Abkommen vom 7. April 1977 zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Bundesrepublik Deutschland über Soziale Sicherheit
Abgeschlossen in Vaduz am 7. April 1977
Zustimmung des Landtags: 15. November 1978
Inkrafttreten: 1. November 1980
Seine Durchlaucht der Regierende Fürst von und zu Liechtenstein
und
der Präsident der Bundesrepublik Deutschland
in dem Wunsche, die Beziehungen der beiden Staaten zueinander im Bereiche der Sozialen Sicherheit zu fördern, sind übereingekommen, ein Abkommen zu schliessen, und haben hierfür zu ihren Bevollmächtigten ernannt:
Seine Durchlaucht der Regierende Fürst von und zu Liechtenstein
Herrn Dr. Walter Kieber,
Regierungschef des Fürstentums Liechtenstein,
der Präsident der Bundesrepublik Deutschland
Herrn Kurt Laqueur,
Geschäftsträger der Bundesrepublik Deutschland a. i.
Die Bevollmächtigten haben nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten folgendes vereinbart:
Abschnitt I
Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
In diesem Abkommen bedeuten die Ausdrücke
-
- "Gebiet"
in bezug auf die Bundesrepublik Deutschland
den Geltungsbereich des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland,
in bezug auf das Fürstentum Liechtenstein
das Fürstentum Liechtenstein;
-
- "Staatsangehöriger"
in bezug auf die Bundesrepublik Deutschland
einen Deutschen im Sinne des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland,
in bezug auf das Fürstentum Liechtenstein
dessen Landesbürger;
-
- "Rechtsvorschriften"
die Gesetze, Verordnungen und Satzungen, die sich auf in Art. 2 Abs. 1 bezeichnete Zweige der Sozialen Sicherheit beziehen;
-
- "zuständige Behörde"
in bezug auf die Bundesrepublik Deutschland
den Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung,
in bezug auf das Fürstentum Liechtenstein
die Regierung des Fürstentums Liechtenstein;
-
- "Grenzgänger"
Staatsangehörige eines Vertragsstaates, die sich im Gebiet des einen Vertragsstaates oder eines dritten Staates gewöhnlich aufhalten und im Gebiet des anderen Vertragsstaates einer regelmässigen Beschäftigung nachgehen;
-
- "Träger"
die Einrichtung oder die Behörde, der die Durchführung in Art. 2 Abs. 1 bezeichneter Rechtsvorschriften obliegt;
-
- "zuständiger Träger"
den nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften zuständigen Träger;
-
- "Beschäftigung"
eine Beschäftigung oder Tätigkeit im Sinne der anzuwendenden Rechtsvorschriften;
-
- "Beitragszeit"
eine Zeit, für die nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates Beiträge entrichtet sind oder als entrichtet gelten;
-
- "gleichgestellte Zeit"
eine Zeit, soweit sie einer Beitragszeit gleichsteht;
-
- "Versicherungszeiten"
Beitragszeiten und gleichgestellte Zeiten;
-
- "Geldleistung" oder "Rente"
eine Geldleistung oder Rente einschliesslich aller Zuschläge, Zuschüsse und Erhöhungen;
-
- "Familienbeihilfe"
in bezug auf die Bundesrepublik Deutschland
das Kindergeld,
in bezug auf das Fürstentum Liechtenstein
die Familienzulagen.
Art. 2
1) Soweit dieses Abkommen nichts anderes bestimmt, bezieht es sich
-
- auf die deutschen Rechtsvorschriften über
- a) die Rentenversicherung und die hüttenknappschaftliche Zusatzversicherung,
- b) die Altershilfe für Landwirte,
- c) das Kindergeld;
-
- auf die liechtensteinischen Rechtsvorschriften über
- a) die Alters- und Hinterlassenenversicherung,
- b) die Invalidenversicherung,
- c) die Familienzulagen.
2) Soweit sie nicht Versicherungslastregelungen enthalten, finden bei Anwendung dieses Abkommens für beide Vertragsstaaten die Rechtsvorschriften keine Anwendung, die sich für sie oder für einen von ihnen aus zwischenstaatlichen Verträgen oder aus überstaatlichem Recht ergeben oder zur Ausführung dieser zwischenstaatlichen Verträge oder dieses überstaatlichen Rechts dienen.
Art. 3
1) Soweit dieses Abkommen nichts anderes bestimmt, gilt es für die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten sowie für ihre Angehörigen und Hinterbliebenen, soweit diese ihre Rechte von einem Staatsangehörigen ableiten.
2) Die Art. 5, 6 und 8 sowie Abschnitt IV gelten auch für die Personen, die weder Staatsangehörige der Vertragsstaaten noch Angehörige oder Hinterbliebene im Sinne von Abs. 1 sind.[^1]
Art. 4[^2]
1) Soweit dieses Abkommen nichts anderes bestimmt, stehen die in Art. 3 Abs. 1 genannten Personen, die sich im Gebiet eines Vertragsstaates gewöhnlich aufhalten, bei Anwendung der Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates dessen Staatsangehörigen gleich.
2) Soweit dieses Abkommen nichts anderes bestimmt, werden Leistungen nach den Rechtsvorschriften des einen Vertragsstaates den Staatsangehörigen des anderen Vertragsstaates, die sich ausserhalb der Gebiete der Vertragsstaaten gewöhnlich aufhalten, ebenso erbracht wie den sich dort gewöhnlich aufhaltenden Staatsangehörigen des ersten Vertragsstaates.
Art. 4a[^3]
1) Soweit dieses Abkommen nichts anderes bestimmt, gelten die Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates, nach denen die Entstehung von Ansprüchen auf Leistungen oder die Erbringung von Leistungen vom Aufenthalt im Gebiet dieses Vertragsstaates abhängt, nicht für die in Art. 3 Abs. 1 genannten Personen bei Aufenthalt im Gebiet des anderen Vertragsstaates.
2) Abs. 1 berührt nicht die Rechtsvorschriften über die Massnahmen der Träger der Rentenversicherung zur Erhaltung, Besserung und Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit und gilt nicht für Familienbeihilfen.
Art. 5
1) Die Versicherungspflicht von Arbeitnehmern richtet sich, soweit die Art. 6 und 7 nichts anderes bestimmen, nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dessen Gebiet sie beschäftigt sind. Für die Pflichtversicherung von Personen, die keine Beschäftigung ausüben, gelten die Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dessen Gebiet sie sich gewöhnlich aufhalten. Art. 5 Abs. 1 Satz 1 sowie die Art. 6 bis 8 des Abkommens gelten für die Anwendung der Rechtsvorschriften über Familienbeihilfen sinngemäss.
2) Für die Versicherungspflicht und die Bemessung der Beiträge von Personen, auf die nach Abs. 1 die Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten anzuwenden sind, berücksichtigt jeder Vertragsstaat nur das in seinem Gebiet erzielte Einkommen.
Art. 6
Wird ein Arbeitnehmer von einem Unternehmen mit Sitz im Gebiet des einen Vertragsstaates für Rechnung dieses Unternehmens vorübergehend zur Arbeitsleistung in das Gebiet des anderen Vertragsstaates entsandt, so gelten für die Dauer der Beschäftigung im Gebiet des zweiten Vertragsstaates in bezug auf die Versicherungspflicht die Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates, als wäre er in dessen Gebiet beschäftigt.
Art. 7
1) Wird ein Staatsangehöriger eines Vertragsstaates von diesem oder einem Mitglied oder einem Bediensteten einer amtlichen Vertretung dieses Vertragsstaates im Gebiet des anderen Vertragsstaates beschäftigt, so gelten für die Dauer der Beschäftigung in bezug auf die Versicherungspflicht die Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates so, als wäre er in dessen Gebiet beschäftigt.
2) Hat sich ein in Abs. 1 genannter Arbeitnehmer vor Beginn der Beschäftigung gewöhnlich in dem Beschäftigungsland aufgehalten, so kann er binnen drei Monaten nach Beginn der Beschäftigung in bezug auf die Versicherungspflicht die Anwendung der Rechtsvorschriften des Beschäftigungslandes wählen. Die Wahl ist gegenüber dem Arbeitgeber zu erklären. Die gewählten Rechtsvorschriften gelten vom Tage der Erklärung ab.
3) Abs. 1 und 2 gelten entsprechend für in Abs. 1 genannte Arbeitnehmer, die von einem anderen öffentlichen Arbeitgeber beschäftigt werden.
4) Werden Personen, die nicht Staatsangehörige eines Vertragsstaates sind, von einem Vertragsstaat oder einem Mitglied oder einem Bediensteten einer amtlichen Vertretung dieses Vertragsstaates im Gebiet des anderen Vertragsstaates beschäftigt, so gelten in bezug auf die Versicherungspflicht dessen Rechtsvorschriften.
Art. 8[^4]
Auf gemeinsamen Antrag des Arbeitnehmers und des Arbeitgebers oder auf Antrag des selbständig Erwerbstätigen kann die zuständige Behörde oder die von ihr bezeichnete Stelle des Vertragsstaates, dessen Rechtsvorschriften anzuwenden wären, die Befreiung von diesen Rechtsvorschriften zulassen, wenn die in Betracht kommende Person den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates unterstellt wird. Bei der Entscheidung ist auf die Art und die Umstände der Beschäftigung Bedacht zu nehmen. Vor der Entscheidung ist der zuständigen Behörde oder der von ihr bezeichneten Stelle des anderen Vertragsstaates Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
Art. 8a[^5]
Die Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates über das Nichtbestehen oder die Einschränkung eines Leistungsanspruchs oder einer Leistung, solange eine Beschäftigung oder eine bestimmte Beschäftigung ausgeübt wird oder eine Pflichtversicherung in der Rentenversicherung besteht, werden auch in bezug auf entsprechende Tatbestände angewandt, die sich aus der Anwendung der Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates oder in dessen Gebiet ergeben.
Abschnitt II
Rentenversicherung
Art. 9
Für den deutschen Träger gilt folgendes:
-
- Sind nach den deutschen Rechtsvorschriften für den Erwerb von Leistungsansprüchen anrechnungsfähige Versicherungszeiten von mindestens zwölf Kalendermonaten vorhanden, so werden für den Erwerb des Leistungsanspruchs nach den deutschen Rechtsvorschriften auch die nach den liechtensteinischen Rechtsvorschriften anrechnungsfähigen Versicherungszeiten berücksichtigt, soweit sie nicht auf dieselbe Zeit entfallen.
-
- Sind die Voraussetzungen für den Rentenanspruch nur unter Anwendung der Nr. 1 erfüllt, so wird der Kinderzuschuss oder der Erhöhungsbetrag zur Waisenrente zur Hälfte gezahlt.[^6]
-
- Nach den liechtensteinischen Rechtsvorschriften zurückgelegte Beitragszeiten werden nach der Nr. 1 in der deutschen knappschaftlichen Rentenversicherung berücksichtigt, wenn sie in bergbaulichen Betrieben unter Tage zurückgelegt sind. Ist nach den deutschen Rechtsvorschriften Voraussetzung für den Anspruch, dass ständige Arbeiten unter Tage oder diesen gleichgestellte Arbeiten verrichtet sind, so werden auch die nach den liechtensteinischen Rechtsvorschriften zurückgelegten Beitragszeiten berücksichtigt, soweit während dieser Zeiten solche Arbeiten verrichtet wurden. Dies gilt nicht für die Gewährung des Leistungszuschlages. Die Zurechnungszeit ist nur dann in der knappschaftlichen Rentenversicherung anzurechnen, wenn der letzte deutsche Beitrag vor Eintritt des Versicherungsfalles an die knappschaftliche Rentenversicherung entrichtet worden ist.
-
- Für die Anrechnung von Ausfallzeiten, die nicht pauschal gewährt werden, und Zurechnungszeiten nach den deutschen Rechtsvorschriften stehen der Eintritt in die Versicherung und die Beitragszeiten nach den liechtensteinischen Rechtsvorschriften dem Eintritt in die Versicherung und den Beitragszeiten nach den deutschen Rechtsvorschriften gleich, soweit während dieser Zeiten eine Beschäftigung ausgeübt wurde. Für die Anrechnung von Zeiten einer Lehrzeit, einer Schul-, Fachschul- oder Hochschulausbildung ist ferner erforderlich, dass ein Pflichtbeitrag nach den deutschen Rechtsvorschriften anrechnungsfähig ist.
-
- Sind die Voraussetzungen für den Rentenanspruch nur unter Anwendung der Nr. 1 erfüllt, so wird der auf die Zurechnungszeit entfallende Rententeil zur Hälfte gewährt.
-
- Für Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Gebiet des Fürstentums Liechtenstein gilt Art. 4a Abs. 1 in bezug auf eine Rente nach den deutschen Rechtsvorschriften wegen Berufsunfähigkeit, Erwerbsunfähigkeit oder verminderter bergmännischer Berufsfähigkeit nicht, wenn die Berufsunfähigkeit, die Erwerbsunfähigkeit oder verminderte bergmännische Berufsfähigkeit nicht ausschliesslich auf dem Gesundheitszustand beruht.[^7]
-
- Hängt nach den deutschen Rechtsvorschriften die Versicherungspflicht davon ab, dass weniger als eine bestimmte Zahl von Beiträgen entrichtet wurde, so werden Beiträge nach den liechtensteinischen Rechtsvorschriften berücksichtigt, soweit während dieser Zeiten eine Beschäftigung ausgeübt wurde.[^8]
-
- Art. 4a gilt nicht in bezug auf einen Beitragszuschuss nach den deutschen Rechtsvorschriften für eine Krankenversicherung.[^9]
-
- Bemessungsgrundlagen werden aus den Versicherungszeiten gebildet, die nach den deutschen Rechtsvorschriften für die Rentenberechnung zu berücksichtigen sind.[^10]
-
- Bei Anwendung der deutschen Rechtsvorschriften, die den Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit, Erwerbsunfähigkeit oder verminderter bergmännischer Berufsfähigkeit von der Entrichtung bestimmter Pflichtbeiträge in einem festgelegten Zeitraum vor Eintritt des Versicherungsfalles abhängig machen und die bei der Festlegung dieses Zeitraums vorschreiben, dass bestimmte Zeiten nicht mitgezählt werden, gilt dies auch für entsprechende Zeiten der Zahlung von Alters- oder Invalidenrente nach den liechtensteinischen Rechtsvorschriften oder der Zahlung von Leistungen bei Krankheit, Arbeitsunfall (ausgenommen Renten) oder Arbeitslosigkeit nach den liechtensteinischen Vorschriften über die Krankenversicherung, die Unfallversicherung gegen Betriebs- und Nichtbetriebsunfälle oder die Arbeitslosenversicherung sowie für entsprechende Zeiten der Kindererziehung im Fürstentum Liechtenstein.[^11]
Art. 10[^12]
Soweit nach den liechtensteinischen Rechtsvorschriften der Anspruch auf ordentliche Renten vom Bestehen eines Versicherungsverhältnisses abhängig ist, gelten als Versicherte im Sinne dieser Rechtsvorschriften die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten auch, wenn sie
- a) im Zeitpunkt des Versicherungsfalles nach den liechtensteinischen Rechtsvorschriften der deutschen Rentenversicherung angehören oder
- b) als Grenzgänger im Fürstentum Liechtenstein beschäftigt waren und in den drei Jahren, die dem Eintritt des Versicherungsfalles nach den liechtensteinischen Rechtsvorschriften unmittelbar vorangehen, für mindestens zwölf Monate Beiträge nach den liechtensteinischen Rechtsvorschriften entrichtet haben.
Art. 10a[^13]
1) Erwerbstätige Staatsangehörige des einen Vertragsstaates erhalten Eingliederungsmassnahmen nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates, wenn sie in dessen Gebiet wohnen und, unmittelbar bevor diese Massnahmen in Betracht kommen, Beiträge nach den Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates entrichtet haben.
2) Die Nichterwerbstätigen und die minderjährigen Kinder deutscher Staatsangehörigkeit erhalten Eingliederungsmassnahmen der liechtensteinischen Invalidenversicherung, wenn sie im Fürstentum Liechtenstein Wohnsitz haben und, unmittelbar bevor diese Massnahmen in Betracht kommen, ununterbrochen während mindestens eines Jahres dort gewohnt haben. Kinder erhalten ausserdem Eingliederungsmassnahmen, wenn sie im Fürstentum Liechtenstein Wohnsitz haben und dort entweder invalid geboren sind oder seit der Geburt ununterbrochen gewohnt haben.
3) Abs. 1 gilt sinngemäss für Grenzgänger unter der Voraussetzung, dass sie, bevor die Eingliederungsmassnahmen in Betracht kommen, in einem auf Dauer angelegten vollen Beschäftigungsverhältnis standen.
4) Günstigere Regelungen jedes Vertragsstaates bleiben unberührt.
Art. 11
Deutsche Staatsangehörige sowie ihre Angehörigen und Hinterbliebenen im Sinne des Art. 3 haben Anspruch auf ausserordentliche Renten nach den liechtensteinischen Rechtsvorschriften, wenn sie im Fürstentum Liechtenstein ihren Wohnsitz haben und sich dort unmittelbar vor dem Monat, von dem an die Rente beantragt wird, im Falle einer Altersrente zehn Jahre und im Falle einer Invalidenrente, einer Hinterlassenenrente oder der sie ablösenden Altersrenten fünf Jahre ununterbrochen aufgehalten haben.
Abschnitt III
Familienbeihilfen
Art. 12
1) Eine in Art. 3 genannte Person, die in einem Vertragsstaat eine selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit ausübt, hat nach dessen Rechtsvorschriften auch dann Anspruch auf Familienbeihilfen, wenn sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im anderen Vertragsstaat hat, sofern diese Erwerbstätigkeit nicht gegen bestehende Vorschriften über die Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer verstösst. Satz 1 gilt auch, wenn die Person nach Beendigung ihrer Erwerbstätigkeit im ersten Vertragsstaat nach dessen Rechtsvorschriften Geldleistungen der Krankenversicherung wegen vorübergehender Arbeitsunfähigkeit oder Leistungen der Arbeitslosenversicherung erhält.
2) Ist nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates der Anspruch auf Familienbeihilfen davon abhängig, dass die Kinder im Gebiet dieses Vertragsstaates ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, so werden Kinder der in Abs. 1 genannten Person, die sich im Gebiet des anderen Vertragsstaates gewöhnlich aufhalten, so berücksichtigt, als hätten sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet des ersten Vertragsstaates.
Art. 13
1) Eine in Art. 3 genannte Person, für die während eines Kalendermonats nacheinander die Rechtsvorschriften des einen und des anderen Vertragsstaates gelten, hat Anspruch auf Familienbeihilfen nach den Rechtsvorschriften des zweiten Vertragsstaates erst vom folgenden Monat an. Die Familienbeihilfen werden bis zum Ende des Monats gewährt, in dem die Anspruchsvoraussetzungen wegfallen. Die Rechtsvorschriften über die Gewährung der Geburtszulage bleiben unberührt.
2) Ist ein Anspruch auf Familienbeihilfen für ein Kind nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten, gegebenenfalls unter Berücksichtigung des Abkommens, gegeben, wobei Ausschlussvorschriften zur Vermeidung solcher doppelter Ansprüche unberücksichtigt bleiben, so werden Familienbeihilfen nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates gewährt, die nach Art. 5 Abs. 1 Satz 3 aufgrund der Beschäftigung des Berechtigten anzuwenden sind. Wären danach die Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten anzuwenden, so werden die Familienbeihilfen nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates erbracht, in dessen Gebiet sich das Kind gewöhnlich aufhält; dasselbe gilt, wenn das Kind nicht dem Haushalt des nach Satz 1 Berechtigten angehört und - falls das Kind auch nicht dem Haushalt des anderen Berechtigten angehört - der nach Satz 1 Berechtigte das Kind nicht überwiegend unterhält.[^14]
Abschnitt IV
Verschiedene Bestimmungen
Kapitel 1
Amtshilfe und Rechtshilfe
Art. 14
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