Vertrag zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Republik Österreich über die Ergänzung des Europäischen Auslieferungsübereinkommens vom 13. Dezember 1957 und die Erleichterung seiner Anwendung
Abgeschlossen in Vaduz am 4. Juni 1982
Zustimmung des Landtags: 17. November 1982
Inkrafttreten: 1. September 1983
Seine Durchlaucht der Regierende Fürst von und zu Liechtenstein
und
der Bundespräsident der Republik Österreich
in dem Wunsch, das Europäische Auslieferungsübereinkommen - im folgenden als Übereinkommen bezeichnet - im Verhältnis zwischen den beiden Staaten zu ergänzen und die Anwendung der darin enthaltenen Grundsätze zu erleichtern, sind übereingekommen, einen Vertrag zu schliessen, und haben zu diesem Zweck als ihre Bevollmächtigten ernannt:
Seine Durchlaucht der Regierende Fürst von und zu Liechtenstein:
Herrn Hans Brunhart,
Regierungschef des Fürstentums Liechtenstein,
der Bundespräsident der Republik Österreich:
Herrn Dr. Christian Broda,
Bundesminister für Justiz der Republik Österreich.
Die Bevollmächtigten haben nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten nachstehende Bestimmungen vereinbart:
Art. I
(Zu Art. 2 des Übereinkommens)
1) Die Auslieferung wird auch bewilligt, wenn das Mass der noch zu vollziehenden Freiheitsstrafe oder bei mehreren noch zu vollziehenden Freiheitsstrafen deren Summe mindestens drei Monate beträgt.
2) Wird eine Auslieferung nach Art. 2 Abs. 1 des Übereinkommens bewilligt, so wird die Auslieferung auch wegen anderer Handlungen bewilligt, wenn diese in beiden Staaten mit einer von einem Gericht zu verhängenden Strafe bedroht sind.
3) Mit Freiheitsentziehung verbundene vorbeugende Massnahmen sind Freiheitsstrafen gleichzusetzen.
Art. II
(Zu Art. 7 und 8 des Übereinkommens)
1) Der ersuchte Staat wird die Auslieferung wegen einer strafbaren Handlung, die nach seinen Rechtsvorschriften seiner Gerichtsbarkeit unterliegt, bewilligen, wenn wegen einer anderen strafbaren Handlung ausgeliefert wird und die Aburteilung wegen aller strafbaren Handlungen durch die Justizbehörden des ersuchenden Staates im Interesse der Wahrheitsfindung, aus Gründen der Strafzumessung und des Strafvollzuges oder im Interesse der Resozialisierung des Rechtsbrechers zweckmässig ist.
2) Abs. 1 ist bei der Entscheidung über die Zustimmung zu einer Weiterlieferung sinngemäss anzuwenden.
Art. III
(Zu Art. 9 des Übereinkommens)
1) Die Auslieferung wird auch nicht bewilligt, wenn die Handlungen in einem dritten Staat verübt worden sind und dort darüber eine der in Art. 9 des Übereinkommens erwähnten Entscheidungen ergangen ist, sofern gegen diese Entscheidung keine besonderen Bedenken bestehen.
2) Ist im ersuchten Staat ein rechtskräftiges Urteil ergangen, so wird dessen ungeachtet unter den Voraussetzungen des Art. II Abs. 1 dieses Vertrages die Auslieferung bewilligt, wenn neue Tatsachen oder Beweise die Wiederaufnahme des Strafverfahrens rechtfertigen oder wenn die im Urteil verhängte Strafe ganz oder teilweise nicht vollstreckt ist.
3) Die Auslieferung wird nicht abgelehnt, wenn im ersuchten Staat nur wegen des Mangels der eigenen Gerichtsbarkeit kein Strafverfahren eingeleitet worden ist oder ein bereits eingeleitetes Strafverfahren nicht zu einer Verurteilung geführt hat.
Art. IV
(Zu Art. 10 des Übereinkommens)
Für die Hemmung der Verjährung sind allein die Rechtsvorschriften des ersuchenden Staates massgebend.
Art. V
1) Eine im ersuchten Staat erlassene Amnestie steht der Auslieferung nicht entgegen, wenn die strafbare Handlung der Gerichtsbarkeit dieses Staates nicht unterliegt.
2) Die Verpflichtung zur Auslieferung wird durch das Fehlen einer Erklärung des Geschädigten (Antrag oder Ermächtigung), die nach dem Recht des ersuchten Staates zur Einleitung oder Fortsetzung des Strafverfahrens erforderlich wäre, nicht berührt.
Art. VI
(Zu Art. 12 des Übereinkommens)
1) Ersuchen um Auslieferung oder Durchlieferung werden, unbeschadet der Zulässigkeit des diplomatischen Weges, für das Fürstentum Liechtenstein durch die Regierung, für die Republik Österreich durch den Bundesminister für Justiz gestellt. Auch der sonstige Schriftverkehr zwischen den beiden Staaten findet auf diesem Weg statt, soweit das Übereinkommen und dieser Vertrag nichts anderes bestimmen.
2) Einem Ersuchen um Auslieferung oder Durchlieferung zur Vollstreckung sind die Unterlagen beizufügen, aus denen sich die sofortige Vollstreckbarkeit des Erkenntnisses ergibt.
3) In den Fällen des Art. I Abs. 2 dieses Vertrages kann dem Ersuchen anstelle eines Haftbefehls oder einer gleichwertigen Urkunde im Sinne des Art. 12 Abs. 2 Bst. a des Übereinkommens die Urschrift oder eine beglaubigte Abschrift einer richterlichen Urkunde beigefügt werden, aus der sich der Sachverhalt ergibt. Das gleiche gilt in den Fällen, in denen bereits ausgeliefert worden ist und nachträglich um Zustimmung zur weiteren Verfolgung ersucht wird.
Art. VII
(Zu Art. 14 des Übereinkommens)
1) Die bedingte Entlassung ohne eine die Bewegungsfreiheit des Ausgelieferten einschränkende Anordnung steht der endgültigen Entlassung gleich.
2) Im Sinne des Art. 14 Abs. 2 des Übereinkommens kann der ersuchende Staat auch Massnahmen treffen, um die für ein Ersuchen um Zustimmung nach Art. 14 Abs. 1 Bst. a des Übereinkommens erforderlichen Unterlagen zu erhalten. Zu diesem Zweck ist die Vernehmung des Ausgelieferten und seine Vorführung zur Vernehmung zulässig. Nach der Stellung eines Ersuchens um Zustimmung kann der Ausgelieferte bis zum Eingang der Entscheidung über dieses Ersuchen im ersuchenden Staat in Haft gehalten werden, wenn nach dessen Rechtsvorschriften die Anordnung der Haft an sich zulässig ist.
Art. VIII
(Zu Art. 15 des Übereinkommens)
Einem Ersuchen um Zustimmung zur Weiterlieferung an eine andere Vertragspartei des Übereinkommens oder an einen dritten Staat sind die in Art. 12 Abs. 2 des Übereinkommens erwähnten Unterlagen beizufügen, die dem um Zustimmung ersuchenden Staat übermittelt worden sind.
Art. IX
(Zu Art. 16 des Übereinkommens)
1) Ersuchen um vorläufige Verhaftung können gestellt werden: - auf liechtensteinischer Seite durch die Gerichte, die Staatsanwaltschaft und die Regierung; - auf österreichischer Seite durch die Gerichte, die Staatsanwaltschaften sowie den Bundesminister für Justiz und den Bundesminister für Inneres.
2) Die Angabe der strafbaren Handlung im Ersuchen hat eine kurze Darstellung des Sachverhalts zu umfassen.
Art. X
(Zu Art. 17 des Übereinkommens)
Zugleich mit der Entscheidung nach Art. 17 des Übereinkommens wird der ersuchte Staat auch über die Zulässigkeit der allfälligen Weiterlieferung entscheiden. Er wird diese Entscheidung allen beteiligten Staaten bekanntgeben.
Art. XI
(Zu Art. 19 des Übereinkommens)
1) Art. 19 Abs. 1 des Übereinkommens wird auch beim Vollzug einer vorbeugenden Massnahme angewendet.
2) Um die vorläufige Übergabe im Sinne des Art. 19 Abs. 2 des Übereinkommens kann zur Durchführung dringender Prozesshandlungen ersucht werden. Die Prozesshandlungen sind im Ersuchen näher zu bezeichnen. Der Übergabe wird nicht zugestimmt, wenn durch sie eine gerichtliche Verfolgung im ersuchten Staat erheblich verzögert oder erschwert wird. Nach Durchführung der Prozesshandlungen im ersuchenden Staat oder auf Verlangen des ersuchten Staates wird die übergebene Person zurückgegeben.
3) Im Falle der vorläufigen Übergabe wird die übergebene Person im ersuchenden Staat für die Dauer ihres Aufenthalts in Haft gehalten. Diese Haft wird im ersuchten Staat angerechnet.
4) Die durch eine vorläufige Übergabe im Hoheitsgebiet des ersuchten Staates entstandenen Kosten werden nicht erstattet.
Art. XII
(Zu Art. 20 des Übereinkommens)
1) Der ersuchte Staat gibt in den Fällen des Art. 20 Abs. 1 und 2 des Übereinkommens zugleich mit der Mitteilung über die Sicherstellung von Gegenständen bekannt, ob die auszuliefernde Person mit der unmittelbaren Rückgabe an den Geschädigten einverstanden ist. Der ersuchende Staat teilt dem ersuchten Staat so bald wie möglich mit, ob er auf die Übergabe der Gegenstände unter der Bedingung verzichtet, dass sie gegen Vorweis einer Bescheinigung seiner zuständigen Justizbehörde dem Geschädigten oder dessen Beauftragten ausgehändigt werden.
2) Im übrigen werden die in Art. 20 Abs. 1 des Übereinkommens bezeichneten Gegenstände oder gegebenenfalls das durch ihre Verwertung erlangte Entgelt auch ohne besonderes Ersuchen, wenn möglich gleichzeitig mit der auszuliefernden Person, übergeben. Hinsichtlich der Gegenstände, die der ersuchende Staat nach seiner Erklärung nicht als Beweismittel benötigt, kann jedoch der ersuchte Staat von der Übergabe absehen,
- a) wenn der Geschädigte in diesem Staat seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder
- b) wenn eine an der strafbaren Handlung nicht beteiligte Person glaubhaft macht, sie habe im ersuchten Staat daran gutgläubig Rechte erworben, wenn ihre Ansprüche weder befriedigt noch sichergestellt worden sind.
3) Der ersuchende Staat ist berechtigt, von der in Art. 20 Abs. 4 des Übereinkommens vorgesehenen Rückgabe von Gegenständen an den ersuchten Staat abzusehen, es sei denn, dass die Bedingungen nach Abs. 2 Bst. b vorliegen.
4) Ein Zollpfandrecht oder eine sonstige dingliche Haftung nach den Vorschriften des Zoll- oder Steuerrechts wird der ersuchte Staat bei der Übergabe von Gegenständen unter Verzicht auf deren Rückgabe nicht geltend machen, es sei denn, dass der durch die strafbare Handlung geschädigte Eigentümer der Gegenstände die Abgabe selbst schuldet.
Art. XIII
(Zu Art. 21 des Übereinkommens)
1) Für die Dauer der Durchlieferung hat der darum ersuchte Staat die ihm übergebene Person in Haft zu halten.
2) Soll eine Person auf dem Luftweg durch das Hoheitsgebiet eines der beiden Staaten ohne Zwischenlandung befördert werden, so teilt der ersuchende Staat auch mit, dass die Person nach den bekannten Tatsachen und den vorhandenen Unterlagen die Staatsangehörigkeit des überflogenen Staates weder besitzt noch in Anspruch nimmt. Er teilt ferner mit, dass die Auslieferung nicht wegen einer der in den Art. 3 bis 5 des Übereinkommens bezeichneten strafbaren Handlungen oder wegen einer Handlung erfolgt, die ausschliesslich in der Zuwiderhandlung gegen Monopolvorschriften oder gegen Vorschriften über die Ein-, Aus- oder Durchfuhr sowie die Bewirtschaftung von Waren besteht.
Art. XIV
(Zu Art. 31 des Übereinkommens)
Kündigt eine der beiden Vertragsparteien das Übereinkommen, so bleibt es zwischen ihnen weiterhin, zunächst für zwei Jahre, in Kraft. Diese Frist beginnt sechs Monate nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär des Europarates. Sie gilt stillschweigend als für jeweils ein Jahr erstreckt, es sei denn, dass eine der beiden Vertragsparteien der anderen sechs Monate vor dem Ablauf der Frist schriftlich mitteilt, sie stimme einer weiteren Erstreckung nicht zu.
Art. XV
1) Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden sollen so bald wie möglich in Wien ausgetauscht werden.
2) Dieser Vertrag tritt am ersten Tag des dritten Monates in Kraft, der auf den Austausch der Ratifikationsurkunden folgt.
3) Dieser Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Jeder der beiden Vertragsstaaten kann ihn schriftlich auf diplomatischem Weg kündigen; er tritt am ersten Tag des siebenten Monates nach der Kündigung, spätestens aber zu dem Zeitpunkt ausser Kraft, in dem das Europäische Auslieferungsübereinkommen zwischen den Parteien des vorliegenden Vertrages ausser Kraft tritt.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten diesen Vertrag unterschrieben und mit Siegeln versehen.
Geschehen zu Vaduz, am vierten. Juni neunzehnhundertzweiundachtzig in zwei Urschriften.
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