Verordnung vom 22. Dezember 1981 zum Gesetz über die Invalidenversicherung (Invalidenversicherungsverordnung; IVV)
Aufgrund von Art. 85 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 1959 über die Invalidenversicherung (IVG), LGBl. 1960 Nr. 5, verordnet die Regierung:[^2]
1. Abschnitt
Die Organisation
Art. 1 bis 6 [^3]
Aufgehoben
Art. 7 [^4]
Verweisung
Es finden die Bestimmungen des ersten Abschnittes der Verordnung zum Gesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung sinngemäss Anwendung.
1a. Abschnitt
Eingetragene Partnerschaft[^5]
Art. 7bis [^6]
Grundsatz
1) Solange eine eingetragene Partnerschaft dauert, ist sie in dieser Verordnung einer Ehe gleichgestellt.
2) Die gerichtliche Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft ist einer Scheidung gleichgestellt.
3) Der überlebende eingetragene Partner ist einem verwitweten Ehegatten gleichgestellt.
2. Abschnitt
Die versicherten Personen und die Beiträge
Art. 8
Versicherungs- und Beitragspflicht
Die Bestimmungen des zweiten und dritten Abschnittes der Verordnung zum Gesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung finden sinngemäss Anwendung.
Art. 8bis [^7]
Verwaltungskostenbeitrag
Auf den Verwaltungskostenbeitrag gemäss Art. 19 des Gesetzes findet Art. 66 der Verordnung zum Gesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung sinngemäss Anwendung.
3. Abschnitt
Früherfassung und Eingliederung[^8]
A. Früherfassung[^9]
Art. 8ter [^10]
Meldung und Finanzierung von Massnahmen
1) Die freiwillige Möglichkeit zur Meldung grösserer, gesundheitsbedingter Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit besteht für den in Art. 32bis Abs. 2 des Gesetzes genannten Kreis der Meldeberechtigten insbesondere, wenn:
- a) die versicherte Person wiederholt kürzere Arbeitsabwesenheiten aufweist; oder
- b) die Arbeitsleistung offensichtlich langfristig wesentlich herabgesetzt ist.
2) Die Verpflichtung zur Meldung einer bestehenden Arbeitsunfähigkeit besteht für den in Art. 32bis Abs. 3 des Gesetzes genannten Kreis der Meldepflichtigen, wenn ununterbrochen während mindestens sechs Wochen eine gesundheitsbedingte Arbeitsabwesenheit von mindestens 50 % vorliegt. Von dieser Meldung kann jedoch abgesehen werden, wenn sich abzeichnet, dass die vollständige Arbeitsfähigkeit in absehbarer Zeit wiederhergestellt wird.
3) Die Anstalt kann zur Erhaltung des bestehenden Arbeitsplatzes, zur Eingliederung an einen neuen Arbeitsplatz, zur Wiederherstellung der Eingliederungsfähigkeit, zur Erhaltung der Eingliederungsfähigkeit oder zur Angewöhnung an eine Tätigkeit in der freien Wirtschaft auch finanzieren:
- a) Massnahmen der sozialberuflichen Rehabilitation, insbesondere solche zur Gewöhnung an den Arbeitsprozess, zur Förderung der Arbeitsmotivation, zur Stabilisierung der Persönlichkeit oder zum Einüben sozialer Grundfertigkeiten;
- b) Beschäftigungsmassnahmen, namentlich zur Aufrechterhaltung der Tagesstruktur für die Zeit bis zum Beginn von Massnahmen beruflicher Art oder eines Stellenantritts in der freien Wirtschaft; oder
- c) Ausbildungskurse und dergleichen.
4) Zur Eingliederung an einen neuen Arbeitsplatz können auch Einarbeitungszuschüsse an den neuen Arbeitgeber sowie eine Begleitung durch Fachpersonen zur Unterstützung der versicherten Person und des Arbeitgebers gewährt werden.
5) Die Kosten für Massnahmen nach Abs. 3 und 4 werden höchstens für ein Jahr übernommen. Die Jahresfrist beginnt ab dem Eingang der Anmeldung bei der Anstalt. Für eine einzelne Person dürfen die von der Anstalt zur Früherfassung und Frühintervention ausgerichteten Leistungen grundsätzlich 20 000 Franken nicht übersteigen. Zusätzlich zu diesen Massnahmen der Früherfassung und Frühintervention können auch Eingliederungsmassnahmen gewährt werden.
B. Eingliederung[^11]
I. Der Anspruch im Allgemeinen[^12]
Art. 9 [^13]
Eingliederungsmassnahmen, auf die ein Anspruch unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich besteht
Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen im Sinne von Art. 34 Abs. 1 des Gesetzes besteht grundsätzlich nur im Zusammenhang mit der Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich. Die Fälle, in denen im Sinne von Art. 34 Abs. 2 des Gesetzes der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen unabhängig von der Möglichkeit der Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich besteht, sind in dieser Verordnung bei den in Betracht kommenden Leistungsarten im Einzelnen bezeichnet.
Art. 10 [^14]
Eingliederungsmassnahmen für Personen, die nicht mehr bei der Anstalt versichert sind
Personen im Sinne von Art. 36 Abs. 1 des Gesetzes, die deshalb nicht mehr bei der Anstalt versichert sind, weil sie ihre Erwerbstätigkeit in Liechtenstein als Folge des Eintritts der Invalidität aufgeben mussten, haben auch nach Beendigung der liechtensteinischen Erwerbstätigkeit Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, als ob sie bei der Anstalt versichert wären, sofern Eingliederungsmassnahmen wegen dieses Invaliditätsfalls notwendig sind und sofern die Eingliederungsmassnahmen in Liechtenstein oder in der benachbarten Region durchgeführt werden; als benachbarte Region gilt ein Ort, bei dem von Liechtenstein aus binnen eines Tages auf dem Landweg die Hinreise, die Absolvierung der Eingliederungsmassnahme und die Rückreise möglich ist. Art. 36 Abs. 2 des Gesetzes und abweichende Sonderregelungen dieser Verordnung bleiben vorbehalten. Die Eingliederungsmassnahmen werden in diesem Fall längstens bis zum Ablauf von drei Jahren ab dem Zeitpunkt, ab dem die betreffende Person nicht mehr bei der Anstalt versichert ist, ausgerichtet.
Art. 11 [^15]
Erlöschen des Anspruchs auf Eingliederungsmassnahmen
Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen erlischt im Sinne von Art. 37 Abs. 2 des Gesetzes nicht, wenn die betreffende Person nicht die ganze ihr zustehende Altersrente sondern nur einen Teil davon vorbezieht.
Art. 11bis [^16]
Nachzahlung für Eingliederungsmassnahmen
Ein Anspruch auf die Vergütung der Kosten von Eingliederungsmassnahmen, deren Durchführung vor der Beschlussfassung der Anstalt erfolgt ist, besteht nur dann, wenn der Beschluss aus achtenswerten Gründen nicht abgewartet werden konnte und die Anmeldung bei der Anstalt innert nützlicher Frist vorgenommen wird. Nachzahlungen sind dabei nur für solche Massnahmen möglich, die längstens 12 Monate vor der Anmeldung bei der Anstalt erfolgt sind.
II. Gesamtplan bei Eingliederungs- und Abklärungsmassnahmen[^17]
Art. 12 [^18]
Inhalt des Gesamtplans
1) Bei Durchführung grösserer Eingliederungs- oder Abklärungsmassnahmen, insbesondere bei beruflichen Massnahmen im Zusammenhang mit der Berufs- und Laufbahnberatung, ist ein Gesamtplan zu erstellen, der je nach Art und Umfang der geplanten Massnahmen verschiedene Kriterien berücksichtigen soll:
- a) Anforderungsprofil in der bisherigen Tätigkeit;
- b) behinderungsbedingte Einschränkungen in der bisherigen Tätigkeit;
- c) behinderungsbedingte Einschränkungen im Allgemeinen;
- d) berufliche Neigungen der behinderten Person;
- e) berufliche Fähigkeiten der behinderten Person unter Berücksichtigung der Behinderung;
- f) zwischen der behinderten Person und der Anstalt vereinbartes Berufsziel; Anforderungsprofil des vereinbarten Berufsziels und Vereinbarkeit mit den behinderungsbedingten Einschränkungen;
- g) Erfolgsaussichten für eine Anstellung in der gewählten Berufsgruppe am freien Arbeitsmarkt oder im geschützten Arbeitsmarkt;
- h) voraussichtliche Erwerbsmöglichkeiten bei einer späteren Anstellung;
- i) Aufstellung über die einzelnen von der Anstalt und der behinderten Person zu setzenden Massnahmen und den zeitlichen Ablauf derselben;
- k) Regelung des Sozialversicherungsschutzes;
- l) Festsetzung der mit der Durchführung, Begleitung und Überwachung betrauten Stellen oder Personen.
2) Der Gesamtplan bedarf der Zustimmung der behinderten Person.
III. Die Massnahmen beruflicher Art[^19]
Art. 13 [^20]
Umfassende stationäre Abklärung in spezialisierten Ausbildungs- und Eingliederungsstätten
1) Die Berufsberatung kann in Fällen, in denen die üblichen Methoden und Vorkehren der für die Bedürfnisse behinderter Personen spezialisierten Berufsberatung nicht genügen, auch durch umfassende stationäre Abklärungen in spezialisierten Ausbildungs- und Eingliederungsstätten oder in beruflichen Abklärungsstellen nach einem vorweg definierten oder standardisierten Abklärungsprogramm mit klarer Zielsetzung erfolgen. Derartige Abklärungen bei Spezialstellen sind in der Regel auf höchstens drei Monate zu befristen.
2) Bei behinderten Personen, bei denen eine besonders starke Einschränkung in ihren beruflichen Möglichkeiten vor Vollendung des 25. Altersjahres eingetreten ist, können auch die Kosten einer längerdauernden stationären Abklärung bei Spezialstellen zum Zwecke einer Berufswahlfindung übernommen werden. Derartige Abklärungen sind in der Regel auf ein Jahr zu befristen.
3) Die stationären Abklärungen sind vorzeitig zu beenden, wenn die verlangten Resultate vorliegen oder wenn von der Weiterführung keine zusätzlichen Erkenntnisse mehr erwartet werden können.
Art. 13bis [^21]
Arbeitsvermittlung und Arbeitsversuche
1) Die Unterstützung der behinderten Person bei der Suche nach geeigneter Arbeit umfasst insbesondere die notwendige Hilfe beim Verfassen eines Lebenslaufes, beim Verfassen von Inseraten für die Stellensuche, beim Verfassen von Bewerbungsschreiben, die Kontaktaufnahme mit potentiellen Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern, die Vorbereitung von Vorstellungsgesprächen, die Abklärung des konkreten Arbeitsplatzes sowie weitere im Zusammenhang mit der Arbeitsvermittlung notwendige Vorkehren.
2) Die Dauer eines Arbeitsversuches bemisst sich nach der Notwendigkeit zur Abklärung der Verhältnisse und ist auf höchstens sechs Monate zu begrenzen. Ein Arbeitsversuch kann vorzeitig abgebrochen werden, wenn die Ergebnisse der Abklärung vorzeitig festgestellt werden oder wenn sich herausstellt, dass das angestrebte spätere Arbeitsverhältnis nicht zu Stande kommen wird. Wenn jedoch das Abklärungsergebnis durch den Arbeitsversuch nicht erreicht wird, so kann ein Arbeitsversuch verlängert werden, sofern die begründete Aussicht besteht, das angestrebte Abklärungsziel durch die Verlängerung des Arbeitsversuches zu erreichen; bei einer derartigen Verlängerung darf die Gesamtdauer des Arbeitsversuches inklusive der Verlängerung des Arbeitsversuches zwölf Monate nicht überschreiten.[^22]
3) Als zusätzliche Kosten bei erfolgreicher Arbeitsvermittlung (nicht jedoch bei blossen Arbeitsversuchen) werden die notwendigen Transportkosten übernommen, wenn eine behinderte Person infolge behinderungsbedingtem Wechsel des Arbeitsplatzes ihre Wohnstätte verlegen muss. Die notwendigen Transportkosten werden zur Gänze vergütet. Die weiteren der behinderten Person persönlich aus Arbeitsvermittlung oder aus Arbeitsversuchen entstehenden Kosten (Kosten von Inseraten für die Stellensuche, Bewerbungsbesprechungen sowie Arbeitsplatzbesichtigungen und dergleichen) hat die behinderte Person selbst zu tragen.
Art. 13ter [^23]
Abgrenzung der beruflichen Erstausbildung von der beruflichen Umschulung
Eine Erwerbstätigkeit in ökonomisch relevantem Ausmass, welche Anspruch auf berufliche Umschulung gibt, gilt als gegeben, wenn:
- a) die behinderte Person bei Eintritt der Behinderung eine spezifische Berufsausbildung abgeschlossen hat und ohne die Behinderung in diesem Beruf tätig wäre;
- b) die behinderte Person bei Eintritt der Behinderung kurz vor dem Abschluss einer spezifischen Berufsausbildung steht und ohne Behinderung voraussichtlich im angestrebten Beruf tätig geworden wäre;
- c) die behinderte Person bei Eintritt der Behinderung mit oder ohne spezifische Berufsausbildung erwerbstätig war und bei Eintritt der Behinderung ein Alter erreicht hat, bei dem angenommen werden kann, dass eine gesunde Person in gleicher Situation bereits eine spezifische Berufsausbildung abgeschlossen hätte.
Art. 14 [^24]
Berufliche Erstausbildung
1) Als berufliche Erstausbildung gilt jede Berufslehre oder Anlehre sowie, nach Abschluss der Primar- oder Sonderschule, der Besuch einer Mittel-, Fach- oder Hochschule und die berufliche Vorbereitung auf eine Hilfsarbeit oder auf die Tätigkeit in einer geschützten Werkstätte.
2) Die behinderungsbedingten Mehrkosten werden ermittelt, indem die Kosten der Ausbildung der behinderten Person den mutmasslichen Aufwendungen gegenübergestellt werden, die bei der Ausbildung einer gesunden Person zur Erreichung des gleichen beruflichen Zieles notwendig wären. Hatte die behinderte Person vor Eintritt der Behinderung schon eine Ausbildung begonnen oder hätte sie ohne Behinderung offensichtlich eine weniger kostspielige Ausbildung erhalten, so bilden die Kosten dieser Ausbildung die Vergleichsgrundlage für die Berechnung der behinderungsbedingten Mehrkosten. Bei Ermittlung der behinderungsbedingten Mehrkosten sind die Aufwendungen für die Vermittlung der erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten anrechenbar. Die dermassen ermittelten behinderungsbedingten Mehrkosten werden zur Gänze übernommen, sofern sie den Grenzbetrag von 400 Franken pro Kalenderjahr übersteigen.
3) Kosten, die als Spesenersatz im Sinne von Art. 42 ff gelten, sind bei der Vergleichsrechnung zur Ermittlung der behinderungsbedingten Mehrkosten ebenfalls zu berücksichtigen.
4) Sofern im Rahmen eines Gesamtplans für eine berufliche Erstausbildung zusammen mit anderen Massnahmen der invaliditätsbedingt notwendigen beruflichen Erstausbildung eine Verbesserung des Grundschulwissens angezeigt ist, so können die Kosten derartiger Massnahmen ganz oder teilweise von der Anstalt übernommen werden, sofern ohne diese schulischen Massnahmen der Erfolg der beruflichen Massnahme ernsthaft gefährdet wäre. Dabei können nur die Kosten einer Verbesserung des bestehenden Grundschulwissens übernommen werden; es besteht gegenüber der Anstalt kein Anspruch auf grundsätzliche Vermittlung eines umfassenden Schulwissens.
5) Die Anstalt kann die Kosten eines Ausbildungsbetriebes, die ihm durch die Erstausbildung einer behinderten Person entstehen, ganz oder teilweise ersetzen, sofern es sich um Kosten grösseren Umfangs handelt.[^25]
Art. 15 [^26]
Berufliche Umschulung
1) Als Umschulung gelten alle beruflichen Ausbildungsmassnahmen, welche die behinderte Person wegen ihrer Behinderung zur Erhaltung oder wesentlichen Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benötigt.
2) Eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit bei einer bestehenden Einbusse der Erwerbsfähigkeit gilt jedenfalls dann als gegeben, wenn die Umschulung voraussichtlich zu einer Reduktion des Invaliditätsgrades führt, die den Anspruch auf Invalidenrente beeinflusst. Die Notwendigkeit, auch nach Durchführung einer Umschulung weiterhin eine ganze Invalidenrente auszurichten, schliesst jedoch den Anspruch auf Umschulungsmassnahmen nicht aus, wenn ein vernünftiges Verhältnis zwischen deren Kosten und Nutzen besteht und ein Erwerbseinkommen voraussehbar ist, das mindestens einen erheblichen Teil der Kosten zur Bestreitung des Lebensunterhaltes deckt. Ein erheblicher Teil der Kosten zur Bestreitung des Lebensunterhaltes gilt als gedeckt, wenn nach Abschluss der Massnahme voraussichtlich ein Erwerbseinkommen erzielbar ist, welches auf ein Jahr umgerechnet dem 6fachen des Mindestbetrages der monatlichen Altersrente im Sinne von Art. 68 des Gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung bei lückenloser Beitragsdauer entspricht.
3) Im Rahmen der Umschulung werden alle Kosten übernommen, die in direktem Zusammenhang mit der Umschulungsmassnahme stehen und den Kriterien der Einfachheit, Zweckmässigkeit und annähernden Gleichwertigkeit entsprechen.
4) Das Erfordernis der Einfachheit und Zweckmässigkeit bestimmt sich nach den Regelungen von Art. 38 des Gesetzes. Wählt eine behinderte Person für das mit der Umschulung angestrebte Berufsziel einen zwar geeigneten, aber kostspieligeren Weg als er behinderungsbedingt in Anbetracht der Kriterien der Einfachheit und Zweckmässigkeit notwendig wäre, so hat sie für die dadurch entstehenden Mehrkosten selber aufzukommen.
5) Das Erfordernis der annähernden Gleichwertigkeit der Tätigkeit vor Eintritt der Behinderung und jener nach Durchführung der beruflichen Massnahmen bestimmt sich in erster Linie nach den Verdienstmöglichkeiten; dabei sind unter anderem auch die voraussichtlichen zukünftigen Verdienstmöglichkeiten angemessen zu berücksichtigen. Wählt eine behinderte Person ohne behinderungsbedingte Notwendigkeit eine Ausbildung, die dem Kriterium der annähernden Gleichwertigkeit mit der früheren Berufstätigkeit nicht entspricht, kann die Anstalt an diese Ausbildung Beiträge leisten, sofern die restliche Finanzierung durch die behinderte Person oder durch Dritte sichergestellt ist und sofern die gewählte Ausbildung den Fähigkeiten der behinderten Person entspricht. Die Höhe der Beiträge bemisst sich an den mutmasslichen Kosten, die bei einer Umschulung in eine der früheren Tätigkeit annähernd gleichwertige Tätigkeit entstanden wären.
6) Die Regelungen von Art. 14 Abs. 4 und 5 über schulische Massnahmen und den Kostenersatz an Betriebe bei Ausbildung behinderter Personen gelten sinngemäss auch für die Umschulung.
Art. 16 [^27]
Kapitalhilfe
1) Anspruch auf Kapitalhilfe besteht für behinderte Personen, wenn die folgenden Voraussetzungen gleichzeitig erfüllt sind:
- a) der behinderten Person ist die Ausübung der bisherigen unselbständigen Erwerbstätigkeit wegen ihrer Behinderung nicht möglich oder nicht zumutbar (gilt nur für Personen, die vor Beanspruchung der Kapitalhilfe unselbständig erwerbstätig waren);
- b) die behinderte Person ist trotz ihrer Behinderung in der Lage, eine selbständige Erwerbstätigkeit auszuüben; eine solche selbständige Erwerbstätigkeit gilt nur dann als gegeben, wenn die Voraussetzungen für die Versicherteneigenschaft als selbständigerwerbende Person im Sinne des Gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung gegeben sind;
- c) die behinderte Person weist die fachliche und persönliche Eignung für die Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit auf;
- d) der Gesundheitszustand und die wirtschaftlichen Aussichten bieten Gewähr für eine dauernde und existenzsichernde Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit; eine dauernde und existenzsichernde Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit gilt als gegeben, wenn die Kapitalhilfe es der behinderten Person ermöglicht, während einer längeren Zeitspanne ein Bruttoeinkommen zu erzielen, welches auf ein Jahr umgerechnet dem sechsfachen des Mindestbetrages der monatlichen Altersrente im Sinne von Art. 68 des Gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung bei lückenloser Beitragsdauer entspricht;
- e) der Betrieb, in dem die Tätigkeit ausgeübt werden soll, weist zusammen mit der vorgesehenen Kapitalhilfe eine dauernde, ausreichende und angemessene Sicherung der Finanzierung auf.
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