Gesetz vom 17. Dezember 1981 über die Befreiung des Landesfürsten und des Erbprinzen von der Abgabenpflicht

Typ Gesetz
Veröffentlichung 1982-02-24
Status In Kraft
Quelle Lilex
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Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:

Art. 1

Der Landesfürst ist von allen öffentlichen Abgaben befreit. Die Abgabenbefreiung erstreckt sich ebenso auf den Erbprinzen. Keine öffentlichen Abgaben entrichten ausserdem die fürstliche Domäne und die Stiftungen, welche gemäss statutarischer Zweckbestimmung dem Landesfürsten zur Erfüllung seiner Obliegenheiten dienen.

Art. 2

Bei Quellensteuern werden die überwälzten und an den Fiskus entrichteten Beträge über entsprechenden Ausweis durch die Steuerverwaltung an die gemäss Art. 1 abgabenbefreiten Berechtigten erstattet.

Art. 3[^1]

Alle mit diesem Gesetz in Widerspruch stehenden gesetzlichen Bestimmungen sind hiermit aufgehoben.

Art. 4

Dieses Gesetz tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.

gez. Franz Josef

gez. Hans Brunhart Fürstlicher Regierungschef

[^1]: Art. 3 abgeändert durch LGBl. 2010 Nr. 347.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.