Abkommen über die kulturelle Zusammenarbeit zwischen den Regierungen des Fürstentums Liechtenstein und der Republik Costa Rica
Abgeschlossen in Vaduz am 10. Januar 1981
Inkrafttreten: 10. Dezember 1982
Die Regierungen des Fürstentums Liechtenstein und der Republik Costa Rica, im folgenden Vertragsparteien genannt, haben in dem Bestreben, ein besseres gegenseitiges Kennenlernen zu fördern und zur Stärkung ihrer kulturellen Beziehungen wirksam beizutragen, beschlossen, folgendes Abkommen zu schliessen:
Zu ihren Bevollmächtigten haben ernannt:
Die Regierung des Fürstentums Liechtenstein
Herrn Hans Brunhart,
Regierungschef des Fürstentums Liechtenstein
Die Regierung der Republik Costa Rica
Herrn Dr. Rodrigo Altmann Ortiz,
Vizepräsident der Republik Costa Rica
Art. 1
Die Vertragsparteien werden bestrebt sein, im Rahmen ihrer nationalen gesetzlichen Bestimmungen und gemäss dem internationalen Recht und den entsprechenden internationalen Gepflogenheiten im gegenseitigen Einverständnis spezifische Programme für Vorhaben der kulturellen Zusammenarbeit aufzustellen.
Art. 2
Die Vertragsparteien vereinbaren insbesondere, ein Kooperationsprogramm zur Entwicklung der Erwachsenenbildung in ländlichen Gegenden und Randgebieten Costa Ricas durchzuführen. Die Vertragsparteien werden bei der Durchführung dieses Kooperationsprogramms die kulturellen Grundsätze wahren, die den Plänen für Erwachsenenbildung in Costa Rica zugrundeliegen.
Art. 3
Die Vertragsparteien werden für die Entwicklung eines Gesamt-Fernlehrprogramms für die Vermittlung einer Grundschulbildung in Costa Rica rechtliche, wirtschaftliche und verwaltungstechnische Unterstützung nach Massgabe der in Art. 12 vorgesehenen Abkommen leisten.
Art. 4
Zur besseren Verbreitung der Grundschulbildung werden die Vertragsparteien insbesondere die Errichtung kleiner regionaler Kultursender, welche den Zielsetzungen von Art. 2 und 3 dieses Abkommens entsprechen, fördern.
Art. 5
1) Die Vertragsparteien werden dem ausländischen, technischen Personal, das sich in das andere Land zur Durchführung der in Art. 1 und 2 dieses Abkommens anvisierten Programme begibt, Zollfreiheit gewähren zur Ein- und Ausfuhr des Hausrats und aller Gegenstände für den persönlichen oder familiären Gebrauch, soweit dies mit den jede Vertragspartei jeweils bindenden bilateralen und internationalen Übereinkommen, Regelungen und Abmachungen vereinbar ist. Desgleichen wird die zoll- und abgabenfreie Einfuhr eines Fahrzeugs für den persönlichen Gebrauch des jeweiligen Mitarbeiters ebenfalls gewährt.
2) Besagtes Fahrzeug kann innerhalb des Gastlandes veräussert werden, ohne dass bei der Umschreibung des Fahrzeugs die Zahlung von Steuern oder Abgaben fällig wird, und zwar nachdem zwei Jahre nach Eintragung desselben im entsprechenden Kraftfahrzeugregister verstrichen sind oder für den Fall, dass der jeweilige technische Mitarbeiter seine Aufgabe im Gastland entweder durch Umzug, Ableben oder sonst irgendeinen zufälligen oder durch höhere Gewalt bestimmten Grund beendet.
Art. 6
Die Vertragsparteien werden im Einklang mit den jeweiligen gesetzlichen Vorschriften Zoll- und Abgabenfreiheit auf die endgültige Einfuhr von Material und Maschinen zur Herstellung von pädagogischem, technischem oder wissenschaftlichem Material gewähren, soweit dieses im Rahmen von Programmen gemäss Art. 1 und 2 dieses Abkommens eingeführt wird, und wenn es rein kulturellen und nicht kommerziellen Zwecken dient.
Art. 7
Der costaricanische Partner gewährt Befreiung von jeder Art von Steuern und Abgaben für ein Geländefahrzeug, das Eigentum des "Instituto Costarricense de Ensenañza Radiofónica" (Costaricanisches Institut für Radiounterricht) bleiben muss. Dieses Fahrzeug kann verkauft oder gegen ein anderes Fahrzeug getauscht werden, ohne dass bei der Umschreibung die Zahlung von Steuern oder Abgaben fällig wird, jedoch nachdem zwei Jahre nach Eintragung des Fahrzeugs im entsprechenden Kraftfahrzeugregister verstrichen sind. Für das Institut gelten dabei die Bestimmungen, die die Regierung auf die Sonderorganisationen der Vereinten Nationen anwendet, wenn die legale Existenz des Instituts im Lande erlischt.
Art. 8
Der costaricanische Partner gewährt Befreiung von den Steuern auf internationale Fahr- und Flugscheine, wenn diese vom Institut seinen Mitarbeitern bezahlt werden, und zwar für solche Reisen, die in seinem Auftrag durchgeführt werden und wenn es sich dabei um eigentliche Dienstreisen handelt. Dieses muss vom verantwortlichen Mitarbeiter des Instituts jeweils nachgewiesen werden.
Art. 9
Ausser den in diesem Abkommen erwähnten Vorrechten gewähren beide Vertragspartner ausländischem technischem Personal, das im anderen Land für die Durchführung der in Art. 1 und 2 des gegenständlichen Abkommens anvisierten Programme eingesetzt wird. Vorrechte und Immunitäten, welche auch dem entsprechenden Personal der Sonderorganisationen der Vereinten Nationen gewährt werden.
Art. 10
1) Die Vertragsparteien vereinbaren, dass mit der allgemeinen Durchführung dieses Abkommens und der Aufsicht über dieselbe beauftragt werden: von der Regierung des Fürstentums Liechtenstein die Stiftung "Liechtensteinischer Entwicklungsdienst" mit Sitz in Vaduz; von der Regierung Costa Ricas das "Ministerium für Öffentliche Erziehung" (Ministerio de Educación Pública).
2) Die derart Beauftragten sind berechtigt, die ihnen übertragenen Funktionen und Aufgaben ganz oder teilweise zu delegieren.
Art. 11
Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass mit der praktischen Durchführung dieses Abkommens in Costa Rica das "Costaricanische Institut für Radiounterricht" (Instituto Costarricense de Eseñanza Radiofónica), das im Öffentlichen Register für Gesellschaften als gemeinnütziger Verein eingetragen ist, betraut wird.
Art. 12
Die Stiftung "Liechtensteinischer Entwicklungsdienst" und das "Ministerium für Öffentliche Erziehung" (Ministerio de Educación Pública) in Costa Rica werden für jedes spezifische Programm nach Art. 1, je für sich, ein Abkommen mit dem "Costaricanischen Institut für Radiounterricht" (Instituto Costarricense de Enseñanza Radiofónica) schliessen, durch das die rechtlichen, wirtschaftlichen und verwaltungstechnischen Einzelheiten für die Zusammenarbeit bei dessen Verwirklichung festgelegt werden.
Art. 13
Dieses Abkommen ist von jeder Vertragspartei nach ihrem eigenen innerstaatlichen Recht zu genehmigen und tritt einen Monat, nachdem beide Vertragsparteien die andere Vertragspartei von der jeweiligen Genehmigung in Kenntnis gesetzt haben, in Kraft. Das Abkommen bleibt so lange in Kraft, bis es von einer der Vertragsparteien schriftlich mit einer sechsmonatigen Frist gekündigt wird.
Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet.
Geschehen zu Vaduz, Liechtenstein, am 10. Januar des Jahres 1981, in je zwei Urschriften in deutscher und spanischer Sprache, wobei beide Fassungen in gleicher Weise authentisch und gültig sind.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.