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Verordnung vom 14. Februar 1984 über Wappen, Farben, Siegel und Embleme des Fürstentums Liechtenstein (Wappenverordnung)

Geltender Text a fecha 1989-08-30

Gestützt auf Art. 17, 18 und 25 des Gesetzes vom 30. Juni 1982 über Wappen, Farben, Siegel und Embleme des Fürstentums Liechtenstein (Wappengesetz), LGBl. 1982 Nr. 58[^1], verordnet die Regierung:

Art. 1

Allgemeines

1) Die Siegel und Stempel gemäss Art. 18 des Wappengesetzes werden als grosses Staatssiegel, kleines Staatssiegel und Siegel zu besonderen Zwecken geführt.

2) Form und Grösse der Siegel und Stempel richten sich nach den massstäblichen Abbildungen Nr. 1 bis 3 im Anhang.

Art. 2

Grosses Staatssiegel

1) Das grosse Staatssiegel ist ein ovales Siegel und zeigt das grosse Staatswappen mit der Umschrift "Fürstentum Liechtenstein" (Abbildung Nr. 2 im Anhang).

2) Das grosse Staatssiegel wird als Prägesiegel aus Metall ausgeführt.

3) Das grosse Staatssiegel wird vom Landesfürsten, vom Landtag, von der Regierung sowie vom Staatsgerichtshof und vom Obersten Gerichtshof geführt.

4) Das grosse Staatssiegel findet Verwendung bei feierlichen Beurkundungen.

Art. 3

Kleines Staatssiegel

1) Das kleine Staatssiegel ist ein Rundsiegel und zeigt das grosse Staatswappen mit der Umschrift "Fürstentum Liechtenstein" und der Bezeichnung der siegelführenden Behörde (Abbildung Nr. 3 im Anhang).

2) Das kleine Staatssiegel wird als Prägesiegel aus Metall und als Farbdruckstempel aus Metall oder Gummi (Metallstempel, Gummistempel) ausgeführt. Das kleine Staatssiegel als Prägesiegel kann auch als Siegelmarke zur Anwendung kommen.

3) Das kleine Staatssiegel (Dienstsiegel) wird von den staatlichen Behörden, Ämtern, Dienststellen und den Landesinstituten (öffentlichrechtliche Anstalten und Stiftungen) sowie mit Bewilligung der Regierung von natürlichen oder juristischen Personen geführt.

4) Bei der Verwendung des kleinen Staatssiegels ist zu unterscheiden zwischen den Fällen, in denen es behördlichen Äusserungen oder Erklärungen urkundlichen Wert gibt, und den Fällen, in denen es mehr dekorative Aufgaben erfüllt und lediglich erkennbar macht, dass es sich um eine amtliche Veröffentlichung handelt.

5) Die Zahl der zur Verwendung des kleinen Staatssiegels berechtigten Personen ist so klein wie möglich zu halten und wird von der Regierung festgelegt.

Art. 3a [^3]

Staatssiegel in elektronischer Form

1) Das grosse und das kleine Staatssiegel können nach Massgabe von Art. 2 Abs. 1, 3 und 4 sowie Art. 3 Abs. 1 und 3 bis 5 auch in elektronischer Form geführt und verwendet werden.

2) Die Regierung kann Abweichungen in Bezug auf die Grösse, Form und Gestaltung der Staatssiegel in elektronischer Form bewilligen.

Art. 4

Siegel zu besonderen Zwecken

Die zur Führung des kleinen Staatssiegels Berechtigten dürfen Siegel von abweichender Grösse, Form und Gestaltung nur zu besonderen Zwecken und nur mit Bewilligung der Regierung gebrauchen (Abbildung Nr. 4 im Anhang).

Art. 5

Aufbewahrung der Staatssiegel

1) Die Staatssiegel sind sicher aufzubewahren.

2) Der Verlust eines Staatssiegels ist unverzüglich der Regierung anzuzeigen.

3) Historisch wertvolle Siegel und Staatssiegel, die nicht mehr benötigt werden, sind an das Landesarchiv abzugeben.

4) Über die dauernde Aufbewahrung und allfällige Vernichtung von Siegeln befindet der Landesarchivar.

Art. 6

Amtliche Schilder

1) Als amtliche Schilder werden rechteckige und ovale Metallschilder verwendet.

2) Form und Gestaltung der amtlichen Schilder richten sich nach den Abbildungen Nr. 5 bis 7 im Anhang.

Art. 7

Rechteckiges amtliches Schild

1) Das rechteckige amtliche Schild dient zur Kennzeichnung öffentlicher Gebäude (Landesverwaltung, Gericht, Post, Zoll usw.). Es zeigt das grosse Staatswappen auf weissem Grund. Unter dem Staatswappen ist die Bezeichnung der Behörde in schwarzer Schrift angebracht (Abbildung Nr. 5 im Anhang).

2) Befinden sich in einem Gebäude mehrere zur Führung des amtlichen Schildes berechtigte Behörden, so führen sie ein gemeinsames Schild. Die Bezeichnungen der Behörden werden in diesem Falle auf besonderen, untereinander angebrachten Schildern angeführt.

3) Es sind drei Grössen mit folgenden Abmessungen zugelassen:

4) Die jeweils zugelassene Grösse des amtlichen Schildes gemäss Abs. 3 richtet sich nach den örtlichen Gegebenheiten.

5) Über die Berechtigung zur Führung des amtlichen Schildes entscheidet in Zweifelsfällen die Regierung.

Art. 8

Ovales amtliches Schild

1) Das ovale amtliche Schild dient zur Kennzeichnung des Sitzes der diplomatischen und konsularischen Vertretungen des Fürstentums Liechtenstein im Ausland. Es zeigt das grosse Staatswappen auf weissem Grund. Über dem Staatswappen ist die Umschrift "Fürstentum Liechtenstein", unter dem Staatswappen die Bezeichnung der diplomatischen und konsularischen Vertretungen angebracht (Abbildung Nr. 6 im Anhang).

2) Das ovale amtliche Schild dient auch zur Kennzeichnung der Staatsgrenzen an Grenzübergängen. Es zeigt das grosse Staatswappen auf weissem Grund. Über dem Staatswappen ist die Umschrift "Fürstentum Liechtenstein" angebracht (Abbildung Nr. 7 im Anhang).

3) Die Abmessungen des ovalen amtlichen Schildes betragen:

Art. 9

Amtliche Drucksachen

1) Auf amtlichen Drucksachen finden das grosse und kleine Staatswappen Verwendung.

2) Form, Grösse und Gestaltung der amtlichen Drucksachen bedürfen der Bewilligung des Amtes für Personal und Organisation.

Art. 9a [^15]

Darstellung der Landesfarben und des Fürstenhutes

Für die Darstellung der Landesfarben und des Fürstenhutes in Fahnen, Flaggen, Bannern und Wimpeln (Art. 4 bis 8 des Gesetzes) sind die Formerfordernisse, die Grössenverhältnisse und die Farbdefinitionen nach Anhang 2 massgebend.

Art. 10

Kokarden und Abzeichen

1) Auf Uniformen der Landespolizei, des PTT-Personals und des Landeskaders der Feuerwehr findet das kleine Staatswappen als Kokarde und Abzeichen Verwendung.[^2]

2) Form, Grösse und Gestaltung der Kokarde richten sich nach der Abbildung Nr. 8 im Anhang.

3) Form, Grösse und Gestaltung der Abzeichen bedürfen der Bewilligung der Regierung.

Art. 11

Durchführung

Mit der Beschaffung der Siegel, Stempel, amtlichen Schilder und Drucksachen, Kokarden und Abzeichen ist das Amt für Personal und Organisation betraut.

Art. 12

Übergangsbestimmungen

Nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung müssen alle Verwendung findenden Siegel, Stempel, amtlichen Schilder, Drucksachen, Kokarden und Abzeichen dieser Verordnung entsprechen.

Art. 13

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.

Anhang

Anhang 2[^20]

Darstellung der Landesfarben und des Fürstenhutes in Fahnen, Flaggen, Bannern und Wimpeln (Art. 9a)

Fürstliche Regierung: gez. Hans Brunhart Fürstlicher Regierungschef

Abbildung Nr. 1

Grosses Staatswappen in vereinfachter Ausführung

Abbildung Nr. 2

Grosses Staatssiegel

Massstab 1:1

(Art. 2)

Abbildung Nr. 3

Kleines Staatssiegel

Dienstsiegel

Massstab 1:1

(Art. 3)

Abbildung Nr. 4

Siegel zu besonderen Zwecken

(Art. 4)

Abbildung Nr. 5

Rechteckiges amtliches Schild

(Art. 7)

Abbildung Nr. 6

Ovales amtliches Schild

(Art. 8 Abs. 1 und Abs. 3 Bst. a)

Abbildung Nr. 7

Ovales amtliches Schild

(Art. 8 Abs. 2 und Abs. 3 Bst. b)

Abbildung Nr. 8

Kokarde

Massstab 1:1

(Art. 10)

[^1]: LR 120

[^2]: Art. 10 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 1989 Nr. 48.