Gesetz vom 20. April 1983 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz; BMG)

Typ Gesetz
Veröffentlichung 1983-07-30
Status In Kraft
Quelle Lilex
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Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Gegenstand und Geltungsbereich[^2]

1) Die Betäubungsmittel unterliegen der Kontrolle nach Massgabe dieses Gesetzes.

1a) Dieses Gesetz gilt auch für Personen und Unternehmen mit Sitz in Liechtenstein, die mit Betäubungsmitteln im Ausland handeln.[^3]

2) Für die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Betäubungsmitteln gelten die aufgrund des Zollvertrages in Liechtenstein anwendbaren Vorschriften.

Art. 1a[^4]

Verhältnis zum Heilmittelgesetz

Für Betäubungsmittel, die als Heilmittel verwendet werden, gelten die Bestimmungen des Heilmittelgesetzes. Die Bestimmungen dieses Gesetzes sind anwendbar, soweit das Heilmittelgesetz keine oder eine weniger weitgehende Regelung trifft.

Art. 2[^5]

Begriffe und Bezeichnungen

1) Im Sinne dieses Gesetzes gelten als:

2) Unter den in diesem Gesetz verwendeten Personen-, Funktions- und Berufsbezeichnungen sind Angehörige des männlichen und weiblichen Geschlechts zu verstehen.

Art. 2a[^6]

Verzeichnis

Die Regierung erstellt mit Verordnung das Verzeichnis der Betäubungsmittel, der psychotropen Stoffe sowie der Vorläuferstoffe und der Hilfschemikalien. Sie stützt sich hierbei in der Regel auf die Empfehlungen der zuständigen internationalen Organisationen.

Art. 2b[^7]

Regelung für psychotrope Stoffe

Soweit dieses Gesetz nichts anderes vorsieht, gelten die Bestimmungen zu den Betäubungsmitteln auch für die psychotropen Stoffe.

Art. 2c[^8]

Erleichterte Kontrollmassnahmen

1) Die Regierung kann Vorläuferstoffe und Hilfschemikalien der Betäubungsmittelkontrolle nach den Bestimmungen des II. und III. Kapitels unterstellen. Sie kann eine Bewilligungspflicht oder andere weniger weitgehende Überwachungsmassnahmen vorsehen, wie die Identifizierung des Kunden, Buchführungspflichten und Auskunftspflichten. Sie befolgt dabei in der Regel die Empfehlungen der zuständigen internationalen Organisationen.

2) Die Regierung kann Betäubungsmittel von den Kontrollmassnahmen teilweise und - in bestimmter Konzentration oder Menge - ganz ausnehmen, wenn die zuständigen internationalen Organisationen (Vereinte Nationen, Weltgesundheitsorganisation) die Befreiung aufgrund eines auch von Liechtenstein ratifizierten Abkommens beschliessen oder empfehlen.

3) Für den Vollzug von Abs. 1, insbesondere für Informations- und Beratungsaufgaben, kann die Regierung private Organisationen beiziehen.

II. Herstellung, Abgabe, Bezug und Verwendung von Betäubungsmitteln und Meldung von Betäubungsmittelmissbräuchen

1. Fabrikations- und Handelsfirmen

Art. 3

Bewilligung für Produktion und Handel[^9]

1) Firmen und Personen, die Betäubungsmittel anbauen, herstellen, verarbeiten oder damit Handel treiben, bedürfen einer Bewilligung des Amtes für Gesundheit. Vorbehalten bleibt Art. 6.[^10]

2) Die Voraussetzungen für die Erteilung, das Erlöschen oder den Entzug der Bewilligung, ebenso deren Form, Inhalt und Gültigkeitsdauer, regelt die Regierung mit Verordnung.

3) Aufgehoben[^11]

Art. 4[^12]

Einschränkungen aufgrund internationaler Abkommen

Die Regierung kann aufgrund internationaler Abkommen den Bewilligungsinhabern Anbau, Herstellung und Vorratshaltung von Betäubungsmitteln untersagen.

Art. 5

Rohmaterialien und Erzeugnisse mit betäubungsmittelähnlicher Wirkung[^13]

1) Rohmaterialien und Erzeugnisse, von denen vermutet werden muss, dass sie ähnlich wirken wie die Stoffe und Präparate nach Art. 2, dürfen nur mit Bewilligung der Regierung und nach deren Bedingungen angebaut, hergestellt, gelagert, verwendet oder in Verkehr gebracht werden.[^14]

2) Das Amt für Gesundheit prüft, ob es sich bei den Rohmaterialien und Erzeugnissen um einen Stoff oder ein Präparat nach Art. 2 handelt. Trifft dies zu, so sind Bewilligungen nach Art. 3 erforderlich.[^15]

3) Die Regierung erstellt mit Verordnung das Verzeichnis dieser Stoffe und Präparate.

Art. 6

Verbotene Betäubungsmittel[^16]

1) Die folgenden Betäubungsmittel dürfen nicht angebaut, hergestellt oder in Verkehr gebracht werden:

2) Die Regierung kann Herstellung und Inverkehrbringung weiterer Betäubungsmittel untersagen, wenn internationale Abkommen ihre Herstellung verbieten oder die wichtigsten Fabrikationsländer darauf verzichten.

3) Allfällige Vorräte verbotener Betäubungsmittel sind unter Aufsicht des Amtes für Gesundheit in einen vom Gesetz erlaubten Stoff überzuführen oder in Ermangelung dieser Möglichkeit zu vernichten.[^18]

4) Das Amt für Gesundheit kann für die Betäubungsmittel nach den Abs. 1 und 2 Ausnahmebewilligungen für den Anbau, die Herstellung und das Inverkehrbringen erteilen, wenn kein internationales Abkommen entgegensteht und diese Betäubungsmittel der wissenschaftlichen Forschung, der Arzneimittelentwicklung oder der beschränkten medizinischen Anwendung dienen.[^19]

2. Medizinalpersonen

Art. 7

1) Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte und verantwortliche Leiter von bewilligten Apotheken können Betäubungsmittel nach Massgabe des Bedarfs der vorschriftsgemässen Berufsausübung ohne besondere Bewilligung beziehen, lagern, verwenden und abgeben. Die Bestimmungen des Heilmittelgesetzes über die Selbstdispensation bei Ärzten, Zahnärzten und Tierärzten bleiben vorbehalten.[^20]

1a) Für die Verschreibung, die Abgabe und die Verabreichung von Betäubungsmitteln zur ärztlichen Behandlung von betäubungsmittelabhängigen Personen bedarf es einer Bewilligung des Amtes für Gesundheit. Die heroingestützte Behandlung ist unzulässig. Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung.[^21]

2) Das Amt für Gesundheit kann die Befugnis der Zahnärzte auf bestimmte Betäubungsmittel beschränken.[^22]

3) Zur Vermeidung der Verbreitung epidemischer Krankheiten können Ärzte sterile Instrumente, die auch zur Verabreichung von Betäubungsmitteln geeignet sind, an ihnen bekannte betäubungsmittelabhängige Patienten abgeben. Die Regierung erlässt hierzu durch Verordnung nähere Richtlinien.[^23]

Art. 8

1) Zum Verordnen von Betäubungsmitteln sind die in Art. 7 genannten Ärzte und Tierärzte befugt.

2) Allfällige Abmachungen mit Nachbarstaaten über die beiderseitige Zulassung der in den Grenzgebieten wohnhaften Medizinalpersonen zur Berufsausübung bleiben vorbehalten.

Art. 9

1) Die Ärzte und Tierärzte sind verpflichtet, Betäubungsmittel nur in dem Umfange zu verwenden, abzugeben und zu verordnen, wie dies nach den anerkannten Regeln der medizinischen Wissenschaft notwendig ist.

1a) Ärzte und Tierärzte, die als Arzneimittel zugelassene Betäubungsmittel für eine andere als die zugelassenen Indikationen abgeben oder verordnen, müssen dies innerhalb von 30 Tagen dem Amt für Gesundheit melden. Sie haben auf Verlangen des Amtes für Gesundheit alle notwendigen Angaben über Art und Zweck der Behandlung zu machen.[^24]

2) Abs. 1 und 1a gelten auch für die Verwendung und Abgabe von Betäubungsmitteln durch Zahnärzte.[^25]

Art. 10[^26]

Das Amt für Gesundheit kann die Befugnisse nach Art. 7 für bestimmte Zeit oder dauernd entziehen, wenn die ermächtigte Medizinalperson betäubungsmittelabhängig ist oder eine Widerhandlung nach den Art. 20 bis 26 begangen hat.

Art. 11[^27]

Aufgehoben

3. Krankenanstalten und Institute

Art. 12

1) Krankenanstalten können vom Amt für Gesundheit die Bewilligung erhalten, Betäubungsmittel nach Massgabe des Bedarfs ihres Betriebes zu beziehen, zu lagern und zu verwenden, sofern für die Lagerung und die Verwendung eine der in Art. 7 genannten Personen verantwortlich ist.[^28]

2) Institute, die der wissenschaftlichen Forschung dienen, können vom Amt für Gesundheit die Bewilligung erhalten, nach Massgabe des Eigenbedarfs Betäubungsmittel anzubauen, zu beziehen, zu lagern und zu verwenden.[^29]

3) Vorbehalten bleibt Art. 6.

4. Meldung von Betäubungsmittelmissbräuchen

Art. 13

1) Behörden, Ämter, Ärzte und Apotheker sind ermächtigt, die in ihrer amtlichen oder beruflichen Tätigkeit festgestellten Fälle von Betäubungsmittelmissbrauch, bei denen sich Betreuungsmassnahmen im Interesse des Patienten, seiner Angehörigen oder der Allgemeinheit als angezeigt erachten, der für die Betreuung zuständigen Behörde zu melden.

2) Öffentlich Bedienstete, die Funktionen eines Erziehers oder Betreuers ausüben, sind nicht zur Anzeige verpflichtet, wenn sie erfahren, dass eine ihnen anvertraute Person gegen Art. 21 dieses Gesetzes verstossen hat.

III. Kontrolle

Art. 14[^30]

Zuständigkeit

Die Kontrolle der Betäubungsmittel obliegt nach Massgabe dieses Gesetzes der Regierung und dem Amt für Gesundheit.

Art. 15[^31]

Aufgehoben

Art. 16

1) Für jede Abgabe von Betäubungsmitteln ist ein Lieferschein zu erstellen und dem Empfänger mit der Ware zu übergeben. Ausgenommen sind die Abgaben von Betäubungsmitteln der Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte und der Apotheker an das Publikum.

2) Die zur Herstellung und Verarbeitung von Betäubungsmitteln berechtigten Firmen und Personen stellen dem Amt für Gesundheit die erforderlichen Abschriften der Lieferscheine zu.[^32]

Art. 17

1) Die im Besitze einer Bewilligung gemäss den Art. 3 und 12 befindlichen Firmen, Personen und Institute sind verpflichtet, über ihren gesamten Verkehr mit Betäubungsmitteln laufend Buch zu führen.

2) Die in Art. 3 erwähnten Firmen und Personen haben dem Amt für Gesundheit jeweils auf Jahresende über ihren Verkehr mit Betäubungsmitteln und die Vorräte zu berichten.[^33]

3) Firmen und Personen, welche die Bewilligung zum Anbau, zur Herstellung und zur Verarbeitung von Betäubungsmitteln besitzen, haben ferner dem Amt für Gesundheit vierteljährlich über den Umfang der Anbaufläche und die Art und Mengen der gewonnenen, hergestellten und verarbeiteten Betäubungsmittel zu berichten.[^34]

4) Die gemäss Art. 7 zum Bezug und Verwendung und zur Abgabe von Betäubungsmitteln berechtigten oder gemäss Art. 12 dafür verantwortlichen Personen haben sich über die Verwendung der bezogenen Betäubungsmittel auszuweisen.

Art. 18

1) Betäubungsmittel müssen gesondert von allen andern Waren in dafür geeigneten Räumen unter Verschluss aufbewahrt werden.

2) Betäubungsmittel dürfen nur unter Angabe der Sachbezeichnung in den Handel gebracht werden.

3) Jede an das Publikum gerichtete Anpreisung von Betäubungsmitteln ist untersagt.

4) Die Regierung erlässt mit Verordnung nähere Bestimmungen über die Aufbewahrung, Bezeichnung und Anpreisung von Betäubungsmitteln sowie über die Angaben in Bepackungsprospekten.

Art. 19

1) Die der Kontrolle unterstehenden Firmen, Personen, Krankenanstalten und Institute haben den Kontrollorganen die Anbauflächen, Fabrikations-, Verkaufs- und Lagerräume zugänglich zu machen, die Bestände an Betäubungsmitteln und alle dazu gehörenden Belege vorzuweisen. Sie sind gehalten, jederzeit die vom Amt für Gesundheit verlangten Auskünfte zu erteilen.[^35]

2) Die Personen, denen die Kontrolle des Verkehrs mit Betäubungsmitteln übertragen ist, sind zur Geheimhaltung der dabei gewonnenen Kenntnisse verpflichtet.

IV. Strafbestimmungen

Art. 20

1) Vom Landgericht wird wegen Vergehens mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bis 360 Tagessätzen bestraft, wer vorsätzlich:[^36] In schweren Fällen ist der Täter wegen Verbrechens mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zwanzig Jahren zu bestrafen.[^46]

2) Ein schwerer Fall liegt vor, wenn der Täter:[^47]

3) Werden die Widerhandlungen nach Abs. 1 fahrlässig begangen, so wird der Täter vom Landgericht wegen Vergehens mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen bestraft.[^49]

Art. 20a[^50]

Aufgehoben

Art. 21

1) Wer unbefugt Betäubungsmittel vorsätzlich konsumiert oder wer zum eigenen Konsum eine Widerhandlung im Sinne von Art. 20 begeht, wird vom Landgericht wegen Übertretung mit Busse bis zu 50 000 Franken, im Nichteinbringlichkeitsfalle bis zu sechs Monaten Freiheitsstrafe bestraft.[^51]

2) In leichten Fällen kann von einer Strafe abgesehen werden.

Art. 22

1) Im Falle der Verurteilung wegen einer Straftat nach diesem Gesetz, die aufgrund einer Betäubungsmittelabhängigkeit begangen worden ist, kann das Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von nicht mehr als fünf Jahren oder einer Geldstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von mindestens einem und höchstens fünf Jahren vorläufig aufschieben, sofern sich der Täter einer seiner Rehabilitation dienenden Behandlung unterzieht, wenn bei Berücksichtigung aller Umstände ein Erfolg dieser Behandlung zu erwarten ist. Als Behandlung gilt auch der Aufenthalt in einer staatlich anerkannten Institution, die dazu dient, die Abhängigkeit zu beheben oder einer erneuten Abhängigkeit entgegenzuwirken.[^52]

2) Der Verurteilte ist verpflichtet, zu Zeitpunkten, die das Gericht festsetzt, den Nachweis über die Aufnahme und über die Fortführung der Behandlung zu erbringen; die behandelnden Personen oder Einrichtungen haben dem Gerichte einen Abbruch der Behandlung mitzuteilen.

3) Das Gericht erster Instanz widerruft den Aufschub des Strafvollzuges und ordnet den Vollzug der aufgeschobenen Strafe an, wenn die Behandlung nicht begonnen oder nicht fortgeführt wird, der Verurteilte den nach Abs. 2 geforderten Nachweis nicht erbringt, die Behandlung offensichtlich erfolglos ist oder er eine nicht bloss geringfügige Straftat begeht.

4) Tätern, die wegen einer Straftat gemäss Abs. 1 eine Freiheitsstrafe zu verbüssen haben, kann das Gericht, wenn die Hälfte der Freiheitsstrafe verbüsst ist, den Rest der Strafe erlassen, sofern er sich einer seiner Rehabilitation dienenden Behandlung unterzieht, wenn bei Berücksichtigung aller Umstände ein Erfolg dieser Behandlung zu erwarten ist. Die Abs. 2 und 3 gelten sinngemäss.[^53]

Art. 23

Wer jemanden zum unbefugten Betäubungsmittelkonsum vorsätzlich anstiftet oder anzustiften versucht, wird vom Landgericht wegen Übertretung mit Busse bis zu 50 000 Franken, im Nichteinbringlichkeitsfalle bis zu sechs Monaten Freiheitsstrafe bestraft.[^54]

Art. 24

1) Vom Landgericht wird wegen Vergehens mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen bestraft, wer vorsätzlich: In schweren Fällen ist der Täter wegen Verbrechens mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zwanzig Jahren zu bestrafen.[^56]

2) Handelt der Täter fahrlässig, so wird er vom Landgericht wegen Übertretung mit einer Busse bis zu 50 000 Franken, im Nichteinbringlichkeitsfalle mit einer Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten bestraft.[^57]

Art. 25

1) Vom Landgericht wird wegen Vergehens mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bis 360 Tagessätzen bestraft, wer vorsätzlich:[^58]

2) Handelt der Täter fahrlässig, so wird er vom Landgericht wegen Übertretung mit einer Busse bis zu 50 000 Franken, im Nichteinbringlichkeitsfalle mit einer Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten bestraft.[^59]

Art. 26[^60]

Vom Landgericht wird, sofern nicht eine strafbare Handlung nach Art. 20 bis 25 vorliegt, wegen Übertretung mit einer Busse bis zu 50 000 Franken, im Nichteinbringlichkeitsfalle mit einer Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten bestraft, wer:

Art. 27

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.