Abkommen zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet von "Jugend und Sport"
Abgeschlossen in Bern am 8. April 1981
Zustimmung des Landtags: 4. November 1981
Inkrafttreten: 8. April 1982
Das Fürstentum Liechtenstein
und
die Schweizerische Eidgenossenschaft
sind wie folgt übereingekommen:
Art. 1
Die Schweizerische Eidgenossenschaft stellt dem Fürstentum Liechtenstein ihre Organisation für "Jugend und Sport" einschliesslich aller Leistungen gegen finanzielle Abgeltung des Aufwandes zur Verfügung.
Art. 2
Die liechtensteinischen und die schweizerischen Rechtsgrundlagen über "Jugend und Sport" sind in der Anlage I zu diesem Abkommen aufgeführt. Änderungen und Ergänzungen werden gegenseitig auf dem diplomatischen Weg notifiziert.
Art. 3
1) Die für die Durchführung von "Jugend und Sport" zuständigen Stellen sind: im Fürstentum Liechtenstein der Sportbeirat der Fürstlichen Regierung, in der Schweiz die Eidgenössische Turn- und Sportschule.
2) Die beiden Stellen verkehren direkt miteinander.
Art. 4
1) Das Fürstentum Liechtenstein nimmt an "Jugend und Sport" im Rahmen der Bestimmungen der Anlage II zu diesem Abkommen teil.
2) Die von der Schweizerischen Eidgenossenschaft erbrachten Leistungen werden vom Fürstentum Liechtenstein jährlich nach effektivem Aufwand gemäss den Bestimmungen der Anlage III zu diesem Abkommen abgegolten.
3) Die Anlagen II und III können im gegenseitigen Einvernehmen der Regierung des Fürstentums Liechtenstein und des Schweizerischen Bundesrates abgeändert und ergänzt werden.
Art. 5
Jeder der beiden Staaten kann dieses Abkommen jederzeit schriftlich kündigen. Es tritt sechs Monate nach dem Datum der Kündigung ausser Kraft.
Art. 6
1) Dieses Abkommen soll ratifiziert, und die Ratifikationsurkunden sollen so bald als möglich in Bern ausgetauscht werden.
2) Dieses Abkommen tritt am dreissigsten Tag nach Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft.
3) Mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens werden alle früheren Vereinbarungen zwischen den beiden Staaten über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet von "Jugend und Sport", insbesondere der Notenwechsel vom 8. Juli 1977, aufgehoben.
Anlage I[^1]
Schweizerische und liechtensteinische Rechtsgrundlagen über Jugend und Sport (J + S)
Anlage II[^2]
Struktur, Organisation und Leistungen in Jugend + Sport (J + S)
Anlage III[^5]
Abgeltung der Leistungen in Jugend und Sport (J + S)
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten der beiden Staaten dieses Abkommen unterzeichnet.
Bern, den 8. April 1981
(Stand: 1. Januar 1995)
- 1. Schweizerische Eidgenossenschaft
- 2. Fürstentum Liechtenstein
(Stand: 1. Januar 1995)
- 1. Leitung und beratende Kommissionen von J + S (J + SV Art. 2 und 35)
Die J + S-Stelle in Liechtenstein (nachstehend J + S L genannt) hat Sitz und Stimme in der Konferenz der Vorsteher der kantonalen Ämter für J + S. Ausserdem treffen sich die Vertreter der J + S L und der Eidgenössischen Sportschule Magglingen (ESSM) mindestens einmal jährlich zu einer Aussprache. Interessierte liechtensteinische Verbände werden zur Verbandsdelegiertenkonferenz eingeladen.
Liechtensteinische Fachleute können in die Sportfachkommissionen aufgenommen werden.
- 2. Anerkennung und Einsatz der Kader und Leiter (J + SV Art. 19, 25-27)
Als Kader und Leiter von J + S im Fürstentum Liechtenstein und in der Schweiz dürfen Personen liechtensteinischer und schweizerischer Nationalität sowie in einem der beiden Länder niedergelassene Ausländer eingesetzt werden, sofern sie die in den Weisungen der ESSM festgelegten Bedingungen erfüllen. Vorbehalten bleibt die Regelung für in einem der beiden Länder arbeitende Grenzgänger.
- 3. Teilnehmer (BG Art. 7 Abs. 1 und V BG Art. 15) [^3]
Als Teilnehmer an J + S in Liechtenstein und in der Schweiz gelten Jugendliche beider Geschlechter liechtensteinischer oder schweizerischer Nationalität sowie Ausländer mit festem Wohnsitz in einem der beiden Länder; dies vom 1. Januar des Jahres, in welchem sie 10 Jahre alt werden, bis zum 31. Dezember des Jahres, in dem sie 20 Jahre alt werden.
- 4. Örtliche Geltungsbereiche (V BG Art. 18 Abs. 3) [^4]
Liechtensteinische und schweizerische Organisationen können J + S-Anlässe (s. Ziff. 6) uneingeschränkt in beiden Ländern durchführen. Die J + S L kann Tätigkeiten im Ausland bewilligen.
- 5. Aus- und Fortbildung der Kader und Leiter (J + SV Art. 14-33)
Die Aus- und Fortbildung des Kaders und der Leiter beider Länder erfolgt: - an der ESSM; - von den kantonalen Ämtern für J + S und der J + S L; - von liechtensteinischen und schweizerischen Verbänden oder anderen zur J + S-Leiterausbildung berechtigten Institutionen. Sie wird gemäss den Weisungen der ESSM durchgeführt.
Die Ausbildung der Teilnehmer (s. Ziff. 3) erfolgt in beiden Ländern im Rahmen von: - Sportfachkursen; - J + S Einzelanlässen.
- 7. Betreuung (J + SV Art. 5 Abs. 2)
- 7.1 Für Betreuung und Aufsicht von J + S-Anlässen werden in beiden Ländern liechtensteinische und schweizerische Betreuer eingesetzt.
- 7.2 Die Berichterstattung erfolgt jeweils an die Stelle, welche die Betreuung des J + S-Anlasses angeordnet hat.
- 7.3 Die Jahresberichte von Betreuern, die liechtensteinische und schweizerische J + S-Anlässe betreut haben, gehen sowohl an die J + S L als auch an die betreffenden kantonalen Ämter für J + S; diese leiten eine Kopie an die ESSM weiter.
- 8. Finanzielle Leistungen (J + SV Art. 39 und 42, inkl. Anhang)
- 8.1 Grundsatz
In beiden Ländern werden die gleichen Entschädigungen und Beiträge für J + S ausgerichtet.
- 8.2 Der Beitrag für die Förderung von J + S (J + S Art. 40) entfällt.
- 8.3 Beratende Kommissionen (J + SV Anhang Ziff. 1 und 10)
Liechtensteinische Vertretungen in beratenden Kommissionen von J + S werden von der Schweiz entschädigt.
- 8.4 Erwerbsausfallentschädigung (J + SV Anhang Ziff. 6.2 und 7.3)
In der Schweiz wohnhafte Personen, die aufgrund des Abkommens an J + S-Kader- und Leiteraus- und -fortbildungskursen im Fürstentum Liechtenstein teilnehmen, erhalten die Erwerbsausfallentschädigung wie beim Besuch solcher Kurse in der Schweiz. Diese Regelung ergibt sich aus den Bestimmungen von Art. 1 Abs. 3 der Erwerbsersatzordnung, wonach Teilnehmer an eidgenössischen und kantonalen Kader- und Leiteraus- und -fortbildungskursen von J + S Anspruch auf die Erwerbsausfallentschädigung haben. Da die liechtensteinischen Kurse für die erwähnten Personen an die Stelle der eidgenössischen und kantonalen Kurse treten und diesen gleichgestellt sind, werden auch die Voraussetzungen für die Erwerbsausfallentschädigung erfüllt.
Anderseits richten sich die Entschädigungsansprüche der im Fürstentum Liechtenstein wohnhaften Personen, die eidgenössische oder kantonale Kader- und Leiteraus- und -fortbildungskurse von J + S in der Schweiz besuchen, aufgrund des gleichen Grundsatzes nach den liechtensteinischen Bestimmungen. Entschädigungen der schweizerischen Erwerbsersatzordnung kommen für sie nicht in Betracht.
- 8.5 Ausbildung der Jugendlichen (J + SV Anhang Ziff. 2 bis 4)
Die J + S L leitet die Abrechnungsunterlagen der von ihr bewilligten Sportfachkurse und Einzelanlässe an die ESSM weiter; diese kontrolliert sie und übergibt sie dem Rechenzentrum der allgemeinen Bundesverwaltung zur Errechnung der Entschädigungen und zur statistischen Erfassung. Die J + S L erhält die Abrechnungsunterlagen und Ergebnisse zurück und weist die Beiträge und Entschädigungen an.
- 8.6 Entschädigung für die Betreuung (J + SV Anhang Ziff. 4 und 5)
Jedes Land entschädigt die von ihm eingesetzten Betreuer aufgrund der eingehenden Betreuerberichte.
- 9. Andere Leistungen
- 9.1 Aufgehoben
- 9.2 Aufgehoben
- 9.3 Haftpflicht (BG Art. 9 Abs. 3 und J + SV Art. 51)
Die J + S L regelt selbständig die Haftpflichtversicherung der Jugendlichen, des Kaders und der Leiter.
- 9.4 Ärztliche Untersuchungen (J + SV Art. 43)
Die J + S L regelt selbst die Bewilligung und die Entschädigung von sportärztlichen Untersuchungen für Kader, Leiter und Teilnehmer im Fürstentum Liechtenstein.
- 9.5 Material (J + SV Art. 44)
- 9.5.1 Für J + S-Anlässe von Organisationen des Fürstentums Liechtenstein wird J + S-Leihmaterial von der Schweiz zur Verfügung gestellt.
- 9.5.2 Es erfolgt keine Abgabe von J + S-Leihmaterial zur direkten Verwaltung durch die J + S L. Das J + S-Leihmaterial für das Fürstentum Liechtenstein wird in der Regel vom Eidgenössischen Zeughaus Mels geliefert.
- 9.5.3 Der Transport des J + S-Leihmaterials erfolgt franko vom schweizerischen Lieferzeughaus bis zum Kursort in Liechtenstein oder in der Schweiz und zurück.
- 9.5.4 Das Bundesamt für Landestopographie gibt für J + S in Liechtenstein leihweise Landeskarten ab und liefert gegen Bezahlung Kartenausschnitte. Das Porto für Rücksendung ist zu bezahlen.
- 9.6 Personentransport (J + SV Art. 45)
Die Abgabe von J + S-Gutscheinen in der Aus- und Fortbildung der Kader und Leiter ist wie folgt geregelt:
Für sämtliche J + S-Tätigkeiten (ausgenommen die Kurse der ESSM), die von schweizerischen Stellen bewilligt werden, werden sie auch an Liechtensteiner abgegeben.
Für sämtliche von der J + S L bewilligten Tätigkeiten werden sie nur an die in der Schweiz wohnhaften Schweizer, Liechtensteiner und übrigen Ausländer abgegeben.
- 9.7 Motorfahrzeuge (J + SV Art. 46)
Für J + S-Anlässe des Fürstentums Liechtenstein entfällt die leihweise Abgabe von Militärmotorfahrzeugen.
- 9.8 Aufgehoben
- 9.9 Unterkunft (J + SV Art. 48)
Das Eidgenössische Militärdepartement (Stab der Gruppe für Ausbildung) gewährt den J + S-Organisationen des Fürstentums Liechtenstein die gleichen Vergünstigungen wie den schweizerischen J + S-Organisationen.
- 9.10 Lebensmittel (J + SV Art. 49)
Das Eidgenössische Militärdepartement (Oberkriegskommissariat) gewährt den J + S-Organisationen des Fürstentums Liechtenstein die gleichen Vergünstigungen wie den schweizerischen J + S-Organisationen. Das Porto wird den Organisationen in Rechnung gestellt.
- 9.11 Audiovisuelle Mittel und Bücher
Die ESSM stellt den Bezügern aus dem Fürstentum Liechtenstein audiovisuelle Mittel und Bücher kostenlos zur Verfügung. Das Porto für Rücksendungen ist zu bezahlen.
- 10. Unterlagen und Abzeichen
Die Schweiz stellt dem Fürstentum Liechtenstein alle für Ausbildung und Organisation von J + S inklusive Werbung verwendeten Drucksachen sowie Abzeichen zur Verfügung.
- 11. Abgeltung der Leistungen
Die finanzielle Abgeltung der Leistungen für J + S zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweiz ist in der Anlage III festgelegt.
- 12. Administration
Die J + S L nimmt die administrativen Aufgaben gegenüber der ESSM wahr. Sie besorgt die für die Abrechnung notwendigen Unterlagen (J + SV Art. 54 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. a und b).
Die Revision ist Sache des Fürstentums Liechtenstein (J + SV Art. 53). Die ESSM kann zur Beratung beigezogen werden.
(Stand 1. Januar 1995)
- 1. Allgemeines
Die Leistungen, welche das Fürstentum Liechtenstein und die Schweiz gegenseitig im Rahmen der Zusammenarbeit in J + S erbringen, werden gemäss den nachfolgenden Bestimmungen abgegolten. Massgebend sind die im Abkommen sowie in der zugehörigen Anlage II getroffenen Vereinbarungen über Struktur, Organisation und Umfang der Leistungen.
- 2. Berechnungsgrundlage
Die für die Kostendeckung verwendeten Zahlen wurden anhand folgender Grundlagen errechnet: - Beitragsleistungen gemäss Verordnung vom 10. November 1980 über Jugend und Sport (J + SV), SR 415.31; - Verordnung vom 10. Januar 1991 des EMD über die Gebühren für Dienstleistungen; - Verhältniszahl der Jugendlichen im J + S-Alter in der Schweiz (611'507) und in Liechtenstein (3898 10- bis 20jährige Jugendliche): 157:1 gemäss Angaben des Bundesamtes für Statistik (Ende 1990); - Tätigkeitsbericht und Jahresrechnung der ESSM (1990).
- 3. Pauschale Abgeltung für Leistungen der Schweiz für J + S im Fürstentum Liechtenstein
Die Pauschale wird jeweils bei Strukturänderungen, spätestens jedoch alle zehn Jahre überprüft und gemäss den effektiven Aufwendungen dem neuesten Stand angepasst. Die Schweiz stellt jeweils auf 31. Dezember Rechnung für die pauschale Abgeltung ihrer Leistungen für J + S in Liechtenstein. gratis
- 3.1 Allgemeine Leitung von Jugend + Sport
Personalaufwand der ESSM Fr. 1 000 000.- pro Jahr
Abgeltung Fr. 6 370.-
- 3.2 Fachleitung
34 Sportfächer; Löhne: Fr. 1 400 000.- pro Jahr
Abgeltung Fr. 8 920.-
- 3.3 Abrechnung für Sportfachkurse und Ausdauerprüfungen inklusive Statistik (s. Anlage II Ziff. 6 und 8.5)
pro Jahr 200 Anlässe zu Fr. 6.- Fr. 1 200.-
- 3.4 Unterkunft(s. Anlage II Zuff. 9.9)
pro Jahr 200 Übernachtungen zu Fr. 2.- Fr. 400.-
Aufwand für Rechnungstellung Fr. 200.- Fr. 600.-
- 3.5 Lebensmittel (s. Anlage II Ziff. 9.10)
pro Jahr 6 Arbeitsstunden zu Fr. 75.- Fr. 450.-
- 3.6 Audiovisuelle Mittel und Bücher (s. Anlage II Ziff. 9.11)
Pauschale Abgeltung pro Jahr Fr. 36 420.-
- 4. Abgeltung für die Aus- und Fortbildung der Kader und Leiter (J + SV Art. 14, 20 und 25-28)
- 4.1 Kurse an der ESSM
- 4.1.1 Die Schweiz stellt jeweils per 31. Dezember für die vorangegangenen 12 Monate Rechnung an die J + S L für Teilnehmer aus Liechtenstein an J + S-Kursen der ESSM nach folgenden pauschalen Ansätzen (pro Tag und Teilnehmer):
Kurse für Aus- und Fortbildung der Kader und Leiter aller Kategorien: - der Sportfächer Bergsteigen, Curling, Eishockey, Eislauf, Rudern, Segeln, Skifahren und Skitouren, Squash; Fr. 60.- - der anderen Sportfächer; Fr. 50.-
- 4.1.2 In den Tagespauschalen gemäss Ziff. 4.1.1 sind enthalten:
- 4.2 Kurse der kantonalen Ämter für J + S
Die kantonalen Ämter für J + S stellen der J + S L für Teilnehmer aus Liechtenstein laufend Rechnung für: - Reisespesen - Taggelder - Unterkunftsspesen - Verpflegungsspesen - Spesenbeitrag für die Kursleitung - Besondere Spesen
- 4.3 Kurse von schweizerischen Verbänden und anderen Institutionen
Die ESSM stellt der J + S L jährlich auf 31. Dezember Rechnung für die an Verbände ausbezahlten Beiträge für Teilnehmer aus Liechtenstein in der Höhe von Fr. 20.- pro Tag und Teilnehmer.
- 4.4 Kurse der J + S L
- 4.5 Leiterhandbücher
Bei Abgabe von Leiterhandbüchern wird in allen Kursen von den betreffenden Teilnehmern der Betrag von Fr. 10.- pro Leiterhandbuch (Ski: Fr. 30.-, Skilanglauf: Fr. 20.-) direkt erhoben.
In schweizerischen Kursen wird der entsprechende Betrag von den Bundesbeiträgen abgezogen. Für liechtensteinische Kurse stellt die ESSM Rechnung an die J + S L.
[^1]: Anlage I abgeändert durch LGBl. 1996 Nr. 125 und LGBl. 2001 Nr. 50.
[^2]: Anlage II abgeändert durch LGBl. 1996 Nr. 125.
[^3]: Heute: Art. 13 Abs. 1 der Verordnung vom 21. Oktober 1987 über die Förderung von Turnen und Sport (SR 415.01).
[^4]: Heute: Art. 5a J + SV (SR 415.31).
[^5]: Anlage III abgeändert durch LGBl. 1996 Nr. 125.