Abkommen zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet von "Jugend und Sport"
Abgeschlossen in Bern am 8. April 1981
Zustimmung des Landtags: 4. November 1981
Inkrafttreten: 8. April 1982
Das Fürstentum Liechtenstein
und
die Schweizerische Eidgenossenschaft
sind wie folgt übereingekommen:
Art. 1
Die Schweizerische Eidgenossenschaft stellt dem Fürstentum Liechtenstein ihre Organisation für "Jugend und Sport" einschliesslich aller Leistungen gegen finanzielle Abgeltung des Aufwandes zur Verfügung.
Art. 2
Die liechtensteinischen und die schweizerischen Rechtsgrundlagen über "Jugend und Sport" sind in der Anlage I zu diesem Abkommen aufgeführt. Änderungen und Ergänzungen werden gegenseitig auf dem diplomatischen Weg notifiziert.
Art. 3
1) Die für die Durchführung von "Jugend und Sport" zuständigen Stellen sind: im Fürstentum Liechtenstein der Sportbeirat der Fürstlichen Regierung, in der Schweiz die Eidgenössische Turn- und Sportschule.
2) Die beiden Stellen verkehren direkt miteinander.
Art. 4
1) Das Fürstentum Liechtenstein nimmt an "Jugend und Sport" im Rahmen der Bestimmungen der Anlage II zu diesem Abkommen teil.
2) Die von der Schweizerischen Eidgenossenschaft erbrachten Leistungen werden vom Fürstentum Liechtenstein jährlich nach effektivem Aufwand gemäss den Bestimmungen der Anlage III zu diesem Abkommen abgegolten.
3) Die Anlagen II und III können im gegenseitigen Einvernehmen der Regierung des Fürstentums Liechtenstein und des Schweizerischen Bundesrates abgeändert und ergänzt werden.
Art. 5
Jeder der beiden Staaten kann dieses Abkommen jederzeit schriftlich kündigen. Es tritt sechs Monate nach dem Datum der Kündigung ausser Kraft.
Art. 6
1) Dieses Abkommen soll ratifiziert, und die Ratifikationsurkunden sollen so bald als möglich in Bern ausgetauscht werden.
2) Dieses Abkommen tritt am dreissigsten Tag nach Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft.
3) Mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens werden alle früheren Vereinbarungen zwischen den beiden Staaten über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet von "Jugend und Sport", insbesondere der Notenwechsel vom 8. Juli 1977, aufgehoben.
Anlage I[^1]
Schweizerische und Liechtensteinische Rechtsgrundlagen über Jugend und Sport (J + S)
Anlage II[^2]
Teilnahme am Programm Jugend und Sport (J + S)
Anlage III[^3]
Abgeltung der Leistungen[^4]
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten der beiden Staaten dieses Abkommen unterzeichnet.
Bern, den 8. April 1981
- 1. Schweizerische Eidgenossenschaft
- 2. Fürstentum Liechtenstein
- 1. Zusammenarbeit
- 1.1. Allgemein
- a) Das Fürstentum Liechtenstein nimmt am Programm J + S teil. Die Teilnahme des Fürstentum Liechtenstein am Programm J + S richtet sich nach den Bestimmungen des Schweizerischen Sportförderungsrechts, namentlich den Rechtsgrundlagen nach Anlage I sowie den J + S-Ausbildungsunterlagen und -Dokumentationen, sofern nachfolgend nicht etwas anderes vereinbart wird.
- b) Die Sportkommission der Regierung des Fürstentum Liechtenstein, handelnd durch die Stabsstelle für Sport, ist die zuständige Stelle für die Durchführung von J + S in Liechtenstein (J + S L). Soweit das vorliegende Abkommen keine besonderen Bestimmungen enthält, ist sie den kantonalen Behörden im Sinne von Art. 7 Abs. 2 SpoFöG gleichgestellt.
- 1.2. Liechtensteinische Organisatoren von J + S Angeboten und von Angeboten der J + S-Kaderbildung
- a) Organisatoren von J + S-Angeboten sind juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts, insbesondere Sportverbände, Sportvereine, Jugendverbände, Jugendvereine oder Schulen, die nach Liechtensteinischem Recht konstituiert sind und ihren Sitz im Fürstentum Liechtenstein haben. Art. 10 Abs. 2 SpoFöV ist anwendbar.
- b) Organisatoren von Angeboten der J + S-Kaderbildung sind die Stabsstelle für Sport sowie liechtensteinische Sportverbände, soweit sie vom BASPO mit der J + S-Kaderbildung betraut worden sind.
- 1.3. Zusammenarbeit bei der Durchführung von J + S-Angeboten
- a) Schweizerische und liechtensteinische Organisatoren von J + S-Angeboten können J + S-Angebote (Kurse und Lager mit Kindern und Jugendlichen) in der Schweiz oder im Fürstentum Liechtenstein durchführen. J + S L kann liechtensteinischen Organisatoren bewilligen, J + S-Angebote, an denen mehrheitlich Kinder und Jugendliche teilnehmen, die im Fürstentum Liechtenstein wohnhaft sind, im Ausland durchzuführen.
- b) Die Durchführung der J + S-Angebote sowie deren inhaltliche Gestaltung richtet sich ausschliesslich nach den Bestimmungen des Schweizerischen Sportförderungsrechts sowie den J + S-Ausbildungsunterlagen und -Dokumentationen.
- c) Die Teilnahme an J + S-Angeboten schweizerischer oder liechtensteinischer Organisatoren steht Kindern und Jugendlichen offen, die
- d) Es besteht kein Rechtsanspruch auf Teilnahme an einem J + S-Angebot.
- 1.4. Zusammenarbeit im Bereich der J + S-Kaderbildung
- a) Die Durchführung der Kurse und Module der J + S-Kaderbildung sowie deren inhaltliche Gestaltung richtet sich ausschliesslich nach den Bestimmungen des Schweizerischen Sportförderungsrechts, den J + S-Ausbildungsunterlagen und -Dokumentationen sowie den Weisungen des BASPO.
- b) Die Angebote der J + S-Kaderbildung sind grundsätzlich in der Schweiz oder in Liechtenstein durchzuführen. Das BASPO kann eine Durchführung im Ausland bewilligen.
- c) Die Teilnahme an den Kursen oder Modulen der J + S-Kaderbildung stehen Kandidatinnen und Kandidaten nach Art. 21 VSpoFöP offen. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Teilnahme an einer J + S-Kaderbildung.
- d) Die im Rahmen der J + S-Kaderbildung erworbenen J + S-Anerkennungen berechtigen zur Tätigkeit in der Schweiz und im Fürstentum Liechtenstein.
- 1.5. Zusammenarbeit in Fragen der Weiterentwicklung, Planung und Durchführung von J + S-Angeboten und der J + S-Kaderbildung
- a) Das BASPO bezieht die Stabsstelle für Sport in die Zusammenarbeit mit den Kantonen und Verbänden nach Art. 31 SpoFöV mit ein und fördert den regelmässigen Informations- und Erfahrungsaustausch.
- b) Das BASPO stellt J + S L Werbematerial zur Verfügung.
- 2. Beiträge und weitere Leistungen
- 2.1. Grundsatz
- a) Den Organisatoren von J + S-Angeboten werden in beiden Ländern Beiträge nach den gleichen Grundsätzen ausgerichtet.
- b) J + S L legt die Beitragssätze für J + S-Angebote, die durch Organisatoren mit Sitz im Fürstentum Liechtenstein durchgeführt werden, eigenständig fest. Diese können von denjenigen in der Schweiz abweichen.
- c) Das BASPO nimmt gestützt auf die von J + S L festgesetzten Beitragssätze die Berechnung der Beiträge an die liechtensteinischen Organisatoren vor. Die Auszahlung der Beiträge erfolgt durch J + S L.
- d) J + S L leistet Beiträge an die J + S-Kaderbildung, die von liechtensteinischen Organisatoren durchgeführt wird, gestützt auf ein eigenständiges Beitragssystem.
- 2.2. Drucksachen, Lehr- und Lernmedien
Das BASPO stellt den liechtensteinischen Organisatoren Drucksachen, Lehr- und Lernmittel gegen eine Gebühr zur Verfügung. Die Gebühr richtet sich nach der GebV-BASPO.
- 2.3. J + S-Material und Unterkünfte
Für den Bezug von J + S-Material und für die Belegung von Unterkünften durch liechtensteinische Organisatoren gelten die gleichen Bestimmungen wie für schweizerische Organisatoren.
- 2.4. Gutscheine zur vergünstigten An- und Rückreise zur Kaderbildung
Das BASPO gibt allen in der Schweiz wohnhaften Teilnehmenden von Kursen und Modulen der Kaderbildung, unabhängig von deren Nationalität, Gutscheine für die vergünstigte An- und Rückreise von ihrem schweizerischen Wohnort zum Kursort ab. Das BASPO und J + S L können vereinbaren, dass das BASPO, gegen volle Entschädigung durch J + S L, Gutscheine auch an Teilnehmerinnen und Teilnehmer mit Wohnsitz im Fürstentum Liechtenstein abgibt.
- 2.5. Erwerbsausfallentschädigung
Für liechtensteinische Staatsangehörige mit Wohnsitz ausserhalb der Schweiz werden für die Teilnahme an Kursen und Modulen der Kaderbildung keine EO Entschädigungen ausgerichtet.
- 3. Organisation / Administration
- 3.1. Anmeldung der J + S-Angebote
- a) Die J + S-Angebote sowie die Kurse und Module der J + S-Kaderbildung werden im Nationalen Informationssystem für Sport (NIS) administriert.
- b) J + S L wird im Rahmen von Art. 11 Abs. 1 Bst. b IBSG ein elektronischer Zugang auf das Nationale Informationssystem für Sport gewährt.
- 3.2. Bewilligung der J + S-Angebote
J + S L prüft und bewilligt J + S-Angebote der Nutzergruppen (NG) 1, 2, 3 und 5 sowie J + S-Angebote von Gemeinden in der NG 4 von liechtensteinischen Organisatoren (Art. 22 Abs. 5 lit. a SpoFöV).
- 3.3. Abrechnung der J + S-Angebote
- a) J + S L prüft die Abrechnungsunterlagen der von ihr bewilligten J + S-Angebote und leitet diese elektronisch im NIS an das BASPO weiter.
- b) Das BASPO prüft die weitergeleiteten Abrechnungen und berechnet die den Organisatoren zustehenden Beiträge. Gestützt auf die Berechnung des BASPO nimmt J + S L die Auszahlung der Beiträge an die liechtensteinischen Organisationen vor.
- c) Die Überprüfung der den Abrechnungen zu Grunde liegenden Angaben ist Sache des Fürstentums Liechtenstein. Das BASPO kann zur Beratung beigezogen werden.
- d) Das BASPO übernimmt die statistische Erfassung der J + S-Angebote sowie der Kurse und Module der J + S-Kaderbildung.
- 1. Allgemeines
Die Leistungen, welche die Schweiz dem Fürstentum Liechtenstein im Rahmen der Zusammenarbeit in J + S erbringt, werden gemäss den nachfolgenden Bestimmungen abgegolten.
- 2. Verwaltungskosten
- 2.1. Grundsatz
Das Fürstentum Liechtenstein beteiligt sich an den Verwaltungskosten der Schweizerischen Eidgenossenschaft betreffend J + S.
- 2.2. Berechnungsgrundlage
- a) Die Verwaltungskosten der Schweizerischen Eidgenossenschaft werden in der Vollkostenrechnung des BASPO ausgewiesen. Es handelt sich dabei insbesondere um Kosten für:
- b) Die Kostenbeteiligung wird jährlich gestützt auf die Verwaltungskostenrechung des BASPO des Vorjahres neu errechnet.
- c) Die Beteiligung des Fürstentums Liechtenstein erfolgt verhältnismässig in Bezug auf die Anzahl Kinder und Jugendliche im J + S-Alter (5-20-jährige) in den beiden Ländern. Basis bilden die statistischen Erhebungen per Ende 2011: Für die Schweiz 1'341'298, für Liechtenstein 6471, was einer Verhältniszahl von 207,27 : 1 entspricht.
- d) Die Verhältniszahl wird alle fünf Jahre neu festgelegt, erstmals im Jahr 2018, gestützt auf die Bevölkerungszahlen 2016.
- 2.3. Gebühr Nationale Datenbank
Die nach Ziffer 2.2 berechnete Verwaltungskostenbeteiligung reduziert sich um die Gebühr nach Art. 21 IBSV.
- 3. Kosten der Kaderbildung
- 3.1. Grundsatz
Das Fürstentum Liechtenstein entschädigt die Schweizerische Eidgenossenschaft für
- a) die im Fürstentum Liechtenstein wohnhaften Teilnehmerinnen und Teilnehmer an den Kursen und Modulen der J + S-Kaderbildung; sowie
- b) ausländische (nicht-schweizerische und nicht-liechtensteinische) Teilnehmerinnen und Teilnehmer an den Kursen und Modulen der J + S-Kaderbildung, die nach Art. 21 Abs. 2 VSpoFöP zur J + S-Kaderbildung zugelassen worden sind, weil sie regelmässig für einen liechtensteinischen Organisator von J + S-Angeboten oder von Angeboten der J + S-Kaderbildung tätig sind.
- 3.2. Entschädigungspflichtige Kurse und Module
Die Entschädigung wird für die Teilnahme an Kursen und Modulen der J + S-Kaderbildung geschuldet, die
- a) vom BASPO durchgeführt werden; oder
- b) vom BASPO nach Art. 50 Abs. 2 VSpoFöP mit Beiträgen unterstützt werden.
- 3.3. Umfang
Die Entschädigung beträgt:
- a) 50 Franken pro Ausbildungstag für jede Teilnehmerin oder jeden Teilnehmer an Ausbildungskursen und Weiterbildungsmodulen für J + S-Leiterinnen und -Leiter und J + S-Coaches.
- b) 100 Franken pro Ausbildungstag für jede Teilnehmerin oder jeden Teilnehmer an J + S-Expertenkursen und Modulen der J + S-Expertenweiterbildung.
- c) Zusätzlich zu a. oder b.: 44 Franken pro Ausbildungstag für jede Teilnehmerin oder jeden Teilnehmer an Kursen oder Modulen der J + S-Kaderbildung, in denen Bergführerinnen oder Bergführer im Sinne von Art. 48 VSpoFöP eingesetzt werden.
- 3.4. Reduktion
Die Entschädigung reduziert sich in dem Umfang, als in der Schweiz wohnhafte Personen an den Kursen und Modulen teilnehmen, die durch liechtensteinische Organisatoren der J + S-Kaderbildung durchgeführt werden.
[^1]: Anlage I abgeändert durch LGBl. 2015 Nr. 57.
[^2]: Anlage II abgeändert durch LGBl. 2015 Nr. 57.
[^3]: Anlage III abgeändert durch LGBl. 2015 Nr. 57.
[^4]: Die neue Kostenteilungsregel gemäss Anlage III soll rückwirkend für das Jahr 2014 angewendet werden (LGBl. 2015 Nr. 57).