Verordnung vom 7. August 1984 über die Vorlagen für elektrische Starkstromanlagen
Aufgrund von Art. 6 des Elektrizitätsgesetzes vom 15. Dezember 1982, LGBl. 1983 Nr. 16[^1], verordnet die Regierung:
I. Genehmigung von Vorlagen für Starkstromanlagen
A. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
1. Genehmigung
1) Elektrische Starkstromanlagen dürfen nur erstellt oder geändert werden, wenn die Kontrollstelle vorher die Vorlage genehmigt hat.
2) Der Bauherr oder Betriebsinhaber der Anlage hat nach Art. 6 des Elektrizitätsgesetzes diese Genehmigung einzuholen und hiefür die in dieser Verordnung vorgeschriebenen Vorlagen und Anzeigen der Kontrollstelle zur Genehmigung einzureichen. Mit dem Bau der Anlage darf erst begonnen werden, wenn die in den Art. 58, 62 oder Art. 23 Abs. 3 hienach genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
Art. 2
2. Ausnahmen
Eine Genehmigung ist im allgemeinen nicht notwendig für:
- a) Erweiterung von Niederspannungsnetzen, bei denen keine Kreuzungen oder Parallelführungen mit anderen Leitungen entstehen (vorbehalten bleiben die Art. 8 und 13 Abs. 4);
- b) Hausinstallationen (Art. 7 des Elektrizitätsgesetzes);
- c) Einzelanlagen auf Grund und Boden des Besitzers, bei denen die für Hausinstallationen zulässige Spannung nicht überschritten wird und keine Kreuzungen oder Parallelführungen mit anderen Leitungen entstehen (Art. 4 Abs. 2 des Elektrizitätsgesetzes).
Art. 3
3. Strafbestimmung
Wer die Vorlagepflicht nicht erfüllt, kann nach Art. 30f. des Elektrizitätsgesetzes mit einer Geldstrafe bestraft werden.
B. Pflicht zur Einreichung von Vorlagen
Art. 4
a) Starkstromanlagen ausserhalb des Bereiches von Eisenbahnen
Für Starkstromanlagen, die ausserhalb des Bereiches von Eisenbahnen erstellt werden und nicht dem Bahnbetriebe dienen, sind dem Starkstrominspektorat vor Beginn der Bauarbeiten die in Abschnitt III hienach beschriebenen Vorlagen einzureichen.
Art. 5
b) Starkstromleitungen längs oder quer zu Eisenbahnen
1) Wenn ober- oder unterirdische Starkstromleitungen quer zu Eisenbahnen erstellt werden sollen, so sind Vorlagen nach Abschnitt IV hienach einzureichen, ebenso wenn Starkstromleitungen längs Eisenbahnen oder über Eisenbahntunnel führen und die Leiter oder Tragwerke bei Bruch auf Bahngebiet fallen können. Die Vorlagen sind bei der Regierung einzureichen.
2) Für Leitungen längs oder quer zu privaten Anschlussgeleisen sind die Vorlagen durch Vermittlung der Bahnverwaltung, an deren Anlage die Geleise angeschlossen sind, einzureichen.
Art. 6
c) Starkstromanlagen von Bahnunternehmungen
1) Für Starkstromanlagen, die nur oder hauptsächlich dem Bahnbetriebe dienen, haben die privaten Bahnunternehmungen der Regierung die in Abschnitt IV hienach genannten Vorlagen zur Genehmigung einzureichen. Dasselbe gilt für Starkstromanlagen, die auf Bahngebiet erstellt werden sollen, aber nicht dem Bahnbetriebe dienen.
2) Für Starkstromanlagen, die ausserhalb des Bahngebietes liegen und nicht dem Bahnbetriebe dienen, haben auch die Bahnunternehmungen die Vorlagen dem Starkstrominspektorat einzureichen.
C. Anzeigepflicht
Art. 7
1. Bei Änderungen in der Nähe von Starkstromleitungen
1) Ändern sich die Verhältnisse in unmittelbarer Nähe einer bestehenden Starkstromleitung wegen geplanter Bauten, Schiessplatz-, Seiltransportanlagen oder dergleichen in einer für die Sicherheit ungünstigen oder den Vorschriften nicht mehr entsprechenden Weise, so ist dies der Kontrollstelle so bald wie möglich anzuzeigen.
2) Eine Planvorlage ist einzureichen, wenn die Kontrollstelle es verlangt oder die Leitung verlegt werden muss.
Art. 8
2. Bei Änderungen oder Erweiterungen von Niederspannungsnetzen
Sofern es sich nicht um neue Netze handelt, genügen bei Niederspannungsleitungen in der Regel die in Art. 23 hienach vorgeschriebenen Anzeigen.
Art. 9
3. Bei Handänderung oder Beseitigung bestehender Anlagen
1) Handänderungen bestehender Anlagen sind der Kontrollstelle vom neuen Eigentümer unverzüglich anzuzeigen.
2) Werden Starkstromanlagen beseitigt, so hat der Besitzer der Anlage dies der Kontrollstelle sofort mitzuteilen.
3) Bei Parallelführungen oder Kreuzungen mit Eisenbahnen sind die Anzeigen durch Vermittlung der Bahnverwaltung einzureichen.
II. Allgemeine Beschaffenheit der Vorlagen
A. Form und Ausführung der Vorlagen
Art. 10
1. Allgemeines
1) Die Vorlagen sollen alle Angaben über die Erfüllung der Vorschriften des Elektrizitätsgesetzes und der gestützt darauf erlassenen Verordnungen enthalten. Sie sind für jeden Gegenstand getrennt einzureichen. Für Verhältnisse und Anordnungen, die durch Pläne und Beschreibungen nicht in einfacher und zweckentsprechender Weise darstellbar sind, kann auf einen Augenschein verwiesen werden.
2) Für Anlagen, die nach früher genehmigten Plänen des gleichen Bauherrn in genau gleicher Weise wiederholt ausgeführt werden sollen, kann auf die früheren Vorlagen verwiesen werden.
Art. 11
2. Format, Papier
Alle Vorlageakten, wie z. B. Schreiben, Pläne, Berichte, Berechnungen, Tabellen und Anzeigen sind im Format 210 x 297 mm (Normalformat A4) oder auf dieses Format gefaltet einzureichen. Die durch Vervielfältigung hergestellten Pläne sind auf weissem Grund auszuführen; für Einzelheiten der Konstruktion sind Blaupausen zulässig.
Art. 12
3. Aufschrift
1) Alle Aktenstücke sollen enthalten:
- a) den Namen oder die Firma des Bauherrn;
- b) in den Plänen die Bezeichnung des dargestellten Gegenstandes und den Massstab;
- c) das Datum der Eingabe mit der Unterschrift des Bauherrn oder eines bevollmächtigten Vertreters und bei der Übermittlung durch eine Bahnverwaltung auch deren Unterschrift.
2) Bei gefalteten oder in einen Umschlag gelegten Akten ist die Aufschrift auch aussen anzubringen.
Art. 13
4. Darstellung der Leitungen
1) In den Leitungsplänen sind Hochspannungsleitungen rot, Niederspannungsleitungen blau und Schwachstromleitungen grün einzutragen. Neu zu erstellende Leitungen sind durch dicke Linien, bestehende durch dünne darzustellen. Kommen im gleichen Plane Freileitungen und Kabelleitungen vor, so sind die Kabelleitungen strichliniert auszuführen. Die Trasselinie der untergeführten Leitungen ist an den Kreuzungsstellen zu unterbrechen.
2) Bei Plänen, in denen die Leitungen nach einem Vervielfältigungsverfahren eingetragen sind, kann mit Ausnahme der den Gegenstand der Vorlage bildenden Leitung von der farbigen Darstellung der übrigen Leitungen abgesehen werden; in diesem Falle sind der Name des Eigentümers und die Art der Leitung (Hochspannungs-, Niederspannungs- oder Schwachstromleitung) in den Plan einzutragen.
3) Erweiterungen oder Änderungen kann der Besitzer der Starkstromanlage in die früher eingereichten Pläne genehmigter Vorlagen eintragen, wenn dadurch die Übersichtlichkeit nicht leidet und es sich nicht um Pläne aus Vorlagen handelt, die sich noch in Behandlung befinden. Der Umfang der Erweiterungen ist deutlich hervorzuheben.
Art. 14
5. Darstellung der Parallelführungen und Kreuzungen
1) Bei Kreuzungen mit anderen Leitungen sind durch besondere Skizzen oder in einer Tabelle anzugeben:
- a) die Lage der beidseitigen Stützpunkte der anderen Leitungen;
- b) der kleinste lotrechte Abstand zwischen den sich kreuzenden Leitern;
- c) der kleinste waagrechte Abstand zwischen den untergeführten Leitern und den Tragwerken der übergeführten Leitungen.
2) Bei Parallelführungen mit anderen Leitungen sind der kleinste waagrechte Abstand der beiden einander am nächsten liegenden Leiter und ihr Höhenunterschied anzugeben.
3) Sind (z. B. in Ortschaften) die Kreuzungen oder Parallelführungen mit den ober- und unterirdischen Telefonleitungen so zahlreich, dass sie nicht gut in die Pläne eingetragen werden können, so kann ein mit dem Telefonamt zu vereinbarender Augenschein anstelle der Einzeichnung in einen Plan treten. Wenn die Vorlage im übrigen den Vorschriften entspricht, zeichnet das Telefonamt die Schwachstromanlagen auf Wunsch des Besitzers der Starkstromanlage in eine Ausfertigung der Pläne ein.
Art. 15
6. Symbole
Für abgekürzte Bezeichnungen sind die Buchstabensymbole und grafischen Symbole zu verwenden, die von der Internationalen Elektrotechnischen Kommission angenommen wurden.
B. Inhalt der Pläne
Art. 16
1. Freileitungen
1) In den Plänen für Freileitungen sind anzugeben:
- a) die Trasse der Leitungen;
- b) die Lage und Leistung der Kraftwerke, Umformer-, Transformatoren-, Verteil- und Schaltstationen, die im geplanten Leitungsteil vorkommen;
- c) die Betriebsspannung der Leitungen, die Stromart und die Periodenzahl;
- d) die Zahl, der Querschnitt und das Material der Leiter und der Erdungsleiter, die beim vollen Ausbau der Leitung verwendet werden;
- e) die Stellen, wo Leiter betriebsmässig geerdet sind oder Apparate sich befinden, durch die bestimmte Punkte der stromführenden Leitung unter Umständen an Erde gelegt (Blitzschutzapparate, Spannungssicherungen usw.) oder wo Leitungen unterbrochen werden können (Schalter, Unterbrecher, Sicherungen usw.). Kann der Standort solcher Apparate nicht zum voraus bestimmt werden, so ist er nach der Erstellung der Anlage in die Pläne einzuzeichnen;
- f) andere Starkstromleitungen (des Bauherrn oder anderer Unternehmungen), die die zu erstellende Leitung kreuzen oder sich ihr auf weniger als 50 m nähern. In den Grundrissplänen für Weitspannleitungen ist der lotrechte Abstand der einander am nächsten liegenden Leiter der kreuzenden Leitungen und die Entfernung der Kreuzungsstelle vom näher liegenden Überführungstragwerk in Zahlen anzugeben;
- g) die Schwachstromleitungen, die Starkstromleitungen kreuzen oder sich ihnen auf weniger als 50 m nähern;
- h) die Kreuzungen mit Schiessplatzanlagen, Seiltransportanlagen, Sprungschanzen, Holzriesen und dergl.;
- i) in den Grundrissplänen 1:500 bis 1:2 500: der Standort, der Typ und die Nummer der einzelnen Tragwerke, die genaue Umrisslinie der Häuser in der Nähe der Leitung, die Waldgrenzen, die zu entfernenden Bäume und dergl.;
- k) bei Leitungen, die nicht von Anfang an vollständig ausgebaut werden: die Teile, die für einen späteren Ausbau vorgesehen sind;
- l) die Nord-Süd-Richtung.
2) Soweit es für die Übersicht nötig ist, sollen in den Plänen über Baugebiete die Namen der wichtigsten Strassen, Plätze und Gebäude angegeben werden.
Art. 17
2. Kabelleitungen
1) In den Plänen für Kabelleitungen sind anzugeben:
- a) andere unterirdische Starkstromleitungen (des Bauherrn oder anderer Unternehmungen), die die Kabelleitungen kreuzen oder sich ihnen auf weniger als 5 m nähern;
- b) unterirdische Schwachstromleitungen, die die Kabelleitungen kreuzen oder sich ihnen auf weniger als 5 m nähern.
2) Wenn für das Einlegen der Kabel in den Boden streckenweise kein Graben geöffnet wird, wie z. B. beim Einziehen von Kabeln in die Rohre, die durch das Erdreich unter Strassenbelägen durchgestossen werden sollen, ist dies in den Plänen zu vermerken.
3) Den Grundrissplänen für unterirdische Kabelleitungen sind massstäbliche Querschnittskizzen des Kabelgrabens beizufügen. Darin sind die Lage der einzelnen Kabel und der Kabelschutz einzuzeichnen. Ausserdem ist die Art der Kabelarmierung und des Kabelschutzes anzugeben.
4) Im übrigen gelten auch für die Pläne von Kabelleitungen sinngemäss die Bestimmungen des Art. 16.
III. Vorlagen für das Starkstrominspektorat
A. Maschinen- und Apparateanlagen
Art. 18
1. Allgemeines
1) Für neu zu erstellende elektrische Maschinen-, Transformatoren-, Apparate- und Schaltanlagen sind einzureichen:
- a) ein Gesamtübersichtsplan mit Grundrissen und Aufrissen im Massstab 1:10 bis 1:200, woraus die Lage, Grösse und Aufstellungsart der elektrischen Maschinen-, Transformatoren-, Apparate- und Schaltanlagen sowie der Verlauf der Leitungen zu ersehen sind;
- b) Dispositionszeichnungen der Schaltanlagen mit den eingezeichneten Leitungen und Apparaten im Massstab 1:5 bis 1:100;
- c) das Schema der Anlage und der Erdungen;
- d) eine kurze Beschreibung mit Angaben über den Zweck der Anlage, über die Leistungen der Maschinen und Transformatoren, das Stromsystem, die Spannungen und über die Art der Erdungen; ausserdem sind Erläuterungen beizufügen über besondere Betriebsanordnungen, die nicht aus dem Schema und den Zeichnungen entnommen werden können.
2) Bei Vorlagen für Anlagen, die nicht sofort vollständig ausgebaut werden, ist in den Plänen und Beschreibungen anzugeben, welche Teile erst später erstellt werden sollen.
Art. 19
2. Im Innern von Gebäuden
1) Wenn Hochspannungsanlagen im Innern von Gebäuden untergebracht werden sollen, die nicht nur der Erzeugung oder Verteilung elektrischer Energie dienen, wie z. B. in Fabriken, Waren- und Geschäftshäusern, Wohnhäusern usw., so sind die in Art. 18 verlangten Eingaben durch Pläne und Beschreibungen zu ergänzen, die Aufschluss geben über:
- a) die Lage der geplanten Hochspannungsanlage zur Gesamtheit der Gebäude;
- b) die Feuersicherheit der Hochspannungsräume und ihrer Abschlüsse;
- c) die Ventilationsöffnungen, Türen, Fenster usw.;
- d) die Verwendung der an den Hochspannungsraum anstossenden Räume;
- e) den Zugang aus dem Freien zum Hochspannungsraum;
- f) den genauen Verlauf der Hochspannungsleitungen von der Einführung ins Gebäude bis in den Hochspannungsraum und die Art der Schutzmassnahmen.
2) Für Hochspannungsanlagen, die den Charakter von Hausinstallationen haben (Art. 1 Abs. 2 der Verordnung vom 4. Dezember 1990 über elektrische Niederspannungsinstallationen, LGBl. 1990 Nr. 84) sind keine Vorlagen einzureichen.[^2]
Art. 20
3. Änderungen und Erweiterungen
Bei Änderungen oder Erweiterungen der in den Art. 18 und 19 bezeichneten Anlagen sind einzureichen:
- a) eine Anzeige, wenn dabei keine weiteren elektrischen Maschinen-, Transformatoren-, Apparate- und Schaltanlagen aufgestellt und keine Änderungen vorgenommen werden, die auf den elektrischen Teil der Anlage wesentlichen Einfluss ausüben; eine Anzeige genügt auch, wenn weitere elektrische Maschinen-, Transformatoren-, Apparate- und Schaltanlagen genau nach einer früher genehmigten Vorlage der gleichen Unternehmung aufgestellt werden;
- b) die in den Art. 18 und 19 für Neubauten vorgeschriebenen Eingaben für alle weitergehenden Änderungen oder Erweiterungen.
B. Starkstromleitungen
Art. 21
1. Neubauten
1) Für neu zu erstellende Hochspannungsleitungen sind Situationspläne einzureichen, und zwar für Fernleitungen in offenem Gelände im Massstab 1:5 000 bis 1:25 000 und für Leitungen im Baugebiet von Ortschaften im Massstab 1:500 bis 1:2 500. Für Fernleitungen in Gebirgsgegenden sind auch Karten im Massstab 1:50 000 zulässig, wenn solche im Massstab 1:25 000 nicht erhältlich sind.
2) Für neue Niederspannungsnetze sind Pläne im Massstab 1:500 bis 1:2 500 einzureichen, sofern die projektierten Leitungen mit anderen Stark- oder Schwachstromleitungen zusammentreffen; andernfalls genügt eine schriftliche Anzeige mit den zur Beurteilung nötigen Angaben.
3) Für Weitspannfreileitungen sind ausser einem Situationsplan in kleinerem Massstab nach Abs. 1 in allen Fällen auch Detailgrundrisspläne im Massstab 1:500 bis 1:2 500 und ein Längenprofil im gleichen Massstab einzureichen; in diesem ist der unterste Leiter bei der vorschriftsmässigen grössten Belastung einzuzeichnen. Detailgrundriss und Profil können auf einem Blatt vereinigt werden. Im Detailgrundrissplan sind die Grundstücksgrenzen mindestens bis auf einen Abstand von 50 m zu beiden Seiten der Leitung einzuzeichnen. Für die Leiter, das Erdseil und ihre Verbindungen und für die Tragwerke und Fundamente ist ausserdem durch Zeichnungen im Massstab 1:1 bis 1:50 und Berechnungen der Nachweis genügender Festigkeit und Standsicherheit zu leisten. Eine besondere Typenzeichnung in einem kleineren Massstab soll Auskunft geben über die Form und die Hauptmasse der Tragwerke.
Art. 22
2. Änderungen und Erweiterungen; Allgemeines
1) Werden Leitungen geändert oder erweitert, so sind im allgemeinen Vorlagen einzureichen wie für Neuanlagen. Sind die Änderungen oder Erweiterungen nur unbedeutend, so kann das Starkstrominspektorat die Unternehmung auf ihr Gesuch von der Vorlagepflicht entbinden.
2) Wurde in früheren Vorlagen auf einen späteren Ausbau von Leitungen hingewiesen und soll dieser genau nach den genehmigten Plänen usw. erfolgen, so genügt die vorherige Zustellung einer Anzeige.
Art. 23
3. Änderungen und Erweiterungen von Niederspannungsleitungen
1) Bei Änderungen oder Erweiterungen von Niederspannungsleitungen, die Kreuzungen oder Parallelführungen mit ober- oder unterirdischen Schwachstromleitungen zur Folge haben, genügt in der Regel eine Anzeige an das Telefonamt mit Angaben über den genauen Ort, die Stromart und die Betriebsspannung auf dem bei den Telefonämtern zu beziehenden Formular.
2) Bei Änderungen oder Erweiterungen von Niederspannungsfreileitungen, die Kreuzungen oder Parallelführungen mit Hochspannungsfreileitungen oder mit Niederspannungsfreileitungen anderer Unternehmungen zur Folge haben, genügt in der Regel eine einfache schriftliche Mitteilung an das Starkstrominspektorat mit Angaben über den Ort, die Stromart und die Betriebsspannung der Leitung.
3) Besitzt der Bauherr die erforderlichen Privatrechte, so darf die Anlage gebaut werden, wenn das Starkstrominspektorat oder das Telefonamt innert acht Tagen nach Empfang der Anzeige keine Einsprache erhoben haben und der Bauherr sich mit den Organen der Post-, Telefon- und Telegrafenbetriebe über die technischen Massnahmen nach Art. 3 der Verordnung über die Parallelführungen und Kreuzungen elektrischer Leitungen unter sich und mit Eisenbahnen verständigt hat.
4) Das Starkstrominspektorat kann auch für Niederspannungsanlagen verlangen, dass eine Planvorlage eingereicht werde.
Art. 24
4. Werkschwachstromleitungen
1) Für werkeigene Schwachstromleitungen ist dem Starkstrominspektorat eine Anzeige einzureichen mit Angaben über die Zahl, das Material und den Querschnitt der Leiter sowie über die Art des Betriebes und der Anschlüsse an den Leitungsenden.
2) Keine Anzeigen sind einzureichen für werkeigene Schwachstromanlagen in Gebäuden oder im Areal von Freiluftanlagen, wenn sie nicht in gefährlicher Nähe von Hochspannungsanlagen verlaufen.
Art. 25
5. Unterirdische Starkstromleitungen
Die Art. 21 bis 23 gelten sinngemäss auch für unterirdische Starkstromleitungen.
C. Gemeinsame Bestimmungen
Art. 26
1. Temporäre Anlagen
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