Starkstromverordnung vom 7. August 1984

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1985-05-24
Status In Kraft
Quelle Lilex
Änderungshistorie JSON API PDF

Aufgrund von Art. 4 des Elektrizitätsgesetzes vom 15. Dezember 1982, LGBl. 1983 Nr. 16[^1], verordnet die Regierung:

I. Geltungsbereich

Art. 1

Anwendung der Verordnung

1) Die Bestimmungen dieser Verordnung sind bei der Erstellung neuer Anlagen und bei gänzlichem Umbau bestehender Anlagen in vollem Umfange anzuwenden.

2) Auf bestehende Anlagen finden sie Anwendung:

3) Stehen der Erfüllung einzelner Bestimmungen dieser Verordnung ausserordentliche Schwierigkeiten entgegen oder erweisen sie sich für die technische Entwicklung als hinderlich, so können auf begründetes Gesuch an die Regierung hin Abweichungen bewilligt werden. In Fällen von untergeordneter Bedeutung kann die von der Regierung bezeichnete Kontrollstelle für Starkstromanlagen von sich aus darüber entscheiden.

Art. 2

Geltung anderer Vorschriften

1) Soweit in der vorliegenden Verordnung keine abweichenden Bestimmungen enthalten sind, gelten auch die Verordnungen über:

2) Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der Verordnung vom 9. Mai 1995 über den Verkehr mit elektrischen Betriebsmitteln im Europäischen Wirtschaftsraum, LGBl. 1995 Nr. 143, sowie der Verordnung vom 9. Mai 1995 über die elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten im Europäischen Wirtschaftsraum, LGBl. 1995 Nr. 155.[^2]

II. Allgemeine Bestimmungen

Art. 3[^3]

Grenze zwischen Hoch- und Niederspannung

Anlagen, die mit höchstens 1 000 V Wechselspannung oder 1 500 V Gleichspannung betrieben werden, gelten als Niederspannungsanlagen, solche, die mit mehr als 1 000 V Wechselspannung oder 1 500 V Gleichspannung betrieben werden, als Hochspannungsanlagen.

Art. 4

Sicherheit der Starkstromanlagen[^4]

1) Starkstromanlagen und die daran angeschlossenen elektrischen Erzeugnisse müssen nach den anerkannten Regeln der Technik erstellt, geändert, instandgehalten und kontrolliert werden. Sie dürfen bei bestimmungsgemässem Betrieb oder Gebrauch sowie in voraussehbaren Störfällen weder Personen noch Sachen gefährden.[^5]

2) Als anerkannte Regeln der Technik gelten insbesondere die technischen Normen des Schweizerischen Elektrotechnischen Vereins (SEV) sowie die technischen Vorschriften der PTT-Betriebe. Bestehen keine spezifischen technischen Normen, so ist nach jenen Normen vorzugehen, die sich sinngemäss anwenden lassen.[^6]

3) Besteht Unklarheit, welche Normen anwendbar sind oder ob die Vorschriften in Einzelfällen erfüllt sind, so entscheidet die Regierung.[^7]

4) Sind Starkstromanlagen und die daran angeschlossenen elektrischen Erzeugnisse für jedermann oder für Personal, das über ihre Gefahren nicht unterrichtet ist, zugänglich, so ist dafür zu sorgen, dass unter Spannung stehende Teile auch bei Unachtsamkeit weder direkt noch indirekt (z. B. mit Werkzeugen, Geräten des täglichen Gebrauchs usw.) berührt werden können.[^8]

Art. 5[^9]

Rücksicht auf Schwachstromanlagen

1) Starkstromanlagen und elektrische Erzeugnisse müssen, soweit dies ohne ausserordentlichen Aufwand möglich ist, so erstellt, geändert und instandgehalten werden, dass sie in allen Betriebszuständen den bestimmungsgemässen Gebrauch anderer Stark- oder Schwachstromanlagen und anderer elektrischer Erzeugnisse nicht in unzumutbarer Weise stören.

2) Störungsgefährdete Stark- oder Schwachstromanlagen und die daran angeschlossenen elektrischen Erzeugnisse müssen, soweit dies ohne aussergewöhnlichen Aufwand möglich ist, so erstellt, geändert und instandgehalten werden, dass ihr bestimmungsgemässer Gebrauch in allen Betriebszuständen nicht durch andere elektrische Anlagen und Erzeugnisse in unzumutbarer Weise gestört wird.

3) Treten trotz Beachtung der anerkannten Regeln der Technik unzumutbare Beeinflussungen auf, die nur mit grossem Aufwand beseitigt werden können, so suchen sich die Beteiligten zu verständigen. Kommt keine Einigung zustande, so entscheidet die Regierung.

Art. 6

Zugänglichkeit der Starkstromanlagen

1) Anlagen, die den Anforderungen von Art. 4 Abs. 4 nicht genügen, dürfen nur für Sachkundige zugänglich und ohne besondere Hilfsmittel nicht erreichbar sein. Dem Bedienungspersonal müssen dagegen die zum Zutritt zu den Anlagen erforderlichen Hilfsmittel jederzeit zur Verfügung stehen.[^10]

2) Müssen solche Anlagen aus irgendwelchen Gründen vorübergehend allgemein zugänglich gemacht werden, so sind Massnahmen zu treffen, welche die Gefährdung von Sachunkundigen verhindern.

3) Der Zutritt zu Starkstromanlagen, in denen Besucher Gefahren ausgesetzt sind, ist solchen nur in kleinen Gruppen unter sachkundiger und vom Betriebsinhaber ermächtigter Führung gestattet.

Art. 7

Arbeiten an Starkstromanlagen

1) An Starkstromanlagen dürfen, auch wenn sie spannungslos sind, Arbeiten nur von fachlich ausgebildetem und zweckmässig ausgerüstetem Personal ausgeführt werden. Müssen für besondere Arbeiten Leute beigezogen werden, die nicht elektrotechnisch ausgebildet sind, so sind sie vorher entsprechend zu instruieren.

2) An unter Hochspannung stehenden Anlageteilen dürfen keine Arbeiten vorgenommen werden.

3) An unter Niederspannung stehenden Anlageteilen darf nur dann gearbeitet werden, wenn die Arbeitenden durch zuverlässige Sicherungsmassnahmen ausreichend geschützt sind und von den dafür verantwortlichen Dienststellen nur besonders für diese Arbeiten geeignetes Personal damit betraut wird.

4) Die Handhabung von Einrichtungen, welche für die Bedienung unter Spannung gebaut sind, wird nicht als Arbeit im Sinne der Bestimmungen unter den Abs. 2 und 3 betrachtet.

5) Bei Arbeiten an spannungslosen Anlageteilen müssen Vorkehrungen getroffen werden, um zu verhindern, dass benachbarte, unter Spannung stehende Anlageteile die Arbeitenden gefährden.

Art. 8

Massnahmen zum Schutze der Arbeitenden

1) Im allgemeinen sind Vereinbarungen über Zeit, Ort, Art und Umfang der auszuführenden Arbeiten durch die verantwortlichen Betriebsorgane den mit der Ausführung der Arbeiten Beauftragten schriftlich zu übergeben.

2) Von einer schriftlichen Vereinbarung kann Umgang genommen werden,

3) Muss ein Auftrag durch mündliche oder telefonische Übermittlung erfolgen, so ist er vom Empfänger zu wiederholen.

4) Wenn ein Anlageteil spannungslos gemacht werden muss, um Arbeiten daran auszuführen, so darf die Arbeit nicht begonnen werden, bevor die Sicherheit besteht, dass der Anlageteil spannungsfrei ist. Ebenso darf nicht wieder eingeschaltet werden, bevor die Sicherheit besteht, dass dies ohne Gefahr für die Arbeitenden geschehen kann. Werden zu diesem Zwecke an der Arbeits- und Einschaltstelle bestimmte Zeiten für das Aus- und Einschalten abgemacht, so muss dies immer schriftlich geschehen. Die Uhren aller Beteiligten sind genau in Übereinstimmung zu bringen, und es muss genügend Zeit als Sicherheitszuschlag zwischen dem Einschalten und dem Aufhören der Arbeit eingeschaltet werden.

5) Wo eine Gefährdung der Arbeitenden durch irrtümliches oder unbefugtes Schalten möglich ist, sind die Schalter- und Trennerantriebe zu verriegeln oder es sind Anhängetafeln mit Aufschriften wie "Schalten verboten", "Auf Leitung wird gearbeitet" anzubringen.

6) Zu Arbeiten an unter Niederspannung stehenden Teilen im Freien (Art. 7 Abs. 3) müssen mindestens zwei Mann beordert werden, wobei einer derselben für die Durchführung verantwortlich zu machen ist.

7) Soll an abgeschalteten Hochspannungsanlageteilen gearbeitet werden, so sind diese vorher zu erden und kurzzuschliessen. Die verantwortlichen Betriebsorgane haben dafür zu sorgen, dass während der Dauer der Arbeiten keine Schaltungen vorgenommen oder andere Anordnungen getroffen werden, welche die Arbeitenden gefährden könnten. Erst nach Beendigung aller Arbeiten und Verständigung aller Beteiligten dürfen Kurzschliessung und Erdung aufgehoben werden.

8) Erdung und Kurzschliessung sind in der Nähe der Arbeitsstelle und wo möglich zwischen dieser und der Stromquelle vorzunehmen. Sie sind unter allen Umständen so anzubringen, dass sie durch die vorzunehmenden Arbeiten nirgends unterbrochen werden. Kann eine Arbeitsstelle von verschiedenen Seiten her unter Spannung kommen, so ist durch eine genügende Anzahl und entsprechende Anordnung der Erdungen und Kurzschliessungen hierauf besonders Rücksicht zu nehmen.

Art. 9

Instruktion und Ausrüstung des Personals

1) Dem in Starkstromanlagen beschäftigten Personal sind die für seine Arbeiten und Pflichten aufgestellten Vorschriften und Bestimmungen durch die Unternehmung bekanntzugeben und zu erläutern. Bei nur vorübergehend oder unter Aufsicht Beschäftigten genügt eine ihrer Tätigkeit entsprechende Unterweisung.

2) Die Starkstromunternehmungen sind verpflichtet, das Personal für die Ausführung von Leben und Gesundheit gefährdenden Arbeiten mit den nötigen Hilfs- und Schutzmitteln auszurüsten sowie an geeigneten Orten nach Bedarf Einrichtungen zur Hilfeleistung bei Unfällen bereitzuhalten.

Art. 10

Verständigung der Inhaber anderer Anlagen bei Arbeiten

Will der Betriebsinhaber einer Anlage Arbeiten ausführen, durch welche Anlagen anderer Unternehmungen gefährdet oder gestört werden können oder bei denen sein Personal durch andere Starkstromanlagen gefährdet ist, so hat er die Betriebsinhaber der anderen Anlagen von seinem Vorhaben rechtzeitig in Kenntnis zu setzen. Aufgrund gegenseitiger Vereinbarungen sind alsdann alle zur Vermeidung von Störungen und Gefahren nötigen Schutzvorkehrungen zu treffen. Für solche Vereinbarungen gelten im übrigen sinngemäss die Bestimmungen des Art. 8.

Art. 11

Fernmeldeverbindungen zwischen Anlagezentren

Wichtige Stromerzeugungs- und -verteilungsanlagen müssen jederzeit durch öffentliche oder werkeigene Telefon- oder Telegrafenanlagen miteinander verkehren können.

III. Schutzmassnahmen

A. Erdung

Art. 12[^11]

Zweck des Erdens

1) Leitfähige Anlageteile, die normalerweise nicht unter Spannung stehen, werden geerdet, um die Gefährdung von Personen und Sachen zu vermindern, die bei Erdschlüssen in elektrischen Anlagen Berührungs- und Schrittspannungen ausgesetzt sind.

2) Einzelne Stellen von Stromkreisen werden dauernd oder vorübergehend geerdet, um Spannungen zu beschränken, die Personen oder die Isolation gefährden.

Art. 13[^12]

Erdungsarten

1) Die Anlagenerdung ist die Erdung einer Hochspannungsanlage.

2) Die Sondererdung ist eine Erdung, die von der Anlagenerdung isoliert ist und von ihr nur unwesentlich beeinflusst wird.

3) Die Nullung ist eine Schutzmassnahme, die in Niederspannungsanlagen Berührungs- und Schrittspannungen beschränkt. Sie besteht darin, dass ein besonderer Leiter des Netzes (PEN-Leiter oder Schutzleiter) Fehlerströme an die Speisestelle zurückführt (TN-Netz).

4) Die Schutzerdung ist eine Schutzmassnahme, die in Niederspannungsanlagen Berührungs- und Schrittspannungen beschränkt. Sie besteht darin, dass ein örtlicher Erder oder an dessen Stelle tretende Wasserleitungen und dergleichen Fehlerströme an die Speisestelle zurückführen (TT-Netz).

Art. 14[^13]

Zulässige Berührungs- und Schrittspannungen in Hochspannungsanlagen

1) Bei einem Erdschluss in einer Hochspannungsanlage dürfen die Berührungs- und Schrittspannungen unter Berücksichtigung des höchstmöglichen einpoligen Erdschlussstromes dauernd 50 V nicht überschreiten. Für Einwirkzeiten unter fünf Sekunden gelten die Werte nach der Figur im Anhang.

2) Die aus Metall oder Stahlbeton bestehenden Tragwerke von Hochspannungsfreileitungen müssen bei Erdschluss folgende Anforderungen erfüllen:

Art. 15[^14]

Zulässige Berührungs- und Schrittspannungen in Niederspannungsanlagen

1) In Niederspannungs-Verteilnetzen muss beim Kontakt eines oder mehrerer Polleiter mit einem Leiter, welcher dem Schutz gegen gefährliche Berührungs- und Schrittspannungen dient (PEN-Leiter, Schutzleiter), die Speisung der betroffenen Polleiter sicher unterbrochen werden. Zwischen dem zum Schutz dienenden Leiter und den Stellen an der Oberfläche, die ausserhalb des Einflussbereiches der Erdungen liegen, darf keine Spannung von mehr als 100 V auftreten.

2) Niederspannungs-Installationen sind nach den anerkannten Regeln der Technik so zu errichten, dass keine zu hohen Berührungsspannungen auftreten können.

Art. 16[^15]

Massnahmen zur Verminderung der Gefährdung in Hoch- und Niederspannungsanlagen

1) Um eine Gefährdung durch Erdschlüsse zu vermindern, sind die leitfähigen Teile einer Anlage, die normalerweise nicht unter Spannung stehen, vielfach leitend zusammenzuschliessen (vermaschen) und so zu erden, dass durch zweckmässige Anordnung der Erder die in den Art. 14 und 15 festgelegten Werte eingehalten werden.

2) In besonderen Fällen kann die Gefährdung mit folgenden Massnahmen vermindert werden: Bilden isolierter Standorte oder Isolieren von berührbaren leitfähigen Teilen; Abschrankungen; Schnellabschaltung; Vermeidung von Spannungsverschleppungen durch Isolieren; Einbau von Isolierstössen oder galvanische Trennung usw.

Art. 17[^16]

Erden in Hochspannungsanlagen

1) In Hochspannungsanlagen sind alle zu erdenden Teile grundsätzlich mit der Anlagenerdung zu verbinden. Eine Hochspannungsanlage ist über mindestens zwei unabhängige Erdungsleitungen zu erden.

2) Überschreitet bei einem einpoligen Erdschluss die Erdungsspannung an der Anlagenerdung samt allen daran angeschlossenen Teilen die in der Figur im Anhang festgehaltenen Werte, so sind folgende Teile von der Anlagenerdung zu isolieren und mit einer Sondererdung zu verbinden:

3) Die mit einer Sondererdung verbundenen Teile und die zugehörenden Erdungsleitungen sind gegenüber der Anlagenerdung und allen mit ihr verbundenen leitfähigen Teilen für die höchste an der Anlagenerdung zu erwartende Spannung zu isolieren, mindestens jedoch für eine Prüfspannung von 4 kV.

4) Anstelle der in Abs. 3 erwähnten Isolierung kann eine Einrichtung treten, welche die ausserhalb des Wirkungsbereiches der Anlagenerdung liegenden Teile von jenen galvanisch trennt, die innerhalb dieses Bereiches liegen. Die Isolationsfestigkeit der Trennstelle hat den in Abs. 3 festgelegten Anforderungen zu genügen.

5) Verfährt man nach Abs. 4, so sind alle zu erdenden Teile, die im Wirkungsbereich der Anlagenerdung liegen, mit dieser zu verbinden. Die ausserhalb liegenden sind jedoch mit einer Sondererdung zu verbinden.

6) Für die Schwachstromanlagen im Bereich von Hochspannungsanlagen sind die in der Schwachstromverordnung vom 7. August 1984 festgelegten Schutzmassnahmen zu treffen.

Art. 18[^17]

Erden von Niederspannungsanlagen

1) In jedem Niederspannungsnetz ist ein Punkt nahe der Speisestelle direkt zu erden, um sein Potential festzuhalten. In Drehstromnetzen ist es in der Regel der Sternpunkt. Die Niederspannungsnetze sind als TN-Netze (Nullung) oder TT-Netze (Schutzerdung) auszubilden.

2) In Niederspannungs-Sonderanlagen (Steuersysteme; Wandlerstromkreise; Anspeisung einzelner Verbraucher; Anlagen, die keine Betriebsunterbrüche zulassen usw.) darf auf eine Erdung eines Punktes nahe der Speisestelle verzichtet werden (IT-Netz).

3) Wird in den Niederspannungs-Verteilnetzen und den daran angeschlossenen Niederspannungsinstallationen die Nullung angewendet, so gelten, in Ergänzung von Art. 15, die folgenden Anforderungen:

Art. 19[^18]

Erdung von Leitungsbestandteilen

1) Aus Metall oder Stahlbeton bestehende Tragwerke von Hochspannungsfreileitungen sind direkt oder über Erdseile so zu erden, dass die Anforderungen von Art. 14 eingehalten werden. Die Erdseile sind an ihren Enden mit der Anlagenerdung zu verbinden.

2) Betätigungseinrichtungen von Hochspannungsmastschaltern sind im allgemeinen zu erden, oder es sind andere Massnahmen zu treffen, um die Anforderungen von Art. 14 Abs. 1 einzuhalten.

3) Befinden sich leitfähige Tragwerke von Niederspannungsfreileitungen, andere leitfähige Konstruktionen für Verteilung oder Beleuchtung sowie Verkehrssignale und dergleichen an begangenen Orten, so sind sie mit einem zum Schutz gegen gefährliche Berührungs- und Schrittspannungen dienenden Leiter so zu verbinden, dass die Anforderungen nach Art. 15 Abs. 1 erfüllt sind.

4) Metallumhüllungen von Hochspannungskabeln sind grundsätzlich an beiden Enden zu erden. Führt dies zu erheblichen technischen Schwierigkeiten und wirtschaftlichen Nachteilen, so ist einseitiges Erden zulässig. Je nach örtlichen Verhältnissen sind zusätzliche Massnahmen zu treffen, damit die Anforderungen von Art. 14 eingehalten werden können.

5) Für Niederspannungskabel ist einseitiges Erden der Metallumhüllungen zulässig.

Art. 20[^19]

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.