[^22]
Bahnübergänge
Die Signale "Schranken" (1.15) sowie "Bahnübergang ohne Schranken" (1.16) dienen zur Warnung vor Bahnübergängen, die nach den Art. 85 und 86 gekennzeichnet sind.
3. Abschnitt
Übrige Gefahren
Art. 11
Fussgängerstreifen, Kinder, Radfahrer[^23]
1) Das Signal "Fussgängerstreifen" (1.22) kündigt Fussgängerstreifen an, die aus einer Entfernung von 200 m nicht erkennbar sind. Es darf nur ausserorts und einzig bei Fussgängerstreifen angebracht werden, die dem anerkannten Stand der Verkehrssicherheit entsprechen.[^24]
2) Das Signal "Kinder" (1.23) zeigt an, dass häufig mit Kindern auf der Fahrbahn zu rechnen ist; es wird im Bereich von Schulhäusern, Spielplätzen und dergleichen aufgestellt.[^25]
3) Das Signal "Radfahrer" (1.32) zeigt an, dass häufig Radfahrer und Motorfahrradfahrer in die Strasse einfahren oder diese überqueren; es darf nur ausserhalb von Verzweigungen aufgestellt werden.[^26]
Art. 12
Tiere
1) Das Signal "Wildwechsel" (1.24) zeigt an, dass mit Wild auf der Fahrbahn zu rechnen ist. Die Länge der Gefahrenstrecke wird in der Regel auf beigefügter Zusatztafel "Streckenlänge" (5.03) angegeben.
2) Das Signal "Tiere" (1.25) warnt vor unbeaufsichtigten Tieren auf der Fahrbahn; das Tiersymbol zeigt die Tierart, um die es sich hauptsächlich handelt. Das Signal steht in Weidgebieten, die von Rechts wegen nicht abgeschrankt sein müssen, ferner bei Alpaufzug oder Alpentladung, solange sich Herden auf der Fahrbahn bewegen. Es wird nötigenfalls auch auf Hauptstrassen mit häufigem Viehtrieb aufgestellt.
3) Aufgehoben[^27]
4) Die Regierung kann weitere Tiersymbole bewilligen.
Art. 13
Gegenverkehr
1) Das Signal "Gegenverkehr" (1.26) warnt vor entgegenkommenden Fahrzeugen.
2) Das Signal "Gegenverkehr" steht:
- a) Aufgehoben[^28]
- b) am Ende von Einbahnstrassen, sobald eine Strecke mit Gegenverkehr folgt.
Art. 14
Lichtsignale, Flugzeuge, Seitenwind, Stau[^29]
1) Das Signal "Lichtsignale" (1.27) kündigt eine Lichtsignalanlage an, bei welcher der Fahrzeugführer gegebenenfalls anhalten muss. Es steht vor Lichtsignalanlagen ausserorts und kann zur Vorankündigung von Lichtsignalen für die zeitweilige Sperrung einzelner Fahrstreifen (Art. 68 Abs. 3) verwendet werden; innerorts kann es auf Strassen mit schnellem Verkehr oder dort, wo die Lichtsignalanlage nicht rechtzeitig erkennbar ist, aufgestellt werden.[^30]
1a) Aufgehoben[^31]
2) Aufgehoben[^32]
3) Das Signal "Stau" (1.31) warnt vor stehenden oder langsam fahrenden Fahrzeugkolonnen. Es darf nur dauernd aufgestellt werden, wo häufig mit Stau zu rechnen ist.[^33]
Art. 15
Andere Gefahren
1) Das Signal "Andere Gefahren" (1.30) warnt vor Gefahren auf der Fahrbahn, für die kein besonderes Signal besteht. Die Art der Gefahr wird nötigenfalls auf beigefügter Zusatztafel oder bei kurzfristiger Signalisation auf Faltsignalen unter dem Symbol innerhalb des roten Randes angegeben.[^34]
2) Das Signal "Andere Gefahren" wird nötigenfalls auch vor Anhalteposten der Polizei (Art. 31 Abs. 2) angebracht, ferner ausserorts zur Ankündigung der Verkehrsregelung durch Personen nach Art. 66 Abs. 1 Bst. a bis c, e und h.[^35]
3. Kapitel
Vorschriftssignale
1. Abschnitt
Allgemeines
Art. 16
Grundsätze
1) Vorschriftssignale zeigen ein Gebot oder ein Verbot an; sie sind in der Regel rund. Verbotssignale haben im allgemeinen einen roten Rand und ein schwarzes Symbol auf weissem Grund; bei Matrixsignalen können der Grund schwarz und das Symbol weiss sein. Gebotssignale haben eine schmale weisse Umrandung und ein weisses Symbol auf blauem Grund. Bei kurzfristiger Signalisation können Vorschriftssignale auf weissem, dreieckigem Faltsignal dargestellt werden.[^36]
2) Unter Vorbehalt abweichender Bestimmungen für einzelne Vorschriftssignale gilt die angekündigte Vorschrift an der Stelle oder von der Stelle an, wo das Signal steht, bis zum Ende der nächsten Verzweigung; soll sie weiter gelten, wird das Signal dort wiederholt. Die Signale "Höchstgeschwindigkeit" (2.30), "Mindestgeschwindigkeit" (2.31), "Überholen verboten" (2.44), "Überholen für Lastwagen verboten" (2.45), "Halten verboten" (2.49) und "Parkieren verboten" (2.50) gelten bis zu den entsprechenden Ende-Signalen (2.53, 2.54, 2.55, 2.56, 2.58), höchstens aber bis zum Ende der nächsten Verzweigung.[^37]
2a) Das Signal "Höchstgeschwindigkeit 50 generell" (2.30.1) gilt im ganzen dichtbebauten Gebiet von Ortschaften (Art. 22 Abs. 3; Art. 6 Abs. 2 VRV). Das Signal "Höchstgeschwindigkeit 30 generell" (2.30.1) oder "Höchstgeschwindigkeit 40 generell" (2.30.1) gilt bis zum entsprechenden Signal "Ende Höchstgeschwindigkeit 30 generell" (2.53.1) oder "Ende Höchstgeschwindigkeit 40 generell" (2.53.1).[^38]
3) Kündigen Vorschriftssignale eine erst später geltende Vorschrift an, wird die "Distanztafel" (5.01) beigefügt; wiederholen sie eine Vorschrift, wird die "Wiederholungstafel" (5.04) beigefügt. Fahrverbote sowie Mass- und Gewichtsbeschränkungen werden spätestens bei der letzten Umfahrungsmöglichkeit angekündigt.
4) Auf längeren Strecken werden die Vorschriftssignale mit beigefügter "Wiederholungstafel" (5.04) nötigenfalls in angemessenen Abständen wiederholt oder mit der Zusatztafel "Streckenlänge" (5.03) ergänzt.
Art. 17
Ausnahmen
1) Ausnahmen von signalisierten Vorschriften (z.B. "Zubringerdienst gestattet", "Mit schriftlicher Ausnahmebewilligung gestattet") werden auf einer Zusatztafel nach den Bestimmungen der Art. 62 bis 64 vermerkt.[^39]
2) Zusatztafeln, die signalisierte Vorschriften verschärfen, sind nur zulässig, wenn die Regelung nicht anders signalisiert werden kann.
3) Bei Fahrverboten sowie Mass- und Gewichtsbeschränkungen erlaubt der Vermerk "Zubringerdienst gestattet" Fahrten zum Abliefern oder Abholen von Waren bei Anwohnern oder auf anliegenden Grundstücken, Fahrten von Anwohnern und von Personen, die Anwohner zu treffen oder auf anliegenden Grundstücken Arbeiten zu verrichten haben sowie die Beförderung solcher Personen durch Dritte.
2. Abschnitt
Fahrverbote, Mass- und Gewichtsbeschränkungen
Art. 18
Allgemeine Fahrverbote
1) Das Signal "Allgemeines Fahrverbot in beiden Richtungen" (2.01) zeigt an, dass der Verkehr grundsätzlich in beiden Fahrtrichtungen für alle Fahrzeuge verboten ist.
2) Ist bei Verzweigungen die Einfahrt in eine Strasse durch das Signal "Allgemeines Fahrverbot in beiden Richtungen" untersagt, die Ausfahrt jedoch beschränkt möglich (z. B. Zubringerdienst), wird den ausfahrenden Fahrzeugen der Vortritt durch die Signale "Stop" (3.01) oder "Kein Vortritt" (3.02) entzogen.
3) Das Signal "Einfahrt verboten" (2.02) zeigt an, dass die Einfahrt für alle Fahrzeuge verboten, der Verkehr aus der Gegenrichtung jedoch gestattet ist. Am andern Ende der Strasse steht das Signal "Einbahnstrasse" (4.08).[^40]
4) Die Signale "Allgemeines Fahrverbot in beiden Richtungen" und "Einfahrt verboten" gelten nicht für:[^41]
- a) Handwagen von höchstens 1 m Breite;
- b) Kinderwagen;
- c) Rollstühle ohne Motor;
- d) motorisierte Rollstühle und Elektro-Stehroller, sofern gehbehinderte Personen sie verwenden;
- e) Fahrräder, sofern sie geschoben werden;
- f) Motorfahrräder, sofern sie bei abgestelltem Motor geschoben werden;
- g) zweirädrige Motorräder, sofern sie bei abgestelltem Motor geschoben werden.
5) Wird die Einfahrt in eine Strasse durch das Signal "Einfahrt verboten" (2.02) untersagt, so bestimmt das Amt für Tiefbau und Geoinformation, dass Fahrräder und Motorfahrräder vom Verbot ausgenommen sind, wenn nicht die Platzverhältnisse oder andere Gründe dagegen sprechen. Sie kann weitere Ausnahmen vorsehen, namentlich für Fahrzeuge im öffentlichen Linienverkehr.[^42]
6) Bei Einbahnverkehr mit wechselnder Fahrtrichtung werden Ausnahmen vom Signal "Einfahrt verboten" auf beigefügter Zusatztafel vermerkt; angegeben werden zulässige Einfahrtszeiten, Länge der Fahrstrecke und die dafür in der Regel erforderliche Fahrzeit.
7) Aufgehoben[^43]
Art. 19
Teilfahrverbote, Fussgängerverbot
1) Teilfahrverbote verbieten den Verkehr für bestimmte Fahrzeugarten und haben folgende Bedeutung:
- a) das "Verbot für Motorwagen" (2.03) gilt für alle mehrspurigen Motorfahrzeuge, inbegriffen Motorräder mit Seitenwagen, ausgenommen Motorfahrräder;[^44]
- b) das "Verbot für Motorräder" (2.04) gilt für alle Motorräder;[^45]
- c) das "Verbot für Fahrräder und Motorfahrräder" (2.05) untersagt das Fahren mit Fahrrädern und Motorfahrrädern; das "Verbot für Motorfahrräder" (2.06) untersagt das Fahren mit schweren und schnellen Motorfahrrädern;[^46]
- d) das "Verbot für Lastwagen" (2.07) gilt für alle schweren Motorwagen zum Sachentransport;[^47]
- e) das "Verbot für Gesellschaftswagen" (2.08) gilt für alle Gesellschaftswagen;
- f) das "Verbot für Anhänger" (2.09) gilt für alle Motorfahrzeuge mit Anhänger, ausgenommen landwirtschaftliche Anhänger sowie Fahrrad- und Motorfahrradanhänger; Gewichtsangaben auf beigefügter Zusatztafel bedeuten, dass Anhänger, deren Gesamtgewicht nach Fahrzeugausweis das angegebene Gewicht nicht übersteigt, vom Verbot ausgenommen sind;[^48]
- fbis) das "Verbot für Anhänger mit Ausnahme von Sattel- und Zentralachsanhängern" (2.09.1) gilt für alle Motorfahrzeuge mit Anhängern, ausgenommen Sattel- und Zentralachsanhänger. Gewichtsangaben auf beigefügter Zusatztafel bedeuten, dass Anhänger, deren Gesamtgewicht nach Fahrzeugausweis das angegebene Gewicht nicht übersteigt, vom Verbot ausgenommen sind;[^49]
- g) das "Verbot für Fahrzeuge mit gefährlicher Ladung" (2.10.1) gilt für alle Fahrzeuge, die nach der VTGGS gekennzeichnet sein müssen;[^50]
- h) das "Verbot für Fahrzeuge mit wassergefährdender Ladung" (2.11) gilt für alle Fahrzeuge, die gefährliche Güter der Klassen 1 bis 9 befördern, die die Kriterien von Abschnitt 2.3.5 ADR erfüllen;[^51]
- i) das "Verbot für Tiere" (2.12) verbietet den Verkehr von Zug-, Reit- und Saumtieren sowie den Viehtrieb.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.