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Abkommen zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet von "Jugend und Sport"

Geltender Text a fecha 2019-09-18

Abgeschlossen in Bern am 8. April 1981

Zustimmung des Landtags: 4. November 1981

Inkrafttreten: 8. April 1982

Das Fürstentum Liechtenstein

und

die Schweizerische Eidgenossenschaft

sind wie folgt übereingekommen:

Art. 1

Die Schweizerische Eidgenossenschaft stellt dem Fürstentum Liechtenstein ihre Organisation für "Jugend und Sport" einschliesslich aller Leistungen gegen finanzielle Abgeltung des Aufwandes zur Verfügung.

Art. 2

Die liechtensteinischen und die schweizerischen Rechtsgrundlagen über "Jugend und Sport" sind in der Anlage I zu diesem Abkommen aufgeführt. Änderungen und Ergänzungen werden gegenseitig auf dem diplomatischen Weg notifiziert.

Art. 3

1) Die für die Durchführung von "Jugend und Sport" zuständigen Stellen sind: im Fürstentum Liechtenstein der Sportbeirat der Fürstlichen Regierung[^1], in der Schweiz die Eidgenössische Turn- und Sportschule.

2) Die beiden Stellen verkehren direkt miteinander.

Art. 4

1) Das Fürstentum Liechtenstein nimmt an "Jugend und Sport" im Rahmen der Bestimmungen der Anlage II zu diesem Abkommen teil.

2) Die von der Schweizerischen Eidgenossenschaft erbrachten Leistungen werden vom Fürstentum Liechtenstein jährlich nach effektivem Aufwand gemäss den Bestimmungen der Anlage III zu diesem Abkommen abgegolten.

3) Die Anlagen II und III können im gegenseitigen Einvernehmen der Regierung des Fürstentums Liechtenstein und des Schweizerischen Bundesrates abgeändert und ergänzt werden.

Art. 5

Jeder der beiden Staaten kann dieses Abkommen jederzeit schriftlich kündigen. Es tritt sechs Monate nach dem Datum der Kündigung ausser Kraft.

Art. 6

1) Dieses Abkommen soll ratifiziert, und die Ratifikationsurkunden sollen so bald als möglich in Bern ausgetauscht werden.

2) Dieses Abkommen tritt am dreissigsten Tag nach Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft.

3) Mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens werden alle früheren Vereinbarungen zwischen den beiden Staaten über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet von "Jugend und Sport", insbesondere der Notenwechsel vom 8. Juli 1977, aufgehoben.

Anlage I[^2]

Schweizerische und Liechtensteinische Rechtsgrundlagen über Jugend und Sport (J + S)

Anlage II[^3]

Teilnahme am Programm Jugend und Sport (J + S)

Anlage III[^5]

Abgeltung der Leistungen[^6]

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten der beiden Staaten dieses Abkommen unterzeichnet.

Bern, den 8. April 1981

Das BASPO stellt den liechtensteinischen Organisatoren Drucksachen, Lehr- und Lernmittel gegen eine Gebühr zur Verfügung. Die Gebühr richtet sich nach der GebV-BASPO.

Für den Bezug von J + S-Material und für die Belegung von Unterkünften durch liechtensteinische Organisatoren gelten die gleichen Bestimmungen wie für schweizerische Organisatoren.

Das BASPO gibt allen in der Schweiz wohnhaften Teilnehmenden von Kursen und Modulen der Kaderbildung, unabhängig von deren Nationalität, Gutscheine für die vergünstigte An- und Rückreise von ihrem schweizerischen Wohnort zum Kursort ab. Das BASPO und J + S L können vereinbaren, dass das BASPO, gegen volle Entschädigung durch J + S L, Gutscheine auch an Teilnehmerinnen und Teilnehmer mit Wohnsitz im Fürstentum Liechtenstein abgibt.

Für liechtensteinische Staatsangehörige mit Wohnsitz ausserhalb der Schweiz werden für die Teilnahme an Kursen und Modulen der Kaderbildung keine EO Entschädigungen ausgerichtet.

J + S L prüft und bewilligt J + S-Angebote der Nutzergruppen (NG) 1, 2, 3 und 5 sowie J + S-Angebote von Gemeinden in der NG 4 von liechtensteinischen Organisatoren (Art. 22 Abs. 5 lit. a SpoFöV).

Die Leistungen, welche die Schweiz dem Fürstentum Liechtenstein im Rahmen der Zusammenarbeit in J + S erbringt, werden gemäss den nachfolgenden Bestimmungen abgegolten.

Das Fürstentum Liechtenstein beteiligt sich an den Verwaltungskosten der Schweizerischen Eidgenossenschaft betreffend J + S.

Die nach Ziffer 2.2 berechnete Verwaltungskostenbeteiligung reduziert sich um die Gebühr nach Art. 21 IBSV.

Das Fürstentum Liechtenstein entschädigt die Schweizerische Eidgenossenschaft für

Die Entschädigung wird für die Teilnahme an Kursen und Modulen der J + S-Kaderbildung geschuldet, die

Die Entschädigung beträgt:

Die Entschädigung reduziert sich in dem Umfang, als in der Schweiz wohnhafte Personen an den Kursen und Modulen teilnehmen, die durch liechtensteinische Organisatoren der J + S-Kaderbildung durchgeführt werden.

[^1]: Heute: die Stabsstelle für Sport.

[^2]: Anlage I abgeändert durch LGBl. 2015 Nr. 57 und LGBl. 2019 Nr. 238.

[^3]: Anlage II abgeändert durch LGBl. 2015 Nr. 57.

[^4]: Heute: Die für die Durchführung zuständige Stelle im Fürstentum Liechtenstein ist ausschliesslich die Stabsstelle für Sport.

[^5]: Anlage III abgeändert durch LGBl. 2015 Nr. 57.

[^6]: Die neue Kostenteilungsregel gemäss Anlage III soll rückwirkend für das Jahr 2014 angewendet werden (LGBl. 2015 Nr. 57).