Sozialhilfegesetz (SHG) vom 15. November 1984

Typ Gesetz
Veröffentlichung 1985-02-22
Status In Kraft
Quelle Lilex
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Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:

I. Allgemeine Bestimmungen[^2]

Art. 1[^3]

Gegenstand und Zweck

1) Dieses Gesetz regelt:

2) Die Sozialhilfe hat den Hilfsbedürftigen ein menschenwürdiges Dasein zu ermöglichen.

Art. 1a[^4]

Begriffe und Bezeichnungen

1) Als hilfsbedürftig gelten Personen, die nicht in der Lage sind:

2) Unter den in diesem Gesetz verwendeten Personen- und Berufsbezeichnungen sind Angehörige des männlichen und weiblichen Geschlechts zu verstehen.

II. Sozialhilfe[^5]

A. Allgemeines[^6]

Art. 2

Grundsätze

1) Die Sozialhilfe hat sich nach den Bedürfnissen des Einzelfalles zu richten. Die Ursachen einer Notlage sind zu ermitteln und nach Möglichkeit zu beseitigen.

2) Sozialhilfe ist auch vorbeugend zu gewähren. Sie hat auf die Erhaltung und Wiederherstellung gesunder familiärer und sozialer Verhältnisse Bedacht zu nehmen.

3) Bei Gewährung der Sozialhilfe ist der Grundsatz der Hilfe zur Selbsthilfe zu beachten. Der Hilfsbedürftige und seine unterhaltspflichtigen Angehörigen müssen selbst nach Kräften zur Behebung der Hilfsbedürftigkeit beitragen und die Ratschläge und Weisungen des Sozialhilfeorgans befolgen.

4) Sozialhilfe ist nur insoweit zu gewähren, als nicht andere Personen oder Einrichtungen Hilfe leisten.

5) Ändern sich die Verhältnisse, so sind Art und Ausmass der Sozialhilfe neu zu bestimmen.

Art. 3

Personenkreis

1) Anspruch auf Sozialhilfe steht hilfsbedürftigen Landesbürgern zu.

2) Hilfsbedürftige, die nicht Landesbürger sind, erhalten Sozialhilfeleistungen, wenn

Art. 4[^7]

Beschränkung des Geltungsbereiches

Die Kinder- und Jugendhilfe und Kinder- und Jugendförderung werden durch besondere Vorschriften geregelt.

B. Art, Form und Ausmass der Sozialhilfe[^8]

Art. 5

Arten der Sozialhilfe

Leistungen der Sozialhilfe sind insbesondere:

Art. 6[^9]

Formen der Sozialhilfe

Sozialhilfeleistungen können in Form von persönlicher, institutioneller oder wirtschaftlicher Hilfe gewährt werden.

Art. 7

Persönliche Hilfe

1) Hilfsbedürftige können Beratung und Betreuung in Anspruch nehmen.

2) Die persönliche Hilfe wird vom Amt für Soziale Dienste oder von einer Person oder Einrichtung, der diese Aufgabe übertragen wurde, geleistet.[^10]

3) Art und Umfang der persönlichen Hilfe werden von der betreuenden Stelle bestimmt.

Art. 7a[^11]

Institutionelle Hilfe[^12]

1) Ist eine ambulante oder stationäre Betreuung eines Hilfsbedürftigen durch eine Betreuungseinrichtung, einen Arzt oder einen Angehörigen eines Gesundheits- oder Sozialberufes (Leistungserbringer) notwendig, so hat das Amt für Soziale Dienste:

2) Steht im Inland eine angemessene Betreuung zur Verfügung, die in Bezug auf Qualität und Kosten gleichwertig ist, so besteht kein Anspruch auf Betreuung durch einen ausländischen Leistungserbringer.

3) Die Leistungserbringer haben das Amt für Soziale Dienste regelmässig über den Verlauf der Betreuung und die Wirksamkeit der getroffenen Massnahmen zu informieren.

4) Die Regierung kann das Nähere über die ambulante oder stationäre Betreuung von Hilfsbedürftigen durch Leistungserbringer mit Verordnung regeln.

Art. 8

Wirtschaftliche Hilfe

1) Die wirtschaftliche Hilfe soll das soziale Existenzminimum gewährleisten, das neben den üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch persönliche Bedürfnisse angemessen berücksichtigt. Sie ist auch zu gewähren, wenn die Notlage vom Hilfsbedürftigen selbst verschuldet wurde.

2) Die wirtschaftliche Hilfe wird in der Regel in Bargeld ausgerichtet. Sie kann als Sachleistung erbracht werden, wenn die Umstände es erfordern. Sie kann auch an Auflagen und Bedingungen gebunden werden.

3) Die wirtschaftliche Hilfe kann weder gepfändet noch abgetreten werden.

Art. 9

Vorschüsse auf Unterhaltsbeiträge

1) Zur Sicherung des Unterhaltsanspruches ist Inkassohilfe zu gewähren.

2) Zur Sicherung des Lebensunterhaltes können Vorschüsse auf Unterhaltsbeiträge gewährt werden, wenn diese gerichtlich festgelegt sind und trotz angemessener Inkassoversuche nicht rechtzeitig eingehen.

3) Vorschüsse auf Unterhaltsbeiträge dürfen nur gewährt werden, insoweit eine wirtschaftliche Notwendigkeit besteht.

4) Vorschüsse auf Unterhaltsbeiträge dürfen nur bis zum Betrag der höchsten einfachen Waisen- bzw. Witwenrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung gewährt werden.

Art. 10

Vorbeugende Hilfen; Weisungen

1) Vorbeugende Hilfe ist zu gewähren, wenn eine Notlage ganz oder teilweise verhindert werden kann.

2) Das soziale Umfeld des Hilfsbedürftigen ist zu pflegen und zu verbessern, insbesondere durch Beratung und Betreuung von Familie und Nachbarschaft.

3) Zur Abwehr drohender Hilfsbedürftigkeit können im Einzelfall Empfehlungen und Weisungen erteilt werden, insbesondere hinsichtlich:

Art. 11[^13]

Aufgehoben

Art. 12[^14]

Aufgehoben

Art. 13[^15]

Aufgehoben

Art. 14

Ausmass der Sozialhilfe

1) Das Ausmass der Sozialhilfe ist im Einzelfall unter Berücksichtigung des zumutbaren Einsatzes der eigenen Kräfte und Mittel zu bestimmen.

2) Beim Einsatz der eigenen Kräfte ist auf die persönlichen Verhältnisse des Hilfsbedürftigen, insbesondere auf den Gesundheitszustand, das Lebensalter, die berufliche Eignung und Vorbildung, die geordnete Erziehung der Kinder, die Führung eines Haushaltes und die Pflege von Angehörigen Bedacht zu nehmen.

3) Die eigenen Mittel, wozu das Einkommen und das verwertbare Vermögen gehören, dürfen bei der Bemessung der Sozialhilfe insofern nicht berücksichtigt werden, als dies mit der Aufgabe der Sozialhilfe unvereinbar wäre oder für den Hilfsbedürftigen oder dessen Familienangehörigen eine unzumutbare Härte bedeuten würde.

Art. 15

Berücksichtigung nicht verwertbarer Vermögenswerte

Hat ein Hilfsbedürftiger Grundeigentum oder andere Vermögenswerte, deren Verwertung ihm nicht möglich oder nicht zumutbar ist, so hat er sich in der Regel zu verpflichten, die Leistungen ganz oder teilweise zurückzuerstatten, wenn diese Vermögenswerte verwertbar werden. Die Rückerstattungsverpflichtung kann pfandrechtlich gesichert werden.

Art. 16

Kostendeckung

Die Sozialhilfeausgaben sind durch Kostenrückerstattungen, Unterhaltsbeiträge oder durch anderweitige Zuwendungen soweit als möglich abzudecken.

Art. 17

Kostenrückerstattung

1) Wer Sozialhilfe empfangen hat, hat die Kosten der Sozialhilfe zurückzuerstatten, wenn:

2) Unterhaltsvorschüsse sind insoweit zurückzuerstatten, als Unterhaltsforderungen einbringlich sind.

3) Die Erben und Vermächtnisnehmer sind verpflichtet, die Kosten der Sozialhilfe, die dem Erblasser gewährt wurde, bis zur Höhe der Erbschaft bzw. des Vermächtnisses zurückzuerstatten.[^17]

4) Personen, die durch mit dem Ableben einer unterstützten Person fällig gewordenen Kapitalleistungen der betrieblichen Personalvorsorge oder anderen nicht in den Nachlass fallenden Leistungen begünstigt wurden, sind im Umfang dieser Begünstigung zur Rückerstattung der Kosten der Sozialhilfe, die dem Erblasser gewährt wurde, verpflichtet. Von der Rückerstattungspflicht für Leistungen aus der zweiten Säule sind ausgenommen:[^18]

5) Sind mehrere Personen nach Abs. 3 und 4 Rechtsnachfolger bzw. Begünstigte, so haften diese im Verhältnis des auf sie entfallenden Anteils zu allen vom Erblasser abgeleiteten bzw. erhaltenen Begünstigungen.[^19]

6) Die Rückerstattungsforderung verjährt mit dem Ablauf von 15 Jahren nach der Einstellung der Leistungen.[^20]

Art. 17a[^21]

Kürzung von Leistungen; Erbringung von Sachleistungen

1) Leistungen der wirtschaftlichen Hilfe sind angemessen zu kürzen oder können in Form von Sachleistungen erbracht werden, wenn der Hilfsbedürftige:

2) Die Massnahmen nach Abs. 1 können miteinander verbunden werden.

3) Die Regierung regelt das Nähere über die Kürzung von Leistungen, insbesondere über das zulässige Ausmass und die zulässige Dauer, mit Verordnung.

Art. 17b[^22]

Einstellung von Leistungen

1) Leistungen der wirtschaftlichen Sozialhilfe sind vorbehaltlich Abs. 2 ganz oder teilweise einzustellen, wenn der Hilfsbedürftige:

2) Erlangt das Amt für Soziale Dienste Kenntnis von Umständen, welche eine begründete Annahme zulassen, dass Anspruchsvoraussetzungen weggefallen sind, kann es die Leistungen vorläufig einstellen, sofern unverzüglich Abklärungen zur Überprüfung der Anspruchsberechtigung eingeleitet werden.

Art. 18

Unterhaltspflicht; Übergang von Rechtsansprüchen

1) Die zum Unterhalt verpflichteten Angehörigen haben im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht die Kosten der Sozialhilfe zu ersetzen.

2) Unterhaltsforderungen, die ein Sozialhilfeempfänger gegenüber Unterhaltspflichtigen hat, gehen im Ausmass der erwachsenen Kosten auf den Träger der Sozialhilfe über. Der Übergang ist schriftlich anzuzeigen.

Art. 18a[^23]

Form von Entscheidungen

1) Das Amt für Soziale Dienste entscheidet vorbehaltlich Abs. 2 und 3 formlos über Leistungen nach diesem Gesetz. Die Entscheidung ist schriftlich unter Hinweis auf das Recht nach Abs. 2 mitzuteilen.

2) Die betroffene Person kann binnen 14 Tagen ab Zustellung der formlosen Entscheidung den Erlass einer beschwerdefähigen Verfügung verlangen.

3) Ablehnende Entscheidungen sowie Massnahmen und Entscheidungen nach Art. 17, 17a und 17b Abs. 1 Bst. a bis c sind stets in Form einer Verfügung zu erlassen.

C. Auskunfts- und Meldepflichten[^24]

Art. 18b[^25]

Hilfsbedürftige

1) Personen, die einen Antrag auf Sozialhilfe stellen, sind verpflichtet, in ihrem Antrag das Amt für Soziale Dienste über die für die Ausrichtung der Sozialhilfe massgebenden Verhältnisse wahrheitsgetreu und vollständig zu unterrichten. Ihrem Antrag haben sie die erforderlichen Unterlagen für die Berechnung der Sozialhilfe beizufügen und ihre Angaben mit Unterschrift zu bestätigen. Es ist auf die Folgen falscher Auskunft hinzuweisen.

2) Die Abklärung der Verhältnisse erfolgt in erster Linie durch Befragung des Hilfsbedürftigen und Prüfung seiner Unterlagen. Weitere Personen und Stellen können beigezogen werden.

3) Hilfsbedürftige, denen Sozialhilfe ausgerichtet wird, sind verpflichtet, Tatsachen, die eine Änderung der Sozialhilfe oder deren Einstellung bewirken können, dem Amt für Soziale Dienste zu melden.

4) Die Auskunftspflicht nach Abs. 1 erstreckt sich auf sämtliche mitunterstützte Personen sowie auf Personen, welche mit der hilfsbedürftigen Person im gemeinsamen Haushalt leben.

5) Die Regierung kann das Nähere über die Auskunfts- und Meldepflicht, insbesondere die Art und den Umfang der zu übermittelnden Daten, mit Verordnung regeln.

Art. 18c[^26]

Unterhaltspflichtige, mit Hilfsbedürftigen im gemeinsamen Haushalt lebende Personen sowie Arbeitgeber

1) Die zum Unterhalt verpflichteten Angehörigen sowie Personen, die mit dem Hilfsbedürftigen im gemeinsamen Haushalt leben, haben dem Amt für Soziale Dienste über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse Auskunft zu erteilen, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben, insbesondere zur Berechnung des Leistungsanspruches, der Rückerstattungsforderung oder der Wohnkosten, erforderlich ist.

2) Wer jemandem, der Leistungen der Sozialhilfe bezieht, Zuwendungen erbringt, die geeignet sind, diese Leistungen auszuschliessen oder zu mindern, hat dem Amt für Soziale Dienste auf Verlangen hierüber Auskunft zu erteilen.

3) Bestehen Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Angaben oder Unterlagen hinsichtlich eines Beschäftigungsverhältnisses, so kann das Amt für Soziale Dienste direkt beim Arbeitgeber Informationen über die Art und Dauer der Beschäftigung sowie die Höhe des Entgelts einholen. Der Arbeitgeber ist in diesem Fall zur kostenlosen und wahrheitsgetreuen Auskunft verpflichtet.

4) Das Amt für Soziale Dienste informiert den Hilfsbedürftigen vorgängig über die Einholung von Auskünften nach Abs. 1 bis 3. Die Information kann bei einem Verdacht auf unrechtmässigen Sozialhilfebezug auch nachträglich erfolgen.

III. Fürsorgerische Unterbringung und Aufenthalt in Wohn- oder Pflegeeinrichtungen[^27]

A. Fürsorgerische Unterbringung[^28]

1. Massnahmen[^29]
Art. 18d[^30]

Unterbringung zur Behandlung oder Betreuung

1) Eine Person darf in einer geeigneten Einrichtung nur untergebracht werden, wenn sie:

2) Die Belastung und der Schutz von Angehörigen und Dritten sind bei einer Unterbringung nach Abs. 1 Bst. a zu berücksichtigen.

3) Die betroffene Person wird entlassen, sobald die Voraussetzungen für die Unterbringung nicht mehr erfüllt sind.

4) Sie kann jederzeit die Entlassung beantragen. Über den Antrag ist unverzüglich schriftlich zu entscheiden.

Art. 18e[^31]

Zurückbehaltung freiwillig Eingetretener

Will eine Person, die an einer psychischen Störung leidet und freiwillig in eine Einrichtung eingetreten ist, diese wieder verlassen, so kann sie von der Einrichtung zurückbehalten werden, wenn sie:

2. Zuständigkeit[^32]
Art. 18f[^33]

Entscheidung bei Unterbringung und Entlassung

1) Das Landgericht entscheidet im Ausserstreitverfahren über die Unterbringung und Entlassung auf Antrag des Amtes für Soziale Dienste oder des Amtsarztes bzw. seines Stellvertreters.

2) Das Landgericht kann im Einzelfall die Zuständigkeit für die Entlassung der Einrichtung übertragen. Auch im Fall der Übertragung der Zuständigkeit kann das Landgericht die Entlassung anordnen.

Art. 18g[^34]

Entscheidung bei Gefahr in Verzug

1) Bei Gefahr in Verzug hat der diensthabende Arzt unter Benachrichtigung des Landgerichts die sofortige Unterbringung anzuordnen. Das Landgericht hat binnen fünf Tagen über die Zulässigkeit der Unterbringung zu entscheiden.

2) Die Entscheidung über die Zulässigkeit der Unterbringung nach Abs. 1 ist auf sechs Wochen befristet. Dauert die ärztliche Unterbringung länger als sechs Wochen, hat die Einrichtung spätestens 15 Arbeitstage vor Ablauf dieser Frist beim Landgericht einen begründeten Antrag auf Weiterführung der Unterbringung einzureichen.

3) Über die Entlassung entscheidet die Einrichtung. Auch in diesem Fall kann das Landgericht die Entlassung anordnen.

4) Die Regierung kann das Nähere über die diensthabenden Ärzte, insbesondere über deren berufliche Qualifikationen, mit Verordnung regeln.

Art. 18h[^35]

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.