Europäisches Rahmenübereinkommen über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften
Abgeschlossen in Madrid am 21. Mai 1980
Zustimmung des Landtags: 16. November 1983
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 27. April 1984
Präambel
Die Mitgliedstaaten des Europarats, die dieses Übereinkommen unterzeichnen,
in der Erwägung, dass es das Ziel des Europarats ist, eine engere Verbindung zwischen seinen Mitgliedern herzustellen und die Zusammenarbeit zwischen ihnen zu fördern;
in der Erwägung, dass nach Art. 1 der Satzung des Europarats dieses Ziel insbesondere durch den Abschluss von Abkommen auf dem Gebiet der Verwaltung verwirklicht wird;
in der Erwägung, dass der Europarat bestrebt ist, die Mitwirkung der Gebietskörperschaften Europas bei der Verwirklichung seiner Ziele zu gewährleisten;
angesichts der Bedeutung, die der Zusammenarbeit zwischen den Gebietskörperschaften der Grenzgebiete in Bereichen wie der Regional-, Stadt- und Landentwicklung, dem Umweltschutz, der Verbesserung der öffentlichen Infrastruktur und der Dienstleistungen für den Bürger sowie der gegenseitigen Hilfe im Unglücks- und Katastrophenfall bei der Verfolgung dieses Zieles zukommen kann;
in der Erwägung, dass die Erfahrung gezeigt hat, dass die Zusammenarbeit zwischen den Gemeinden und Regionen Europas die wirksame Durchführung ihrer Aufgabe erleichtern und insbesondere zur Erschliessung und Entwicklung der Grenzgebiete beitragen kann;
entschlossen, diese Zusammenarbeit soweit wie möglich zu fördern und auf diese Weise zum wirtschaftlichen und sozialen Fortschritt der Grenzgebiete und zum Zusammengehörigkeitsgefühl der Völker Europas beizutragen,
sind wie folgt übereingekommen:
Art. 1
Jede Vertragspartei verpflichtet sich, die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen den Gebietskörperschaften in ihrem eigenen Zuständigkeitsbereich und den Gebietskörperschaften im Zuständigkeitsbereich anderer Vertragsparteien zu erleichtern und zu fördern. Sie bemüht sich, den Abschluss der dazu erforderlich werdenden Vereinbarungen unter Beachtung der jeweiligen verfassungsrechtlichen Bestimmungen der einzelnen Vertragsparteien zu fördern.
Art. 2
1) Als grenzüberschreitende Zusammenarbeit im Sinne dieses Übereinkommens gilt jede Abstimmung mit dem Ziel der Stärkung und Weiterentwicklung der nachbarschaftlichen Beziehungen zwischen den Gebietskörperschaften von zwei oder mehr Vertragsparteien sowie der Abschluss der dazu erforderlichen Vereinbarungen. Die grenzüberschreitende Zusammenarbeit erfolgt im Rahmen der Zuständigkeiten der Gebietskörperschaften, wie sie im innerstaatlichen Recht festgelegt sind. Ausmass und Art dieser Zuständigkeiten werden durch dieses Übereinkommen nicht berührt.
2) Im Sinne dieses Übereinkommens bezeichnet der Ausdruck "Gebietskörperschaften" Körperschaften, Behörden oder Organe, die örtliche und regionale Aufgaben wahrnehmen und die nach dem innerstaatlichen Recht jedes Staates als solche betrachtet werden. Jede Vertragspartei kann jedoch im Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Übereinkommens oder durch eine spätere Mitteilung an den Generalsekretär des Europarats die Körperschaften, Behörden oder Organe sowie die Gegenstände und Formen festlegen, auf die sie den Anwendungsbereich dieses Übereinkommens zu begrenzen oder die sie von seinem Anwendungsbereich auszuschliessen beabsichtigt.
Art. 3
1) Für die Zwecke dieses Übereinkommens fördern die Vertragsparteien vorbehaltlich des Art. 2 Abs. 2 die Vorhaben von Gebietskörperschaften, welche die im Rahmen des Europarats ausgearbeiteten Grundrisse für Vereinbarungen zwischen Gebietskörperschaften berücksichtigen. Wenn sie es für erforderlich halten, können sie die im Europarat ausgearbeiteten Muster für zwei- oder mehrseitige zwischenstaatliche Vereinbarungen berücksichtigen, welche die Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften erleichtern sollen. Die zu schliessenden Vereinbarungen können sich insbesondere nach den diesem Übereinkommen unter den Ziff. 1.1 bis 1.5 und 2.1 bis 2.6 beigefügten Mustern und Grundrissen von Vereinbarungen, Satzungen und Verträgen richten, die der besonderen Situation jeder Vertragspartei anzupassen sind. Diese Muster und Grundrisse von Vereinbarungen, Satzungen und Verträgen dienen lediglich als Anhaltspunkt und haben keinen Vertragscharakter.
2) Halten es die Vertragsparteien für erforderlich, zwischenstaatliche Vereinbarungen zu schliessen, so können diese unter anderem den Rahmen, die Form und die Grenzen festlegen, innerhalb deren die mit der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit befassten Gebietskörperschaften tätig werden dürfen. In jeder Vereinbarung können auch die Körperschaften, Behörden oder Organe festgelegt werden, auf die sie sich bezieht.
3) Die Abs. 1 und 2 hindern die Vertragsparteien nicht daran, einvernehmlich andere Formen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit anzuwenden. Ebenso darf dieses Übereinkommen nicht so ausgelegt werden, als mache es die bestehenden Vereinbarungen über Zusammenarbeit ungültig.
4) Die Vereinbarungen werden unter Beachtung der im innerstaatlichen Recht jeder Vertragspartei vorgesehenen Zuständigkeiten im Bereich der internationalen Beziehungen und der allgemeinen Politik sowie unter Beachtung der Kontroll-, Aufsichts- und Überwachungsvorschriften geschlossen, denen die Gebietskörperschaften unterworfen sind.
5) Zu diesem Zweck kann jede Vertragspartei im Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Übereinkommens oder durch spätere Mitteilung an den Generalsekretär des Europarats die Behörden bezeichnen, die nach ihrem innerstaatlichen Recht für Kontrolle, Aufsicht oder Überwachung hinsichtlich der betreffenden Gebietskörperschaften zuständig sind.
Art. 4
Jede Vertragspartei bemüht sich um die Lösung aller rechtlichen, administrativen oder technischen Schwierigkeiten, welche die Entwicklung und den reibungslosen Ablauf der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit behindern können, und stimmt sich soweit nötig mit der oder den anderen beteiligten Vertragsparteien ab.
Art. 5
Im Fall der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit nach Massgabe dieses Übereinkommens prüfen die Vertragsparteien die Zweckmässigkeit, den daran teilnehmenden Gebietskörperschaften dieselben Möglichkeiten einzuräumen wie im Fall der innerstaatlichen Zusammenarbeit.
Art. 6
Jede Vertragspartei liefert im Rahmen des Möglichen die durch eine andere Vertragspartei angeforderten Informationen, um ihr die Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen zu erleichtern.
Art. 7
Jede Vertragspartei sorgt dafür, dass die betroffenen Gebietskörperschaften über die Handlungsmöglichkeiten unterrichtet werden, die ihnen aufgrund dieses Übereinkommens zur Verfügung stehen.
Art. 8
1) Die Vertragsparteien übermitteln dem Generalsekretär des Europarats alle geeigneten Informationen über die in Art. 3 vorgesehenen Vereinbarungen.
2) Jeder Vorschlag einer oder mehrerer Vertragsparteien zur Ergänzung oder Weiterentwicklung des Übereinkommens und der Mustervereinbarungen wird dem Generalsekretär des Europarats übermittelt. Dieser legt ihn dem Ministerkomitee des Europarats vor, das über die zu treffenden Massnahmen entscheidet.
Art. 9
1) Dieses Übereinkommen liegt für die Mitgliedstaaten des Europarats zur Unterzeichnung auf. Es bedarf der Ratifikation, der Annahme oder der Genehmigung. Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt.
2) Das Übereinkommen tritt drei Monate nach Hinterlegung der vierten Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde in Kraft, vorausgesetzt dass mindestens zwei der Staaten, welche diese Förmlichkeit erfüllt haben, eine gemeinsame Grenze haben.
3) Für jeden Unterzeichnerstaat, der das Übereinkommen später ratifiziert, annimmt oder genehmigt, tritt es drei Monate nach Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde in Kraft.
Art. 10
1) Nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens kann das Ministerkomitee des Europarats durch einstimmigen Beschluss jeden europäischen Nichtmitgliedstaat einladen, dem Übereinkommen beizutreten. Diese Einladung bedarf der ausdrücklichen Zustimmung jedes der Staaten, die das Übereinkommen ratifiziert haben.
2) Der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde beim Generalsekretär des Europarats; die Urkunde wird drei Monate nach ihrer Hinterlegung wirksam.
Art. 11
1) Jede Vertragspartei kann dieses Übereinkommen durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Notifikation für sich kündigen.
2) Die Kündigung wird sechs Monate nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär wirksam.
Art. 12
Der Generalsekretär des Europarats notifiziert den Mitgliedstaaten des Rates und jedem Staat, der diesem Übereinkommen beigetreten ist,
- a) jede Unterzeichnung;
- b) jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde;
- c) jeden Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens nach seinem Art. 9;
- d) jede nach Art. 2 Abs. 2 oder Art. 3 Abs. 5 eingegangene Erklärung;
- e) jede nach Art. 11 eingegangene Notifikation und den Zeitpunkt, zu dem die Kündigung wirksam wird.
Anlage[^1]
Muster und Grundrisse von Vereinbarungen, Satzungen und Verträgen im Bereich der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit (zwischen Gebietskörperschaften)
1. Muster zwischenstaatlicher Vereinbarungen
Allgemeine Klauseln für die Mustervereinbarungen 1.1 bis 1.5
Art. a
1) Als örtliche Behörden im Sinne dieser Vereinbarung gelten die Behörden, Körperschaften oder Organe, die örtliche Aufgaben nach dem innerstaatlichen Recht jedes Staates wahrnehmen.
2) Als regionale Behörden im Sinne dieser Vereinbarung gelten die Behörden, Körperschaften oder Organe, die regionale Aufgaben nach dem innerstaatlichen Recht jedes Staates wahrnehmen[^2].
Art. b
Diese Vereinbarung lässt die verschiedenen bestehenden Arten der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit zwischen den Vertragsstaaten unberührt, insbesondere diejenigen, die auf einer internationalen Übereinkunft beruhen.
Art. c
Die Vertragsparteien unterrichten die regionalen und örtlichen Behörden über die Handlungsmöglichkeiten, die ihnen zur Verfügung stehen, und ermutigen sie, davon Gebrauch zu machen.
Art. d
Der Ausdruck "übergeordnete Behörden" in dieser Vereinbarung bezieht sich auf die staatlichen Kontroll-, Aufsichts- und Überwachungsbehörden, die von jeder Vertragspartei bestimmt sind.
Art. e
Diese Vereinbarung lässt Umfang und Art der Befugnisse der örtlichen Behörden unberührt, wie sie im innerstaatlichen Recht der Vertragsstaaten bestimmt sind.
Art. f
Jeder Staat kann jederzeit die Teile seines Hoheitsgebiets, die Gegenstände und die Formen der Zusammenarbeit bezeichnen, die von der Anwendung dieser Vereinbarung ausgeschlossen sind. Diese Bezeichnung darf jedoch die im Rahmen der bereits durchgeführten Zusammenarbeit erworbenen Rechte nicht beeinträchtigen.
Art. g
Die Vertragsparteien halten den Generalsekretär des Europarats über die Tätigkeit der Kommissionen, Ausschüsse und anderen Gremien, die eine Aufgabe nach dieser Vereinbarung erfüllen, auf dem laufenden.
Art. h
Die Vertragsparteien können an dieser Vereinbarung durch einfachen Notenwechsel geringfügige Änderungen vornehmen, wenn sich diese nach ihrer Erfahrung als zweckmässig erweisen.
Art. i
1) Jede Vertragspartei notifiziert der anderen den Abschluss der nach ihrem innerstaatlichen Recht erforderlichen Verfahren zur Inkraftsetzung dieser Vereinbarung; diese tritt mit dem Tag der letzten Notifikation in Kraft.
2) Diese Vereinbarung wird für die Dauer von fünf Jahren nach ihrem Inkrafttreten geschlossen. Wird sie nicht sechs Monate vor ihrem Ausserkrafttreten gekündigt, so verlängert sie sich stillschweigend zu denselben Bedingungen um weitere Zeitabschnitte von jeweils fünf Jahren.
3) Die Vertragspartei, die ihre Kündigung notifiziert, kann deren Geltung auf bestimmte ausdrücklich bezeichnete Artikel, auf bestimmte geographische Regionen oder auf bestimmte Tätigkeitsbereiche begrenzen. In diesem Fall bleibt die Vereinbarung in bezug auf den übrigen Inhalt in Kraft, sofern sie nicht von der oder den anderen Vertragsparteien innerhalb von vier Monaten nach Eingang der Teilkündigung gekündigt wird.
4) Die Vertragsparteien können jederzeit vereinbaren, die Anwendung dieser Vereinbarung für eine bestimmte Zeit auszusetzen. Sie können ebenso vereinbaren, dass die Tätigkeit einer bestimmten Kommission oder eines bestimmten Ausschusses ausgesetzt oder beendet wird.
1.1. Muster einer zwischenstaatlichen Vereinbarung über die Förderung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit
Art. 1
Die Vertragsparteien verpflichten sich, die Möglichkeiten der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit auf regionaler und örtlicher Ebene zu erforschen und zu fördern. Unter grenzüberschreitender Zusammenarbeit verstehen sie alle abgestimmten Massnahmen administrativer, technischer, wirtschaftlicher, sozialer oder kultureller Art zur Festigung und Entwicklung der nachbarschaftlichen Beziehungen zwischen Gebieten auf beiden Seiten der Grenze sowie den Abschluss geeigneter Vereinbarungen zur Lösung der in diesem Bereich auftretenden Probleme. Diese Massnahmen könnten insbesondere auf die Verbesserung der Voraussetzungen für die Regional- und Stadtentwicklung, den Schutz der Naturschätze, die gegenseitige Hilfe im Unglücks- und Katastrophenfall und die Verbesserung der öffentlichen Dienstleistungen gerichtet sein.
Art. 2
Die Vertragsparteien bemühen sich in gegenseitiger Abstimmung, den regionalen Behörden in ihrem Zuständigkeitsbereich die erforderlichen Mittel zur Verfügung zu stellen, damit sie die Zusammenarbeit untereinander begründen können.
Art. 3
Sie bemühen sich ferner, Massnahmen der örtlichen Behörden zur Herstellung und zum Ausbau der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit zu fördern.
Art. 4
Die an einer grenzüberschreitenden Zusammenarbeit im Rahmen dieser Vereinbarung teilnehmenden örtlichen und regionalen Behörden geniessen dieselben Erleichterungen und denselben Schutz wie im Fall einer innerstaatlichen Zusammenarbeit. Die zuständigen Behörden jeder Vertragspartei sorgen dafür, dass die erforderlichen Mittel zur Deckung der Kosten der Arbeit der Organe bereitgestellt werden, die mit der Förderung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit im Rahmen dieser Vereinbarung beauftragt sind.
Art. 5
Jede Vertragspartei beauftragt die von ihr bezeichneten Organe, Kommissionen oder Einrichtungen, die geltenden innerstaatlichen Gesetze und sonstigen Vorschriften zu prüfen, um eine Änderung der Bestimmungen vorzuschlagen, welche den Ausbau der örtlichen grenzüberschreitenden Zusammenarbeit behindern könnten. Diese Organe untersuchen insbesondere die Verbesserung der Steuer- und Zollvorschriften, der Regeln auf dem Gebiet der Devisen und des Kapitaltransfers sowie der Regelungen für das Eingreifen der übergeordneten Behörden, insbesondere im Bereich der Kontrolle, Aufsicht und Überwachung. Vor Anwendung der in Abs. 1 bezeichneten Massnahmen stimmen sich die beteiligten Vertragsparteien soweit wie nötig ab und teilen einander die erforderlichen Informationen mit.
Art. 6
Die Vertragsparteien bemühen sich, durch ein Schiedsverfahren oder auf andere Weise die Lösung strittiger Fragen von örtlicher Bedeutung herbeizuführen, deren Beilegung Voraussetzung für den Erfolg der Massnahmen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit ist.
1.2 Muster einer zwischenstaatlichen Vereinbarung über die regionale grenzüberschreitende Abstimmung
Art. 1
Zur Förderung der grenzüberschreitenden Abstimmung in der in der Anlage zu dieser Vereinbarung bezeichneten Region setzen die Vertragsparteien eine gemischte Kommission (im folgenden als "Kommission" bezeichnet) und gegebenenfalls einen oder mehrere regionale Ausschüsse (im folgenden als "Ausschüsse" bezeichnet) ein, die beauftragt sind, Fragen bezüglich der grenzüberschreitenden Abstimmung zu behandeln.
Art. 2
1) Die Kommission und die Ausschüsse werden aus Delegationen gebildet, deren Mitglieder von jeder der Vertragsparteien bestimmt werden.
2) Die Delegationen der Kommission bestehen aus höchstens acht Mitgliedern, von denen mindestens drei die regionalen Behörden vertreten. Die Vorsitzenden der Delegationen in den Ausschüssen oder ihre Vertreter nehmen mit beratender Stimme an den Arbeiten der Kommission teil.[^3]
3) Die Ausschüsse, die sich aus ... Delegationen mit ... Mitgliedern zusammensetzen, werden auf Anregung der Kommission und im Einvernehmen mit den regionalen und örtlichen Behörden der in dieser Vereinbarung genannten Grenzgebiete eingesetzt. Die Delegationen in den Ausschüssen bestehen aus Vertretern dieser Behörden oder regionaler oder örtlicher Organe. Ausserdem wird ein Delegierter von den Zentralbehörden bestimmt. Dieser wird gegebenenfalls aus dem Kreis der Organe gewählt, welche die Zentralbehörden in den Grenzgebieten vertreten, für die diese Ausschüsse zuständig sind.
4) Die Kommission tritt mindestens einmal jährlich zusammen. Die Ausschüsse treten nach Bedarf zusammen, mindestens jedoch zweimal jährlich.
5) Die Kommission und die Ausschüsse geben sich eine Geschäftsordnung.
Art. 3
1) Jede Vertragspartei übernimmt die Kosten für ihre Delegation in der Kommission.
2) Die Kosten für die Delegationen in den Ausschüssen werden von den Behörden übernommen, die diese Delegationen eingesetzt haben.
Art. 4
Um die Koordinierung und die Kontinuität der Arbeiten der Kommission und der Ausschüsse zu gewährleisten, schaffen die Vertragsparteien nach Bedarf ein Sekretariat, dessen Zusammensetzung, Sitz, Arbeitsmodalitäten und Finanzierung durch eine Ad-hoc-Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien auf Vorschlag der Kommission oder andernfalls durch die Kommission selbst festgesetzt werden.
Art. 5
Die Grenzgebiete, für die diese Vereinbarung gilt, werden in einer Anlage zu der Vereinbarung festgelegt, deren Inhalt durch einfachen Notenwechsel geändert werden kann.
Art. 6
1) Gegenstand der grenzüberschreitenden Abstimmung sind Fragen aus folgenden Bereichen[^4]: - Stadt- und Regionalentwicklung - Verkehrs- und Nachrichtenwesen (öffentliche Verkehrsmittel, Strassen und Autobahnen, gemeinsame Flughäfen, Wasserstrassen, Seehäfen usw.) - Energie (Kraftwerke, Versorgung mit Gas, Elektrizität, Wasser usw.) - Naturschutz (schutzbedürftige Stätten, Erholungsgebiete, Naturparks usw.) - Gewässerschutz (Bekämpfung der Verschmutzung, Bau von Kläranlagen usw.) - Immissionsschutz (Luftverschmutzung, Lärmbekämpfung, lärmfreie Zonen usw.) - Unterrichtswesen, Berufsausbildung und Forschung - öffentliches Gesundheitswesen (z. B. Benutzung eines Krankenhauses, das in einem der Gebiete liegt, durch die Einwohner des anderen Gebiets) - Kultur, Freizeit und Sport (Theater, Orchester, Sportzentren, Feriendörfer, Jugendhäuser usw.) - gegenseitige Hilfe im Unglücks- und Katastrophenfall (Brand, Überschwemmungen, Epidemien, Flugzeugunfälle, Erdbeben, Bergunfälle usw.) - Fremdenverkehr (gemeinsame Unternehmungen zur Förderung des Fremdenverkehrs) - Probleme, die sich durch Grenzgänger stellen (Verkehrsmittel, Unterbringung, soziale Sicherheit, Steuerfragen, Arbeitsplatzprobleme und Arbeitslosigkeit usw.) - wirtschaftliche Vorhaben (Industrieansiedlung usw.) - verschiedene Vorhaben (Müllbeseitigungsanlagen, Bau von Abwasserleitungen usw.) - Verbesserung der Agrarstruktur - soziale Infrastruktur.
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