Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) vom 9. Mai 1980, in der Fassung des Änderungsprotokolls vom 3. Juni 1999
Abgeschlossen in Bern am 9. Mai 1980
Zustimmung des Landtags: 5. Dezember 1984
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. Mai 1985
Titel I
Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Zwischenstaatliche Organisation
- § 1 Die Parteien dieses Übereinkommens bilden als Mitgliedstaaten die Zwischenstaatliche Organisation für den internationalen Eisenbahnverkehr (OTIF), im Folgenden "Organisation" genannt.
- § 2 Die Organisation hat ihren Sitz in Bern. Die Generalversammlung kann beschliessen, ihn an einen anderen Ort in einem der Mitgliedstaaten zu verlegen.
- § 3 Die Organisation besitzt Rechtspersönlichkeit. Sie kann insbesondere Verträge schliessen, bewegliches und unbewegliches Vermögen erwerben und veräussern sowie klagen und verklagt werden.
- § 4 Die Organisation, die Mitglieder ihres Personals, die von ihr berufenen Sachverständigen und die Vertreter der Mitgliedstaaten geniessen die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Vorrechte und Immunitäten, und zwar zu den Bedingungen, wie sie im Protokoll über die Vorrechte und Immunitäten der Organisation, das dem Übereinkommen beigefügt ist, festgelegt sind.
- § 5 Die Beziehungen zwischen der Organisation und dem Sitzstaat werden in einem Sitzabkommen geregelt.
- § 6 Die Arbeitssprachen der Organisation sind Deutsch, Englisch und Französisch. Die Generalversammlung kann weitere Arbeitssprachen einführen.
Art. 2
Ziel der Organisation
- § 1 Ziel der Organisation ist es, den internationalen Eisenbahnverkehr in jeder Hinsicht zu fördern, zu verbessern und zu erleichtern; zu diesem Zweck wird sie insbesondere
- a) einheitliche Rechtsordnungen für folgende Rechtsbereiche aufstellen:
-
- Vertrag über die Beförderung von Personen und Gütern im durchgehenden internationalen Eisenbahnverkehr, einschliesslich ergänzender Beförderungen mit anderen Beförderungsmitteln, die Gegenstand eines einzigen Vertrages sind;
-
- Vertrag über die Verwendung von Wagen als Beförderungsmittel im internationalen Eisenbahnverkehr;
-
- Vertrag über die Nutzung der Infrastruktur im internationalen Eisenbahnverkehr;
-
- Beförderung gefährlicher Güter im internationalen Eisenbahnverkehr;
- b) auf eine zügige Beseitigung von Hindernissen beim Grenzübertritt im internationalen Eisenbahnverkehr unter Berücksichtigung besonderer öffentlicher Belange hinwirken, soweit diese Hindernisse ihre Ursache im staatlichen Verantwortungsbereich haben;
- c) zur Interoperabilität und technischen Harmonisierung im Eisenbahnbereich durch Verbindlicherklärung technischer Normen und Annahme einheitlicher technischer Vorschriften beitragen;
- d) ein einheitliches Verfahren für die technische Zulassung von Eisenbahnmaterial, das zur Verwendung im internationalen Verkehr bestimmt ist, aufstellen;
- e) die Anwendung und Durchführung aller im Rahmen der Organisation geschaffenen Rechtsvorschriften und ausgesprochenen Empfehlungen überwachen;
- f) die in den Bst. a bis e genannten einheitlichen Rechtsordnungen, Regeln und Verfahren unter Berücksichtigung der rechtlichen, wirtschaftlichen und technischen Veränderungen weiterentwickeln.
- § 2 Die Organisation kann
- a) im Rahmen der in § 1 genannten Ziele weitere einheitliche Rechtsordnungen ausarbeiten;
- b) einen Rahmen bilden, in dem die Mitgliedstaaten weitere internationale Übereinkommen mit dem Ziel ausarbeiten können, den internationalen Eisenbahnverkehr zu fördern, zu verbessern oder zu erleichtern.
Art. 3
Internationale Zusammenarbeit
- § 1 Die Mitgliedstaaten verpflichten sich, ihre internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Eisenbahnwesens grundsätzlich in der Organisation zu konzentrieren, soweit ein Zusammenhang mit den Aufgaben besteht, die ihr gemäss Art. 2 und 4 zugewiesen sind. Um dieses Ziel zu erreichen, werden die Mitgliedstaaten alle notwendigen und zweckdienlichen Massnahmen ergreifen, damit bestehende multilaterale internationale Übereinkommen und Vereinbarungen, deren Vertragsparteien sie sind, entsprechend angepasst werden, soweit diese Übereinkommen und Vereinbarungen die internationale Zusammenarbeit im Eisenbahnwesen betreffen und anderen zwischenstaatlichen oder nichtstaatlichen Organisationen Aufgaben zuweisen, die sich mit den Aufgaben der Organisation überschneiden.
- § 2 Die Verpflichtungen, die sich aus § 1 für die Mitgliedstaaten, die zugleich Mitglieder der Europäischen Gemeinschaften oder zugleich Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, ergeben, lassen die Verpflichtungen, die sie als Mitglieder der Europäischen Gemeinschaften oder als Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum treffen, unberührt.
Art. 4
Übernahme und Übertragung von Aufgaben
- § 1 Auf Beschluss der Generalversammlung kann die Organisation in Einklang mit den in Art. 2 genannten Zielen Aufgaben, Mittel und Verbindlichkeiten übernehmen, die ihr von anderen zwischenstaatlichen Organisationen auf der Grundlage von Vereinbarungen mit diesen Organisationen übertragen werden.
- § 2 Auf Beschluss der Generalversammlung kann die Organisation Aufgaben, Mittel und Verbindlichkeiten auf andere zwischenstaatliche Organisationen auf der Grundlage von Vereinbarungen mit diesen Organisationen übertragen.
- § 3 Die Organisation kann mit Zustimmung des Verwaltungsausschusses Verwaltungsaufgaben wahrnehmen, die mit ihren Zielen in Zusammenhang stehen und ihr von einem Mitgliedstaat übertragen werden. Die Ausgaben, die sich aus der Wahrnehmung dieser Aufgaben ergeben, gehen zu Lasten des betreffenden Mitgliedstaates.
Art. 5
Besondere Verpflichtungen der Mitgliedstaaten
- § 1 Die Mitgliedstaaten kommen überein, alle geeigneten Massnahmen zu ergreifen, um den internationalen Eisenbahnverkehr zu erleichtern und zu beschleunigen. Zu diesem Zweck verpflichtet sich jeder Mitgliedstaat, im Rahmen des Möglichen
- a) jedes überflüssige Verfahren zu beseitigen,
- b) die noch erforderlichen Formalitäten zu vereinfachen und zu vereinheitlichen,
- c) die Grenzkontrollen zu vereinfachen.
- § 2 Zur Vereinfachung und Verbesserung des internationalen Eisenbahnverkehrs kommen die Mitgliedstaaten überein, dazu beizutragen, ein möglichst hohes Mass an Einheitlichkeit bei Vorschriften, Standards, Verfahren und Organisationsmethoden betreffend Eisenbahnfahrzeuge, Eisenbahnpersonal, Eisenbahninfrastruktur und Hilfsdienstleistungen zu erreichen.
- § 3 Die Mitgliedstaaten kommen überein, den Abschluss von Vereinbarungen zwischen Infrastrukturbetreibern zu fördern, die darauf abzielen, den internationalen Eisenbahnverkehr zu optimieren.
Art. 6
Einheitliche Rechtsvorschriften
- § 1 Sofern keine Erklärungen oder Vorbehalte gemäss Art. 42 § 1 Satz 1 abgegeben oder eingelegt worden sind, finden im internationalen Eisenbahnverkehr und bei der technischen Zulassung von Eisenbahnmaterial zur Verwendung im internationalen Verkehr Anwendung:
- a) die "Einheitlichen Rechtsvorschriften für den Vertrag über die internationale Eisenbahnbeförderung von Personen (CIV)", Anhang A zum Übereinkommen,
- b) die "Einheitlichen Rechtsvorschriften für den Vertrag über die internationale Eisenbahnbeförderung von Gütern (CIM)", Anhang B zum Übereinkommen,
- c) die "Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID)", Anhang C zum Übereinkommen,
- d) die "Einheitlichen Rechtsvorschriften für Verträge über die Verwendung von Wagen im internationalen Eisenbahnverkehr (CUV)", Anhang D zum Übereinkommen,
- e) die "Einheitlichen Rechtsvorschriften für den Vertrag über die Nutzung der Infrastruktur im internationalen Eisenbahnverkehr (CUI)", Anhang E zum Übereinkommen,
- f) die "Einheitlichen Rechtsvorschriften für die Verbindlicherklärung technischer Normen und für die Annahme einheitlicher technischer Vorschriften für Eisenbahnmaterial, das zur Verwendung im internationalen Verkehr bestimmt ist (APTU)", Anhang F zum Übereinkommen,
- g) die "Einheitlichen Rechtsvorschriften für die technische Zulassung von Eisenbahnmaterial, das im internationalen Verkehr verwendet wird (ATMF)", Anhang G zum Übereinkommen,
- h) weitere von der Organisation auf der Grundlage des Art. 2 § 2 Bst. a ausgearbeitete einheitliche Rechtsordnungen, die ebenfalls Anhänge zum Übereinkommen bilden.
- § 2 Die in § 1 genannten Einheitlichen Rechtsvorschriften und Rechtsordnungen sind mit ihren Anlagen Bestandteil des Übereinkommens.
Art. 7
Begriffsbestimmung "Übereinkommen"
Im Folgenden umfasst der Ausdruck "Übereinkommen" das Übereinkommen selbst, das in Art. 1 § 4 genannte Protokoll und die in Art. 6 genannten Anhänge einschliesslich ihrer Anlagen.
Titel II
Gemeinsame Bestimmungen
Art. 8
Landesrecht
- § 1 Bei Auslegung und Anwendung des Übereinkommens ist seinem Charakter als internationalem Recht und der Notwendigkeit, die Einheitlichkeit zu fördern, Rechnung zu tragen.
- § 2 Soweit im Übereinkommen keine Bestimmungen getroffen sind, gilt Landesrecht.
- § 3 Unter Landesrecht versteht man das Recht des Staates, in dem der Berechtigte seinen Anspruch geltend macht, einschliesslich der Kollisionsnormen.
Art. 9
Rechnungseinheit
- § 1 Die in den Anhängen vorgesehene Rechnungseinheit ist das Sonderziehungsrecht, wie es vom Internationalen Währungsfonds definiert ist.
- § 2 Der in Sonderziehungsrechten ausgedrückte Wert der Landeswährung eines Mitgliedstaates, der zugleich Mitglied des Internationalen Währungsfonds ist, wird nach der vom Internationalen Währungsfonds für seine eigenen Operationen und Transaktionen angewendeten Methode ermittelt.
- § 3 Der in Sonderziehungsrechten ausgedrückte Wert der Landeswährung eines Mitgliedstaates, der nicht zugleich Mitglied des Internationalen Währungsfonds ist, wird auf die von diesem Staat bestimmte Art und Weise berechnet. Diese Berechnung muss in der Landeswährung soweit wie möglich zu demselben Realwert führen, wie er sich aus der Anwendung des § 2 ergeben würde.
- § 4 Für einen Mitgliedstaat, der nicht zugleich Mitglied des Internationalen Währungsfonds ist und dessen Gesetzgebung die Anwendung des § 2 oder des § 3 nicht erlaubt, wird die in den Anhängen vorgesehene Rechnungseinheit dem Wert von drei Goldfranken gleichgesetzt. Der Goldfranken ist durch 10/31 Gramm Gold mit einem Feingehalt von 0,900 definiert. Die Umrechnung des Goldfrankens muss in der Landeswährung soweit wie möglich zu demselben Realwert führen, wie er sich aus der Anwendung des § 2 ergeben würde.
- § 5 Innerhalb von drei Monaten nach Inkraftsetzung des Übereinkommens und immer dann, wenn in ihrer Berechnungsmethode oder im Wert ihrer Landeswährung im Verhältnis zur Rechnungseinheit eine Veränderung eintritt, teilen die Mitgliedstaaten ihre Berechnungsmethode gemäss § 3 oder das Ergebnis der Umrechnung gemäss § 4 dem Generalsekretär mit. Er bringt den übrigen Mitgliedstaaten diese Mitteilungen zur Kenntnis.
- § 6 Ein in Rechnungseinheiten ausgedrückter Betrag wird in die Landeswährung des Staates des angerufenen Gerichts umgerechnet. Die Umrechnung erfolgt entsprechend dem Wert der betroffenen Währung am Tag des Urteils oder an dem von den Parteien vereinbarten Tag.
Art. 10
Zusatzbestimmungen
- § 1 Zur Ausführung der Einheitlichen Rechtsvorschriften CIV und der Einheitlichen Rechtsvorschriften CIM können zwei oder mehrere Mitgliedstaaten oder zwei oder mehrere Beförderer Zusatzbestimmungen vereinbaren, die von diesen Einheitlichen Rechtsvorschriften nicht abweichen dürfen.
- § 2 Die Zusatzbestimmungen gemäss § 1 werden in der durch die Gesetze und Vorschriften jedes Staates vorgesehenen Form in Kraft gesetzt und veröffentlicht. Die Zusatzbestimmungen der Staaten und ihre Inkraftsetzung werden dem Generalsekretär der Organisation mitgeteilt. Er bringt den übrigen Mitgliedstaaten diese Mitteilungen zur Kenntnis.
Art. 11
Prozesskaution
Bei Klagen auf Grund der Einheitlichen Rechtsvorschriften CIV, der Einheitlichen Rechtsvorschriften CIM, der Einheitlichen Rechtsvorschriften CUV oder der Einheitlichen Rechtsvorschriften CUI kann eine Sicherheitsleistung für die Kosten des Rechtsstreites nicht gefordert werden.
Art. 12
Vollstreckung von Urteilen. Arrest und Pfändung
- § 1 Urteile, auch Versäumnisurteile, die auf Grund des Übereinkommens vom zuständigen Gericht gefällt worden und nach den für das urteilende Gericht massgebenden Gesetzen vollstreckbar geworden sind, werden in jedem der anderen Mitgliedstaaten vollstreckbar, sobald die in dem Staat, in dem die Vollstreckung erfolgen soll, vorgeschriebenen Förmlichkeiten erfüllt sind. Eine sachliche Nachprüfung des Inhaltes ist nicht zulässig. Diese Bestimmungen gelten auch für gerichtliche Vergleiche.
- § 2 § 1 findet keine Anwendung auf nur vorläufig vollstreckbare Urteile und auf Urteile, die dem Kläger wegen seines Unterliegens im Rechtsstreit ausser den Kosten eine Entschädigung auferlegen.
- § 3 Stehen einem Beförderungsunternehmen aus einer Beförderung, auf welche die Einheitlichen Rechtsvorschriften CIV oder die Einheitlichen Rechtsvorschriften CIM anzuwenden sind, Forderungen gegen ein anderes Beförderungsunternehmen zu, das nicht demselben Mitgliedstaat angehört, so können diese Forderungen nur auf Grund einer Entscheidung der Gerichte des Mitgliedstaates mit Arrest belegt oder gepfändet werden, dem das Unternehmen angehört, das Gläubiger der zu pfändenden Forderung ist.
- § 4 Forderungen auf Grund von Verträgen, auf welche die Einheitlichen Rechtsvorschriften CUV oder die Einheitlichen Rechtsvorschriften CUI anzuwenden sind, können nur auf Grund der Entscheidung der Gerichte des Mitgliedstaates mit Arrest belegt oder gepfändet werden, dem das Unternehmen angehört, das Gläubiger der zu pfändenden Forderung ist.
- § 5 Eisenbahnfahrzeuge können in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen, in dem der Halter seinen Sitz hat, nur auf Grund einer Entscheidung der Gerichte dieses Staates mit Arrest belegt oder gepfändet werden. Der Ausdruck "Halter" bezeichnet denjenigen, der als Eigentümer oder sonst Verfügungsberechtigter das Eisenbahnfahrzeug dauerhaft als Beförderungsmittel wirtschaftlich nutzt.
Titel III
Aufbau und Tätigkeit
Art. 13
Organe
- § 1 Die Tätigkeit der Organisation wird durch die folgenden Organe wahrgenommen:
- a) Generalversammlung,
- b) Verwaltungsausschuss,
- c) Revisionsausschuss,
- d) Fachausschuss für die Beförderung gefährlicher Güter (Fachausschuss RID),
- e) Ausschuss für Erleichterungen im Eisenbahnverkehr,
- f) Fachausschuss für technische Fragen,
- g) Generalsekretär.
- § 2 Die Generalversammlung kann die zeitlich befristete Einrichtung weiterer Ausschüsse für besondere Aufgaben beschliessen.
- § 3 Bei der Feststellung der Beschlussfähigkeit der Generalversammlung und der in § 1 Bst. c bis f genannten Ausschüsse werden Mitgliedstaaten ohne Stimmrecht (Art. 14 § 5, Art. 26 § 7 oder Art. 40 § 4) nicht berücksichtigt.
- § 4 Der Vorsitz in der Generalversammlung, der Vorsitz im Verwaltungsausschuss sowie die Funktion des Generalsekretärs sollten grundsätzlich nur Angehörigen aus verschiedenen Mitgliedstaaten übertragen werden.
Art. 14
Generalversammlung
- § 1 Die Generalversammlung besteht aus allen Mitgliedstaaten.
- § 2 Die Generalversammlung
- a) gibt sich eine Geschäftsordnung;
- b) bestimmt die Mitglieder des Verwaltungsausschusses sowie für jedes Mitglied ein Ersatzmitglied und bezeichnet den Mitgliedstaat, welcher den Vorsitz führt (Art. 15 §§ 1 bis 3);
- c) wählt den Generalsekretär (Art. 21 § 2);
- d) gibt Richtlinien für die Tätigkeit des Verwaltungsausschusses und des Generalsekretärs;
- e) setzt für einen Zeitraum von sechs Jahren den Höchstbetrag fest, den die Ausgaben der Organisation in jeder Haushaltsperiode (Art. 25) erreichen dürfen; andernfalls gibt sie für einen Zeitraum von höchstens sechs Jahren Richtlinien für die Begrenzung dieser Ausgaben;
- f) entscheidet über eine Verlegung des Sitzes der Organisation (Art. 1 § 2);
- g) entscheidet über die Einführung weiterer Arbeitssprachen (Art. 1 § 6);
- h) entscheidet über die Übernahme weiterer Aufgaben durch die Organisation (Art. 4 § 1) sowie über die Übertragung von Aufgaben der Organisation auf eine andere zwischenstaatliche Organisation (Art. 4 § 2);
- i) beschliesst gegebenenfalls die zeitlich befristete Einrichtung von Ausschüssen für besondere Aufgaben (Art. 13 § 2);
- j) prüft, ob die Haltung eines Staates als stillschweigende Kündigung anzusehen ist (Art. 26 § 7);
- k) beschliesst, die Durchführung der Rechnungsprüfung einem anderen Mitgliedstaat als dem Sitzstaat anzuvertrauen (Art. 27 § 1);
- l) entscheidet über Anträge auf Änderung des Übereinkommens (Art. 33 §§ 2 und 3);
- m) entscheidet über Beitrittsanträge, die ihr unterbreitet werden (Art. 37 § 4);
- n) entscheidet über die Bedingungen des Beitrittes einer regionalen Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit (Art. 38 § 1);
- o) entscheidet über Assoziierungsgesuche, die ihr unterbreitet werden (Art. 39 § 1);
- p) beschliesst über die Auflösung der Organisation und die allfällige Übertragung ihrer Aufgaben auf eine andere zwischenstaatliche Organisation (Art. 43);
- q) entscheidet über sonstige Fragen, die auf die Tagesordnung gesetzt sind.
- § 3 Der Generalsekretär beruft die Generalversammlung alle drei Jahre oder auf Antrag eines Drittels der Mitgliedstaaten oder auf Antrag des Verwaltungsausschusses sowie in den Fällen ein, die in Art. 33 §§ 2 und 3 und in Art. 37 § 4 vorgesehen sind. Er übermittelt den Mitgliedstaaten spätestens drei Monate vor der Eröffnung der Tagung den Entwurf der Tagesordnung gemäss den in der Geschäftsordnung nach § 2 Bst. a festgelegten Bedingungen.
- § 4 Die Generalversammlung ist beschlussfähig (Art. 13 § 3), wenn die Mehrheit der Mitgliedstaaten vertreten ist. Ein Mitgliedstaat kann sich von einem anderen Mitgliedstaat vertreten lassen; ein Staat kann jedoch nicht mehr als einen anderen Staat vertreten.
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