Übereinkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland, dem Fürstentum Liechtenstein, der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft im Bereich der Sozialen Sicherheit

Typ Übereinkommen
Veröffentlichung 1981-05-14
Status In Kraft
Quelle Lilex
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Abgeschlossen in Wien am 9. Dezember 1977

Zustimmung des Landtags: 15. November 1978

Inkrafttreten: 1. November 1980

Die Bundesrepublik Deutschland, das Fürstentum Liechtenstein, die Republik Österreich und die Schweizerische Eidgenossenschaft, von dem Wunsche geleitet, ihre Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Sozialen Sicherheit auszudehnen und die zweiseitigen Beziehungen zwischen den Staaten zusammenzufassen, sind übereingekommen, folgendes zu vereinbaren:

Abschnitt I

Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Für die Anwendung dieses Übereinkommens

Art. 2

1) Dieses Übereinkommen bezieht sich vorbehaltlich des Art. 5 auf die im Anhang 2 bezeichneten Systeme der Sozialen Sicherheit.

2) Rechtsvorschriften, die sich aus zwischenstaatlichen Verträgen mit anderen Staaten oder aus überstaatlichem Recht ergeben oder zu deren Ausführung dienen, sind, soweit sie nicht Versicherungslastregelungen enthalten, im Verhältnis zwischen den Vertragsstaaten nicht zu berücksichtigen.

Art. 3

Dieses Übereinkommen gilt

Art. 4

Dieses Übereinkommen gilt vorbehaltlich des Art. 5 für Fälle, in denen Versicherungszeiten nach den Rechtsvorschriften von mehr als zwei Vertragsstaaten vorliegen .

Art. 5

1) Die Anwendung der im Anhang 4 angeführten Bestimmungen der zweiseitigen Abkommen wird unter den dort vorgesehenen Bedingungen auf die nach Art. 3 in Betracht kommenden Personen ausgedehnt. Dabei gelten die Art. 7, 12 bis 15 und 18 entsprechend.

2) Die im Abs. 1 zweiter Satz bezeichneten Bestimmungen gelten entsprechend auch in Fällen, in denen ohne Berücksichtigung des Abs. 1 erster Satz ein zweiseitiges Abkommen anzuwenden ist.

Abschnitt II

Besondere Bestimmungen

Art. 6

Sind nach den Rechtsvorschriften mehrerer Vertragsstaaten Versicherungszeiten zurückgelegt, so werden sie für den Erwerb eines Rentenanspruches nach den deutschen Rechtsvorschriften und eines Pensionsanspruches nach den österreichischen Rechtsvorschriften zusammengerechnet, soweit sie nicht auf dieselbe Zeit entfallen. In welchem Ausmass und in welcher Weise Versicherungszeiten zu berücksichtigen sind, richtet sich nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dessen Versicherung diese Zeiten zurückgelegt sind.

Art. 7

Kommen mit oder ohne Berücksichtigung dieses Übereinkommens zwei oder drei zweiseitige Abkommen der Bundesrepublik Deutschland in Betracht, so gilt für den deutschen Träger folgendes:

Art. 8

1) Werden in Fällen des Art. 6 Leistungen beansprucht, so gilt für die Berechnung der nach den österreichischen Rechtsvorschriften geschuldeten Pension folgendes:

2) Erreichen die Versicherungszeiten, die nach den österreichischen Rechtsvorschriften zu berücksichtigen sind, insgesamt nicht zwölf Monate für die Berechnung der Pension, so gewährt der österreichische Träger keine Pension, es sei denn, dass nach den österreichischen Rechtsvorschriften ohne Anwendung des Art. 6 ein Pensionsanspruch besteht.

3) Erreichen die nach den deutschen Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden Versicherungszeiten insgesamt nicht zwölf Monate für die Berechnung der Rente, so berücksichtigt der österreichische Träger diese Zeiten bei der Anwendung des Abs. 1 Bst. c, als wären es österreichische Versicherungszeiten. Dies gilt nicht, wenn nach den deutschen Rechtsvorschriften ohne Anwendung des Art. 6 ein Rentenanspruch besteht.

Art. 9

1) Besteht nach den österreichischen Rechtsvorschriften auch ohne Berücksichtigung des Art. 6 ein Pensionsanspruch, so wendet der österreichische Träger die Art. 6 und 8 nicht an, solange ein Leistungsanspruch nach den Rechtsvorschriften der anderen Vertragsstaaten nicht besteht.

2) Besteht nach den österreichischen Rechtsvorschriften unter Berücksichtigung des Art. 6 ein Pensionsanspruch, ohne dass Versicherungszeiten eines Vertragsstaates zu berücksichtigen sind, nach dessen Rechtsvorschriften ein Leistungsanspruch nicht besteht, so lässt der österreichische Träger diese Versicherungszeiten bei der Anwendung des Art. 8 ausser Betracht.

3) In den Fällen der Abs. 1 und 2 wird die bereits festgestellte Pension von Amts wegen jeweils nach Art. 8 neu festgestellt, wenn ein Leistungsanspruch nach den Rechtsvorschriften eines anderen Vertragsstaates entsteht. Die Neufeststellung erfolgt mit Wirkung vom Tag des Beginns der Leistung nach den Rechtsvorschriften dieses anderen Vertragsstaates. Die Rechtskraft früherer Entscheidungen steht der Neufeststellung nicht entgegen.

Art. 10

1) Besteht nach den österreichischen Rechtsvorschriften auch ohne Berücksichtigung des Art. 6 Anspruch auf Pension und wäre diese höher als die Summe der nach diesem Übereinkommen errechneten Leistungen, so gewährt der österreichische Träger seine so errechnete Leistung, erhöht um den Unterschiedsbetrag zwischen der Summe der nach diesem Übereinkommen errechneten Leistungen und der Leistung, die nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften allein zustünde, als Teilleistung.

2) Die Teilleistung nach Abs. 1 wird von Amts wegen neu festgestellt, wenn ein Leistungsanspruch nach den Rechtsvorschriften eines anderen Vertragsstaates entsteht. Die Neufeststellung erfolgt mit Wirkung vom Tag des Beginns der Leistung nach den Rechtsvorschriften dieses anderen Vertragsstaates. Die Rechtskraft früherer Entscheidungen steht der Neufeststellung nicht entgegen.

Abschnitt III

Verschiedene Bestimmungen

Art. 11

1) Die zuständigen Behörden regeln die zur Durchführung dieses Übereinkommens notwendigen Verwaltungsmassnahmen in einer Vereinbarung.

2) Die zuständigen Behörden errichten, soweit erforderlich, zur Erleichterung der Durchführung dieses Übereinkommens, insbesondere zur Herstellung einer einfachen und raschen Verbindung zwischen den in Betracht kommenden Trägern, Verbindungsstellen.

Art. 12

Die Bestimmungen der zweiseitigen Abkommen über die Amtshilfe und Rechtshilfe zwischen Trägern, Behörden und Gerichten gelten für die Durchführung dieses Übereinkommens entsprechend.

Art. 13

Die im Art. 12 genannten Stellen können bei Durchführung dieses Übereinkommens unmittelbar miteinander und mit den beteiligten Personen und deren Vertretern verkehren.

Art. 14

1) Sind Urkunden oder sonstige Schriftstücke, die bei einer im Art. 12 genannten Stelle eines Vertragsstaates vorzulegen sind, ganz oder teilweise von Steuern oder Gebühren einschliesslich Konsulargebühren und Verwaltungsabgaben befreit, so erstreckt sich diese Befreiung auch auf die Urkunden oder sonstigen Schriftstücke, die bei Anwendung dieses Übereinkommens einer entsprechenden Stelle eines anderen Vertragsstaates vorzulegen sind.

2) Urkunden, die bei Anwendung dieses Übereinkommens bei einer der im Art. 12 genannten Stellen eines Vertragsstaates vorzulegen sind, bedürfen zur Verwendung gegenüber Stellen eines anderen Vertragsstaates keiner Legalisation, Beglaubigung oder ähnlichen Förmlichkeit.

Art. 15

1) Ist der Antrag auf eine Leistung nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates in einem anderen Vertragsstaat bei einer Stelle gestellt worden, bei der der Antrag auf eine entsprechende Leistung nach den für sie geltenden Rechtsvorschriften rechtswirksam gestellt werden kann, so gilt der Antrag als bei dem zuständigen Träger gestellt. Dies gilt für sonstige Anträge sowie für Erklärungen und Rechtsbehelfe entsprechend.

2) Ein bei einer solchen Stelle im Gebiet des einen Vertragsstaates gestellter Antrag auf eine Leistung nach den Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates gilt auch als Antrag auf entsprechende Leistungen nach den Rechtsvorschriften der anderen Vertragsstaaten, die unter Berücksichtigung dieses Übereinkommens in Betracht kommen; dies gilt nicht, wenn der Antragsteller ausdrücklich beantragt, dass die Feststellung einer nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates erworbenen Leistung bei Alter aufgeschoben wird.

3) Anträge, Erklärungen und Rechtsbehelfe werden von der Stelle, bei der sie eingereicht worden sind, unverzüglich an die zuständige Stelle der anderen Vertragsstaaten weitergeleitet.

Art. 16

1) Hat ein Träger eines Vertragsstaates einen Vorschuss gezahlt, so kann die auf denselben Zeitraum entfallende Nachzahlung einer entsprechenden Leistung, auf die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Vertragsstaates Anspruch besteht, einbehalten werden. Hat der Träger eines Vertragsstaates für eine Zeit, für die der Träger eines anderen Vertragsstaates nachträglich eine entsprechende Leistung zu erbringen hat, eine höhere als die gebührende Leistung gezahlt, so gilt der diese Leistung übersteigende Betrag bis zur Höhe des nachzuzahlenden Betrages als Vorschuss im Sinne des ersten Satzes.

2) Kann die Nachzahlung aufgrund des Abs. 1 zugunsten von zwei oder mehr Trägern einbehalten werden, so wird die Nachzahlung anteilig im Verhältnis der gezahlten Vorschüsse verrechnet, wenn diese nicht voll gedeckt sind.

Art. 17

1) Streitigkeiten zwischen den Vertragsstaaten über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens sollen, soweit möglich, durch die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten beigelegt werden.

2) Kann eine Streitigkeit auf diese Weise nicht beigelegt werden, so wird sie auf Verlangen eines Vertragsstaates einem Schiedsgericht unterbreitet.

3) Das Schiedsgericht wird von Fall zu Fall gebildet, indem jeder Vertragsstaat ein Mitglied bestellt und die Mitglieder sich auf den Angehörigen eines Nichtvertragsstaates als Obmann einigen, der von den Regierungen der Vertragsstaaten bestellt wird. Die Mitglieder werden innerhalb von zwei Monaten, der Obmann innerhalb von drei Monaten bestellt, nachdem ein Vertragsstaat den anderen mitgeteilt hat, dass er die Streitigkeiten einem Schiedsgericht unterbreiten will.

4) Werden die im Abs. 3 genannten Fristen nicht eingehalten, so kann jeder Vertragsstaat den Präsidenten des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte bitten, die erforderlichen Ernennungen vorzunehmen. Ist der Präsident Staatsangehöriger eines Vertragsstaates oder ist er verhindert, so soll der Vizepräsident die Ernennungen vornehmen. Ist auch der Vizepräsident Staatsangehöriger eines Vertragsstaates oder ist auch er verhindert, so soll das im Rang nächstfolgende Mitglied des Gerichtshofes, das nicht Staatsangehöriger eines Vertragsstaates ist, die Ernennungen vornehmen.

5) Das Schiedsgericht entscheidet mit Stimmenmehrheit. Seine Entscheidungen sind bindend. Jeder Vertragsstaat trägt die Kosten seines Mitgliedes sowie seiner Vertretung in dem Verfahren vor dem Schiedsgericht; die Kosten des Obmanns sowie die sonstigen Kosten werden von den Vertragsstaaten zu gleichen Teilen getragen. Das Schiedsgericht regelt sein Verfahren selbst.

Abschnitt IV

Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 18

1) Dieses Übereinkommen gilt auch für die vor seinem Inkrafttreten eingetretenen Versicherungsfälle. Es gilt ferner für Versicherungszeiten vor seinem Inkrafttreten, die ein Träger eines Vertragsstaates nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften zu berücksichtigen hat.

2) Abs. 1 begründet keinen Anspruch auf Leistungen für Zeiten vor Inkrafttreten dieses Übereinkommens.

3) In den Fällen des Abs. 1 erster Satz werden Renten (Pensionen), die erst aufgrund dieses Übereinkommens gebühren, auf Antrag des Berechtigten nach den Bestimmungen dieses Übereinkommens festgestellt. Wird der Antrag innerhalb von zwei Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens eingebracht, so werden die Leistungen vom Inkrafttreten dieses Übereinkommens an gewährt, sonst von dem Tag an, der nach den Rechtsvorschriften jedes der Vertragsstaaten bestimmt ist.

Art. 19

Die beiliegenden Anhänge und das beiliegende Schlussprotokoll sind Bestandteile dieses Übereinkommens.

Art. 20

Dieses Übereinkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der Regierung des Fürstentums Liechtenstein, der Bundesregierung der Republik Österreich und dem Schweizerischen Bundesrat innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.

Art. 21

1) Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation. Die Ratifikations-urkunden werden bei der Regierung des Fürstentums Liechtenstein hinterlegt, die den Regierungen der anderen Vertragsstaaten jede Hinterlegung einer Ratifikationsurkunde notifiziert.

2) Dieses Übereinkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach Ablauf des Monats in Kraft, in dem die vierte Ratifikationsurkunde hinterlegt worden ist.

Art. 22

1) Dieses Übereinkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.

2) Jeder Vertragsstaat kann dieses Übereinkommen durch eine an die Regierung des Fürstentums Liechtenstein gerichtete Notifikation unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten jeweils zum Ende eines Kalenderjahres kündigen. Die Regierung des Fürstentums Liechtenstein notifiziert den Regierungen der anderen Vertragsstaaten jede Kündigung.

3) Dieses Übereinkommen tritt mit dem Wirksamwerden der zweiten Kündigung für alle Vertragsstaaten ausser Kraft.

4) Tritt dieses Übereinkommen für einen oder für alle Vertragsstaaten ausser Kraft, so gelten seine Bestimmungen für die bis dahin erworbenen Leistungsansprüche weiter; einschränkende Vorschriften über den Ausschluss eines Anspruches oder das Ruhen oder die Entziehungen von Leistungen wegen des Aufenthaltes im Ausland bleiben für diese Ansprüche hinsichtlich des Aufenthaltes im Gebiet der Vertragsstaaten unberücksichtigt.

Anhang 1

Staatsangehörige der Vertragsstaaten

Anhang 2

Systeme, auf die sich das Übereinkommen bezieht

Anhang 3

Zuständige Behörden

Anhang 4

Ausdehnung des Anwendungsbereiches der zweiseitigen Abkommen

Schlussprotokoll zum Übereinkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland, dem Fürstentum Liechtenstein, der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft im Bereich der Sozialen Sicherheit

I. Zu Art. 2 Abs. 2 des Übereinkommens:

II. Zu Art. 4 des Übereinkommens:

III. Zu Art. 6 des Übereinkommens:

IV. Zu den Art. 6 und 8 des Übereinkommens:

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten dieses Übereinkommen unterzeichnet.

Geschehen zu Wien, am 9. Dezember 1977 in vier Urschriften.

Für die Bundesrepublik Deutschland: Herbert Ehrenberg

Für das Fürstentum Liechtenstein: Hans Gassner

Für die Republik Österreich: Gerhard Weissenberg

Für die Schweizerische Eidgenossenschaft: Adelrich Schuler

(Art. 1 Ziff. 2)

Deutscher im Sinne des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland.

Landesbürger des Fürstentums Liechtenstein.

Staatsbürger der Republik Österreich.

Schweizer Bürger.

(Art. 1 Ziff. 5)

(Art. 1 Ziff. 6)

Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung.

Die Regierung des Fürstentums Liechtenstein.

Der Bundesminister für soziale Verwaltung.

Das Bundesamt für Sozialversicherung.

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