Übereinkommen über die Erhaltung der europäischen wildlebenden Pflanzen und Tiere und ihrer natürlichen Lebensräume
Abgeschlossen in Bern am 19. September 1979
Zustimmung des Landtags: 8. Oktober 1980
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. Juni 1982
Präambel
Die Mitgliedstaaten des Europarats und die anderen Unterzeichner dieses Übereinkommens,
in der Erwägung, dass es das Ziel des Europarats ist, eine engere Verbindung zwischen seinen Mitgliedern herbeizuführen;
in Anbetracht des Wunsches des Europarats, auf dem Gebiet des Naturschutzes mit anderen Staaten zusammenzuarbeiten;
in der Erkenntnis, dass wildlebende Pflanzen und Tiere ein Naturerbe von ästhetischem, wissenschaftlichem, kulturellem, erholungsbezogenem, wirtschaftlichem und ideellem Wert darstellen, das erhalten und an künftige Generationen weitergegeben werden muss;
in Anerkennung der wesentlichen Rolle, die wildlebende Pflanzen und Tiere bei der Erhaltung biologischer Gleichgewichte spielen;
in Anbetracht dessen, dass sich der Bestand vieler Arten wildlebender Pflanzen und Tiere erheblich verringert, und dass einige Arten vom Aussterben bedroht sind;
in dem Bewusstsein, dass die Erhaltung natürlicher Lebensräume ein lebenswichtiges Element des Schutzes und der Erhaltung wildlebender Pflanzen und Tiere darstellt;
in der Erkenntnis, dass die Erhaltung wildlebender Pflanzen und Tiere von den Regierungen bei der Festlegung ihrer nationalen Ziele und Programme berücksichtigt und eine internationale Zusammenarbeit zum Schutz insbesondere der wandernden Arten herbeigeführt werden sollte;
eingedenk dessen, dass Regierungen oder internationale Gremien, vor allem die Konferenz der Vereinten Nationen von 1972 über die Umwelt des Menschen und die Beratende Versammlung des Europarats, in zahlreichen Forderungen ein gemeinsames Vorgehen verlangt haben;
insbesondere in dem Wunsch, im Bereich der Erhaltung wildlebender Pflanzen und Tiere die in der Entschliessung Nr. 2 der Zweiten Europäischen Ministerkonferenz über die Umwelt ausgesprochenen Empfehlungen zu befolgen,
sind wie folgt übereingekommen:
Kapitel I
Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
1) Ziel dieses Übereinkommens ist es, wildlebende Pflanzen und Tiere sowie ihre natürlichen Lebensräume, insbesondere die Arten und Lebensräume, deren Erhaltung die Zusammenarbeit mehrerer Staaten erfordert, zu erhalten und eine solche Zusammenarbeit zu fördern.
2) Besondere Aufmerksamkeit gilt den gefährdeten und den empfindlichen Arten einschliesslich der gefährdeten und der empfindlichen wandernden Arten.
Art. 2
Die Vertragsparteien ergreifen die erforderlichen Massnahmen, um die Population der wildlebenden Pflanzen und Tiere auf einem Stand zu erhalten oder auf einen Stand zu bringen, der insbesondere den ökologischen, wissenschaftlichen und kulturellen Erfordernissen entspricht, wobei den wirtschaftlichen und erholungsbezogenen Erfordernissen und den Bedürfnissen von örtlich bedrohten Unterarten, Varietäten oder Formen Rechnung getragen wird.
Art. 3
1) Im Einklang mit diesem Übereinkommen unternimmt jede Vertragspartei die notwendigen Schritte, um die nationale Politik zur Erhaltung wildlebender Pflanzen und Tiere sowie ihrer natürlichen Lebensräume zu fördern, wobei den gefährdeten und den empfindlichen Arten, vor allem den endemischen Arten, sowie den gefährdeten Lebensräumen besondere Aufmerksamkeit zugewendet wird.
2) Jede Vertragspartei verpflichtet sich, bei ihrer Planungs- und Entwicklungspolitik sowie bei ihren Massnahmen gegen die Umweltverschmutzung die Erhaltung wildlebender Pflanzen und Tiere zu berücksichtigen.
3) Jede Vertragspartei fördert die Erziehung und die Verbreitung allgemeiner Informationen in bezug auf die Notwendigkeit, wildlebende Pflanzen- und Tierarten sowie ihre Lebensräume zu erhalten.
Kapitel II
Schutz von Lebensräumen
Art. 4
1) Jede Vertragspartei ergreift die geeigneten und erforderlichen gesetzgeberischen und Verwaltungsmassnahmen, um die Erhaltung der Lebensräume wildlebender Pflanzen- und Tierarten, insbesondere der in den Anhängen I und II genannten Arten, sowie die Erhaltung gefährdeter natürlicher Lebensräume sicherzustellen.
2) Die Vertragsparteien berücksichtigen bei ihrer Planungs- und Entwicklungspolitik die Erfordernisse der Erhaltung der nach Abs. 1 geschützten Gebiete, um jede Beeinträchtigung dieser Gebiete zu vermeiden oder so gering wie möglich zu halten.
3) Die Vertragsparteien verpflichten sich, besondere Aufmerksamkeit dem Schutz derjenigen Gebiete zuzuwenden, die für die in den Anhängen II und III aufgeführten wandernden Arten von Bedeutung sind und die als Überwinterungs-, Sammel-, Futter-, Brut- oder Mauserplätze im Verhältnis zu den Wanderrouten günstig gelegen sind.
4) Die Vertragsparteien verpflichten sich, ihre Bemühungen um den Schutz der in diesem Artikel bezeichneten natürlichen Lebensräume, wenn diese in Grenzgebieten liegen, soweit erforderlich zu koordinieren.
Kapitel III
Artenschutz
Art. 5
Jede Vertragspartei ergreift die geeigneten und erforderlichen gesetzgeberischen und Verwaltungsmassnahmen, um den besonderen Schutz der in Anhang I aufgeführten wildlebenden Pflanzenarten sicherzustellen. Es ist zu verbieten, diese Pflanzen absichtlich zu pflücken, zu sammeln, abzuschneiden, auszugraben oder auszureissen. Jede Vertragspartei verbietet, soweit erforderlich, den Besitz oder den Verkauf dieser Arten.
Art. 6
Jede Vertragspartei ergreift die geeigneten und erforderlichen gesetzgeberischen und Verwaltungsmassnahmen, um den besonderen Schutz der in Anhang II aufgeführten wildlebenden Tierarten sicherzustellen. In bezug auf diese Arten ist insbesondere zu verbieten:
- a) jede Form des absichtlichen Fangens, des Haltens und des absichtlichen Tötens;
- b) das mutwillige Beschädigen oder Zerstören von Brut- oder Raststätten;
- c) das mutwillige Beunruhigen wildlebender Tiere, vor allem während der Zeit des Brütens, der Aufzucht der Jungen und des Überwinterns, soweit dieses Beunruhigen in bezug auf die Ziele dieses Übereinkommens von Bedeutung ist;
- d) das mutwillige Zerstören oder absichtliche Entnehmen von Eiern aus der Natur oder der Besitz dieser Eier, auch wenn sie leer sind;
- e) der Besitz von oder der innerstaatliche Handel mit lebenden oder toten Tieren, einschliesslich ausgestopfter Tiere und ohne weiteres erkennbarer Teile dieser Tiere oder ohne weiteres erkennbarer Erzeugnisse aus diesen Tieren, soweit dies zur Wirksamkeit dieses Artikels beiträgt.
Art. 7
1) Jede Vertragspartei ergreift die geeigneten und erforderlichen gesetzgeberischen und Verwaltungsmassnahmen, um den Schutz der in Anhang III aufgeführten wildlebenden Tierarten sicherzustellen.
2) Jegliche Nutzung der in Anhang III aufgeführten wildlebenden Tiere wird so geregelt, dass die Populationen in ihrem Bestand nicht gefährdet werden, wobei Art. 2 Rechnung zu tragen ist.
3) Diese Massnahmen umfassen unter anderem:
- a) Schonzeiten und/oder andere Verfahren zur Regelung der Nutzung;
- b) gegebenenfalls ein zeitweiliges oder örtlich begrenztes Nutzungsverbot zur Wiederherstellung eines zufriedenstellenden Populationsstandes;
- c) gegebenenfalls die Regelung des Verkaufs lebender und toter wildlebender Tiere, des Haltens solcher Tiere zum Verkauf, des Transports solcher Tiere zu Verkaufszwecken oder des Anbietens solcher Tiere zum Verkauf.
Art. 8
Im Zusammenhang mit dem Fangen oder Töten der in Anhang III aufgeführten wildlebenden Tierarten und in Fällen, in denen nach Art. 9 Ausnahmen für die in Anhang II aufgeführten Arten Anwendung finden, verbieten die Vertragsparteien die Verwendung aller zum wahllosen Fangen und Töten geeigneten Mittel sowie aller Mittel, die gebietsweise zum Verschwinden oder zu einer schweren Beunruhigung von Populationen einer Art führen können; dieses Verbot gilt insbesondere für die in Anhang IV aufgeführten Mittel.
Art. 9
1) Unter der Voraussetzung, dass es keine andere befriedigende Lösung gibt und die Ausnahme dem Bestand der betreffenden Population nicht schadet, kann jede Vertragspartei Ausnahmen von den Art. 4, 5, 6, 7 und vom Verbot der Verwendung der in Art. 8 bezeichneten Mittel zulassen: - zum Schutz der Pflanzen- und Tierwelt; - zur Verhütung ernster Schäden an Kulturen, Viehbeständen, Wäldern, Fischgründen, Gewässern und anderem Eigentum; - im Interesse der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit, der Sicherheit der Luftfahrt oder anderer vorrangiger öffentlicher Belange; - für Zwecke der Forschung und Erziehung, der Bestandsauffrischung, der Wiederansiedlung und der Aufzucht; - um unter streng überwachten Bedingungen selektiv und in begrenztem Umfang das Fangen, das Halten oder eine andere vernünftige Nutzung bestimmter wildlebender Tiere und Pflanzen in geringen Mengen zu gestatten.
2) Die Vertragsparteien erstatten dem Ständigen Ausschuss alle zwei Jahre über die nach Abs. 1 zugelassenen Ausnahmen Bericht. Diese Berichte müssen enthalten: - die Populationen, die von den Ausnahmen erfasst wurden oder werden, und, falls möglich, die Anzahl der betroffenen Exemplare; - die für das Töten oder Fangen zugelassenen Mittel; - die Art der Risiken und die zeitlichen und örtlichen Umstände, unter denen solche Ausnahmen zugelassen wurden; - die Behörde, die befugt ist, zu erklären, dass die Voraussetzungen für die Ausnahmen erfüllt sind, und die befugt ist, Beschlüsse in bezug auf die zu verwendenden Mittel, ihre Grenzen und die mit der Durchführung beauftragten Personen zu fassen; - die Kontrollmassnahmen.
Kapitel IV
Sonderbestimmungen für wandernde Arten
Art. 10
1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, zusätzlich zu den in den Art. 4, 6, 7 und 8 genannten Massnahmen ihre Bemühungen um den Schutz der in den Anhängen II und III aufgeführten wandernden Arten, deren Verbreitungsgebiet in ihr Hoheitsgebiet hineinreicht, zu koordinieren.
2) Die Vertragsparteien ergreifen Massnahmen, um sicherzustellen, dass die nach Art. 7 Abs. 3 Bst. a festgelegten Schonzeiten und/oder anderen Verfahren zur Regelung der Nutzung angemessen und so beschaffen sind, dass sie den Bedürfnissen der in Anhang III aufgeführten wandernden Arten gerecht werden.
Kapitel V
Ergänzende Bestimmungen
Art. 11
1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, bei der Durchführung dieses Übereinkommens
- a) soweit zweckdienlich zusammenzuarbeiten, vor allem wenn dies die Wirksamkeit der aufgrund der übrigen Artikel dieses Übereinkommens getroffenen Massnahmen erhöhen könnte;
- b) die den Zwecken dieses Übereinkommens dienenden Forschungsarbeiten zu fördern und zu koordinieren.
2) Jede Vertragspartei verpflichtet sich,
- a) die Wiederansiedlung einheimischer wildlebender Pflanzen- und Tierarten zu fördern, wenn dadurch ein Beitrag zur Erhaltung einer gefährdeten Art geleistet würde, vorausgesetzt, dass zunächst auf der Grundlage der Erfahrungen anderer Vertragsparteien untersucht wird, ob eine solche Wiederansiedlung erfolgreich und vertretbar wäre;
- b) die Ansiedlung nicht heimischer Arten streng zu überwachen und zu begrenzen.
3) Jede Vertragspartei teilt dem Ständigen Ausschuss die Arten mit, die in ihrem Hoheitsgebiet vollen Schutz geniessen und nicht in den Anhängen I und II enthalten sind.
Art. 12
Die Vertragsparteien können strengere als die nach diesem Übereinkommen vorgesehenen Massnahmen zur Erhaltung wildlebender Pflanzen und Tiere sowie ihrer natürlichen Lebensräume treffen.
Kapitel VI
Ständiger Ausschuss
Art. 13
1) Für die Zwecke dieses Übereinkommens wird ein Ständiger Ausschuss eingesetzt.
2) Jede Vertragspartei kann durch einen oder mehrere Delegierte im Ständigen Ausschuss vertreten sein. Jede Delegation hat eine Stimme. In ihrem Zuständigkeitsbereich übt die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft ihr Stimmrecht mit einer Stimmenzahl aus, die der Anzahl ihrer Mitgliedstaaten entspricht, die Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind; die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft übt ihr Stimmrecht nicht aus, wenn die betreffenden Mitgliedstaaten ihr Stimmrecht ausüben, und umgekehrt.
3) Jeder Mitgliedstaat des Europarats, der nicht Vertragspartei des Übereinkommens ist, kann durch einen Beobachter im Ausschuss vertreten sein. Der Ständige Ausschuss kann durch einstimmigen Beschluss jeden Nichtmitgliedstaat des Europarats, der nicht Vertragspartei des Übereinkommens ist, einladen, sich durch einen Beobachter auf einer der Tagungen des Ständigen Ausschusses vertreten zu lassen. Sonstige Gremien oder Organisationen der nachstehenden Kategorien, die auf dem Gebiet des Schutzes, der Erhaltung und der Hege und Nutzung wildlebender Pflanzen und Tiere sowie ihrer Lebensräume fachlich qualifiziert sind:
4) Der Ständige Ausschuss wird vom Generalsekretär des Europarats einberufen. Seine erste Tagung findet innerhalb eines Jahres nach dem Tag des Inkrafttretens des Übereinkommens statt. In der Folge tritt er mindestens alle zwei Jahre sowie stets dann zusammen, wenn die Mehrheit der Vertragsparteien dies beantragt.
5) Die Mehrheit der Vertragsparteien kann die Abhaltung einer Tagung des Ständigen Ausschusses beschliessen.
6) Vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Übereinkommens gibt sich der Ständige Ausschuss eine Geschäftsordnung.
Art. 14
1) Der Ständige Ausschuss ist verantwortlich für die Überwachung der Einhaltung dieses Übereinkommens. Er kann insbesondere: - die Bestimmungen dieses Übereinkommens einschliesslich seiner Anhänge laufend überprüfen und auf etwa erforderliche Änderungen untersuchen; - den Vertragsparteien Massnahmen empfehlen, die zur Erreichung der Ziele dieses Übereinkommens getroffen werden sollen; - die geeigneten Massnahmen empfehlen, um die Öffentlichkeit über die im Rahmen dieses Übereinkommens durchgeführten Arbeiten auf dem laufenden zu halten; - dem Ministerkomitee Nichtmitgliedstaaten des Europarats empfehlen, die zum Beitritt zum Übereinkommen eingeladen werden sollen; - Vorschläge zur Verbesserung der Wirksamkeit dieses Übereinkommens vorlegen, darunter Vorschläge, mit Staaten, die keine Vertragsparteien sind, Übereinkünfte zur Verbesserung der wirksamen Erhaltung einzelner Arten oder Gruppen von Arten zu schliessen.
2) Zur Wahrnehmung seiner Aufgaben kann der Ständige Ausschuss von sich aus Tagungen von Sachverständigengruppen veranstalten.
Art. 15
Nach jeder Tagung übermittelt der Ständige Ausschuss dem Ministerkomitee des Europarats einen Bericht über seine Arbeit und die Durchführung des Übereinkommens.
Kapitel VII
Änderungen
Art. 16
1) Jede von einer Vertragspartei oder dem Ministerkomitee vorgeschlagene Änderung der Artikel dieses Übereinkommens wird dem Generalsekretär des Europarats übermittelt und von ihm spätestens zwei Monate vor der Tagung des Ständigen Ausschusses an die Mitgliedstaaten des Europarats, jeden Unterzeichner, jede Vertragspartei, jeden nach Art. 19 zur Unterzeichnung dieses Übereinkommens eingeladenen Staat und jeden nach Art. 20 zum Beitritt eingeladenen Staat weitergeleitet.
2) Jede nach Abs. 1 vorgeschlagene Änderung wird vom Ständigen Ausschuss geprüft, der
- a) bei Änderungen der Art. 1 bis 12 den mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossenen Wortlaut den Vertragsparteien zur Annahme vorlegt;
- b) bei Änderungen der Art. 13 bis 24 den mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossenen Wortlaut dem Ministerkomitee zur Genehmigung vorlegt. Nach der Genehmigung wird dieser Wortlaut den Vertragsparteien zur Annahme zugeleitet.
3) Jede Änderung tritt am dreissigsten Tag nach dem Tag in Kraft, an dem alle Vertragsparteien dem Generalsekretär die Annahme dieser Änderung mitgeteilt haben.
4) Die Abs. 1, 2 Bst. a und 3 gelten auch für die Annahme neuer Anhänge zu diesem Übereinkommen.
Art. 17
1) Jede von einer Vertragspartei oder dem Ministerkomitee vorgeschlagene Änderung der Anhänge dieses Übereinkommens wird dem Generalsekretär des Europarats übermittelt und von ihm spätestens zwei Monate vor der Tagung des Ständigen Ausschusses an die Mitgliedstaaten des Europarats, jeden Unterzeichner, jede Vertragspartei, jeden nach Art. 19 zur Unterzeichnung dieses Übereinkommens eingeladenen Staat und jeden nach Art. 20 zum Beitritt eingeladenen Staat weitergeleitet.
2) Jede nach Abs. 1 vorgeschlagene Änderung wird vom Ständigen Ausschuss geprüft, der sie mit Zweidrittelmehrheit der Vertragsparteien beschliessen kann. Der beschlossene Wortlaut wird den Vertragsparteien zugeleitet.
3) Sofern nicht ein Drittel der Vertragsparteien Einwände notifiziert hat, tritt eine Änderung für die Vertragsparteien, die keine Einwände notifiziert haben, drei Monate nach der Beschlussfassung durch den Ständigen Ausschuss in Kraft.
Kapitel VIII
Beilegung von Streitigkeiten
Art. 18
1) Der Ständige Ausschuss bemüht sich nach besten Kräften, eine gütliche Beilegung jeder Schwierigkeit zu erleichtern, die sich bei der Durchführung dieses Übereinkommens ergibt.
2) Jede Streitigkeit zwischen Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens, die nicht nach Abs. 1 oder durch Verhandlungen zwischen den betroffenen Parteien beigelegt worden ist, wird, sofern die betreffenden Parteien nichts anderes vereinbaren, auf Antrag einer dieser Parteien einem Schiedsverfahren unterworfen. Jede Partei bestimmt einen Schiedsrichter, und die beiden Schiedsrichter bestimmen einen dritten Schiedsrichter. Vorbehaltlich des Abs. 3 gilt folgendes: Hat eine der Parteien drei Monate nach Beantragung eines Schiedsverfahrens noch keinen Schiedsrichter bestimmt, so wird dieser auf Antrag der anderen Partei innerhalb von weiteren drei Monaten vom Präsidenten des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte bestimmt. Können sich die Schiedsrichter innerhalb von drei Monaten nach Bestimmung der ersten beiden Schiedsrichter nicht auf einen dritten Schiedsrichter einigen, so wird das gleiche Verfahren angewendet.
3) Ist in einer Streitigkeit zwischen zwei Vertragsparteien die eine Vertragspartei zugleich Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und diese selbst ebenfalls Vertragspartei, so richtet die andere Vertragspartei den Antrag auf ein Schiedsverfahren sowohl an diesen Staat als auch an die Gemeinschaft; diese notifizieren ihr gemeinsam innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Antrags, ob der Mitgliedstaat oder die Gemeinschaft oder der Mitgliedstaat und die Gemeinschaft gemeinsam Streitpartei sein werden. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine solche Notifikation, so gelten der Mitgliedstaat und die Gemeinschaft als eine Streitpartei für die Zwecke der Anwendung der Bestimmungen über die Errichtung und das Verfahren des Schiedsgerichts. Dasselbe gilt, wenn der Mitgliedstaat und die Gemeinschaft gemeinsam als Streitpartei auftreten.
4) Das Schiedsgericht gibt sich eine Verfahrensordnung. Es entscheidet mit Stimmenmehrheit. Sein Schiedsspruch ist endgültig und bindend.
5) Jede Streitpartei übernimmt die Kosten des von ihr bestimmten Schiedsrichters; die Kosten des dritten Schiedsrichters sowie die sonstigen durch das Schiedsverfahren entstehenden Kosten werden von den Parteien zu gleichen Teilen getragen.
Kapitel IX
Schlussbestimmungen
Art. 19
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.