Verordnung vom 7. Dezember 1981 zum Gesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1982-04-01
Status In Kraft
Quelle Lilex
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Aufgrund von Art. 100 Abs. 1 des Gesetzes vom 14. Dezember 1952 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG), LGBl. 1952 Nr. 29, verordnet die Regierung:[^2]

1. Abschnitt

Allgemeiner Teil

Art. 1

Zweigstellen

1) Den Zweigstellen in den Gemeinden kommen folgende Aufgaben zu:

2) Die Gemeinden teilen der Anstalt mit, welche dazu geeignete Gemeindestelle mit obigen Aufgaben betraut worden ist.

3) Die Anstalt übergibt der betreffenden Gemeindestelle laufend die zur Ausübung ihrer Aufgaben notwendigen Unterlagen und Formulare.

4) Die Anstalt führt periodisch entsprechende Informationstagungen für die zuständigen Gemeindestellen durch.

Art. 2 bis 4[^4]

Aufgehoben

1a. Abschnitt

Eingetragene Partnerschaft[^5]

Art. 4bis[^6]

Grundsatz

1) Solange eine eingetragene Partnerschaft dauert, ist sie in dieser Verordnung einer Ehe gleichgestellt.

2) Die gerichtliche Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft ist einer Scheidung gleichgestellt.

3) Der überlebende eingetragene Partner ist einem verwitweten Ehegatten gleichgestellt.

2. Abschnitt

Die versicherten Personen

Art. 5[^7]

Entsendung

1) In den Fällen von Art. 34 Abs. 1 Bst. c des Gesetzes stellt die Anstalt auf Antrag des Arbeitnehmers oder seines Arbeitgebers eine Bestätigung darüber aus, dass und bis zu welchem Zeitpunkt die gesetzlichen Bestimmungen über die Versicherungs- und Beitragspflichten weitergelten, sofern die Entsendung infolge der Eigenart der Beschäftigung oder vertraglich im Voraus zeitlich begrenzt ist und die vorgesehene Dauer der Beschäftigung im Ausland 24 Monate nicht überschreitet.[^8]

2) In den Fällen von Art. 34 Abs. 1 Bst. cbis des Gesetzes stellt die Anstalt auf Antrag des Selbständigerwerbenden eine Bestätigung darüber aus, dass und bis zu welchem Zeitpunkt die gesetzlichen Bestimmungen über die Versicherungs- und Beitragspflichten weitergelten, sofern die Entsendung infolge der Eigenart der Beschäftigung oder vertraglich im Voraus zeitlich begrenzt ist und die vorgesehene Dauer der Beschäftigung im Ausland drei Monate nicht überschreitet.[^9]

3) Abweichende Regelungen aus über- und zwischenstaatlichen Vereinbarungen bleiben vorbehalten.

Art. 5bis[^10]

Personen, die im Ausland im Dienste des Fürstentums Liechtenstein oder besonderer Institutionen tätig sind

1) Personen, die von liechtensteinischen Institutionen als Entwicklungshelfer im Ausland beschäftigt oder ausgebildet werden, bleiben ohne zeitliche Befristung den gesetzlichen Bestimmungen über die Versicherungs- und Beitragspflichten weiter unterstellt, sofern sie nicht freiwillig oder obligatorisch einer ausländischen staatlichen Alters- und Hinterlassenenversicherung angeschlossen sind. Während dieser Zeit der Beschäftigung oder Ausbildung als Entwicklungshelfer bleiben auch die Ehegatten der betroffenen Personen den gesetzlichen Bestimmungen über die Versicherungs- und Beitragspflichten weiter unterstellt, sofern sie nicht freiwillig oder obligatorisch einer ausländischen staatlichen Alters- und Hinterlassenenversicherung angeschlossen sind.

2) Personen, die im Ausland für eine internationale, von einer Staatengemeinschaft, der das Fürstentum Liechtenstein angehört, eingesetzte Organisation tätig sind, bleiben ohne zeitliche Befristung den gesetzlichen Bestimmungen über die Versicherungs- und Beitragspflichten weiter unterstellt, sofern sie unmittelbar vor dieser Tätigkeit für die internationale Organisation bei der Anstalt versichert waren und sofern sie nicht freiwillig oder obligatorisch einer ausländischen staatlichen Alters- und Hinterlassenenversicherung angeschlossen sind. Ihre Ehegatten bleiben ebenfalls ohne zeitliche Befristung den gesetzlichen Bestimmungen über die Versicherungs- und Beitragspflichten weiter unterstellt, sofern sie unmittelbar zuvor bei der Anstalt versichert waren und sofern sie nicht freiwillig oder obligatorisch einer ausländischen staatlichen Alters- und Hinterlassenenversicherung angeschlossen sind. Die Beiträge werden in derselben Weise festgesetzt wie die Beiträge der übrigen obligatorisch Versicherten. Die betreffenden Personen und ihre Ehegatten können unabhängig voneinander von der obligatorischen Versicherung zurücktreten. Der Rücktritt ist schriftlich zu erklären und bei der Anstalt einzureichen; er kann auf das Ende jeder Zahlungsperiode erklärt werden, für welche Beiträge noch nicht voll entrichtet wurden.

Art. 5ter

Erfüllung der Voraussetzungen für eine verhältnismässig kurze Zeit[^11]

1) Als Personen, welche die Voraussetzungen von Art. 34 Abs. 2 Bst. c des Gesetzes nur für eine verhältnismässig kurze Zeit erfüllen, gelten solche, die keinen zivilrechtlichen Wohnsitz haben und:

2) Asylsuchende, die keine Erwerbstätigkeit ausüben, gelten rückwirkend auf den Zeitpunkt des Asylgesuchs als versichert, wenn sie als Flüchtling anerkannt oder vorläufig aufgenommen wurden.[^13]

Art. 5quater[^14]

Freiwillig Versicherte

1) Der Beitritt zur freiwilligen Versicherung ist schriftlich zu erklären. Das entsprechende Formular ist bei der Anstalt einzureichen. Die Beitrittserklärung hat in den Fällen nach Art. 35 Abs. 1 des Gesetzes bis spätestens ein Jahr nach Vollendung des 50. Altersjahres und in den Fällen nach Art. 35 Abs. 2 des Gesetzes bis spätestens ein Jahr seit dem Wegfall der Voraussetzungen für die obligatorische Versicherung zu erfolgen.

2) Die freiwillig Versicherten sind gehalten, alle zur Durchführung der freiwilligen Versicherung benötigten Angaben innert drei Monaten nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres zu machen und deren Richtigkeit zu belegen.

3) Die Versicherung beginnt mit dem ersten Tag des der Beitrittserklärung folgenden Monats. Auf Antrag erfolgt die Versicherung rückwirkend unter dem Vorbehalt der Verjährung und Verwirkung der Beiträge gemäss Art. 46bis des Gesetzes.

4) Die Beiträge werden unter Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmungen in derselben Weise festgesetzt wie die Beiträge der obligatorisch Versicherten. Die für die Zahlungsperiode geschuldeten Beiträge werden mit deren Ablauf fällig und sind innert einem Monat nach Rechnungsstellung zu entrichten. Die Beiträge sind in Franken geschuldet.

5) Freiwillig Versicherte, die innert der vorgeschriebenen Frist die Beiträge nicht entrichten, sind innert Monatsfrist unter Ansetzung einer Nachfrist von einem Monat, verbunden mit der Androhung des Ausschlusses, zu mahnen. Freiwillig Versicherte, die innert der vorgeschriebenen Frist die nötigen Angaben für die Festlegung der Beiträge nicht melden, sind innert Monatsfrist unter Ansetzung einer Nachfrist von zwei Monaten, verbunden mit der Androhung des Ausschlusses, zu mahnen.

6) Wird der Jahresbeitrag nicht innert sechs Monaten, nachdem er rechtskräftig festgesetzt wurde, voll entrichtet, oder werden die nötigen Angaben zur Beitragsfestsetzung wegen Verzögerungen, die dem Versicherten anzulasten sind, nicht innert sechs Monaten seitdem sie erstmals angefordert wurden, gemacht, so ist der freiwillig Versicherte von der Versicherung ausgeschlossen. Die Versicherung endet mit Ablauf der Zahlungsperiode, für die letztmals Beiträge voll entrichtet wurden. Der Wiederbeitritt ist ohne Rückwirkung im Sinne von Abs. 3 Satz 2 und frühestens zwei Jahre nach Ablauf der Zahlungsperiode, für die letztmals Beiträge voll entrichtet wurden, möglich.

7) Der Rücktritt von der freiwilligen Versicherung ist schriftlich zu erklären. Das entsprechende Formular ist bei der Anstalt einzureichen. Der Rücktritt kann auf das Ende jeder Zahlungsperiode erklärt werden, für welche Beiträge noch nicht voll entrichtet wurden.

8) Die Ansprüche der freiwillig Versicherten auf Leistungen richten sich nach denselben Vorschriften wie die Ansprüche der obligatorisch Versicherten. Für jene Jahre, in denen ein freiwillig Versicherter von der Versicherung ausgeschlossen war, werden keine fehlenden Beitragsjahre im Sinne von Art. 77 dieser Verordnung angerechnet.

Art. 5quinquies[^15]

Beamte

Keine Beamte und diesen gleichgestellte Personen im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 883/2004[^16] sind:

3. Abschnitt

Die Beiträge

A. Die Beiträge der erwerbstätigen Versicherten

Art. 6

Begriff des Erwerbseinkommens

1) Zum Erwerbseinkommen gehören, soweit nicht in den nachfolgenden Bestimmungen ausdrücklich Ausnahmen vorgesehen sind, das im In- und Ausland erzielte Bar- und Naturaleinkommen aus einer Tätigkeit einschliesslich der Nebenbezüge.[^17]

2) Nicht zum Erwerbseinkommen gehören:[^18]

Art. 7[^24]

Aufgehoben

I. Beiträge vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit
Art. 8

Massgebender Lohn

1) Zu dem für die Berechnung der Beiträge massgebenden Lohn gehören, soweit sie nicht Unkostenersatz darstellen, insbesondere:[^25]

2) Aufgehoben[^28]

Art. 9

Ausnahmen vom massgebenden Lohn[^29]

Nicht zum massgebenden Lohn gehören:[^30]

Art. 10

Unkostenabzüge[^37]

1) Unkosten sind Auslagen, die dem Arbeitnehmer bei der Ausführung seiner Arbeiten entstehen.[^38]

2) Keine Unkostenentschädigungen sind regelmässige Entschädigungen für die Fahrt des Arbeitnehmers vom Wohnort zum gewöhnlichen Arbeitsort sowie für die übliche Verpflegung am Wohnort oder am gewöhnlichen Arbeitsort; sie gehören grundsätzlich zum massgebenden Lohn.[^39]

3) Bei Arbeitnehmern, welche die bei der Ausführung entstehenden Unkosten ganz oder teilweise selbst tragen, werden die Unkosten von der an den Arbeitnehmer ausbezahlten Summe in Abzug gebracht, wenn sie nachweislich mindestens 10 % dieser Summe ausmachen. Getrennt vom Lohn ausbezahlte Unkosten werden in jedem Fall abgezogen.[^40]

4) Nicht der Beitragspflicht unterliegen Unkostenentschädigungen für ehrenamtliche und freiwillige Tätigkeiten, soweit sie:[^41]

Art. 11

Naturaleinkommen

1) Das Naturaleinkommen der Arbeitnehmer wird mit 33 Franken für einen vollen Verpflegungstag bzw. mit 990 Franken im Monat bewertet. Vorbehalten bleibt Art. 38 Abs. 3 des Gesetzes.[^42]

2) Gewährt der Arbeitgeber nicht volle Verpflegung und Unterkunft, so werden das Morgenessen mit vier Franken, das Mittagessen mit zehn Franken, das Abendessen mit acht Franken und die Unterkunft mit elf Franken bewertet.[^43]

3) Anders geartetes Einkommen, wie freie Wohnung für die Familie, Verpflegung von Angehörigen des Arbeitnehmers, Bekleidung usw., wird von Fall zu Fall von der Anstalt bewertet.

Art. 12

Mitarbeitende Familienglieder

1) Die Beiträge der mitarbeitenden Familienglieder werden grundsätzlich auf dem Bar- und Naturaleinkommen berechnet. Vorbehalten bleibt Art. 38 Abs. 3 des Gesetzes.

2) Das Naturaleinkommen mitarbeitender Familienglieder wird grundsätzlich gemäss Art. 11 bewertet. Sofern das Bar- und Naturaleinkommen mitarbeitender Familienglieder nicht festgestellt werden kann, werden die Beiträge aufgrund eines monatlichen Globallohnes bemessen. Dieser beträgt:[^44]

Art. 13

Bedienungs- und Trinkgelder

In Wirtschaftszweigen, in denen das Trinkgeld einen wesentlichen Bestandteil des Erwerbes ausmacht, nimmt die Anstalt von sich aus je nach den Verhältnissen des einzelnen Betriebes und den lokalen Gepflogenheiten die Festsetzung des Trinkgeldes vor.

Art. 14[^45]

Beiträge der Arbeitnehmer nicht beitragspflichtiger Arbeitgeber

Für die Festsetzung und die Ermittlung der Beiträge von Arbeitnehmern nicht beitragspflichtiger Arbeitgeber gelten die Art. 15 bis 24 sinngemäss. Vorbehalten bleibt Art. 39 Abs. 2 des Gesetzes.

II. Beiträge vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit
Art. 15

Begriff

Als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 42 des Gesetzes gilt das in selbständiger Stellung erzielte Einkommen aus Land- und Forstwirtschaft, Handel, Gewerbe, Industrie und freien Berufen, einschliesslich:

Art. 16

Abzüge

1) Für die Ausscheidung und das Ausmass der gemäss Art. 42 Abs. 2 Bst. a bis d des Gesetzes vom rohen Einkommen zulässigen Abzüge sind die Bestimmungen der Steuergesetzgebung massgebend. Vorbehalten bleibt Art. 21.

2) Der gemäss Art. 42 Abs. 2 Bst. e des Gesetzes vom rohen Einkommen abzuziehende Zins des im Betrieb investierten Eigenkapitals ist nach den Bestimmungen der Steuergesetzgebung zu bewerten.

3) Vom rohen Einkommen sind ferner die in Art. 6 Abs. 2 aufgezählten Leistungen abzuziehen.

4) Die Geschäftsverluste nach Art. 42 Abs. 2 Bst. c des Gesetzes können abgezogen werden, wenn sie im jeweiligen und dem unmittelbar vorangegangenen Beitragsjahr eingetreten und verbucht worden sind.[^47]

Art. 17

Geringfügiger Nebenerwerb

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.