Übereinkommen über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung

Typ Übereinkommen
Veröffentlichung 1984-01-07
Status In Kraft
Quelle Lilex
Änderungshistorie JSON API PDF

Abgeschlossen in Genf am 13. November 1979

Zustimmung des Landtags: 5. Oktober 1983

Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 20. Februar 1984

Die Vertragsparteien dieses Übereinkommens,

gewillt, die Beziehungen und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Umweltschutzes zu fördern;

im Bewusstsein der Bedeutung der Tätigkeiten der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa für die Verstärkung dieser Beziehungen und Zusammenarbeit, insbesondere auf dem Gebiet der Luftverunreinigung, einschliesslich des weiträumigen Transports von luftverunreinigenden Stoffen;

in Anerkennung des Beitrags der Wirtschaftskommission für Europa zur mehrseitigen Durchführung der einschlägigen Bestimmungen der Schlussakte der Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa;

in Kenntnis der Hinweise in dem der Umwelt gewidmeten Kapitel der Schlussakte der Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa, in dem eine Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Luftverunreinigung und ihrer Auswirkungen, einschliesslich des weiträumigen Transports von luftverunreinigenden Stoffen, und bei der Aufstellung eines umfassenden Programms zur Überwachung und Beurteilung des weiträumigen Transports von luftverunreinigenden Stoffen, beginnend mit Schwefeldioxid und möglicherweise später andere luftverunreinigende Stoffe einbeziehend, im Rahmen internationaler Zusammenarbeit gefordert wird;

im Hinblick auf die einschlägigen Bestimmungen der Erklärung der Konferenz der Vereinten Nationen über die Umwelt des Menschen, insbesondere auf den Grundsatz 21, in dem die allgemeine Überzeugung ausgedrückt wird, dass die Staaten nach der Charta der Vereinten Nationen und den Grundsätzen des Völkerrechts das souveräne Recht haben, ihre eigenen Naturschätze gemäss ihrer eigenen Umweltpolitik zu nutzen, sowie die Pflicht, dafür zu sorgen, dass durch Tätigkeiten, die innerhalb ihres Hoheitsbereichs oder unter ihrer Kontrolle ausgeübt werden, der Umwelt in anderen Staaten oder in Gebieten ausserhalb der nationalen Hoheitsbereiche kein Schaden zugefügt wird;

in Anerkennung der Möglichkeit, dass die Luftverunreinigung, einschliesslich der grenzüberschreitenden Luftverunreinigung, früher oder später schädliche Auswirkungen hat;

besorgt darüber, dass der voraussichtliche Anstieg des Emissionsniveaus von luftverunreinigenden Stoffen in der Region solche schädlichen Auswirkungen verstärken kann;

in Anerkennung der Notwendigkeit, die Folgen des weiträumigen Transports von luftverunreinigenden Stoffen zu untersuchen und sich um Lösungen für die aufgezeigten Probleme zu bemühen;

ihre Bereitschaft bekräftigend, die aktive internationale Zusammenarbeit zu verstärken, um eine angemessene nationale Politik zu entwickeln und durch den Austausch von Informationen, Konsultationen, Forschungs- und Überwachungsarbeiten die Massnahmen der einzelnen Staaten zur Bekämpfung der Luftverunreinigung, einschliesslich der weiträumigen grenzüberschreitenden Luftverunreinigung, zu koordinieren,

sind wie folgt übereingekommen:

Begriffsbestimmungen

Art. 1

Im Sinne dieses Übereinkommens

Grundprinzipien

Art. 2

Unter gebührender Berücksichtigung der jeweiligen Gegebenheiten und Probleme sind die Vertragsparteien entschlossen, den Menschen und seine Umwelt gegen Luftverunreinigung zu schützen; sie bemühen sich, die Luftverunreinigung einschliesslich der weiträumigen grenzüberschreitenden Luftverunreinigung einzudämmen und soweit wie möglich schrittweise zu verringern und zu verhindern.

Art. 3

Die Vertragsparteien entwickeln im Rahmen dieses Übereinkommens durch Informationsaustausch, Konsultationen, Forschungs- und Überwachungsarbeiten ohne ungebührliche Verzögerung Politiken und Strategien, die der Bekämpfung der Einleitung von luftverunreinigenden Stoffen dienen sollen; dabei werden die Bemühungen berücksichtigt, die bereits auf nationaler und internationaler Ebene unternommen worden sind.

Art. 4

Die Vertragsparteien tauschen Informationen aus und überprüfen ihre Politik, ihre wissenschaftlichen Tätigkeiten und technischen Massnahmen, die darauf abzielen, die Einleitung von luftverunreinigenden Stoffen, die schädliche Auswirkungen haben können, soweit wie möglich zu bekämpfen und dadurch zur Verringerung der Luftverunreinigung, einschliesslich der weiträumigen grenzüberschreitenden Luftverunreinigung, beizutragen.

Art. 5

Zwischen Vertragsparteien, die von einer weiträumigen grenzüberschreitenden Luftverunreinigung tatsächlich betroffen oder durch eine solche Verunreinigung erheblich gefährdet sind, und Vertragsparteien, in deren Hoheitsbereich durch Tätigkeiten, die dort durchgeführt oder in Aussicht genommen werden, ein wesentlicher Beitrag zur weiträumigen grenzüberschreitenden Luftverunreinigung seinen Ursprung nimmt oder nehmen könnte, werden auf entsprechendes Ersuchen frühzeitig Konsultationen abgehalten.

Massnahmen der Luftreinhaltung

Art. 6

Unter Berücksichtigung der Art. 2 bis 5, der laufenden Forschungsarbeiten, des Austausches von Informationen und der Überwachung und ihrer Ergebnisse, der Kosten und der Wirksamkeit örtlicher und sonstiger Abhilfemassnahmen und zur Bekämpfung der Luftverunreinigung, insbesondere der aus neuen oder umgebauten Anlagen stammenden, verpflichtet sich jede Vertragspartei, die bestmöglichen Politiken und Strategien einschliesslich der Systeme der Luftreinhaltung und der dazugehörigen Kontrollmassnahmen zu erarbeiten, die mit einer ausgewogenen Entwicklung vereinbar sind, vor allem durch den Einsatz der besten verfügbaren und wirtschaftlich vertretbaren Technologie sowie abfallarmer und abfallfreier Technologien.

Forschung und Entwicklung

Art. 7

Die Vertragsparteien nehmen entsprechend ihrem Bedarf Forschungs- und/oder Entwicklungsarbeiten, bei denen sie zusammenarbeiten, in folgenden Bereichen auf:

Informationsaustausch

Art. 8

Die Vertragsparteien tauschen im Rahmen des in Art. 10 genannten Exekutivorgans oder auf zweiseitiger Ebene in gemeinsamem Interesse verfügbare Informationen aus:

Durchführung und Weiterentwicklung des Programms über die Zusammenarbeit bei der Messung und Bewertung der weiträumigen Übertragung von luftverunreinigenden Stoffen in Europa

Art. 9

Die Vertragsparteien betonen die Notwendigkeit der Durchführung des bestehenden "Programms über die Zusammenarbeit bei der Messung und Bewertung der weiträumigen Übertragung von luftverunreinigenden Stoffen in Europa" (im folgenden als "EMEP" bezeichnet); hinsichtlich der Weiterentwicklung dieses Programms betonen sie einvernehmlich folgendes:

Exekutivorgan

Art. 10

1) Die Vertreter der Vertragsparteien bilden im Rahmen der Berater der Regierungen der Wirtschaftskommission für Europa für Umweltfragen das Exekutivorgan dieses Übereinkommens; sie treten in dieser Eigenschaft mindestens einmal jährlich zusammen.

2) Das Exekutivorgan:

3) Das Exekutivorgan nutzt die Dienste des Lenkungsorgans des EMEP, damit dieses eine wesentliche Rolle bei der Durchführung dieses Übereinkommens spielt, insbesondere im Hinblick auf die Sammlung von Daten und auf die wissenschaftliche Zusammenarbeit.

4) Bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben verwendet das Exekutivorgan nach Bedarf auch Informationen, die von anderen zuständigen internationalen Organisationen stammen.

Sekretariat

Art. 11

Der Exekutivsekretär der Wirtschaftskommission für Europa nimmt folgende Sekretariatsaufgaben für das Exekutivorgan wahr:

Änderung des Übereinkommens

Art. 12

1) Jede Vertragspartei kann Änderungen dieses Übereinkommens vorschlagen.

2) Der Wortlaut der vorgeschlagenen Änderungen wird dem Exekutivsekretär der Wirtschaftskommission für Europa schriftlich unterbreitet; dieser übermittelt ihn allen Vertragsparteien. Das Exekutivorgan erörtert die vorgeschlagenen Änderungen auf seiner nächsten jährlichen Sitzung, sofern die Vorschläge den Vertragsparteien vom Exekutivsekretär der Wirtschaftskommission für Europa mindestens neunzig Tage vorher mitgeteilt worden sind.

3) Eine Änderung dieses Übereinkommens bedarf der einvernehmlichen Annahme durch die Vertreter der Vertragsparteien; sie tritt für die Vertragsparteien, die sie angenommen haben, am neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt in Kraft, an dem zwei Drittel der Vertragsparteien ihre Annahmeurkunde beim Verwahrer hinterlegt haben. Danach tritt die Änderung für jede andere Vertragspartei am neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt in Kraft, an dem die betreffende Vertragspartei ihre Urkunde über die Annahme der Änderung hinterlegt.

Beilegung von Streitigkeiten

Art. 13

Entsteht zwischen zwei oder mehr Vertragsparteien dieses Übereinkommens eine Streitigkeit über seine Auslegung oder Anwendung, so bemühen sich diese Vertragsparteien um eine Lösung durch Verhandlungen oder durch ein anderes Verfahren der Beilegung, das für die Streitparteien annehmbar ist.

Unterzeichnung

Art. 14

1) Dieses Übereinkommen liegt anlässlich der hochrangigen Tagung im Rahmen der Wirtschaftskommission für Europa über den Umweltschutz vom 13. bis zum 16. November 1979 im Büro der Vereinten Nationen in Genf für die Mitgliedstaaten der Wirtschaftskommission für Europa, für Staaten, die in der Wirtschaftskommission für Europa nach Abs. 8 der Entschliessung 36 (IV) des Wirtschafts- und Sozialrats vom 28. März 1947 beratenden Status haben, sowie für die Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration, die von den souveränen Staaten, die Mitglieder der Wirtschaftskommission für Europa sind, gebildet werden und für die Aushandlung, den Abschluss und die Anwendung internationaler Übereinkünfte über Angelegenheiten zuständig sind, die in den Geltungsbereich dieses Übereinkommens fallen, zur Unterzeichnung auf.

2) Solche Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration üben in Angelegenheiten, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen, in ihrem eigenen Namen die Rechte aus und nehmen die Verantwortlichkeiten wahr, die dieses Übereinkommen den Mitgliedstaaten dieser Organisationen überträgt. In diesen Fällen sind die Mitgliedstaaten dieser Organisationen nicht berechtigt, solche Rechte einzeln auszuüben.

Ratifikation, Annahme, Genehmigung und Beitritt

Art. 15

1) Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung.

2) Dieses Übereinkommen steht vom 17. November 1979 an für die in Art. 14 Abs. 1 genannten Staaten und Organisationen zum Beitritt offen.

3) Die Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden werden beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; dieser erfüllt die Aufgaben des Verwahrers.

Inkrafttreten

Art. 16

1) Dieses Übereinkommen tritt am neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt der Hinterlegung der vierundzwanzigsten Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde in Kraft.

2) Für jede Vertragspartei, die nach der Hinterlegung der vierundzwanzigsten Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde dieses Übereinkommen ratifiziert, annimmt oder genehmigt oder ihm beitritt, tritt das Übereinkommen am neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt der Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde durch die betreffende Vertragspartei in Kraft.

Rücktritt

Art. 17

Eine Vertragspartei kann jederzeit nach Ablauf von fünf Jahren nach dem Zeitpunkt, zu dem dieses Übereinkommen für sie in Kraft getreten ist, durch eine an den Verwahrer gerichtete schriftliche Notifikation von dem Übereinkommen zurücktreten. Der Rücktritt wird am neunzigsten Tag nach dem Eingang der Notifikation bei dem Verwahrer wirksam.

Verbindliche Wortlaute

Art. 18

Die Urschrift dieses Übereinkommens, dessen englischer, französischer und russischer Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, wird beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommens unterschrieben.

Geschehen zu Genf am 13. November 1979.

(Es folgen die Unterschriften)

[^1]: Dieses Übereinkommen enthält keine Bestimmung über die Haftung der Staaten im Zusammenhang mit Schäden.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.