Verordnung vom 10. Februar 1981 über die Schulgesundheitspflege

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1981-04-30
Status In Kraft
Quelle Lilex
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Aufgrund von Art. 117 bis 121 des Schulgesetzes vom 15. Dezember 1971, LGBl. 1972 Nr. 7[^1], von Art. 50 und 96 des Berufsbildungsgesetzes vom 7. Juli 1976, LGBl. 1976 Nr. 55[^2], und des Gesetzes vom 18. Dezember 1980 über die Schulzahnpflege, LGBl. 1981 Nr. 17[^3], verordnet die Regierung:

A. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Diese Verordnung regelt den schulärztlichen Dienst und die Schulzahnpflege in den öffentlichen und privaten Schulen.

Art. 2

Sanitäts- und Schulbehörden wirken in den Belangen der Schulgesundheitspflege zusammen.

B. Schulärztlicher Dienst

I. Schularzt

Art. 3

1) Dem Schularzt obliegt die Überwachung des körperlichen Gesundheitszustandes der Schüler. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

2) Schularzt, Schulpsychologe und Berufsberater arbeiten in der Schulgesundheitspflege zusammen. Der Schularzt weist Schüler an den Schulpsychologen, wenn Probleme vorliegen, deren Ursachen pädagogischer oder psychologischer Natur sind.

Art. 4

1) Der Schularzt kann:

2) Der Schularzt ist bei Bau und Einrichtung von Schulhäusern anzuhören.

Art. 5

Wenn der Schularzt den Lehrer über die Krankheit eines Schülers in Kenntnis setzt, hat dieser darüber Stillschweigen zu bewahren.

II. Amtsarzt[^7]

Art. 6

Dem Amtsarzt obliegt die Koordination im schulärztlichen Bereich. Er hat insbesondere:[^8]

III. Schulverwaltung

Art. 7

Das Schulamt und die Organe der Schule haben folgende Aufgaben:

IV. Gesundheitskarte

Art. 8 [^9]

Die Landesgesundheitskommission legt den Aufbau und die Gestaltung der Gesundheitskarten fest. Die Eintragungen unterstehen dem ärztlichen Berufsgeheimnis.

Art. 9

1) Der Schularzt führt für jeden Schüler eine Gesundheitskarte.

2) Zur Kontrolle und Ergänzung übermittelt das Schulamt dem Amtsarzt zu Beginn des Schuljahres die Klassenlisten.[^10]

Art. 10 [^11]

Der Schulleiter meldet dem Amtsarzt den Wegzug eines Schülers ins Ausland. Dieser übersendet die Gesundheitskarte des Schülers an den Schularzt des neuen Schulortes.

V. Vorbeugemassnahmen

Art. 11

1) Der Schularzt sorgt für die Durchführung von Vorbeugemassnahmen.

2) Als solche kommen in Frage:

VI. Schulärztliche Untersuchung sowie ärztliche Untersuchung vor und während der Berufslehre

Art. 12

Der Schularzt hat den allgemeinen Gesundheitszustand zu untersuchen bei:

Art. 13

Der Schularzt hat den allgemeinen Gesundheitszustand zu untersuchen bei:

Art. 14

Der Untersuchungsbefund ist vom Schularzt in die Gesundheitskarte einzutragen.

Art. 15 [^12]

Wenn eine besondere Behandlung oder Untersuchung notwendig ist, teilt der Amtsarzt dies den Eltern mit.

Art. 16

Die Schüler des 2., 6. und 11. Schuljahres sowie die Lehrlinge im 2. Lehrjahr werden auf Haltungsschwächen bzw. Haltungsschäden untersucht und einer weiteren ärztlichen Abklärung oder Behandlung bzw. einem entsprechenden Spezialturnen zugeführt.

Art. 17

Kinder bzw. Schüler, die während des Schuljahres neu eintreten, haben sich spätestens 1 Monat nach ihrem Eintritt vom Schularzt untersuchen zu lassen.

Art. 18

1) Der Untersuchung im Kindergarten geht die Beantwortung des Anamnesefragebogens durch die Eltern voraus.

2) Die Kindergärtnerin erhält die Fragebogen gemäss Abs. 1 vom amtlichen Lehrmittelverlag und verteilt sie an die Eltern. Die ausgefüllten Fragebogen sind dem Schularzt verschlossen zurückzugeben.

VII. Massnahmen beim Auftreten ansteckender Krankheiten

Art. 19

1) Kinder, Schüler, Lehrer und andere Personen, die an einer übertragbaren Krankheit gemäss Art. 21 leiden oder Bazillenträger sind, sind vom Schularzt vom Besuch von Schulen und Kindergärten auszuschliessen. Das gleiche gilt für Personen, bei denen Verdacht auf eine übertragbare Krankheit besteht.

2) Wenn eine Gefährdung für die öffentliche Gesundheit besteht, ordnet der Amtsarzt die Schliessung der Schule an.[^13]

Art. 20 [^14]

Ärzte, die nach Art. 19 erkrankte Personen behandeln, haben dem Amtsarzt davon Anzeige zu machen.

Art. 21

1) Der Ausschluss aus der Schule dauert bei:

2) In besonders schwerwiegenden Fällen (wie bei Dauerausscheidern von Diphtheriebazillen und Salmonellen) entscheidet der Amtsarzt über die Wiederzulassung zum Schulbesuch.[^15]

3) Schüler und Lehrer, die mit an Diphtherie Erkrankten zusammenleben, sind so lange auszuschliessen wie die Erkrankten selbst. Wenn die erkrankte Person in ein Krankenhaus gebracht oder sonst auslogiert wird, so dauert bei Diphtherie der Ausschluss nach Trennung von der erkrankten Person so lange, bis die bakteriologische Untersuchung des Nasen- und Rachenabstrichs ein negatives Resultat ergeben hat.

4) Bei Erkrankung an offener Tuberkulose sind Schüler und Lehrer der engeren Umgebung so lange vom Schulbesuch auszuschliessen, bis die Abklärung erfolgt ist.

Art. 22

1) Wenn der Klassenlehrer bei einem Schüler Anzeichen einer ansteckenden Krankheit bemerkt, meldet er dies dem Schularzt.

2) Zum gleichen Vorgehen wie in Abs. 1 ist der Klassenlehrer verpflichtet, wenn er bei einem Schüler Verdacht auf eine Suchtgefährdung schöpft.

VIII. Lehr- und Dienstpersonal

Art. 23

Der Schularzt hat den Gesundheitszustand des Lehr-, Dienst- und Hilfspersonals zu überwachen.

Art. 24 [^16]

Das in Art. 23 aufgeführte Personal hat vor der Anstellung eine vom Amtsarzt ausgestellte Gesundheitsbestätigung beizubringen.

Art. 25 [^17]

Hauptlehrer, Teilzeitlehrer, Aushilfslehrer und Kindergärtnerinnen, sowie das Dienst- und Hilfspersonal haben sich in periodischen Abständen, die von der Regierung festgelegt werden, einer medizinischen Untersuchung (Schirmbild oder Durchleuchtung) auf Tuberkulose zu unterziehen.

IX. Finanzielle Bestimmungen, Rechnungswesen

Art. 26 [^18]

Die Kosten des Schulärztlichen Dienstes werden vom Land übernommen, sofern es sich dabei nicht um präventivmedizinische Massnahmen handelt, die von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung übernommen werden.

Art. 27

Ärzte, die mit schulärztlichen Untersuchungen betraut sind, haben die diesbezüglichen Rechnungen dem Schulamt einzureichen.

C. Schulzahnpflege

Art. 28

Das Schulzahnpflegeheft ist von der Schule folgendermassen zu verwalten:

Art. 29

1) Die Untersuchung gemäss Art. 2 des Gesetzes über die Schulzahnpflege ist zwischen den Sommer- und den Herbstferien durchzuführen.

2) Der Untersuchungsbefund ist vom Schulzahnarzt in das Schulzahnpflegeheft einzutragen. Für eine aufwendige Behandlung ist zudem ein Kostenvoranschlag einzutragen und der Schulzahnpflegekommission vorzulegen.

3) Die Schulträger sind gehalten, im Einvernehmen mit dem Schulzahnarzt für entsprechende Lokale und Einrichtungen, insbesondere für einen Stuhl mit Kopfstütze und passende Beleuchtung zu sorgen.

Art. 30

1) Zahnärzte, die mit schulzahnärztlichen Untersuchungen betraut sind, haben die diesbezüglichen Rechnungen dem Schulamt einzureichen.

2) Die Rechnung für die zahnärztliche Behandlung ist nach deren Beendigung im Schulzahnpflegeheft einzutragen und dasselbe an das Schulamt weiterzuleiten.

3) Der Zahnarzt stellt für den gemäss Art. 13 Abs. 2 des Gesetzes über die Schulzahnpflege festgestellten Restbetrag direkt Rechnung an die Eltern. Auf Wunsch ist das Schulzahnpflegeheft den Eltern zur nochmaligen Einsichtnahme zu übersenden.

4) Die Regierung überweist auf Antrag der Schulzahnpflegekommission die Beiträge an die Zahnärzte und belastet die Gemeinden als Schulträger mit 75 % der Gesamtrechnung.

5) Wenn der Schüler die Schule wechselt, ist jener Schulträger zu belasten, dessen Schule er zur Zeit der Abrechnung durch die Schulzahnpflegekommission (jeweils Monat Juni) besucht.

Art. 31

1) Diese Verordnung tritt, soweit sie den Schulärztlichen Dienst betrifft, auf den Beginn des Schuljahres 1981/82, soweit sie die Schulzahnpflege betrifft auf den 1. August 1981 in Kraft.

2) Die Verordnung vom 10. Dezember 1887 betreffend die Verhütung der Ausbreitung übertragbarer Krankheiten in den Schulen, LGBl. 1887 Nr. 5, und die Verordnung vom 11. Mai 1964 betreffend die Durchführung der Schulzahnpflege, LGBl. 1964 Nr. 19, werden aufgehoben.

Fürstliche Regierung: gez. Hans Brunhart Fürstlicher Regierungschef

[^1]: LR 411.0

[^2]: LR 412.0

[^3]: LR 419.20

[^4]: Art. 3 Abs. 1 Bst. f abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 30.

[^5]: Art. 4 Abs. 1 Bst. b abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 30.

[^6]: Art. 4 Abs. 1 Bst. c abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 30.

[^7]: Überschrift vor Art. 6 abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 30.

[^8]: Art. 6 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 30.

[^9]: Art. 8 abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 30.

[^10]: Art. 9 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 30.

[^11]: Art. 10 abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 30.

[^12]: Art. 15 abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 30.

[^13]: Art. 19 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 30.

[^14]: Art. 20 abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 30.

[^15]: Art. 21 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 30.

[^16]: Art. 24 abgeändert durch LGBl. 2008 Nr. 30.

[^17]: Art. 25 abgeändert durch LGBl. 1986 Nr. 90.

[^18]: Art. 26 abgeändert durch LGBl. 2003 Nr. 203.

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