Verordnung vom 4. Mai 1982 zum Gesetz betreffend Ausrichtung einer Mutterschaftszulage
Aufgrund von Art. 6 des Gesetzes vom 25. November 1981 betreffend Ausrichtung einer Mutterschaftszulage, LGBl. 1982 Nr. 8[^1], verordnet die Regierung:
Art. 1[^2]
Mit der Durchführung des Gesetzes vom 25. November 1981 betreffend Ausrichtung einer Mutterschaftszulage, LGBl. 1982 Nr. 8, wird das Amt für Gesundheit beauftragt.
Art. 2[^3]
Gesuche um Ausrichtung der Mutterschaftszulagen sind auf amtlichem Formular unter Beilage der zur Überprüfung der Anspruchsberechtigung erforderlichen Unterlagen beim Amt für Gesundheit einzureichen.
Art. 3
Als Kinder im Sinne von Art. 4 Abs. 2 des Gesetzes betreffend Ausrichtung einer Mutterschaftszulage gelten Kinder, für welche gemäss Gesetz über die Familienzulagen vom 6. Juni 1957, LGBl. 1957 Nr. 12, Familienzulagen geltend gemacht werden können.
Art. 4[^4]
Gegen die vom Amt für Gesundheit erlassenen Verfügungen und Entscheidungen betreffend die Ausrichtung von Mutterschaftszulagen kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Vorstellung bzw. Beschwerde bei der Regierung erhoben werden.
Art. 5
Diese Verordnung tritt rückwirkend auf den 20. Januar 1982 in Kraft.
Fürstliche Regierung: gez. Hans Brunhart Fürstlicher Regierungschef
[^1]: LR 833.0
[^2]: Art. 1 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 224.
[^3]: Art. 2 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 224.
[^4]: Art. 4 abgeändert durch LGBl. 2006 Nr. 224.
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