Verordnung vom 7. August 1984 über die Parallelführungen und Kreuzungen elektrischer Leitungen unter sich und mit Eisenbahnen

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1985-05-30
Status In Kraft
Quelle Lilex
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Aufgrund von Art. 2 Abs. 2 Bst. b des Elektrizitätsgesetzes vom 15. Dezember 1982, LGBl. 1983 Nr. 16[^1], verordnet die Regierung:

I. Geltungsbereich

Art. 1

Anwendung

1) Die Bestimmungen dieser Verordnung sind bei der Erstellung neuer Anlagen und bei gänzlichem Umbau bestehender Anlagen in vollem Umfange anzuwenden.

2) Auf bestehende Parallelführungen und Kreuzungen finden sie Anwendung:

3) Stehen der Erfüllung einzelner Bestimmungen dieser Verordnung ausserordentliche Schwierigkeiten entgegen oder erweisen sie sich für die technische Entwicklung als hinderlich, so können auf begründetes Gesuch an die von der Regierung bezeichnete Kontrollstelle hin Abweichungen bewilligt werden. In Fällen von untergeordneter Bedeutung kann die Kontrollstelle von sich aus darüber entscheiden; in wichtigeren Fällen sind solche Gesuche der Regierung zum Entscheid zu unterbreiten.

Art. 2

Geltung anderer Vorschriften

1) Soweit in der vorliegenden Verordnung keine abweichenden Bestimmungen enthalten sind, gelten auch die Verordnungen über:

2) Für das Zusammentreffen von elektrischen Leitungen mit Antennenvorrichtungen gelten die Vorschriften der Post-, Telefon- und Telegrafenbetriebe über radioelektrische Sende- und Empfangsanlagen.

II. Allgemeine Bestimmungen

Art. 3

Sicherungsmassnahmen für den Betrieb

1) Die Durchführung der Vorschriften muss in der für die Gesamtheit der zusammentreffenden Leitungen zweckmässigsten Weise erfolgen.

2) Will ein Betriebsinhaber Leitungen erstellen oder abändern, die mit anderen Leitungen zusammentreffen, so hat er die Betriebsinhaber der anderen Leitungen von seinem Vorhaben rechtzeitig in Kenntnis zu setzen. Aufgrund gegenseitiger schriftlicher Vereinbarungen sind alsdann die zur Vermeidung von Störungen und Gefahren nötigen Schutzvorkehrungen zu treffen. In dringenden Fällen können die Vereinbarungen auch in anderer als in schriftlicher Form getroffen werden.

3) Wird keine Verständigung über die zu treffenden Massnahmen erzielt, so entscheidet die von der Regierung bezeichnete Kontrollstelle. Sie kann die Einstellung der Bauarbeiten oder des Betriebes für die streitigen Teile der Anlage verfügen.

Art. 4

Schutzmassnahmen bei Arbeiten

1) Will ein Betriebsinhaber an einer Stark- oder Schwachstromleitung Arbeiten ausführen, durch welche Anlagen anderer Unternehmungen gefährdet oder gestört werden könnten oder bei welchen sein Personal durch andere Starkstromanlagen gefährdet ist, so hat er die Betriebsinhaber der anderen Anlagen in der in Art. 3 angegebenen Weise zu verständigen. Für die bei den Arbeiten erforderlichen Schutzmassnahmen gelten die Bestimmungen des Abschnittes II der Starkstromverordnung.

2) An Schwachstromleitungen, die über Starkstromleitungen hinweggeführt sind, darf im allgemeinen nur gearbeitet werden, wenn die letzteren allpolig ausgeschaltet sind. Ist dies aus betriebstechnischen Gründen nicht möglich, so sind anderweitige, eine Gefahr ausschliessende Schutzvorkehren zu treffen.

Art. 5

Begriffe der Parallelführung und Kreuzung

1) Parallelführungen liegen vor, wenn benachbarte Leitungen in angenähert gleicher Richtung nebeneinander verlaufen, ohne dass ihr Verlauf genau parallel zu sein braucht.

2) Kreuzungen liegen dort vor, wo sich die Trassen verschiedener Leitungen schneiden. Dabei werden die an der Kreuzungsstelle als Ganzes höher liegende Leitung als übergeführte und ihre nächstliegenden Tragwerke als Überführungstragwerke bezeichnet; Unterführungstragwerke sind die Tragwerke der untergeführten, mit ihren Leitern tiefer liegenden Leitung.

III. Parallelführungen und Kreuzungen von Schwachstromleitungen mit Starkstromleitungen

A. Parallelführungen von oberirdischen Schwachstromleitungen mit Starkstromfreileitungen

Art. 6

Hochspannungs- und Schwachstromleitungen auf getrennten Tragwerken

1) Zur Vermeidung von Störungen und Schädigungen an Schwachstromanlagen sind parallel geführte Hochspannungs- und Schwachstromfreileitungen mit Rücksicht auf aussergewöhnliche Betriebszustände der Hochspannungsleitungen, abgesehen von der in Art. 7 behandelten Ausnahme, auf gesonderten Tragwerken zu führen; dabei ist der seitliche Abstand so gross zu wählen, als es die örtlichen Verhältnisse und die Rücksichten auf technisch und wirtschaftlich zweckmässige Ausführung gestatten.

2) Zwischen den einander zunächst liegenden Leitern von Schwachstromleitungen und parallel geführten Hochspannungsleitungen mit geringer Fernwirkung ist in der Regel ein seitlicher, waagrecht gemessener Abstand von wenigstens 20 m einzuhalten. Bei kurzen Parallelführungen an Winkelpunkten oder zur Umgehung von Hindernissen, wie einzelner Häuser, Bäume u. dgl., darf dieses Mass geringer sein, wenn dadurch keine Gefährdung oder Störung der Schwachstromanlagen entsteht. Muss dabei der Abstand zwischen den Leitungen auf weniger als 10 m verringert werden, so ist die Annäherung der Leitungen womöglich auf eine Länge von höchstens 50 m zu beschränken.

3) Handelt es sich um Parallelführungen von Schwachstrom- mit Hochspannungsleitungen, die infolge ihrer Betriebsart oder Leitungsanordnung starke Fernwirkungen ausüben, so bestimmen die Fernmeldedienste der Generaldirektion der PTT-Betriebe im Einvernehmen mit dem Betriebsinhaber der Hochspannungsleitung die kleinsten einzuhaltenden Abstände.

4) Befinden sich die tiefsten Punkte der Schwachstromleitungen höher als die nächstliegenden höchsten Punkte der Hochspannungsleitung, so muss der gemäss Abs. 2 einzuhaltende waagrechte Abstand um diesen Höhenunterschied grösser gemacht werden, oder es sind andere geeignete Massnahmen zu treffen, um bei Bruch der Schwachstromleitung eine Berührung mit der Hochspannungsleitung zu verhüten.

5) Für die im Betriebe von elektrischen Bahnen und Starkstromunternehmungen verwendeten Schwachstromleitungen können die Kontrollstellen geringere Abstände als die unter den Abs. 2 und 4 genannten gestatten.

Art. 7

Hochspannungs- und Schwachstromleitungen auf gemeinsamem Tragwerk

Parallelführungen von Hochspannungsleitern und Schwachstromleitern auf gemeinschaftlichen Tragwerken sind nur gestattet für Schwachstromanlagen, die lediglich dem Betrieb von Starkstromanlagen oder von elektrischen Bahnen dienen.

Art. 8

Niederspannungs- und Schwachstromleitungen auf getrennten Tragwerken

1) Der waagrechte Abstand zwischen den Leitern parallel geführter Niederspannungs- und Schwachstromleitungen auf getrennten Gestängen soll in der Regel mindestens 2 m betragen. Auf ganz kurze Strecken ist grössere Annäherung zulässig bis auf einen kleinsten waagrechten Abstand von 1 m zwischen den Leitern, wenn die obersten Schwachstromleiter sich noch wenigstens 1 m tiefer als der unterste Niederspannungsleiter befinden.

2) Handelt es sich um Niederspannungsleitungen, die eine starke Fernwirkung ausüben, so können die Fernmeldedienste der Generaldirektion der PTT-Betriebe grössere Abstände verlangen, um Störungen der Schwachstromanlagen zu vermeiden.

Art. 9

Niederspannungs- und Schwachstromleitungen auf gemeinsamem Tragwerk

1) Parallelführungen von Niederspannungs- und Schwachstromleitern auf denselben Tragwerken können in besonderen Fällen, wenn deren getrennte Erstellung grossen örtlichen Schwierigkeiten begegnet oder unverhältnismässig hohe Kosten verursacht, zugelassen werden, sofern die Schwachstromleiter nur in geringer Zahl vorhanden sind und es sich um Starkstromregelleitungen handelt, deren Leiter keine grössere Spannung als 250 V gegen Erde haben. Bei Schwachstromleitungen, die am Fahrleitungstragwerk elektrischer Bahnen angebracht sind, gelten die eisenbahnrechtlichen Bestimmungen.

2) Eine grössere Anzahl von Schwachstromleitern darf an Gestängen von Niederspannungsleitungen nur dann mit diesen parallel geführt werden, wenn keine andere technisch befriedigende Lösung möglich ist.

3) Bei der Parallelführung von Schwachstrom- und Niederspannungsleitern an gemeinschaftlichen Tragwerken gemäss diesem Artikel sind die Schwachstromleiter unterhalb der Niederspannungsleiter anzubringen, und der kleinste Vertikalabstand zwischen den Leitern der verschiedenen Systeme bis zu Spannweiten von 35 m muss wenigstens 1 m betragen, für jeden weiteren Meter Spannweite noch je 3 cm mehr.

B. Kreuzungen von oberirdischen Schwachstromleitungen mit Starkstromfreileitungen

Art. 10

Zulässige Anordnungen

1) Kreuzungen von Stark- mit Schwachstromleitungen sind, insbesondere auch durch Zusammenfassung von Einzelleitungen, in ihrer Anzahl möglichst zu beschränken.

2) Die Starkstromleiter sind möglichst über die Schwachstromleiter hinwegzuführen und die Trassen sollen sich tunlichst unter einem Winkel von mindestens 15° schneiden.

3) Kreuzungen mit Hochspannungsleitungen mit hölzernen Tragwerken sind da, wo die letzteren infolge von Winkeln oder Abzweigungen einseitig belastet sind, möglichst zu vermeiden.

4) Kreuzungen von Hochspannungsleitern mit Schwachstromleitern an gemeinsamen Tragwerken sind nicht statthaft.

5) Bei Weitspannleitungen sind die Kreuzungsstellen in der Nähe eines Überführungstragwerkes anzuordnen, soweit dies ohne grössere technische Übelstände und beträchtliche Mehrkosten möglich ist.

Art. 11

Spannweiten und Verbindungen

Für die zulässigen Spannweiten und allfällige Verbindungsstellen der an Kreuzungsstellen übergeführten Leiter gelten die einschlägigen Bestimmungen der Verordnung über Starkstromanlagen.

Art. 12

Seitlicher Abstand

Der waagrechte Abstand der untergeführten Schwachstromleiter von den ihnen zunächst liegenden Teilen von Überführungstragwerken muss bei Unterführung unter einer Hochspannungsleitung mindestens 1.5 m und unter einer Niederspannungsleitung mindestens 1 m betragen; das letztgenannte Mass kann, wenn die örtlichen Verhältnisse es erfordern, mit Einwilligung der von der Regierung bezeichneten Kontrollstelle noch herabgesetzt werden.

Art. 13

Lotrechter Abstand

Der lotrechte Abstand zwischen den einander zunächstliegenden Leitern sich kreuzender Leitungen muss wenigstens betragen:

Art. 14

Hochspannungsüberführungen über Schwachstromleitungen

1) Bei Hochspannungsüberführungen über Schwachstromleitungen ist zwischen den Überführungstragwerken ein Schutzdraht von wenigstens 4 mm Durchmesser in dauerhafter Weise zu befestigen. Er ist an der Kreuzungsstelle ungefähr in halber Höhe zwischen den sich kreuzenden Leitern, jedenfalls aber nicht näher als 50 cm von jedem derselben, anzuordnen und so zu spannen, dass ein hinaufschnellender Schwachstromleiter nicht in Berührung mit den Hochspannungsleitern gelangen kann. Wenn die übergeführten Hochspannungsleiter in waagrechter Richtung weit auseinander liegen, kann von der Kontrollstelle die Anbringung von mehreren Schutzdrähten angeordnet werden. Bei Kreuzungen unter Weitspannleitungen können statt solcher Schutzdrähte an einem unmittelbar bei der Kreuzung aufgestellten Tragwerk der untergeführten Schwachstromleitung Fangrahmen angebracht werden, welche die Schwachstromleiter oben und seitlich umschliessen.

2) Solche Schutzdrähte sind auch anzubringen, wenn Werkschwachstromleitungen, die streckenweise am Gestänge von Hochspannungsleitungen verlaufen, über andere Schwachstromleitungen geführt werden, sofern mit dem Vorhandensein erheblicher Induktionsspannungen in den Werkschwachstromleitern zu rechnen ist.

3) Bietet eine der vorstehend erwähnten Lösungen technische Schwierigkeiten oder ist sie mit unverhältnismässig hohen Kosten verbunden, so können den gleichen Zweck erfüllende andere Massnahmen getroffen werden, über deren Zulässigkeit die Kontrollstellen entscheiden.

4) Beträgt der senkrechte Abstand der einander zunächstliegenden sich kreuzenden Leiter mehr als 10 m, so kann von der Anbringung von Fangrahmen oder Schutzdrähten vollständig abgesehen werden, wenn nicht der örtlichen Verhältnisse wegen trotz des grossen Abstandes die Gefahr einer Leiterberührung besteht. Ebenso ist kein Schutzdraht erforderlich, wenn sich unterhalb der Hochspannungsleiter längs diesen verlaufende Niederspannungsdrähte befinden, deren Betriebsspannung nicht mehr als 250 V gegen Erde beträgt.

5) Wenn bei Überführungen von Hochspannungs- über Schwachstromleitungen an hölzernen Hochspannungstragwerken Erdleitungen angebracht werden müssen, so sind sie so auszuführen, dass dadurch Stangenbrände im Falle von Beschädigungen an Isolatoren möglichst verhütet werden. Hiezu sind alle Metallteile, die bei Isolationsfehlern unter Spannung geraten könnten, entweder in genügender Weise zu isolieren oder direkt mit der Erdleitung zu verbinden.

Art. 15

Schwachstromüberführungen über Hochspannungsleitungen

1) Die Überführung von Schwachstromleitungen über Hochspannungsleitungen ist nur zulässig, wenn die umgekehrte Leitungsanordnung mit aussergewöhnlichen technischen Schwierigkeiten oder unverhältnismässig hohen Kosten verbunden ist.

2) Schwachstromleiter, die mit einer Spannweite von mehr als 30 m über Hochspannungsleitungen geführt sind, müssen eine Zerreissfestigkeit von mindestens 560 kg haben. Beträgt ihre Spannweite 30 m oder weniger, so ist die Verwendung von Bronzedraht mit wenigstens 410 kg Zerreissfestigkeit zulässig.

Art. 16

Niederspannungsüberführungen über Schwachstromleitungen

1) Bei Überführungen von Niederspannungsleitungen von mehr als 250 V Spannung gegen Erde über Schwachstromleitungen soll an den Überführungstragwerken ein Schutzdraht gemäss Art. 14 angebracht werden.

2) Überführungen von Niederspannungsleitungen über Schwachstromleitungen an gemeinschaftlichem Tragwerk sind zulässig, wenn der Kreuzung in freier Spannweite Schwierigkeiten entgegenstehen.

Art. 17

Schwachstromüberführungen über Niederspannungsleitungen

Über blanke oder nicht dauernd sicher isolierte Niederspannungsleitungen geführte Schwachstromleiter müssen wenigstens 350 kg Zerreissfestigkeit besitzen. Handelt es sich um dauernd sicher isolierte Niederspannungsleiter oder an Tragseilen aufgehängte Niederspannungsbleikabel mit geerdetem Mantel, so kann von einer Verstärkung der Schwachstromleiter abgesehen werden.

C. Parallelführungen und Kreuzungen von unterirdischen Schwachstromleitungen mit unterirdischen Starkstromleitungen

Art. 18

Abstände und Schutzmassnahmen

1) Bei Parallelführungen und Kreuzungen unterirdischer Starkstrom- mit Schwachstromleitungen sollen die Starkstromkabel, wo sie weniger als 30 cm von den Schwachstromkabeln entfernt sind, in geschlossene Schutzkanäle aus schlecht leitendem Material verlegt werden, oder es sind andere gleichwertige Schutzmassnahmen zu treffen.

2) Sind Schwachstromkabel parallel geführt mit Starkstromkabeln, die eine erhebliche Fernwirkung ausüben, so ist zwischen ihnen ein Abstand von mindestens 60 cm einzuhalten.

3) In besonderen Fällen können die Fernmeldedienste der Generaldirektion der PTT-Betriebe kleinere Abstände zulassen oder zur Wahrung des störungsfreien Betriebes der Schwachstromanlagen grössere Abstände verlangen.

D. Besondere Fälle

Art. 19

Zusammentreffen von Leitungen an und in Gebäuden

1) Wenn blanke Stark- und Schwachstromleiter an oder in Gebäuden zusammentreffen, so muss dafür gesorgt werden, dass gegenseitige Berührungen nicht vorkommen können. Für die Abspannung der Freileitungen an Gebäuden gelten die für gemeinschaftliche Tragwerke vorgeschriebenen Minimalabstände. Im Innern von Gebäuden zusammentreffende isolierte Stark- und Schwachstromleitungen sind als Bestandteile von Hausinstallationen zu behandeln.

2) Bei der Einführung von Schwachstromleitungen der Post-, Telefon- und Telegrafenbetriebe in Hochspannung führende elektrische Kraftwerke, Unterstationen, Transformatorenstationen u. dgl. sind Massnahmen zu treffen, um den Übertritt von gefährlichen oder störenden Spannungen und Strömen in das Schwachstromnetz der genannten Betriebe zu verhüten.

IV. Parallelführungen und Kreuzungen von Starkstromleitungen unter sich

A. Allgemeines

Art. 20

Befestigung der Leiter an den Isolatoren

Sowohl bei Parallelführungen von Hoch- und Niederspannungsregelleitungen an gemeinsamen Tragwerken als auch bei Kreuzungen solcher Leitungen müssen die Leiter der höher liegenden Leitung an den Isolatoren mit Arretierbund befestigt werden.

B. Parallelführungen von Starkstromfreileitungen unter sich

Art. 21

Anordnung von Leitungen verschiedener Spannung

1) Bei Parallelführungen von Starkstromleitern verschiedener Spannung auf gemeinsamen Tragwerken sind im allgemeinen diejenigen mit der höheren Spannung über denen mit der niedrigeren Spannung anzuordnen. Wo diese Anordnung besondere Schwierigkeiten bereitet, darf ausnahmsweise umgekehrt verfahren werden, sofern es sich nur um Hochspannungsleiter unter sich oder nur um Niederspannungsleiter unter sich handelt.

2) Der Abstand zwischen zwei Leitern von Leitungen verschiedener Spannung, seien diese an gemeinsamen oder an getrennten Gestängen angebracht, darf nicht kleiner sein als der Abstand zwischen den einzelnen Leitern der Leitung mit der höheren Spannung. Er ist in den besonderen, in den nachstehenden Artikeln aufgeführten Fällen entsprechend zu vergrössern.

Art. 22

Hoch- und Niederspannungsleiter auf gemeinsamem Tragwerk

1) Die Parallelführung von Hoch- und Niederspannungsleitern auf gemeinsamem Tragwerk ist tunlichst zu vermeiden.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.