Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) vom 9. Mai 1980, in der Fassung des Änderungsprotokolls vom 3. Juni 1999

Typ Übereinkommen
Veröffentlichung 1985-07-19
Status In Kraft
Quelle Lilex
Artikel 1
Änderungshistorie JSON API PDF

Abgeschlossen in Bern am 9. Mai 1980

Zustimmung des Landtags: 5. Dezember 1984

Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. Mai 1985

Titel I

Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Zwischenstaatliche Organisation

Art. 2

Ziel der Organisation

Art. 3

Internationale Zusammenarbeit

Art. 4

Übernahme und Übertragung von Aufgaben

Art. 5

Besondere Verpflichtungen der Mitgliedstaaten

Art. 6

Einheitliche Rechtsvorschriften

Art. 7

Begriffsbestimmung "Übereinkommen"

Im Folgenden umfasst der Ausdruck "Übereinkommen" das Übereinkommen selbst, das in Art. 1 § 4 genannte Protokoll und die in Art. 6 genannten Anhänge einschliesslich ihrer Anlagen.

Titel II

Gemeinsame Bestimmungen

Art. 8

Landesrecht

Art. 9

Rechnungseinheit

Art. 10

Zusatzbestimmungen

Art. 11

Prozesskaution

Bei Klagen auf Grund der Einheitlichen Rechtsvorschriften CIV, der Einheitlichen Rechtsvorschriften CIM, der Einheitlichen Rechtsvorschriften CUV oder der Einheitlichen Rechtsvorschriften CUI kann eine Sicherheitsleistung für die Kosten des Rechtsstreites nicht gefordert werden.

Art. 12

Vollstreckung von Urteilen. Arrest und Pfändung

Titel III

Aufbau und Tätigkeit

Art. 13

Organe

Art. 14

Generalversammlung

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