Verordnung vom 1. Dezember 1981 zum Gesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1982-01-14
Status In Kraft
Quelle Lilex
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Aufgrund von Art. 10 des Gesetzes vom 10. Dezember 1965 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG), LGBl. 1965 Nr. 46, in der geltenden Fassung, verordnet die Regierung:[^2]

Art. 1

Wohnsitz

1) Als in Liechtenstein gemäss Art. 1 des Gesetzes wohnhaft gelten Personen, die in Liechtenstein zivilrechtlichen Wohnsitz haben.

2) Bezüger von Ergänzungsleistungen und Hilflosenentschädigungen haben den Wegzug ins Ausland sofort zu melden. Hält sich eine Person ohne wichtigen Grund ununterbrochen mehr als drei Monate (90 Tage) oder in einem Kalenderjahr insgesamt mehr als 90 Tage im Ausland auf, so werden die Ergänzungsleistungen und Hilflosenentschädigungen rückwirkend auf den Beginn des Monats eingestellt, in dem die Person den 90. Tag im Ausland verbracht hat.[^3]

3) Begibt sich eine Person in einem Kalenderjahr, in dem sie bereits mindestens 90 Tage im Ausland verbracht hat, erneut ins Ausland, so werden die Ergänzungsleistungen und Hilflosenentschädigungen auf den Beginn des Monats eingestellt, in dem die Person Liechtenstein erneut verlassen hat.[^4]

4) Die Ergänzungsleistungen und Hilflosenentschädigungen werden ab dem Monat wieder ausgerichtet, der auf die Rückkehr nach Liechtenstein folgt.[^5]

5) Die Tage der Ein- und Ausreise gelten nicht als Auslandaufenthalt.[^6]

A. Ergänzungsleistungen[^7]

Art. 2[^8]

Ergänzungsleistungen für Ehegatten

1) Die Berechnungsregeln für Ehepaare gelten, wenn die Ehegatten eine wirtschaftliche Haushaltsgemeinschaft bilden. Sofern beide Ehegatten anspruchsberechtigt sind, haben sie einen gemeinsamen Anspruch auf Ergänzungsleistungen.

2) Für getrennt lebende Ehegatten gelten die Berechnungsregeln für Alleinstehende. Sofern beide Ehegatten anspruchsberechtigt sind, hat jeder Ehegatte einen eigenen Anspruch auf Ergänzungsleistungen.

3) Ehegatten, die keine wirtschaftliche Haushaltsgemeinschaft bilden, gelten als getrennt lebend im Sinne von Abs. 2, wenn

Art. 2bis[^9]

Bewohner von Heimen oder Heilanstalten

1) Leben Alleinstehende dauernd oder für längere Zeit in einem Heim oder einer Heilanstalt, so entspricht die Ergänzungsleistung der Differenz zwischen den Ausgaben (Tagestaxe, Betrag für persönliche Auslagen, Abzüge gemäss dem Gesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen-und Invalidenversicherung) und den gemäss dem Gesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung anrechenbaren Einkommensteilen. Sie darf jedoch die erhöhte Einkommensgrenze für Alleinstehende nach Art. 1 Abs. 2 des Gesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung nicht übersteigen.

2) Leben beide Ehegatten dauernd oder für längere Zeit in einem Heim oder einer Heilanstalt, so entspricht die Ergänzungsleistung der Differenz zwischen den Ausgaben (Tagestaxen, Beträge für persönliche Auslagen, Abzüge gemäss dem Gesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung) und den gemäss dem Gesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung anrechenbaren Einkommensteilen. Sie darf jedoch die erhöhte doppelte Einkommensgrenze für Alleinstehende nach Art. 1 Abs. 2 des Gesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung nicht übersteigen.

3) Lebt nur ein Ehegatte in einem Heim oder einer Heilanstalt, so entspricht die Ergänzungsleistung der Differenz zwischen der Einkommensgrenze für Alleinstehende gemäss Art. 1 Abs. 1 des Gesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, den Abzügen gemäss dem Gesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung sowie den Ausgaben für den Heimbewohner (Tagestaxe, Betrag für persönliche Auslagen) einerseits und den gemäss dem Gesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen-und Invalidenversicherung anrechenbaren Einkommensteilen andererseits. Sie darf jedoch die erhöhte doppelte Einkommensgrenze für Alleinstehende nach Art. 1 Abs. 2 des Gesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung nicht übersteigen. In diesen Fällen ist bei Altersrentnern der Vermögensverzehr mit einem Fünfzehntel des Reinvermögens anzurechnen.

4) Aufgehoben[^10]

5) Die Begrenzung nach Art. 1 Abs. 3 des Gesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung bleibt in allen Fällen vorbehalten.

6) Sind in der Tagestaxe des Heimes oder der Heilanstalt auch die Kosten für die Pflege einer hilflosen Person enthalten, so wird die Hilflosenentschädigung nach Art. 3bis des Gesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung und nach Art. 26 des Gesetzes über die obligatorische Unfallversicherung sowie der Pflegebeitrag nach Art. 45 Abs. 1 des Gesetzes über die Invalidenversicherung zum Einkommen gerechnet.[^11]

Art. 3[^12]

Minderjährige Bezüger einer Invalidenrente

Aufgehoben

Art. 4[^13]

Ergänzungsleistungen für Hinterlassene

1) Die Ergänzungsleistung für anspruchsberechtigte Hinterlassene wird wie folgt berechnet:

2) Bei einer gesonderten Berechnung für Waisen im Sinne von Abs. 1 Bst. b ist das Einkommen von Mutter oder Vater nebst allfälligen Unterstützungsleistungen der Stiefmutter oder des Stiefvaters zu berücksichtigen, soweit es deren eigenen Unterhaltsbedarf und den der übrigen unterhaltsberechtigten Familienangehörigen übersteigt. Der Unterhaltsbedarf ist nach den Bestimmungen über die Bemessung von Ergänzungsleistungen zu ermitteln.

Art. 5[^14]

Mutterwaisen

Aufgehoben

Art. 6[^15]

Vollwaisen

Aufgehoben

Art. 7[^16]

Ergänzungsleistungen bei Ausrichtung von Kinderrenten

1) Bei Ausrichtung von Kinderrenten der Liechtensteinischen Alters-, Hinterlassenen- oder Invalidenversicherung oder einer ausländischen staatlichen Alters-, Hinterlassenen- oder Invalidenversicherung, werden die Ergänzungsleistungen vorbehaltlich Abs. 2 wie folgt festgesetzt:

2) Lebt ein Kind nicht bei den Eltern und besteht keine wirtschaftliche Haushaltsgemeinschaft mit den Eltern, oder lebt ein Kind bei einem Elternteil, der nicht im Sinne des Gesetzes anspruchsberechtigt ist, so erfolgt eine gesonderte Berechnung der Ergänzungsleistung; in diesen Fällen haben die Kinder einen eigenen Anspruch auf Ergänzungsleistungen.

3) Bei einer Berechnung nach Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 ist das Einkommen der Eltern soweit zu berücksichtigen, als es deren eigenen Unterhaltsbedarf und den der übrigen unterhaltsberechtigten Familienangehörigen übersteigt. Der Unterhaltsbedarf ist nach den Bestimmungen über die Bemessung von Ergänzungsleistungen zu ermitteln.

Art. 8

Kinder, die ausser Rechnung bleiben[^17]

1) Kinder, die das 20. Altersjahr noch nicht vollendet haben und die weder Anspruch auf eine Waisenrente haben, noch Anspruch auf eine Kinderrente der Alters-, Hinterlassenen- oder Invalidenversicherung begründen, fallen mit ihrem Einkommen und Vermögen bei der Errechnung der Ergänzungsleistung ausser Betracht.[^18]

2) Kinder, die Anspruch auf eine Waisenrente haben oder Anspruch auf eine Kinderrente der Alters-, Hinterlassenen- oder Invalidenversicherung begründen, und deren anrechenbares Einkommen die für sie massgebende Einkommensgrenze erreicht oder übersteigt, fallen gemäss Art. 1 Abs. 3 des Gesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung bei der Berechnung der Ergänzungsleistung ausser Betracht. Um festzustellen, welche Kinder bei der Berechnung der Ergänzungsleistung ausser Betracht fallen, sind Einkommen und Einkommensgrenzen der Kinder, auf die dies zutreffen könnte, einander gegenüberzustellen.[^19]

Art. 9

Wohnsitz ausser Landes und Einkommensgrenzen

Rentenberechtigte Familienmitglieder, die ausserhalb Liechtensteins wohnhaft sind, fallen bei der Berechnung des massgebenden Einkommens und Vermögens und bei der Bestimmung der Einkommensgrenzen ausser Betracht.

Art. 10[^20]

Naturaleinkommen

Das in Verpflegung und Unterkunft bestehende Naturaleinkommen wird in der Regel wie folgt bewertet:Unterkunft: für Einzelperson 1100 Franken im Jahr;

für Ehepaar 1800 Franken im Jahr; Verpflegung: für Einzelperson 1600 Franken im Jahr;

für Ehepaar 2400 Franken im Jahr.Bei Kindern, die der Beitragspflicht gemäss dem Gesetz über die Alters-und Hinterlassenenversicherung nicht unterliegen, sind für die Bewertung von Verpflegung und Unterkunft die halben Ansätze massgebend.

Art. 11

1) Haben erwerbstätige Familienmitglieder Unterkunft oder Verpflegung im Haus des Antragstellers, so wird dies als Naturaleinkommen gemäss den für die Alters- und Hinterlassenenversicherung geltenden Vorschriften bewertet.[^21]

2) Sind diese Ansätze im Einzelfall offensichtlich zu hoch oder zu niedrig oder führt ihre Anwendung zu einer Herabsetzung der bisher bezogenen Ergänzungsleistung, so ist die AHV-Anstalt befugt, davon abzuweichen.[^22]

Art. 12

Leistungen von Krankenversicherungen

Leistungen der Krankenversicherung, die für den Unterhalt in einer Heilanstalt ausgerichtet werden, sind gemäss Art. 10 zu bewerten. Vorbehalten bleibt eine abweichende Bewertung, wenn feststeht, dass der Versicherte durch Anwendung dieser Ansätze offensichtlich begünstigt oder benachteiligt wird.

Art. 13

Sonderfälle

Das Einkommen Behinderter, die in einer Werkstätte für Dauerbeschäftigung von Invaliden der Invalidenversicherung tätig sind, wird bei der Ermittlung der Ergänzungsleistung als Erwerbseinkommen angerechnet, soweit es für die Berechnung der Beiträge der Alters- und Hinterlassenenversicherung zum massgebenden Lohn gehört oder zu zählen wäre, falls der Insasse der Beitragspflicht unterläge.

Art. 14[^23]

Abzüge für Unterhaltskosten

Die Kosten des laufenden Unterhalts von Gebäuden werden mit 2 % des in der Berechnung der Ergänzungsleistungen angerechneten Vermögenswertes des Gebäudes in Abzug gebracht.

Art. 14bis[^24]

Anrechnung von Miet- und Pachtzinsen; Mietzinsaufteilung

1) Miet- und Pachtzinse sind grundsätzlich in der vertraglichen Höhe anzurechnen.

2) Werden Wohnungen oder Einfamilienhäuser auch von Personen bewohnt, welche nicht in die Berechnung der Ergänzungsleistung eingeschlossen sind, dann ist der Mietzins auf die einzelnen Personen aufzuteilen. Die Mietzinsanteile der Personen, welche nicht in die Berechnung der Ergänzungsleitungen eingeschlossen sind, werden bei der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ausser Betracht gelassen.

3) Die Aufteilung nach Abs. 2 hat grundsätzlich zu gleichen Teilen zu erfolgen.

Art. 15[^25]

Anrechenbares Vermögen

1) Als Vermögen angerechnet werden die nach den Grundsätzen der Steuergesetzgebung ermittelten und um die nachgewiesenen Schulden verminderten Vermögenswerte.

2) Dienen Grundstücke dem Bezüger oder einer Person, die in die Ergänzungsleistungsberechnung eingeschlossen ist, nicht zu eigenen Wohnzwecken, so sind diese zum amtlichen Schätzungswert anzurechnen.

3) Bei selbstbewohnten Grundstücken sind Gebäude und Umgebung, die das übliche Mass übersteigen und ohne Beeinträchtigung des vorhandenen Gebäudes anderweitig verwendet werden können, gesondert zu schätzen. Dabei gelangen die Bewertungsregeln des Abs. 2 zur Anwendung.

4) Nicht anrechenbar sind der den üblichen Bedürfnissen dienende Hausrat sowie Nutzniessungsvermögen. Dieses wird weder dem Eigentümer noch dem Nutzniesser angerechnet.

Art. 15bis

Einkommens- und Vermögensverzicht[^26]

1) Der anzurechnende Betrag von Vermögenswerten, auf die im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Bst. e des Gesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung verzichtet worden ist, wird jährlich um 10 000 Franken vermindert.[^27]

2) Der Wert des Vermögens im Zeitpunkt des Verzichtes ist unveränderbar auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermindern.[^28]

3) Bei Anmeldungen nach Art. 33 Abs. 1 oder Art. 34 Abs. 1 ist für die Berechnung der verminderte Betrag am 1. Januar des Jahres massgebend, das auf den Anspruchsbeginn folgt.[^29]

4) Bei einer laufenden Ergänzungsleistung wird die Verminderung bei der Überprüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse gemäss Art. 38 vorgenommen. Massgebend ist der anzurechnende Betrag am 1. Januar des Jahres, das auf die Überprüfung folgt.[^30]

5) Der Vorbezug einer Rente gemäss Art. 73 des Gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung oder der Bezug einer vergleichbaren Leistung einer ausländischen staatlichen Altersversicherung gilt nicht als Verzicht auf Einkünfte im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Bst. e des Gesetzes; für die Berechnung der Ergänzungsleistung wird die gekürzte Rente als Einkommen angerechnet. Dies gilt sinngemäss bei Vorbezug von anderen Leistungen der Altersvorsorge.[^31]

Art. 16

1. Allgemeines

1) Ausgewiesene Krankheits- und Hilfsmittelkosten, die nicht durch die Pauschale nach Art. 19bis abgegolten werden, sind nur für das Kalenderjahr abziehbar, in dem die Behandlung vorgenommen oder der Kauf getätigt wurde. Diese Regelung gilt sinngemäss auch für die Kosten eines vorübergehenden Heimaufenthaltes und für die behinderungsbedingten Mehrkosten.[^32]

2) Die Liechtensteinische Alters- und Hinterlassenenversicherung ist ermächtigt, allgemein auf das Datum der Rechnungsstellung abzustellen. Vorbehalten bleibt Abs. 3.[^33]

3) Fällt die Ergänzungsleistung für den Berechtigten oder für einzelne Familienangehörige dahin, so hat die Ermittlung zu vergütender Kosten gemäss Abs. 1 zu erfolgen.

Art. 17[^34]

2. Einreichungsfrist[^35]

Die Kosten nach Art. 16 Abs. 1 sind abziehbar, wenn

Art. 18[^37]

3. Vergütung beim Tod des Versicherten

Ist ein in die Berechnung der Ergänzungsleistungen einzubeziehender Versicherter gestorben, so können die von ihm verursachten Krankheitskosten, Kosten für Hilfsmittel sowie behinderungsbedingte Mehrkosten abgezogen werden, wenn seine Rechtsnachfolger dies innert zwölf Monaten nach seinem Tod verlangen.

Art. 19

4. Ausland

Für im Ausland entstandene Krankheits- und Hilfsmittelkosten gelten die in der Region üblichen Tarife.

Art. 19bis[^38]

5. Kostenbeteiligung an der obligatorischen Krankenversicherung

Die Pauschale zur Deckung der Kostenbeteiligung an der obligatorischen Krankenversicherung beträgt:

Art. 20[^39]

Pauschale für die Prämien an die obligatorische Krankenversicherung

Die Pauschale für die Prämien an die obligatorische Krankenversicherung beträgt:

Art. 21[^40]

Aufgehoben

Art. 22[^41]

Aufgehoben

Art. 23[^42]

Aufgehoben

Art. 24[^43]

Kosten in Heimen

Kosten von nicht pflegebedürftigen Personen für den Aufenthalt in einem Heim oder in einer Heilanstalt werden höchstens im Umfang der um 150 % erhöhten Einkommensgrenze für Alleinstehende gemäss Art. 1 Abs. 1 des Gesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung berücksichtigt. Der auf den Tag umzurechnende Betrag ist auf den nächsten Franken aufzurunden.

Art. 24bis[^44]

Persönliche Auslagen

Für persönliche Auslagen von Bewohnern eines Heimes oder einer Heilanstalt wird ein Abzug in der Höhe von einem Drittel der Einkommensgrenze für Alleinstehende gemäss Art. 1 Abs. 1 des Gesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung gewährt.

Art. 25[^45]

Aufgehoben

Art. 26[^46]

Aufgehoben

Art. 27

1. Anspruch

1) Bezüger von Ergänzungsleistungen haben im Rahmen von Art. 2 Abs. 4 Bst. l des Gesetzes Anspruch auf die Vergütung der Anschaffungskosten oder auf die leihweise Abgabe der im Anhang aufgeführten Hilfsmittel und Hilfsgeräte (Pflegehilfsgeräte und Behandlungsgeräte). Die in dieser Liste mit einem Stern (*) bezeichneten Hilfsmittel und Hilfsgeräte können nur leihweise abgegeben werden.[^47]

1bis) Bezüger von Ergänzungsleistungen haben zudem Anspruch auf eine Vergütung in Höhe eines Drittels des Kostenbeitrages der Alters- und Hinterlassenenversicherung bei Hilfsmitteln,

2) Vergütet werden ferner die Kosten für Ersatzteile und Behelfe, die im Rahmen eines chirurgischen Eingriffes eingesetzt werden.

3) Ein Anspruch auf Vergütung der Kosten besteht nur im Rahmen der verfügbaren Quote und soweit die Hilfsmittel nicht aufgrund der Bestimmungen der Alters- und Hinterlassenenversicherung oder der Invalidenversicherung abgegeben oder finanziert werden.

4) Die Anschaffungs- oder Mietkosten werden vergütet, sofern die Ausführung des Hilfsmittels einfach und zweckmässig ist.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.