Kundmachungsgesetz vom 17. April 1985

Typ Kundmachung
Veröffentlichung 1985-07-20
Status In Kraft
Quelle Lilex
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Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Grundsatz

Rechtsetzende Vorschriften (Rechtsvorschriften) werden im Landesgesetzblatt, andere Vorschriften und Anordnungen sowie amtliche Mitteilungen im Amtsblatt kundgemacht.

Art. 2

Herausgeber

Das Landesgesetzblatt und Amtsblatt werden von der Regierung herausgegeben.

II. Landesgesetzblatt

1. Inhalt und Form

Art. 3

Inhalt

Im Landesgesetzblatt sind kundzumachen:

Art. 4[^4]

Elektronische Herausgabe

Das Landesgesetzblatt wird in elektronischer Form herausgegeben.

Art. 5[^5]

Äussere Form

1) Jede Rechtsvorschrift ist im Landesgesetzblatt in einem eigenen Stück kundzumachen.

2) Die einzelnen Stücke enthalten die Bezeichnung "Liechtensteinisches Landesgesetzblatt", den Jahrgang, die fortlaufende Nummer innerhalb eines Kalenderjahres und das Ausgabedatum.

3) Soweit zu den im Landesgesetzblatt kundgemachten Rechtsvorschriften der Allgemeinheit zugängliche Materialien vorhanden sind, kann auf diese hingewiesen werden.

Art. 6[^6]

Aufgehoben

Art. 7

Massgebender Text

1) Massgebend ist ausschliesslich die im Landesgesetzblatt kundgemachte und nach Art. 9 signierte elektronische Fassung einer Rechtsvorschrift. Erscheint sie dort nur mit Titel sowie Fundstelle oder Bezugsquelle, so ist der Text, auf den verwiesen wird, massgebend.[^7]

2) Bei Staatsverträgen sowie Beschlüssen internationaler Organisationen sind die darin als authentisch bezeichneten Texte massgebend.

2. Kundmachung[^8]

Art. 8[^9]

Grundsatz

Die im Landesgesetzblatt kundzumachenden Rechtsvorschriften werden im Internet unter der Adresse www.gesetze.li zur Abfrage bereit gehalten.

Art. 9[^10]

Sicherung der Authentizität und Integrität

1) Die Dokumente, die eine kundzumachende Rechtsvorschrift enthalten, müssen ein Format haben, das die Aufwärtskompatibilität gewährleistet. Sie müssen in einem zuverlässigen Prozess erzeugt worden und mit einer elektronischen Signatur versehen sein.

2) Die Dokumente dürfen nach Erstellung der Signatur nicht mehr geändert und, sobald sie zur Abfrage freigegeben worden sind, auch nicht mehr gelöscht werden.

3) Von jedem Dokument sind Sicherungskopien zu erstellen. Eine Sicherungskopie ist an das Landesarchiv abzuliefern und von diesem zu archivieren.

Art. 10

Ordentliche Kundmachung[^11]

1) Die Kundmachung enthält den vollständigen Wortlaut der Rechtsvorschriften.

2) Sie kann in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen in vereinfachter Form oder vorerst auf andere Weise erfolgen.

Art. 11[^12]

Vereinfachte Kundmachung

1) Die Kundmachung von Rechtsvorschriften kann in Titel sowie Fundstellen oder Bezugsquellen bestehen, wenn sie:

2) Die erlassende Behörde ordnet die vereinfachte Kundmachung ausdrücklich an.

Art. 12

Ausserordentliche Kundmachung

1) Rechtsvorschriften können vorerst durch elektronische Medien, periodische Druckschriften oder öffentliche Anschläge kundgemacht werden, wenn:[^13]

2) Die erlassende Behörde ordnet die ausserordentliche Kundmachung ausdrücklich an und weist insbesondere auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens hin.

3) Die Rechtsvorschriften sind so bald als möglich im Landesgesetzblatt kundzumachen.

Art. 13

Zeitpunkt

Die Kundmachung ist, sofern die Voraussetzungen des Art. 3 zutreffen, unverzüglich durchzuführen.

Art. 13a[^14]

Zugang zu Rechtsvorschriften

1) Die Kundmachungen im Landesgesetzblatt müssen jederzeit ohne Identitätsnachweis und unentgeltlich zugänglich sein; sie können von jedermann unentgeltlich ausgedruckt werden.

2) Darüber hinaus kann jedermann gegen eine von der Regierung mit Verordnung bestimmte Gebühr bei der Regierungskanzlei beziehen:

3) Die Regierung kann mit Verordnung für die Verwertung von im Landesgesetzblatt kundgemachten Rechtsvorschriften durch Dritte Gebühren und besondere Bedingungen festlegen.

Art. 13b[^15]

Berichtigung von Kundmachungen

1) Die Regierung kann durch Kundmachung berichtigen:

2) Eine Berichtigung von Kundmachungsfehlern ist unzulässig, wenn dadurch der materielle Inhalt der kundgemachten Rechtsvorschrift geändert werden würde.

3. Wirksamkeit

Art. 14

Verbindlichkeit

Die verbindende Kraft einer im Landesgesetzblatt kundgemachten Rechtsvorschrift beginnt, wenn nichts anderes bestimmt ist, nach Ablauf von acht Tagen, seitdem das sie enthaltende Stück herausgegeben worden ist.

Art. 15

Wirkungen für den Einzelnen

Rechtsvorschriften verpflichten den Einzelnen nur, sofern sie nach diesem Gesetz kundgemacht worden sind.

4. Systematisierung und Konsolidierung von Rechtsvorschriften[^16]

Art. 15a[^17]

Grundsatz

1) Die im Landesgesetzblatt kundgemachten Rechtsvorschriften werden nach Sachgebieten geordnet und in konsolidierter Form im Internet ebenfalls unter der Adresse www.gesetze.li zur Abfrage bereit gehalten.

2) Konsolidierte Rechtsvorschriften dienen ausschliesslich der Information und entfalten keine Rechtswirkung.

3) Die Regierung gibt periodisch ein systematisches Register zu den konsolidierten Rechtsvorschriften in elektronischer Form heraus.

4) Im Übrigen findet Art. 13a Abs. 2 und 3 sinngemäss Anwendung.

III. Amtsblatt

Art. 16

Inhalt

1) Das Amtsblatt ist das amtliche Kundmachungsorgan des Fürstentums Liechtenstein.

2) Es enthält Vorschriften und allgemeine Anordnungen sowie amtliche Mitteilungen, soweit dies gesetzlich vorgeschrieben oder von öffentlichem Interesse ist.

Art. 17[^18]

Form

1) Das Amtsblatt wird in elektronischer Form herausgegeben. Die Kundmachungen im Amtsblatt werden unter der Adresse www.amtsblatt.llv.li zur Abfrage bereit gehalten.

2) Jede im Amtsblatt erscheinende Kundmachung ist innerhalb eines Kalenderjahres fortlaufend zu nummerieren und mit dem Ausgabedatum zu versehen.

3) Soweit es als zweckmässig erscheint, kann die Kundmachung auf Titel sowie Fundstelle oder Bezugsquelle beschränkt werden. Art. 13a Abs. 2 Bst. c findet sinngemäss Anwendung.

4) Die Regierung legt mit Verordnung fest, welche Kundmachungen nach Art. 16 Abs. 2 zudem in beiden Landeszeitungen in gedruckter Form zu veröffentlichen sind.

IV. Schlussbestimmungen

Art. 18

Vollzug

1) Die Regierung erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes notwendigen Verordnungen.

2) Die Regierung kann die ihr nach Art. 2 und 15a übertragenen Aufgaben an eine Amtsstelle zur selbständigen Erledigung übertragen.[^19]

3) Die Regierung bestimmt, welche Kundmachungen im Amtsblatt erfolgen, soweit sie nicht gesetzlich vorgeschrieben sind (Art. 16 Abs. 2).

Art. 18a[^20]

Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften

Aufgehoben

Art. 19

Übergangsbestimmung

Rechtsvorschriften, die nach altem Recht nicht im Landesgesetzblatt kundgemacht worden sind, sind innert fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes kundzumachen, wenn sie die Voraussetzungen des neuen Rechts erfüllen.

Art. 20

Ausserkrafttreten bisherigen Rechts

Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes wird die Verordnung vom 20. Juni 1863 betreffend die Einführung eines Landesgesetzblattes zur Kundmachung der Gesetze und Verordnungen, LGBl. 1863 Nr. 2, aufgehoben.

Art. 21

Inkrafttreten

1) Dieses Gesetz tritt, unter Vorbehalt nachstehender Bestimmungen, am Tage der Kundmachung in Kraft.

2) Aufgehoben[^21]

3) Aufgehoben[^22]

In Stellvertretung des Landesfürsten: gez. Hans-Adam Erbprinz

gez. Hans Brunhart Fürstlicher Regierungschef

[^1]: Art. 3 Bst. e abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 174.

[^2]: Art. 3 Bst. k eingefügt durch LGBl. 1995 Nr. 101.

[^3]: Art. 3 Bst. l eingefügt durch LGBl. 2012 Nr. 174.

[^4]: Art. 4 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 174.

[^5]: Art. 5 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 174.

[^6]: Art. 6 aufgehoben durch LGBl. 2012 Nr. 174.

[^7]: Art. 7 Abs. 1 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 174.

[^8]: Überschrift vor Art. 8 eingefügt durch LGBl. 2012 Nr. 174.

[^9]: Art. 8 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 174.

[^10]: Art. 9 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 174.

[^11]: Art. 10 Sachüberschrift abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 174.

[^12]: Art. 11 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 174.

[^13]: Art. 12 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 174.

[^14]: Art. 13a eingefügt durch LGBl. 2012 Nr. 174.

[^15]: Art. 13b eingefügt durch LGBl. 2012 Nr. 174.

[^16]: Überschrift vor Art. 15a eingefügt durch LGBl. 2012 Nr. 174.

[^17]: Art. 15a eingefügt durch LGBl. 2012 Nr. 174.

[^18]: Art. 17 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 174.

[^19]: Art. 18 Abs. 2 abgeändert durch LGBl. 2012 Nr. 174.

[^20]: Art. 18a (noch vor Inkrafttreten) aufgehoben durch LGBl. 1995 Nr. 101.

[^21]: Art. 21 Abs. 2 aufgehoben durch LGBl. 2012 Nr. 174.

[^22]: Art. 21 Abs. 3 aufgehoben durch LGBl. 2012 Nr. 174.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.