Gesetz vom 25. November 1981 betreffend Ausrichtung einer Mutterschaftszulage

Typ Gesetz
Veröffentlichung 1982-01-20
Status In Kraft
Quelle Lilex
Änderungshistorie JSON API PDF

Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:

Art. 1[^1]

1) Wöchnerinnen, denen bei Mutterschaft kein Anspruch auf Bezug eines Mutterschaftsgeldes nach den Bestimmungen des Familienzulagen- und Erwerbsersatzgesetzes zusteht, wird eine einmalige steuerfreie Mutterschaftszulage ausgerichtet.

2) Erreicht das Mutterschaftsgeld den gemäss Art. 4 Abs. 1 festgelegten Betrag nicht, so wird die Differenz zwischen diesem Betrag und dem Mutterschaftsgeld ausgerichtet.

Art. 2[^2]

Voraussetzung für die Ausrichtung der Mutterschaftszulage ist der zivilrechtliche Wohnsitz der Wöchnerin in Liechtenstein. Eine Wöchnerin mit ausländischer Staatsangehörigkeit erhält die Mutterschaftszulage, wenn

Art. 3[^3]

1) Die Höhe der Mutterschaftszulage richtet sich nach dem Gesamterwerb (ohne Sollertrag des Vermögens) gemäss Art. 14 des Steuergesetzes beider Ehegatten, bzw. bei alleinstehenden Wöchnerinnen nach jenem der Wöchnerin. Der Betrag wird degressiv zum steuerpflichtigen Erwerb nach Art. 16 Abs. 2 des Steuergesetzes nach Massgabe von Art. 4 ausgerichtet.

2) War die Wöchnerin in den letzten sechs Monaten vor der Geburt nicht berufstätig und ohne eigenen Erwerb, so ist nur der Erwerb des Ehegatten nach Abs. 1 zugrundezulegen, bzw. bei alleinstehenden Wöchnerinnen davon auszugehen, dass kein Gesamterwerb nach Abs. 1 erzielt wurde.

3) Die Steuerbehörden sind verpflichtet, der mit der Durchführung dieses Gesetzes beauftragten Behörde auf Verlangen den Erwerb nach Abs. 1 mitzuteilen, soweit dies für amtliche Zwecke notwendig ist.

Art. 4

1) Die Zulagen betragen bei einem steuerpflichtigen Erwerb nach Art. 3 Abs. 1:

2) Die genannten Grenzen erhöhen sich je Kind um 5 000 Franken.[^5]

Art. 4a[^6]

Dem Ehegatten nach Art. 2 Bst. b und c sowie Art. 3 gleichgestellt ist der Vater des Kindes, sofern er mit der Wöchnerin in einer faktischen Lebensgemeinschaft im gemeinsamen Haushalt lebt.

Art. 4b[^7]

Der Anspruch auf Ausrichtung der Mutterschaftszulage erlischt nach Ablauf von drei Jahren seit der Geburt des Kindes.

Art. 5

Die Mutterschaftszulage wird aus allgemeinen Landesmitteln aufgebracht.

Art. 5a[^8]

Die mit der Durchführung sowie der Kontrolle oder der Beaufsichtigung der Durchführung dieses Gesetzes betrauten Organe dürfen personenbezogene Daten, einschliesslich besonderer Kategorien personenbezogener Daten, verarbeiten oder verarbeiten lassen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist, namentlich um: [^9]

Art. 6

Die Regierung erlässt die für die Durchführung dieses Gesetzes erforderliche Verordnung.

Art. 7

Dieses Gesetz tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.

gez. Franz Josef

gez. Hans Brunhart Fürstlicher Regierungschef

[^1]: Art. 1 abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 12.

[^2]: Art. 2 abgeändert durch LGBl. 1987 Nr. 64.

[^3]: Art. 3 abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 351.

[^4]: Art. 4 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 351.

[^5]: Art. 4 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 1995 Nr. 196.

[^6]: Art. 4a abgeändert durch LGBl. 2011 Nr. 394.

[^7]: Art. 4b eingefügt durch LGBl. 2004 Nr. 237.

[^8]: Art. 5a eingefügt durch LGBl. 2004 Nr. 237.

[^9]: Art. 5a Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2018 Nr. 343.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.