Protokoll über Vorrechte, Befreiungen und Immunitäten der Internationalen Fernmeldesatellitenorganisation INTELSAT

Typ Protokoll
Veröffentlichung 1980-11-06
Status In Kraft
Quelle Lilex
Änderungshistorie JSON API PDF

Abgeschlossen in Washington am 19. Mai 1978

Zustimmung des Landtags: 8. Juli 1980

Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 24. Oktober 1980

Präambel

Die Vertragsstaaten dieses Protokolls,

von der Erwägung geleitet, dass Art. XV Bst. c des Übereinkommens über die Internationale Fernmeldesatellitenorganisation "Intelsat" vorsieht, dass alle Vertragsparteien einschliesslich derjenigen Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet sich der Sitz der Intelsat befindet, angemessene Vorrechte, Befreiungen und Immunitäten gewähren;

in der Erwägung, dass die Intelsat mit der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika ein Sitzabkommen geschlossen hat, das am 24. November 1976 in Kraft getreten ist;

in der Erwägung, dass Art. XV Bst. c des Übereinkommens über die Intelsat den Abschluss eines Protokolls über Vorrechte, Befreiungen und Immunitäten durch alle Vertragsparteien mit Ausnahme derjenigen Vertragspartei vorsieht, in deren Hoheitsgebiet sich der Sitz der Intelsat befindet;

in Bekräftigung dessen, dass die von diesem Protokoll erfassten Vorrechte, Befreiungen und Immunitäten den Zweck haben, die wirksame Wahrnehmung der Aufgaben der Intelsat zu gewährleisten,

sind wie folgt übereingekommen:

Art. 1

Begriffsbestimmungen

In diesem Protokoll haben die nachstehenden Ausdrücke folgende Bedeutung:

Kapitel 1

Vermögenswerte und Geschäftstätigkeit der Intelsat

Art. 2

Unverletzlichkeit der Archive

Die Archive der Intelsat sind unverletzlich, gleichviel wo sie sich befinden.

Art. 3

Immunität von der Gerichtsbarkeit und Vollstreckung

1) Im Rahmen ihrer durch die Intelsat-Übereinkommen genehmigten Tätigkeit geniesst die Intelsat Immunität von der Gerichtsbarkeit und Immunität von der Vollstreckung, ausser in folgenden Fällen:

2) Die Vermögenswerte der Intelsat, gleichviel wo und in wessen Besitz sie sich befinden, geniessen Immunität

Art. 4

Steuer- und Zollbestimmungen

1) Im Rahmen ihrer durch die Intelsat-Übereinkommen genehmigten Tätigkeiten sind die Intelsat und ihre Vermögenswerte von jeder nationalen Einkommensteuer und von jeder direkten nationalen Vermögenssteuer befreit.

2) Sind im Preis der durch die Intelsat gekauften Fernmeldesatelliten sowie der Bestandteile und Teile solcher Satelliten, die zur Verwendung im weltweiten System gestartet werden sollen, solche Steuern oder sonstigen Abgaben enthalten, wie sie üblicherweise in diesem Preis enthalten sind, so trifft die Vertragspartei, welche die Steuern oder sonstigen Abgaben erhoben hat, geeignete Massnahmen, um der Intelsat den Betrag der feststellbaren Steuern oder sonstigen Abgaben zu erstatten.

3) Die Intelsat ist von Zöllen und anderen auf Grund der Ein- oder Ausfuhr von Fernmeldesatelliten und Bestandteilen und Teilen solcher Satelliten, die zur Verwendung im weltweiten System gestartet werden sollen, auferlegten sonstigen Abgaben, Verboten oder Beschränkungen befreit. Die Vertragsparteien sollen alle geeigneten Schritte unternehmen, um die Zollabfertigung zu erleichtern.

4) Die Abs. 1, 2 und 3 gelten nicht für Steuern oder sonstige Abgaben, die tatsächlich nur die Vergütung für besondere Dienstleistungen darstellen.

5) Der Intelsat gehörende Waren, die nach Abs. 2 oder 3 befreit worden sind, dürfen nur nach Massgabe der innerstaatlichen Gesetze der Vertragspartei, welche die Befreiung gewährt hat, dauernd oder zeitweilig übertragen, vermietet oder verliehen werden.

Art. 5

Nachrichtenverkehr

Bei ihrem amtlichen Nachrichtenverkehr und der Übermittlung aller ihrer Schriftstücke hat die Intelsat im Hoheitsgebiet jeder Vertragspartei Anspruch auf eine nicht weniger günstige Behandlung, als sie anderen zwischenstaatlichen nichtregionalen Organisationen in bezug auf Prioritäten, Posttarife und -gebühren und alle Arten von Fernmeldeverbindungen gewährt wird, soweit dies mit internationalen Übereinkünften, Regelungen und Absprachen vereinbar ist, denen diese Vertragspartei angehört. Der amtliche Nachrichtenverkehr der Intelsat, gleichviel mit welchem Nachrichtenmittel, unterliegt nicht der Zensur.

Art. 6

Beschränkungen

Im Rahmen ihrer durch die Intelsat-Übereinkommen genehmigten Tätigkeit unterliegen die im Besitz der Intelsat befindlichen Geldmittel keinen Kontrollen, Beschränkungen, Regelungen oder Stillhaltevereinbarungen irgendwelcher Art, sofern die Geschäfte mit diesen Geldmitteln den Gesetzen der Vertragspartei entsprechen.

Kapitel II

Mitglieder des Personals der Intelsat

Art. 7

1) Die Mitglieder des Personals der Intelsat geniessen folgende Vorrechte, Befreiungen und Immunitäten:

2) Mitgliedern des Personals gehörende Waren, die nach Abs. 1 Bst. g befreit worden sind, dürfen nur nach Massgabe der innerstaatlichen Gesetze der Vertragspartei, welche die Befreiung gewährt hat, dauernd oder zeitweilig übertragen, vermietet oder verliehen werden.

3) Sofern die Mitglieder des Personals vom System der Sozialen Sicherheit der Intelsat erfasst werden, sind die Intelsat und die Mitglieder ihres Personals von allen Pflichtbeiträgen zu nationalen Systemen der Sozialen Sicherheit befreit; dies gilt vorbehaltlich der nach Art. 12 mit den betreffenden Vertragsparteien zu schliessenden Übereinkünfte. Diese Befreiung schliesst eine freiwillige Beteiligung an einem nationalen System der Sozialen Sicherheit in Übereinstimmung mit dem Recht der betreffenden Vertragspartei nicht aus; sie verpflichtet auch eine Vertragspartei nicht, Leistungen im Rahmen der Systeme der Sozialen Sicherheit an Mitglieder des Personals zu zahlen, die nach diesem Absatz befreit sind.

4) Die Vertragsparteien treffen alle geeigneten Massnahmen, um den Mitgliedern des Personals der Intelsat die Einreise in ihr Hoheitsgebiet, den Aufenthalt dort und die Ausreise daraus zu erleichtern.

5) Die Vertragsparteien sind nicht verpflichtet, ihren eigenen Staatsangehörigen oder Personen mit ständigem Aufenthalt in ihrem Hoheitsgebiet die in Abs. 1 Bst. c, d, e, f und g und in Abs. 3 vorgesehenen Vorrechte, Befreiungen und Immunitäten zu gewähren.

6) Der Generaldirektor der Intelsat notifiziert den betreffenden Vertragsparteien die Namen der Mitglieder des Personals, für welche dieser Artikel gilt. Er notifiziert der Vertragspartei, welche die Befreiung nach Abs. 1 Bst. d gewährt, unverzüglich die Beendigung der amtlichen Aufgaben eines Mitglieds des Personals im Hoheitsgebiet der Vertragspartei.

Kapitel III

Vertreter der Intelsat-Vertragsparteien und -Unterzeichner und Personen, die an Schiedsverfahren teilnehmen

Art. 8

1) Die Vertreter der Intelsat-Vertragsparteien auf Tagungen, die von der Intelsat einberufen oder unter ihrer Schirmherrschaft abgehalten werden, geniessen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und während ihrer Reisen nach oder von dem Tagungsort folgende Vorrechte und Immunitäten:

2) Die Vertreter der Unterzeichner auf Tagungen, die von der Intelsat einberufen oder unter ihrer Schirmherrschaft abgehalten werden, geniessen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und während ihrer Reise nach oder von dem Tagungsort folgende Vorrechte und Immunitäten:

3) Die Mitglieder eines Schiedsgerichts und die von diesem Gericht geladenen Zeugen, die an Schiedsverfahren nach Anlage C des Übereinkommens teilnehmen, geniessen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben sowie während ihrer Reisen nach oder von dem Tagungsort die in Abs. 1 Bst. a, b und c bezeichneten Vorrechte und Immunitäten.

4) Die Vertragsparteien sind nicht verpflichtet, ihren eigenen Staatsangehörigen oder ihren eigenen Vertretern die in den Abs. 1 und 2 bezeichneten Vorrechte und Immunitäten zu gewähren.

Kapitel IV

Aufhebung

Art. 9

Die in diesem Protokoll vorgesehenen Vorrechte, Befreiungen und Immunitäten werden nicht zum persönlichen Vorteil einzelner gewährt. Wenn die Gefahr besteht, dass diese Vorrechte, Befreiungen und Immunitäten verhindern, dass der Gerechtigkeit Genüge geschieht, und wenn sie ohne Beeinträchtigung der wirksamen Wahrnehmung der Aufgaben der Intelsat aufgehoben werden können, werden die nachstehend aufgeführten Stellen damit einverstanden sein, die Vorrechte, Befreiungen und Immunitäten aufzuheben:

Kapitel V

Allgemeine Bestimmungen

Art. 10

Vorsichtsmassnahmen

Jede Vertragspartei behält sich das Recht vor, alle im Interesse ihrer Sicherheit erforderlichen Massnahmen zu treffen.

Art. 11

Zusammenarbeit mit den Vertragsparteien

Die Intelsat und die Mitglieder ihres Personals arbeiten jederzeit mit den zuständigen Behörden der betreffenden Vertragsparteien zusammen, um eine geordnete Rechtspflege zu erleichtern, die Einhaltung der Gesetze und sonstigen Vorschriften der betreffenden Vertragsparteien zu gewährleisten und jeden Missbrauch der in diesem Protokoll vorgesehenen Vorrechte, Befreiungen und Immunitäten zu verhindern.

Art. 12

Ergänzungsabkommen

Die Intelsat kann mit einzelnen oder mehreren Vertragsparteien Ergänzungsabkommen zur Durchführung dieses Protokolls in bezug auf diese Vertragspartei oder Vertragsparteien sowie sonstige Übereinkünfte schliessen, um eine wirksame Tätigkeit der Intelsat zu gewährleisten.

Art. 13

Beilegung von Streitigkeiten

Jede Streitigkeit zwischen der Intelsat und einer Vertragspartei oder zwischen Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Protokolls, die nicht durch Verhandlungen oder sonstige vereinbarte Mittel beigelegt wird, ist zur endgültigen Entscheidung einem aus drei Schiedsrichtern bestehenden Gericht vorzulegen. Jede Streitpartei bestellt einen dieser Schiedsrichter innerhalb von sechzig (60) Tagen nach dem Tag, an dem eine Partei der anderen ihre Absicht mitgeteilt hat, die Streitigkeit einem Schiedsverfahren zu unterwerfen. Der dritte Schiedsrichter, der Obmann des Schiedsgerichts ist, wird von den beiden ersten Schiedsrichtern ausgewählt. Können sich die beiden ersten Schiedsrichter binnen sechzig (60) Tagen nach Bestellung des zweiten Schiedsrichters nicht auf den dritten Schiedsrichter einigen, so wird dieser vom Generalsekretär der Vereinten Nationen ausgewählt.

Kapitel VI

Schlussbestimmungen

Art. 14

1) Dieses Protokoll liegt bis zum 20. November 1978 für die Intelsat-Vertragsparteien mit Ausnahme derjenigen Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet sich der Sitz befindet, zur Unterzeichnung auf.

2) Dieses Protokoll bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung. Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Generaldirektor der Intelsat hinterlegt.

3) Dieses Protokoll liegt für die in Abs. 1 bezeichneten Intelsat-Vertragsparteien zum Beitritt auf. Die Beitrittsurkunden werden beim Generaldirektor der Intelsat hinterlegt.

Art. 15

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.