Stockholmer Ergänzungsvereinbarung zum Haager Abkommen über die internationale Hinterlegung gewerblicher Muster oder Modellevom 6. November 1925, revidiert in London am 2. Juni 1934 und am 28. November 1960 in Den Haag, ergänzt durch die Zusatzvereinbarung von Monaco vom 18. November 1961

Typ Abkommen
Veröffentlichung 1985-09-24
Status In Kraft
Quelle Lilex
Änderungshistorie JSON API PDF

Abgeschlossen in Stockholm am 14. Juli 1967

Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 27. September 1975

Art. 1

Begriffsbestimmungen

Im Sinn dieser Ergänzungsvereinbarung bedeutet: "Fassung von 1934" die am 2. Juni 1934 in London unterzeichnete Fassung des Haager Abkommens über die internationale Hinterlegung gewerblicher Muster und Modelle; "Fassung von 1960" die am 28. November 1960 in Den Haag unterzeichnete Fassung des Haager Abkommens über die internationale Hinterlegung gewerblicher Muster und Modelle; "Zusatzvereinbarung von 1961" die am 18. November 1961 in Monaco unterzeichnete Zusatzvereinbarung zu der Fassung von 1934; "Organisation" die Weltorganisation für geistiges Eigentum; "Internationales Büro" das Internationale Büro für geistiges Eigentum; "Generaldirektor" der Generaldirektor der Organisation; "Besonderer Verband" der durch das Haager Abkommen vom 6. November 1925 über die internationale Hinterlegung gewerblicher Muster und Modelle errichtete und durch die Fassungen von 1934 und 1960 sowie durch die Zusatzvereinbarung von 1961 und diese Ergänzungsvereinbarung aufrechterhaltene Haager Verband.

Art. 2

Versammlung

1)

2)

3)

4)

5) Die Versammlung gibt sich eine Geschäftsordnung.

Art. 3

Internationales Büro

1)

2) Der Generaldirektor und die von ihm bestimmten Mitglieder des Personals nehmen ohne Stimmrecht an allen Sitzungen der Versammlung und aller etwa von ihr gebildeten Sachverständigenausschüsse oder Arbeitsgruppen teil. Der Generaldirektor oder ein von ihm bestimmtes Mitglied des Personals ist von Amts wegen Sekretär dieser Organe.

3)

4) Das Internationale Büro nimmt alle anderen Aufgaben wahr, die ihm übertragen werden.

Art. 4

Finanzen

1)

2) Der Haushaltsplan des besonderen Verbandes wird unter Berücksichtigung der Notwendigkeit seiner Abstimmung mit den Haushaltsplänen der anderen von der Organisation verwalteten Verbände aufgestellt.

3) Der Haushaltsplan des besonderen Verbandes umfasst folgende Einnahmen:

4)

5) Vorbehaltlich des Abs. 4 Bst. a wird die Höhe der Gebühren und Beträge für andere Dienstleistungen des Internationalen Büros im Rahmen des besonderen Verbandes vom Generaldirektor festgesetzt, der der Versammlung darüber berichtet.

6)

7)

8) Die Rechnungsprüfung wird nach Massgabe der Finanzvorschriften von einem oder mehreren Ländern des besonderen Verbandes oder von aussenstehenden Rechnungsprüfern vorgenommen, die mit ihrer Zustimmung von der Versammlung bestimmt werden.

Art. 5

Änderungen der Art. 2 bis 5

1) Vorschläge zur Änderung dieser Ergänzungsvereinbarung können von jedem Mitgliedland der Versammlung oder vom Generaldirektor vorgelegt werden. Diese Vorschläge werden vom Generaldirektor mindestens sechs Monate, bevor sie in der Versammlung beraten werden, den Mitgliedländern der Versammlung mitgeteilt.

2) Jede Änderung gemäss Abs. 1 wird von der Versammlung beschlossen. Der Beschluss erfordert drei Viertel der abgegebenen Stimmen; jede Änderung des Art. 2 und dieses Absatzes erfordert jedoch vier Fünftel der abgegebenen Stimmen.

3) Jede Änderung gemäss Abs. 1 tritt einen Monat nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die schriftlichen Notifikationen der verfassungsmässig zustandegekommenen Annahme des Änderungsvorschlags von drei Vierteln der Länder, die im Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Änderung Mitglied der Versammlung waren, beim Generaldirektor eingegangen sind. Jede auf diese Weise angenommene Änderung bindet alle Länder, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung Mitglied der Versammlung sind oder später Mitglied werden.

Art. 6

Änderungen der Fassung von 1934 und der Zusatzvereinbarung von 1961

1)

2)

Art. 7

Änderungen der Fassung von 1960

1) Bezugnahmen in der Fassung von 1960 auf das "Büro des Internationalen Verbandes zum Schutz des gewerblichen Eigentums" oder das "Internationale Büro" gelten als Bezugnahmen auf das in Art. 1 dieser Ergänzungsvereinbarung definierte Internationale Büro.

2) Die Art. 19, 20, 21 und 22 der Fassung von 1960 werden aufgehoben.

3) Bezugnahmen in der Fassung von 1960 auf die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft gelten als Bezugnahmen auf den Generaldirektor.

4) In Art. 29 der Fassung von 1960 werden die Worte "periodischen" (Abs. 1), "auf Verlangen des Internationalen Ausschusses für Muster oder Modelle" und "oder" (Abs. 2) gestrichen.

Art. 8

Ratifikation dieser Ergänzungsvereinbarung; Beitritt zu dieser Vereinbarung

1)

2) Die Ratifikations- und Beitrittsurkunden werden beim Generaldirektor hinterlegt.

Art. 9

Inkrafttreten dieser Ergänzungsvereinbarung

1) Für die ersten fünf Länder, die ihre Ratifikations- oder Beitrittsurkunden hinterlegt haben, tritt diese Ergänzungsvereinbarung drei Monate nach Hinterlegung der fünften Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft.

2) Für jedes andere Land tritt diese Ergänzungsvereinbarung drei Monate nach dem Zeitpunkt der Notifizierung seiner Ratifikation oder seines Beitritts durch den Generaldirektor in Kraft, sofern in der Ratifikations- oder Beitrittsurkunde nicht ein späterer Zeitpunkt angegeben ist. In diesem Fall tritt diese Vereinbarung für dieses Land zu dem angegebenen Zeitpunkt in Kraft.

Art. 10

Automatische Annahme einzelner Bestimmungen durch bestimmte Länder

1) Vorbehaltlich des Art. 8 und des folgenden Absatzes ist jedes Land, das die Fassung von 1934 weder ratifiziert hat noch ihr beigetreten ist, durch die Zusatzvereinbarung von 1961 und durch die Art. 1 bis 6 dieser Ergänzungsvereinbarung von dem Zeitpunkt an gebunden, zu dem sein Beitritt zu der Fassung von 1934 wirksam wird; ist jedoch zu diesem Zeitpunkt diese Ergänzungsvereinbarung noch nicht gemäss Art. 9 Abs. 1 in Kraft getreten, so ist dieses Land durch die genannten Artikel dieser Ergänzungsvereinbarung erst vom Inkrafttreten dieser Vereinbarung gemäss Art. 9 Abs. 1 an gebunden.

2) Vorbehaltlich des Art. 8 und des vorhergehenden Absatzes ist jedes Land, das die Fassung von 1960 weder ratifiziert hat noch ihr beigetreten ist, durch die Art. 1 bis 7 dieser Ergänzungsvereinbarung von dem Zeitpunkt an gebunden, zu dem seine Ratifikation der Fassung von 1960 oder sein Beitritt zu ihr wirksam wird; ist jedoch zu diesem Zeitpunkt die Ergänzungsvereinbarung noch nicht gemäss Art. 9 Abs. 1 in Kraft getreten, so ist dieses Land durch die genannten Artikel dieser Ergänzungsvereinbarung erst vom Inkrafttreten dieser Vereinbarung gemäss Art. 9 Abs. 1 an gebunden.

Art. 11

Unterzeichnung usw. dieser Ergänzungsvereinbarung

1)

2) Diese Ergänzungsvereinbarung liegt bis zum 13. Januar 1968 in Stockholm zur Unterzeichnung auf.

3) Der Generaldirektor übermittelt zwei von der schwedischen Regierung beglaubigte Abschriften des unterzeichneten Textes dieser Ergänzungsvereinbarung den Regierungen aller Länder des besonderen Verbandes und der Regierung jedes anderen Landes, die es verlangt.

4) Der Generaldirektor lässt diese Ergänzungsvereinbarung beim Sekretariat der Vereinten Nationen registrieren.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.